Unfallversicherung
zu legen. Maßgebend ist der am Unfalltage gel-
tende Jahresarbeitsverdienst, der dauernd zu-
grunde gelegt wird (AN. 20, 617; Handb. 2, 89).
Als Jahresarbeitsverdienst der zur Schiffsbe-
satzung gehörenden Personen, mit Ausnahme
der Leichter= und Schlepperbetriebe, gilt das
Elffache des vom RK. durch Bek. vom 31. Dez.
1903 (AN. 20, 191) festgesetzten Durchschnitts-
betrags, der bei der Anmusterung oder Anwer-
bung durchschnittlich für den Monat an Lohn
(Heuer) oder Gehalt gewährt wird unter Hinzu-
rechnung von zwei Fünfteln des für Vollmatrosen
geltenden Durchschnittssatzes als Geldwert der
auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung und
unter Berücksichtigung etwaiger regelmäßiger
Nebeneinnahmen. Bei Kleinschiffern und See-
und Küstenfischern wird der ortsübliche Tage-
lohn als Jahresarbeitsverdienst zugrunde ge-
legt (Su BWG. §& 154). Übersteigt der Jahres-
arbeitsverdienst den Betrag von 1500 .A, so ist
in allen Fällen der überschießende Betrag nur
mit einem Drittel anzurechnen. Soweit die Rente
nach dem ortsüblichen Tagelohn, dem durchschnitt-
lichen Jahresarbeitsverdienste land= und forst-
wirtschaftlicher Arbeiter oder der Durchschnitts-
heuer berechnet ist, ist bei dieser Berechnung von
Personen, welche vor dem Unfalle bereits teil-
weise erwerbsunfähig waren, derjenige Teil des
Durchschnittsbetrags zugrunde zu legen, welcher
dem Maße der bisherigen Erwerbsunfähigkeit
entspricht (GuBG. § 10; Lu#. §8 9—13;
BuB. § 9; Su#G. 8§ 10—13). S. auch
Selbstversicherung. — An Stelle der
Gewährung von Arzt, Arznei und Heilmitteln
kann der Träger der U. freie Kur und Verpfle-
gung in einer Heilanstalt gewähren. Dabei ist
derselbe an die Zustimmung des Verletzten ge-
bunden, wenn dieser verheiratet ist oder eine
eigene Haushaltung hat oder Mitglicd der Haus-
haltung seiner Familie ist, es sei denn, daß die
Art der Verletzung Anforderungen an die Be-
handlung oder Verpflegung stellt, denen in der
Familie nicht genügt werden kann, oder wenn
der für den Aufenthaltsort des Verletzten amtlich
bestellte Arzt bezeugt, daß Zustand oder Ver-
halten des Verletzten eine fortgesetzte Beobach-
tung erfordert. Ist begründete Annahme vor-
handen, daß der Empfänger einer Unfallrente
bei Durchführung eines Heilverfahrens eine Er-
höhung seiner Erwerbsfähigkeit erlangen werde,
so kann jederzeit ein neues Heilverfahren ein-
geleitet werden. Die Betriebsunternehmer mit
Ausnahme der land= und forstwirtschaftlichen
haben, wenn das Heilverfahren während der ersten
13 Wochen übernommen ist, dem Träger der U.
das Einundeinhalbfache des gesetzlichen oder statu-
tarischen Krankengelds als Ersatz für Kur und Ver-
pflegung zu vergüten. Streitigkeiten entscheidet
der Bez A. (Allerh V. vom 9. Aug. 1892 — GS.
239). Während des Aufenthalts in der Heil-
anstalt haben die Angehörigen des Verletzten An-
spruch auf Rente, sofern sie diese für den Fall des
Todes würden beanspruchen können (AN. 16, 656;
17, 399; 18, 499). Die Träger der U. können den
Angehörigen eine besondere Unterstützung ge-
währen (GU W. § 22; LuG. § 23; BuU##.
* 19; Su WG. 8§ 17). Der Verletzte hat keinen An-
spruch auf Krankenhausbehandlung, der Träger
der U. kann daher nicht zur Gewährung derselben
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verurteilt werden. Über die Einleitung des Heil-
verfahrens ist ein berufungsfähiger Bescheid zu
erteilen, die Entscheidung des Schiedsgerichts ist
endgültig. Bei der Entlassung aus der Heilanstalt
ist ein weiterer förmlicher Bescheid zu erteilen
(Handb. 1, 308). Hat sich der Verletzte dem
Heilverfahren ohne gesetzlichen oder sonst trif-
tigen Grund (s. Handb. 1, 314) entzogen, so
kann ihm die Entschädigung auf Zeit, nicht
aber dauernd (AN. 17, 358; 20, 248), ganz oder
teilweise versagt werden, sofern er auf diese
Folgen hingewiesen worden ist und nachgewiesen
worden ist, daß durch sein Verhalten die Erwerbs-
unfähigkeit ungünstig beeinflußt wird (GU W.
* 23; LuW. 83 24; Bu VWG. 8§9; Su. 18).
Dem Rentenempfänger kann auf seinen Antrag
an Stelle der Rente Aufnahme in einem In-
validenhause (s. d. II), dem Rentenemp-
fänger aus land= und forstwirtschaftlichen Betrie-
ben kann auf Grund statutarischer Bestimmung
einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal-
verbandes (s. d.) die Rente in Naturalleistungen
(s. d.) gewährt werden (LuU# G. § 26). S. auch
Trunkenbolde. Der Träger der U. kann
der Krankenkasse das Heilverfahren gegen den
Verletzten nach Ablauf der 13. Woche übertragen
(s. Krankenversicherung VII). S. dazu
auch Anl. des RV ., betr. die Feststellung der
Entschädigungen, vom 15. Nov. 1904 §§8 40—46
(AN. 20, 641).
IV. Entschädigung bei Tötung. Ist
der Tod durch den Unfall herbeige führt, so wird
außer den unter III aufgeführten Leistungen ein
Sterbegeld in Höhe des 15. Teils des
Jahresarbeitsverdienstes des Getöteten und eine
Hinterbliebenenrente gewährt. Ist
der der Berechnung zugrunde zu legende Jahres-
arbeitsverdienst infolge eines früher erlittenen.
und entschädigten Unfalls geringer als der vor
diesem Unfall bezogene Lohn, so ist die Unfall-
rente dem Jahresarbeitsverdienste hinzuzurechnen
(GUVG. § 15; LuG. § 16; Bu . § 9; Su-
VG. 8 21). S. auch AN. 22, 272. Das Sterbe-
geld erhält derjenige, welcher das Begräbnis
besorgt hat. Die Witwe erhält, sofern die
Ehe nicht erst nach dem Unfalle geschlossen ist, in
Ausnahmefällen aber auch dann, bis zu ihrem
Tode oder ihrer Wiederverheiratung eine Rente
von 20 0% des Jahresarbeitsverdienstes, jedes
hinterbliebene Kind bis zum zurückgelegten
15. Lebensjahre gleichfalls 20900. Im Falle
der Wiederverheiratung erhält die Witwe 60 0%
des Jahresarbeitsverdienstes als Abfindung (s.
Kapitalabfindung). Die gleiche Rente
erhalten Kinder einer getöteten alleinstehenden
Frau oder einer Ehefrau, die wegen Erwerbs-
unfähigkeit ihres Mannes den Lebensunterhalt
der Familic ganz oder überwiegend bestritten hat.
In diesem Falle erhält auch der Witwer eine
Rente von 20 00. Der Träger der U. ist berechtigt,
die Rente des Witwers, der sich ohne gesetzlichen
Grund von der häuslichen Gemeinschaft entfernt
und der Pflicht der Unterhaltung der Kinder ent-
zogen hat, diesen Kindern zu überweisen. Ver-
wandte der aufsteigenden Linie
erhalten, wenn der Verstorbene ihren Lebens-
unterhalt ganz oder überwiegend bestritten hat,
bis zum Fortfalle der Bedürftigkeit — die Be-
dürftigkeit besteht trotz Zuwendungen von an-