768 Unfallversicherung
derer Seite fort, wenn diesc nicht rechtlich er= gung mit den rechnungsmäßigen Unterlagen,
zwingbar sind (AN. 23, 490) — eine Rente von wozu auch der für die Entschließung des Feststel-
insgesamt 20 0% des Jahresarbeitsverdienstes. lungsorgans maßgebende Teil des ärztlichen
Sind mehrere Ernährer von Agzendenten gleich= Gutachtens (AN. 25, 441) gehört, mitzuteilen ist.
zeitig verstorben, so ist der Jahresarbeitsverdienst Der Verletzte oder seine Hinterbliebenen sind be-
des mutmaßlich zuletzt Verstorbenen der Berech= fugt, auf die Mitteilung innerhalb zweier Wochen
nung zugrunde zu legen (AN. 16, 633). Hinter= sich zu äußern. Auf ihren Antrag hat die untere
läßt der Getötete elternlose Enkel, so wird Verwaltungsbehörde (s. d.) diese Außerung zu
ihnen, falls der Lebensunterhalt ganz oder über-Protokoll zu nehmen. Auf diese Befugnis und
wiegend durch den Getöteten bestritten worden auf die Zulässigkeit des Antrags auf Anhörung
war, im Falle der Bedürftigkeit bis zum zurück= eines anderen Arztes ist im Vorbescheide hinzu-
gelegten 15. Lebensjahr eine Rente von insge= weisen. Sind gegen den Vorbescheid sachliche
samt 20 0% des Jahresarbeitsverdienstes gewährt. Einwendungen erhoben, so muß der Bescheid
Das uneheliche Kind der Tochter eines durch Un= auch dann von dem Feststellungsorgan beschlossen
fall getöteten versicherten Arbeiters ist elternlos, werden, wenn der Vorbescheid auf einem Be-
auch wenn der uneheliche Vater noch lebt, die schlusse des Feststellungsorgans beruht (A#.
Mutter aber gestorben ist (AN. 22, 274). Die 21, 269).
Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 3. Anmeldung des Entschädi-
60 0% des Jahresarbeitsverdienstes nicht über= gungsanspruchs. Entschädigungsberech-
steigen. Wenn nach Verteilung des Höchstbetrages tigte, für welche die Entschädigung nicht von Amts
ein bis dahin nicht bekannt gewesener Hinter= wegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungs-
bliebener Anspruch auf Rente erhebt, so kann eine anspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor
Anderung der Verteilung nur durch Wiederauf= Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritte des
nahme des Verfahrens herbeigeführt werden (AN. Unfalls bei derjenigen Berufsgenossenschaft an-
19, 567). Ergibt sich ein höherer Betrag, so wer= zumelden, welcher die Entschädigungspflicht ob-
den die Renten gekürzt. Sind aus der aufsteigen= liegt. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen eines
den Linie Verwandte verschicdenen Grades vor= Verstorbenen, für den bei Lebzeiten eine
handen, so wird die Rente den Eltern vor den Entschädigung nicht festgesetzt
Großeltern gewährt. Wegen der Hinterbliebenen war (AMN. 21, 270; 23, 486), sowie für Cnt-
von Ausländern s. Ausländer VI (GU B6. schädigungsberechtigte, gegenüber denen das von
§& 15—21; LuUu VWG. §§ 16—22; Bu G. § 9; Amts wegen eingeleitete Verfahren durch förm-
SUu VG. s§8 21—27). lichen Abschluß nicht zu Ende geführt war (A#.
V. Verfahren bei Festsetzung der 17, 172). Für die Anmeldung ist eine Form
Entschädigungen (s. dazu Rundschr. des nicht vorgeschrieben (AN. 7, 148; 18 S. 148
RBA., betr. die Feststellung der Entschädigungen, 331; 24, 437). Die Frist gilt auch dann als
vom 15. Nov. 1904 — AN. 20, 643; GUB. gewahrt, wenn die Anmeldung bei einem nicht
§#§# 63 ff.; Lu W. S§ 70 ff.; Bu VG. §& 37; zuständigen Genossenschaftsorgan oder bei andern
SUVG. g8 74 ff.). 1. Allgemeines. Die Berufsgenossenschaften oder bei der für den
Feststellung der Entschädigungen erfolgt auf Wohnort des Entschädigungsberechtigten zu-
Grund der Unfalluntersuchung (s. d.) im be= ständigen unteren Verwaltungsbehörde erfolgt ist.
schleunigten Verfahren von Amts wegen. Die In solchem Falle ist die Anmeldung unverzüg-
Beschlußfassung erfolgt durch den Sektionsvor= lich an die zuständige Stelle abzugeben und der
stand, sofern die Berufsgenossenschaft in Sek= Beteiligte davon zu benachrichtigen. Die An-
tionen geteilt ist, oder durch einen Ausschuß des meldung beim Gemeindevorsteher unterbricht
Sektionsvorstandes oder durch besondere Kom= die Verjährung nicht (AN. 18, 678). Nach Ab-
missionen, wenn es sich handelt um die Ge- lauf der Frist ist der Anmeldung nur dann Folge
währung von Arzt, Arznei und Heilmitteln, um zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt
die Gewährung einer Unfallrente für voraus= wird, daß die einen Entschädigungsanspruch be-
sichtlich vorübergehende Erwerbsunfähigkeit, um gründende Folge des Unfalls erst später bemerk-
das Sterbegeld, um die Aufnahme in eine Heil= bar geworden oder daß der Entschädigungsberech-
anstalt, und die den Familienangehörigen in die= tigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch
ssem Falle zu gewährende Rente. In allen außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse
Übrigen Fällen ist der Genossenschaftsvorstand zu= abgehalten worden ist, und wenn die Anmeldung
ständig, sofern nicht nach Maßgabe des Statuts innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfall-
der Sektionsvorstand oder ein Ausschuß des Ge= folge bemerkbar geworden oder das Hindernis für
nossenschafts= oder Sektionsvorstandes oder eine die Anmeldung weggefallen, erfolgt ist. S. AN.
besondere Kommission mit der Beschlußfassung 24, 569; 25, 422. Ist der Verletzte, für wel-
beauftragt ist. Soll auf Grund eines ärztlichen chen eine Entschädigung festge-
Gutachtens die Bewilligung einer Eutschädigung stellt war — es genügt die Einleitung des
abgelehnt oder nur eine Teilrente festgestellt wer-Heilverfahrens (Handb. 365; AN. 20, 218:
den, so ist vorher der behandelnde Arzt zu hören 21, 270) —, infolge der Verletzung gestorben, so
(s. AN. 21, 574; 23, 488; 24, S. 496, 5.19; 26, 425). muß der Anspruch auf Gewährung einer Ent-
Steht dieser zu der Genossenschaft in einem Ver= schädigung für die Hinterbliebenen, falls diese
tragsverhältnisse (AN. 22, 274), so ist auf Antrag Entschädigung nicht von Amts wegen festgestellt
ein anderer Arzt zu hören. ist, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf
. 2. Vorbescheid. Vor Festsetzung oder Ab= von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten
lehnung der Entschädigung ist ein Vorbescheid zu, bei dem zuständigen Vorstand oder bei der für
erlassen, in dem die beabsichtigte Ablehnung oder den Wohnort des Entschädigungsberechtigten zu-
die Höhe der in Aussicht genomnienen Entschädi= ständigen unteren Verwaltungsbehörde (s. d.)