Unfallversicherung
angemeldet werden.
folgung des Entschädigungsanspruchs berührt
den Entschädigungsanspruch des Verletzten ge-
gen den Tierhalter nicht (RGZ. vom 24. Nov.
1907 — AN. 21, 523).
4. Fe stsetzung der Entschädigung.
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch
anerkannt,
festzustellen.
so ist die Entschädigung sofort
Ist die Berufsgenossenschaft der sich der Unfall ereignet hat, gelegen ist.
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Die Unterlassung der Ver-/und nicht dem Anstaltsvorsteher zuzustellen (AN.
26, 123).
b. Ne chtsmittel. Sowohl gegen den ab-
lehnenden als auch gegen den die Entschädigung
festsetzenden Bescheid ist die Berufung zu-
lässig; sie ist innerhalb eines Monats bei dem
Schiesdgerichte für Arbeiterversicherung (s. d.)
einzulegen, in dessen Bezirke der Betrieb, in dem
Maß-
Ansicht, daß ein entschädigungspflichtiger Unfall gebend ist die örtliche Lage und nur bei Unfällen
nicht vorliegt, so ist der Anspruch abzuleh-
nen. Ist die Berufsgenossenschaft der Ansicht,
daß für den Unfall zweifellos eine Entschädigung
zu gewähren (AN. 18, 264), aber eine andere
Genossenschaft entschädigungspflichtig ist, so hat
der Vorstand dem
erkennung der Entschädigungspflicht mit dem
Vorstande der andern Genossenschaft ins Beneh-
men zu seen. Gegen den Bescheid über die Ge-
währung einer vorläufigen Fürsorge ist niemals
die Berufung gegeben (AN. 24, 6061).
Bescheid erteilen (AN. 21, 580).
22, 510; 24, 551; 25, 601.
S. auch AN.
Wird die Entschädi-
gungspflicht abgelehnt oder innerhalb einer Frist
von sechs Wochen eine Erklärung nicht abgegeben,
· » Entschädigungsberechtigten
eine vorläufige Fürsorge zuzuwenden und sichi:
unter Mitteilung der Verhandlungen wegen An-
Die
formell haftende Berufsgenossenschaft muß einen
· nossenschaftsorgan eingegangen ist.
auf der Fahrt der Sitz des Betriebs im kata-
sterrechtlichen Sinne (AN. 18, 369).
Die Zu-
ständigkeit kann nicht durch Vereinbarung ge-
ändert werden (AN. 18, 369; 241 S. 530, 5281;
26, 124). Eine auf Grund des § 6 der V. über
das Verfahren vor den Schiedsgerichten vom
22. Nov. 1903 (R Bl. 1057) getroffene Ent-
scheidung ist für das Schiedsgericht bindend (AdN.
20, 539). MWegen der Zuständigkeit bei Unfällen
auf Seefahrzeugen s. Schiedsgerichte
für Arbeiterversicherung II. Die
Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Berufung
innerhalb derselben bei einer andern inländischen
Behörde (s. AN. 23, 501) oder bei einem Ge-
Diese haben
die Berufungsschrift unverzüglich an das zustän-
dige Schiedsgericht abzugeben. Die Aufgabe
des Briefs zur Post oder sein Eintreffen am Be-
so ist die Entscheidung des RMl. darüber herbei-,
zuführen, welche Berufsgenossenschaft entschädi-
gungepflichtig ist. Die Entscheidung ist auch dem des endgültigen Bescheids abgegebene, an das
Entschädigungsberechtigten zuzustellen. In vor-- Schiedsgericht gerichtete Erklärung ist nicht als
stehender Weise ist auch dann zu verfahren, wenn rechtswirksame Berufung anzusehen (AN. 22, 208;
es sich nur um die Erstattung des Sterbegeldes 1 26, 123). Die Berufung hat nur in den Fällen,
stimmungsort reicht nicht aus (AN. 17, 625).
Eine gegen einen Vorbescheid vor Zustellung
an eine Krankenkasse handelt (AN. 18, 679). Der wo der Rentenempfänger einem Heilverfahren
Anspruch auf Ersatz der in Ausführung der unterworfen werden soll, und bei der Kopital-
Verpflichtung zur vorläufigen Fürsorge gemach= abfindung (s. d.) aufschiebende Mirkung. Ist das
ten Aufwendungen erstreckt sich auch auf die Ko-Rechtsverhältnis zwischen dem Getöteten und
sten des Verfahrens (Auslagen für ärztliche seinen Hinterbliebenen zweifelhaft, so kann das
Zeugnisse usw.; AN. 19, 357). Die Genossen- Schiedsgericht den Beteiligten die Feststellung
schaftsmitglieder müssen auf Erfordern die für des Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechts-
die Festsetzung der Entschädigungen erforderlichen weg ausgeben. In diesem Fall ist die Klage
Lohn= und Gehaltsnachweisungen binnen einer binnen einer vom Schiedsgerichte bestimmten
Woche liefern. Wer dieser Verpflichtung nicht Frist zu erheben. Das Schiedsgericht entscheidet
nachkommt, kann vom Vorstande mit Geldstrafe l nach Erledigung des Rechtsstreites auf erneuten
bis zu 300 .X, und wer unrichtige Angaben macht,,! Entschädigungsantrag. Über die Unzulässigkeit
mit Geldstrafe bis zu 500 . bestraft werden der reformatio in pejus f. AN. 24, 441. Leidet das
(Gu BG. 8§ 146—148; LUV#G. 88 156—158;; Verfahren einer Berufsgenossenschaft an einem
Bu. § 45 Abs. 2; Su##. 88 14.—145. Die wesentlichen Mangel, so kann das Schiedsgericht
Behörden können die Genossenschaftsmitglieder die Sache an den Vorstand zurückverweisen (AN.
auch durch Zwangsstrafen zur Lieferung der Lohn= 25 441). — Die Entscheidung des Schiedsgerichts
und Gehaltsnachweisungen anhalten (OVG. ist dem Berufenden und dem Feststellungsorgan
31, 346). — Uber die Ablehnung oder Fest= in Ausfertigung zuzustellen. Ist der Entschädi-
stellung der Entschädigung ist ein schriftlicher gungsanspruch als begründet erachtet, so muß
Bescheid zu erlassen. Der ablehnende Be= die Höhe der Entschädigung und der Beginn der
scheid ist mit Gründen zu versehen. Der die Ent= Rente festgestellt werden. — Gegen die Entschei-
schädigung festsetzende Bescheid muß die Höhe dungen des Schiedsgerichts ist der Rekurs
der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zulässig, ausgenommen wenn es sich handelt um
ersehen lassen und bei teilweiser Erwerbsunfähig-
keit den angenommenen Grad derselben angeben.
Der Bescheid muß die Belehrung über das zu-
lässige Rechtsmittel und die Bezeichnung des zu-
ständigen Schiedsgerichts enthalten. Ein Ver-
gleich über die Entschädigung zwischen Berufs-
genossenschaft und Verletzten ist zulässig (Ag.
20, 413), doch kann er wegen veränderter Verhält-
nisse angefochten werden. Bei einem minder-
jährigen Fürsorgezögling ist der Bescheid dem
die Gewährung von Arzt, Arznei und Heilmitteln,
um die Gewährung einer Unfallrente für voraus-
sichtlich vorübergehende Erwerbsunfähigkeit (s.
AN. 19, 257; 24, 549; 25, 417), um das Sterbe-
geld, um die Aufnahme in eine Heilanstalt (A#.
17, 625; 18, 468) und die Familienangehörigen-
unterstützung, um die Festsetzung des Zeitpunkts
für die Erhöhung, Minderung oder Aufhebung
der Rente bei veränderten Verhältnissen und um
die Festsetzung der Fristen und Summen für die
Vater, sofern dieser die elterliche Gewalt besitzt, Rückerstattung zuviel gezahlter Rentenbeträge in
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
2. Aufl. II. 49