Unfallversicherung
Empfangsberechtigten ausdrückliches Einverständ-
nis erzielt ist, nur auf Antrag durch Entscheidung
des Schiedsgerichts. Das Einverständnis darf
nur von Fall zu Fall erzielt werden und muß
vor Stellung des Antrags beim Schiedsgericht
erzielt sein (AN. 22, 451; 23, 422; s. auch AN.
25 S. 454, 455; 25, 425). Das Schiedsgericht
darf über einen Rentenfestsetzungsbescheid, den
die Berufsgenossenschaft nach Ablauf von fünf
Jahren ohne Einverständnis erlassen hat, picht
sachlich entscheiden (AN. 23, 486; s. auch AN.
25 S. 420, 470, 471). Zu dem Antrag auf
Wiederaufnahme eines Heilverfahrens ist neben
dem Verletzten auch die Krankenkasse, der er an-
gehört, berechtigt. Innerhalb der ersten fünf
Jahre nach dem Unfall ist jedem Bescheid, welcher
erlassen wird, ehe der frühere Rechtskraft erlangt
hat, der Hinweis zuzufügen, daß durch das gegen
den früheren Bescheid eingelegte Rechtsmittel
der Eintritt der Rechtskraft des neuen Bescheids
nicht gehemmt wird (s. auch AN. 24, 571). Ab-
schrift des neuen Bescheides ist der Stelle mitzu-
teilen, bei der das Verfahren über den älteren
Bescheid schwebt. Diese kann bei Entscheidung
der älteren Sache befinden, welche Entschädigung
für die Zeit nach Erlaß des neuen Bescheides zu
gewähren ist. Ein infolge der Anfechtung des
neuen Bescheides eingeleitetes Verfahren ist ein-
zustellen. Vor Herabsetzung oder Aufhebung der
Rente ist dem Rentenempfänger unter Mitteilung
der maßgebenden Unterlagen Gelegenheit zur
Außerung zu geben. Der Vorbescheid ist schrift-
lich zu erlassen (AN. 24, 439). Eine Erhöhung
der Rente kann für die Zeit nach Anmeldung des
höheren Anspruchs gefordert werden. Eine
Minderung, Einstellung oder Aufhebung der
Rente tritt mit Ablauf des Monats in Wirksam-
keit, in dem der die Veränderung aussprechende
Bescheid zugestellt worden ist. Die anderweite
Feststellung einer Rente vor Ablauf der ersten
fünf Jahre kann nur für die Zeit nach Zustellung
des Antrags gefordert werden. Im übrigen wird
der Zeitpunkt, von welchem an die Erhöhung,
Minderung oder Aufhebung der Rente in Kraft
treten soll, in der Entscheidung des Schiedsge-
richtes end gültig festgesetzt. Ebenso bestimmt das
Schiedsgericht endgültig, in welchen Summen
und Fristen die seit dem Inkrafttreten der Ren-
tenminderung etwa bezahlten Mehrbeträge durch
Kürzung späterer Rentenbezüge zur Erstattung
gelangen sollen. Das Schiedsgericht kann auf An-
trag auch schon vor dieser Entscheidung im Wege
der einstweiligen Verfügung endgültig anordnen,
daß die fernere Rentenzahlung bis zur rechts-
kräf igen Entscheidung über den Antrag auf Auf-
hebung oder Minderung der Rente ganz oder
teilweise eingestellt werde. Wird der Antrag auf
Abänderung der Rente dem Schiedsgericht un-
terbreitet, bevor die frühere Entscheidung über
die Höhe der Entschädigung die Rechtskraft er-
langt hat, so ist die Stelle, bei welcher das frühere
Verfahren anhängig ist, berechtigt, in diesem dar-
über zu befinden, welche Entschädigung für die
Zeit nach Zustellung des Antrages auf Abände-
rung der Rente zu gewähren ist. Der Vertreter
der Berufsgenossenschaft kann den Antrag auf
Rentenminderung während des schwebenden
Rentenstreitverfahrens erweitern, ohne daß es
einer Beschlußfassung des zuständigen Feststel-
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lungsorgans bedarf (AN. 26, 463). Bei Fest-
setzungen infolge Anderung der Verhältnisse be-
darf es der Anhörung des behandelnden Arztes
nicht (AN. 22, 206). Die anderweite Festsetzung
der Entschädigung nach Abschluß des Heilverfah-
rens (s. auch AN. 24, 493), die Einstellung von
Rentenzahlungen wegen Ruhens der Rente
(s. VIII) sowie die Kapitalabfindung erfolgt stets
durch Bescheid der Berufsgenossenschaft. .
VII. Auszahlung der Entschädi-
gungen. Nach erfolgter Feststellung der Ent-
schädigung hat der Genossenschaftsvorstand dem
Berechtigten die mit der Zahlung beauftragte
Postanstalt (s. Postkassen) zu bezeichnen und
der unteren Verwaltungsbehörde (s. d.) des Wohn-
orts über die dem Berechtigten zustehenden Be-
züge Mitteilung zu machen (GUG. § 87; LUu-
VG. § 93; Bu G. § 37; SUuB. 8 91). Kosten
des Heilverfahrens und Sterbegelder sind binnen
einer Woche nach ihrer Feststellung, Renten in
monatlichen, und wenn sich der Jahresbetrag der
einzelnen Rente (AN. 17 S. 363, 628) auf 60 K
oder weniger beläuft, in vierteljährlichen Beträgen
im voraus zu zahlen, letzteres insoweit, als nicht
im voraus anzunehmen ist, daß die Rente vor Ab-
lauf des Vierteljahrs fortfällt. Die Renten wer-
den auf volle fünf Pfennig für den Monat oder
das Vierteljahr nach oben abgerundet. Im Ein-
verständnisse mit dem Entschädigungsberechtigten
kann die Berufsgenossenschaft anordnen, daß die
Zahlung in längeren Zeitabschnitten erfolgt.
Fällt das Recht auf den Rentenbe zug im Laufe
des Monats, für welchen die Rente gezahlt war,
fort, so ist von einer Rückforderung abzusehen.
Wenn für einen Teil des Monats die Rente für
den Verletzten mit der Rente für die Hinter-
bliebenen oder Angehörigen (AN. 20, 196) zu-
sammentrifft, so haben diese den höheren Betrag
zu beanspruchen. Voraussetzung ist, daß die Zah-
ung auf Anweisung durch die Pon bewirkt wor-
den ist (AN. 18, 187). Ein Verzicht auf die Rück-
forderung ist auch dann zulässig, wenn die Rente
für längere Zeitabschnitte gezahlt war (GuU G.
* 93; LUVG. § 99; BuG. 58 37; SU G. 8 97).
VIII. Ruhen der Rente, Kapital-
abfindung, übertragung der An-
sprüche. 1. Ruhen der Rente (GuU.
l 94; Lu W. § 100; Bu BWG. § 37; SU. -b 98).
Das Recht auf Bezug der Rente ruht: a) solange
der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat
übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt oder solange
er in einem Arbeitshaus oder einer Besserungs-
anstalt untergebracht ist, und zwar auch dann,
wenn die Rente vor dem 1. Okt. 1900 bewilligt,
der Berechtigte aber an oder nach diesem Zeit-
punkt interniert ist (AN. 18, 372). Hat der Be-
rechtigte im Inlande wohnende Angehörige,
welche im Falle seines Todes Anspruch auf Rente
haben würden — maßgebend sind die Verhält-
nisse zur Zeit der Unfalls (AN. 22, 483) —, so
ist biesen die Rente bis zur Höhe jenes Anspruchs
zu überweisen. Der Anspruch der Angehörigen
ist nicht durch den Strafgefangenen verfolgbar,
sondern kann nur von den berechtigten Ange-
hörigen geltend gemacht werden (AN. 18, 372);
die erst nach dem Unfalle geheiratete Ehefrau des
Verletzten hat keinen Anspruch auf Überweisung
der Rente (AN. 21, 215). Die Unterbringung
eines minderjährigen Fürsorgezöglings in einer
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