Unfallversicherung für Land-
genossenschaft zu richten (O###G. 42 S. 336, 352).
Alle Beteiligte, welche sich mit den Ergebnissen
des Verfahrens nicht von vornherein einverstan-
den erklärt haben, sind zum Streitverfahren zu-
zuziehen (OVG. 42 S. 327, 345).
empfängers kommt es für die Ermittelung der
Rolle des Beklagten nicht an (O#G. 42, 341).
Ist der Rentenempfänger verstorben, so sind seine
Erben als Beteiligte zuzuziehen (O# G. 42, 331;
50, 412). Hat die Berufsgenossenschaft die Rente
bereits dem Rentenempfänger überwiesen, so
ist sie als Beteiligte zuzuziehen (O G. 42, 327).
Stirbt der Rentenempfänger im Laufe des Mo-
nats, für den die Rente überwiesen ist, so kann
die Berufsgenossenschaft den auf die Zeit nach
dem Tode fallenden Betrag nicht zurückfordern
(OV. 42, 339; GuU W. 8§§ 25, 26; LuU#G.
§§ 30, 31; Bu. § 9; Su G. 8§ 29, 30).
X. Verhältnis zur Krankenver-
sicherung, zu Sterbe-, Invali-
den= und anderen Untersttzungs-
kassen. Auf die Krankenkassen, eingeschriebenen
Hilfskassen, Sterbe-, Invaliden= und andere Un-
terstützungskassen finden die für die Armenver-
bände maßgebenden Bestimmungen (unter IX)
gleichfalls Anwendung. Soweit sie Träger der
Krankenversicherung sind, haben sie Anspruch
auch auf Uberweisung des Sterbegelds (KV.
§ 20 Abs. 5 in der Fassung des G. vom 25. Mai
1903 — R#Bl. 233). Doch ist hierüber das Ver-
waltungsstreitverfahren nicht eröffnet (s. Kran-
kenversicherung VII).
XI. Verhältnis zur Invaliden-
versicherung: S. hierüber Invaliden-
versicherung I1X
XII. Verhältnis zu Dritten. In-
soweit den entschädigungsberechtigten. Personen
ein gesetzlicher Anspruch (s. Krankenver-
sicherung X) auf Ersatz des ihnen durch den
Unfall zugefügten Schadens gegen Dritte zu-
steht, geht dieser Anspruch auf den Träger der U.
im Umfange seiner Entschädigungspflicht über
(Gu . §. 140; LuG. § 151; BuWG. § 45;
SUVG. F 138). Im übrigen s. 5 aftp Flicht.
S. auch Berufsgenossenschaften;
Ausführungsbehörden; Versiche-
rungspflicht; Selbstversicherung;:
Zustellungen; Rechtshilfe.
XIIII. Statistik. Im Jahre 1908 waren
über 27,1 Mill. Menschen gegen Unfall ver-
sichert; es wurden von den Berufsgenossen-
schaften 142 593 203 4( an Unfallentschädi-
gungen und 809 930 .K für Heilverfahren ver-
ausgabt. Die Kosten der Unfalluntersuchung
und des Rentenfestsetzungsverfahrens betrugen
5116 446 .4 die Schiedsgerichtskosten 2 290 988.#86.
die Kosten der Unfallverhütung 1 827 316 K,
die Verwaltungskosten 14 299 536 .( und die
Rücklagen zum Reservefonds 19 236 615 4.
Dazu kommen von den Ausführungsbehörden
12 520 034 + an Entschädigungen, 8 317.4 an
Heilverfahren, 155 529 KA an Unfallunter-
suchungskosten und 181 485 .K an Verwaltungs-
kosten. Die Unfallversicherungsanstalten veraus-
gabten 1 949 632 .an Entschädigungen, 3 603 4
an Kosten des Heilverfahrens, 117 807 .K an
Unfalluntersuchungskosten, 566 525 K an Ver-
Auf die Art
der Begründung des Widerspruchs des Renten-
und Forstwirtschaft — Unfug 773
waltungskosten und 3296 .K an Rücklage in den
Reservesonds.
Kommentare zu allen Unsaklversicherngsgeseten von
Pilot y, 1902; Graef, 1904; Brauchitsch,
Bd. 6, 1906; Kommentare und Handauenauen zum Güu-.
V . von Graef, 1904; Hoffmann, 1906; Zahn,
1901; v. Woedtte-Caspar, 1901; v. Woedtre=
Caspar, 1907: Weymann, die Unfallversicherung
des Deutschen Reichs, 1904; Handbuch der Unfallversiche-
rung, 3 Bde., 1909, 1910.
Unfallversicherung für Land= und Forstwirt-
schaft. Die U. f. L. u. F. ist durch G., betr. die
Unfall-= und Krankenversicherung der in land= und
sortwirtschafilichen Betrieben beschäftigten Per-
onen, vom 5. Mai 1886 Abschnitt A (Rön.l. 132)
eingeführt. Eine Abänderung erfolgte durch G.,
betr. die Abänderung der Unfallversicherungs-
gesetze (Rl. 1900, 573). Unter diesen Zweig
der Versicherung fallen die in land= und forst-
wirtschaftlichen Betrieben, einschließlich der Ne-
benbetriebe (s. d.), beschäftigten Arbeiter und Be-
triebsbeamten, letztere sofern ihr Jahresarbeits-
verdienst 3000 M nicht übersteigt. Als land-
wirtschaftlicher Betricb im Sinne des LuG. gilt
auch der Betrieb der gewerblichen Gärtnerei
(Kunst= und Handelsgärtnerei, Baumschule und
Samengärtnerei), nicht aber die ausschließliche
Bewirtschaftung von Haus= und Ziergärten (l.
auch Rundschr. des RVA. vom 28. Okt. 1903 —
Ad. 19, 590). Die laufenden Reparaturen an den
zum Betriebe der Land= und Forstwirtschaft
dienenden Gebäuden und die zum Wirtschafts-
betriebe gehörenden Bodenkultur= und sonstigen
Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zwecke
dienende Herstellung oder Unterhaltung von
Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen
gelten als Teile des land= und forstwirtschaftlichen
Betriebs, wenn sie von Unternehmern land= oder
forstwirtschaftlicher Betriebe ohne Übertragung
an andere Unternehmer auf ihren Grundstücken
ausgeführt werden. Die kraft öffentlichrechtlicher
Verpflichtung von Unternehmern land= oder forst-
wirtschaftlicher Betriebe für Gemeindezwecke ge-
leisteten Arbeiten zur Herstellung oder Unterhal-
tung von Gebäuden, Wegen, Kanälen, Dämmen
und Wasserläufen werden den land= oder forst-
wirtschaftlichen Betrieben dieser Unternehmer
zugerechnet, wenn der Landwirt Unternehmer
ist und die Ausführung derselben ihm in seiner
Eigenschaft als Unternehmer eines landwirt-
schaftlichen Betriebes öffentlichrechtlich obliegt
(AN. 21, 273). Im übrigen s. Unfallver-
sicherung; Berufsgenossenschaf-
ten; Versicherungspflicht; Selbst-
versicherung; Unfallverhütung:
Unfalluntersuchung; Naturallei-
stungen.
Kommentare zum Lu#BG. von Illing, 19
Koeppen, 1900: Bran dis, 1900: Rasvl-Me
nel, 1902: Hoffmann, 1902; Radtke, 1
Feo 8auchbic, Neue Preuß. Verwaltungsgesetze
6, 1906
Unfallversicherungsanstalten s.
fallversicherung;
sicherung.
Unfallverzeichnisse. Die Führung von U. ist
durch G., betr. die Abänderung der Unfallver-
sicherungsgesetze (RGBl. 1900, 573), in Fortfall
gebracht worden.
Unfug. I. Das St G. bedroht unter den feind-
Bauun-
Seeun fallver-
lichen Handlungen gegen befreundete Staaten
die Verübung beschimpfenden U. an öffentlichen