Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Unfallversicherung für Land- 
genossenschaft zu richten (O###G. 42 S. 336, 352). 
Alle Beteiligte, welche sich mit den Ergebnissen 
des Verfahrens nicht von vornherein einverstan- 
den erklärt haben, sind zum Streitverfahren zu- 
zuziehen (OVG. 42 S. 327, 345). 
empfängers kommt es für die Ermittelung der 
Rolle des Beklagten nicht an (O#G. 42, 341). 
Ist der Rentenempfänger verstorben, so sind seine 
Erben als Beteiligte zuzuziehen (O# G. 42, 331; 
50, 412). Hat die Berufsgenossenschaft die Rente 
bereits dem Rentenempfänger überwiesen, so 
ist sie als Beteiligte zuzuziehen (O G. 42, 327). 
Stirbt der Rentenempfänger im Laufe des Mo- 
nats, für den die Rente überwiesen ist, so kann 
die Berufsgenossenschaft den auf die Zeit nach 
dem Tode fallenden Betrag nicht zurückfordern 
(OV. 42, 339; GuU W. 8§§ 25, 26; LuU#G. 
§§ 30, 31; Bu. § 9; Su G. 8§ 29, 30). 
X. Verhältnis zur Krankenver- 
sicherung, zu Sterbe-, Invali- 
den= und anderen Untersttzungs- 
kassen. Auf die Krankenkassen, eingeschriebenen 
Hilfskassen, Sterbe-, Invaliden= und andere Un- 
terstützungskassen finden die für die Armenver- 
bände maßgebenden Bestimmungen (unter IX) 
gleichfalls Anwendung. Soweit sie Träger der 
Krankenversicherung sind, haben sie Anspruch 
auch auf Uberweisung des Sterbegelds (KV. 
§ 20 Abs. 5 in der Fassung des G. vom 25. Mai 
1903 — R#Bl. 233). Doch ist hierüber das Ver- 
waltungsstreitverfahren nicht eröffnet (s. Kran- 
kenversicherung VII). 
XI. Verhältnis zur Invaliden- 
versicherung: S. hierüber Invaliden- 
versicherung I1X 
XII. Verhältnis zu Dritten. In- 
soweit den entschädigungsberechtigten. Personen 
ein gesetzlicher Anspruch (s. Krankenver- 
sicherung X) auf Ersatz des ihnen durch den 
Unfall zugefügten Schadens gegen Dritte zu- 
steht, geht dieser Anspruch auf den Träger der U. 
im Umfange seiner Entschädigungspflicht über 
(Gu . §. 140; LuG. § 151; BuWG. § 45; 
SUVG. F 138). Im übrigen s. 5 aftp Flicht. 
S. auch Berufsgenossenschaften; 
Ausführungsbehörden; Versiche- 
rungspflicht; Selbstversicherung;: 
Zustellungen; Rechtshilfe. 
XIIII. Statistik. Im Jahre 1908 waren 
über 27,1 Mill. Menschen gegen Unfall ver- 
sichert; es wurden von den Berufsgenossen- 
schaften 142 593 203 4( an Unfallentschädi- 
gungen und 809 930 .K für Heilverfahren ver- 
ausgabt. Die Kosten der Unfalluntersuchung 
und des Rentenfestsetzungsverfahrens betrugen 
5116 446 .4 die Schiedsgerichtskosten 2 290 988.#86. 
die Kosten der Unfallverhütung 1 827 316 K, 
die Verwaltungskosten 14 299 536 .( und die 
Rücklagen zum Reservefonds 19 236 615 4. 
Dazu kommen von den Ausführungsbehörden 
12 520 034 + an Entschädigungen, 8 317.4 an 
Heilverfahren, 155 529 KA an Unfallunter- 
suchungskosten und 181 485 .K an Verwaltungs- 
kosten. Die Unfallversicherungsanstalten veraus- 
gabten 1 949 632 .an Entschädigungen, 3 603 4 
an Kosten des Heilverfahrens, 117 807 .K an 
Unfalluntersuchungskosten, 566 525 K an Ver- 
Auf die Art 
der Begründung des Widerspruchs des Renten- 
und Forstwirtschaft — Unfug 773 
waltungskosten und 3296 .K an Rücklage in den 
Reservesonds. 
Kommentare zu allen Unsaklversicherngsgeseten von 
Pilot y, 1902; Graef, 1904; Brauchitsch, 
Bd. 6, 1906; Kommentare und Handauenauen zum Güu-. 
V . von Graef, 1904; Hoffmann, 1906; Zahn, 
1901; v. Woedtte-Caspar, 1901; v. Woedtre= 
Caspar, 1907: Weymann, die Unfallversicherung 
des Deutschen Reichs, 1904; Handbuch der Unfallversiche- 
rung, 3 Bde., 1909, 1910. 
Unfallversicherung für Land= und Forstwirt- 
schaft. Die U. f. L. u. F. ist durch G., betr. die 
Unfall-= und Krankenversicherung der in land= und 
sortwirtschafilichen Betrieben beschäftigten Per- 
onen, vom 5. Mai 1886 Abschnitt A (Rön.l. 132) 
eingeführt. Eine Abänderung erfolgte durch G., 
betr. die Abänderung der Unfallversicherungs- 
gesetze (Rl. 1900, 573). Unter diesen Zweig 
der Versicherung fallen die in land= und forst- 
wirtschaftlichen Betrieben, einschließlich der Ne- 
benbetriebe (s. d.), beschäftigten Arbeiter und Be- 
triebsbeamten, letztere sofern ihr Jahresarbeits- 
verdienst 3000 M nicht übersteigt. Als land- 
wirtschaftlicher Betricb im Sinne des LuG. gilt 
auch der Betrieb der gewerblichen Gärtnerei 
(Kunst= und Handelsgärtnerei, Baumschule und 
Samengärtnerei), nicht aber die ausschließliche 
Bewirtschaftung von Haus= und Ziergärten (l. 
auch Rundschr. des RVA. vom 28. Okt. 1903 — 
Ad. 19, 590). Die laufenden Reparaturen an den 
zum Betriebe der Land= und Forstwirtschaft 
dienenden Gebäuden und die zum Wirtschafts- 
betriebe gehörenden Bodenkultur= und sonstigen 
Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zwecke 
dienende Herstellung oder Unterhaltung von 
Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen 
gelten als Teile des land= und forstwirtschaftlichen 
Betriebs, wenn sie von Unternehmern land= oder 
forstwirtschaftlicher Betriebe ohne Übertragung 
an andere Unternehmer auf ihren Grundstücken 
ausgeführt werden. Die kraft öffentlichrechtlicher 
Verpflichtung von Unternehmern land= oder forst- 
wirtschaftlicher Betriebe für Gemeindezwecke ge- 
leisteten Arbeiten zur Herstellung oder Unterhal- 
tung von Gebäuden, Wegen, Kanälen, Dämmen 
und Wasserläufen werden den land= oder forst- 
wirtschaftlichen Betrieben dieser Unternehmer 
zugerechnet, wenn der Landwirt Unternehmer 
ist und die Ausführung derselben ihm in seiner 
Eigenschaft als Unternehmer eines landwirt- 
schaftlichen Betriebes öffentlichrechtlich obliegt 
(AN. 21, 273). Im übrigen s. Unfallver- 
sicherung; Berufsgenossenschaf- 
ten; Versicherungspflicht; Selbst- 
versicherung; Unfallverhütung: 
Unfalluntersuchung; Naturallei- 
stungen. 
Kommentare zum Lu#BG. von Illing, 19 
Koeppen, 1900: Bran dis, 1900: Rasvl-Me 
nel, 1902: Hoffmann, 1902; Radtke, 1 
Feo 8auchbic, Neue Preuß. Verwaltungsgesetze 
6, 1906 
Unfallversicherungsanstalten s. 
fallversicherung; 
sicherung. 
Unfallverzeichnisse. Die Führung von U. ist 
durch G., betr. die Abänderung der Unfallver- 
sicherungsgesetze (RGBl. 1900, 573), in Fortfall 
gebracht worden. 
Unfug. I. Das St G. bedroht unter den feind- 
Bauun- 
Seeun fallver- 
  
lichen Handlungen gegen befreundete Staaten 
die Verübung beschimpfenden U. an öffentlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.