Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Universitätsrichter (Syndikus) 781 
dürfen frühestens nach einem Jahre sich wieder 
melden (Erl. vom 18. Juni 1979). 
Die Privat-- kultät findet 
hängung einer Ordnungsstrafe durch die Fa- 
Beschwerde an den Mdg A. statt 
dogenten sind nur über diejenigen Fächer Vor- ( 4). 3. Der Entziehung der Eigen- 
lesungen zu halten berechtigt, für welche sie die 
Habilitation erlangt haben. Ohyne diese Venia 
legendi darf niemand den Titel „Privatdozent" 
führen (Uß Bl. 1901, 751). Der Titel „Dozent an 
der Universität“ ist unzulässig (Erl. vom 11. Nov. 
1889 — U#Bl. 728). Die Privatdozenten ge- 
Dören mit zur Gesamtheit der Universität und ihrer 
Fakultät im weiteren Sinne. Sie werden daher 
zu allen öffentlichen Feierlichkeiten der Universi- 
tät eingeladen und erfreuen sich in Ansehung 
der 
sonstiger Sammlungen der Universität der näm- 
lichen reglementmäßigen Rechte wie die Pro- 
fessoren. Sie sind nicht verpflichtet, 
Vorlesungen zu halten; wenn sie 
aber ohne Genehmigung der Fakultät bzw. des 
Kurators oder des Ministers während zwei auf- 
einander folgender Semester keine Vorlesungen 
ankündigen, verlieren sie die Befugnis, Vorlesun= 
gen zu halten und müssen sich, um diese wieder 
zu erlangen, von neuem habilitieren (a. A.; Born-Kü 
hak, s. u. S. 66). Sie sind verpflichtet, die von 
ihnen angekündigten Vorlesungen pünktlich und 
regelmäßig zu halten, und wird insbesondere von 
ihnen erwartet, daß sie durch Repetitorien, 
Craminatorien, konversatorische Ubungen und 
Benutzung der Universitätsbibliothek und 
  
  
Waft als Privatdozent muß ein 
förmliches Disziplinarverfahren vorangehen. Zur 
Einleitung desselben ist außer dem Mdgu. 
die Fakultät befugt, bei welcher der Privatdozent 
habilitiert ist (§ 5). 1. Die entscheidende Diszi- 
plinarbehörde erster Instanz ist die Fakultät, 
bei welcher der Privatdozent habilitiert ist (§ 6). 
III. Lektoren und technische Leh- 
rer (Sprachlehrer, Reit-, Fecht-, 
Tanz-, Turnlehrer) werden von dem 
Minister ernannt. Demselben bleibt überlassen, 
vor der Anstellung der Lektoren die Fakultät, 
vor der Anstellung der technischen Hilfslehrer 
den Senat zu hören. Die Obliegenheiten der 
Lektoren und technischen Hilfslehrer werden 
durch die vom Minister erlassenen Dienstanwei- 
sungen bestimmt. Ankündigungen der Lektoren 
erfordern meist das vicli des Dekaus, Ankündi- 
gungen der Hilfslehrer das vicli des Rektors 
(s. Münstersche Universitätsstatuten von 1902 
88 22, 23: Marburger von 1885 88 18, 20; 
Grei fowalder von 1865 88 21, 22: Anstellung durch 
das Konzil mit Genehmigung des Ministers; 
Hallenser von 1854 §§ 21, 22: Anstellung auf 
Vorschlag des Senats: Kieler von 1874 63: 
Ansicllung durch das atademische Konsistorium). 
Disputatorien über die von ihnen gewählten Die Anstellung erfolgt nur gegen Remuneration 
Zweige der Wissenschaft sich den Studierenden oder auch ohne eine solche mit dem Recht auf 
nußlich machen. 
Studierenden über das zurückgelegte Universi- 
tätsstudium dieselbe Wirkung wie die Vorlesungen 
der Professoren. 
ständigkeit des Unterrichts der Fakultät kommen 
aber die Vorlesungen der Privatdozenten nicht in 
Betracht. Privatdozenten, die außerhalb dergesetz- 
lichen Ferienzeit verreisen wollen, müssen es dem 
Dekan anzeigen. Eine Beurlaubung von Privat- 
dozenten findet nicht statt (Erl. vom 23. März 
1995 — U BBl. 132; vom 26. Juni 1886 — Ug3- 
Al. 459). Für ihre Vorlesungen beziehen 
die Privatdozenten die üblichen Honorare. 
Der Erlaß von solchen steht den Söhnen usw. von 
Universitätslehrern nicht zu (Erl. vom 28. Dez. 
1852). Tatsächlich werden indessen letztere an 
fast allen Universitäten zum unentgeltlichen Be- 
such auch dieser Vorlesungen zugelassen (s. auch 
Erl. vom 28. Febr. 1901 — UBl. 336). Die 
Privatdozenten haben auch wie alle unbesoldeten 
Universitätsprosessoren die Befugnis, die Stun- 
dung der Honorare zu versagen (Erl. vom 
17. Jan. 1902). Wegen der Gewährung von 
Stipendien an Privatdozenten fs. ugvl. 1884, 
518. Über die Handhabung der Diszi- 
plin über Privatdozenten ist das G. 
vom 17. Juni 1898 (GS. 125) ergangen, welches 
das Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852 mit! 
folgenden Maßgaben auf die Privatdozenten für; 
anwendbar erklärt: 1. Die gegen Privatdozen- 
ten zulässigen Dis ziplinarstrafen be- 
stehen in Ordnundstrafen, Enziehung der 
Eigenschaft als Privatdozent (§ 3). 2. Ord- 
nungsstrafen sind: 1. amenge 2. Ver- 
weis. Zur Verhängung derselben ist außer dem 
MdgA. die Fakultät befugt, bei welcher der 
Privatdozent habilitiert ist. Gegen die Ver- 
Die Vorlesungen der Privat= Gebühren und Honorare. 
dozenten haben hinsichtlich des Ausweises der; 
  
eidigt, 
Bei der Prüfung der Voll- 
  
  
  
Die Anstellung erfolgt 
auf Zeit oder widerruflich. Die Disziplin übt 
der Minister. Lektoren werden nicht ver- 
sondern durch Handschlag auf ihre 
Pflichten hingewiesen (Erl. vom 6. Sept. 1899 
— U 3Zl. 787). Die Lektoren beteiligen sich 
auch an der Unterweisung im englisch-romani- 
schen Seminar. 
Bornhak, Rechteverhältnisse der Hochschullehrer, 1901; 
Daude, Rechtsverhaltnisse der Privatdozenten, 1996. 
Universitätsrichter (Syndikus). Die Ein- 
setzung eines besonderen U. für die Verwaltung 
der akademischen Disziplin (und damals auch 
noch für die Ausübung der inzwischen aufsge- 
hobenen Polizeigewalt) geschah durch AOrder 
vom 18. Nov. 1819 (GS. 238). Danach erfolgt 
die Ernennung des U. von dem Mdg A. Der U. 
soll die Qualifikation zur Verwaltung des 
Richteramts haben. Er darf weder akademischer 
Lehrer noch Privatdozent sein, hat aber den Rang 
der ordentlichen Professoren. Er ist Mitglied 
des akademischen Senats und nimmt in dem- 
selben, sowie bei feierlichen Aufzügen die Stelle 
zur Linken des jedesmaligen Rektors ein. Er 
ist befugt, in Sachen seines Amtes den Senatoren 
und den Unterbeamten der Universität Aufträge 
und Anweisungen zu erteilen (§ 5 a. a. O.). 
Der U. ist zugleich Rechtskonsulent der Universität 
und als solcher dafür verantwortlich, daß die 
Beschlüsse und Verhandlungen des akademischen 
Senats nach Inhalt und Form den bestehenden 
Gesetzen und der Verfassung vollkommen gemäß 
sind. Er hat daher in allen hier einschlagenden 
Gegenständen ein Votum decisivum gleich den 
anderen Senatsmitgliedern. Es steht ihm auch 
frei, wenn er glaubt, daß der Beschluß der Mehr- 
heit des Senats sich nicht vertreten lasse, die ob- 
waltende Differenz zur Entscheidung des vor-
	        
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