Universitätsrichter (Syndikus) 781
dürfen frühestens nach einem Jahre sich wieder
melden (Erl. vom 18. Juni 1979).
Die Privat-- kultät findet
hängung einer Ordnungsstrafe durch die Fa-
Beschwerde an den Mdg A. statt
dogenten sind nur über diejenigen Fächer Vor- ( 4). 3. Der Entziehung der Eigen-
lesungen zu halten berechtigt, für welche sie die
Habilitation erlangt haben. Ohyne diese Venia
legendi darf niemand den Titel „Privatdozent"
führen (Uß Bl. 1901, 751). Der Titel „Dozent an
der Universität“ ist unzulässig (Erl. vom 11. Nov.
1889 — U#Bl. 728). Die Privatdozenten ge-
Dören mit zur Gesamtheit der Universität und ihrer
Fakultät im weiteren Sinne. Sie werden daher
zu allen öffentlichen Feierlichkeiten der Universi-
tät eingeladen und erfreuen sich in Ansehung
der
sonstiger Sammlungen der Universität der näm-
lichen reglementmäßigen Rechte wie die Pro-
fessoren. Sie sind nicht verpflichtet,
Vorlesungen zu halten; wenn sie
aber ohne Genehmigung der Fakultät bzw. des
Kurators oder des Ministers während zwei auf-
einander folgender Semester keine Vorlesungen
ankündigen, verlieren sie die Befugnis, Vorlesun=
gen zu halten und müssen sich, um diese wieder
zu erlangen, von neuem habilitieren (a. A.; Born-Kü
hak, s. u. S. 66). Sie sind verpflichtet, die von
ihnen angekündigten Vorlesungen pünktlich und
regelmäßig zu halten, und wird insbesondere von
ihnen erwartet, daß sie durch Repetitorien,
Craminatorien, konversatorische Ubungen und
Benutzung der Universitätsbibliothek und
Waft als Privatdozent muß ein
förmliches Disziplinarverfahren vorangehen. Zur
Einleitung desselben ist außer dem Mdgu.
die Fakultät befugt, bei welcher der Privatdozent
habilitiert ist (§ 5). 1. Die entscheidende Diszi-
plinarbehörde erster Instanz ist die Fakultät,
bei welcher der Privatdozent habilitiert ist (§ 6).
III. Lektoren und technische Leh-
rer (Sprachlehrer, Reit-, Fecht-,
Tanz-, Turnlehrer) werden von dem
Minister ernannt. Demselben bleibt überlassen,
vor der Anstellung der Lektoren die Fakultät,
vor der Anstellung der technischen Hilfslehrer
den Senat zu hören. Die Obliegenheiten der
Lektoren und technischen Hilfslehrer werden
durch die vom Minister erlassenen Dienstanwei-
sungen bestimmt. Ankündigungen der Lektoren
erfordern meist das vicli des Dekaus, Ankündi-
gungen der Hilfslehrer das vicli des Rektors
(s. Münstersche Universitätsstatuten von 1902
88 22, 23: Marburger von 1885 88 18, 20;
Grei fowalder von 1865 88 21, 22: Anstellung durch
das Konzil mit Genehmigung des Ministers;
Hallenser von 1854 §§ 21, 22: Anstellung auf
Vorschlag des Senats: Kieler von 1874 63:
Ansicllung durch das atademische Konsistorium).
Disputatorien über die von ihnen gewählten Die Anstellung erfolgt nur gegen Remuneration
Zweige der Wissenschaft sich den Studierenden oder auch ohne eine solche mit dem Recht auf
nußlich machen.
Studierenden über das zurückgelegte Universi-
tätsstudium dieselbe Wirkung wie die Vorlesungen
der Professoren.
ständigkeit des Unterrichts der Fakultät kommen
aber die Vorlesungen der Privatdozenten nicht in
Betracht. Privatdozenten, die außerhalb dergesetz-
lichen Ferienzeit verreisen wollen, müssen es dem
Dekan anzeigen. Eine Beurlaubung von Privat-
dozenten findet nicht statt (Erl. vom 23. März
1995 — U BBl. 132; vom 26. Juni 1886 — Ug3-
Al. 459). Für ihre Vorlesungen beziehen
die Privatdozenten die üblichen Honorare.
Der Erlaß von solchen steht den Söhnen usw. von
Universitätslehrern nicht zu (Erl. vom 28. Dez.
1852). Tatsächlich werden indessen letztere an
fast allen Universitäten zum unentgeltlichen Be-
such auch dieser Vorlesungen zugelassen (s. auch
Erl. vom 28. Febr. 1901 — UBl. 336). Die
Privatdozenten haben auch wie alle unbesoldeten
Universitätsprosessoren die Befugnis, die Stun-
dung der Honorare zu versagen (Erl. vom
17. Jan. 1902). Wegen der Gewährung von
Stipendien an Privatdozenten fs. ugvl. 1884,
518. Über die Handhabung der Diszi-
plin über Privatdozenten ist das G.
vom 17. Juni 1898 (GS. 125) ergangen, welches
das Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852 mit!
folgenden Maßgaben auf die Privatdozenten für;
anwendbar erklärt: 1. Die gegen Privatdozen-
ten zulässigen Dis ziplinarstrafen be-
stehen in Ordnundstrafen, Enziehung der
Eigenschaft als Privatdozent (§ 3). 2. Ord-
nungsstrafen sind: 1. amenge 2. Ver-
weis. Zur Verhängung derselben ist außer dem
MdgA. die Fakultät befugt, bei welcher der
Privatdozent habilitiert ist. Gegen die Ver-
Die Vorlesungen der Privat= Gebühren und Honorare.
dozenten haben hinsichtlich des Ausweises der;
eidigt,
Bei der Prüfung der Voll-
Die Anstellung erfolgt
auf Zeit oder widerruflich. Die Disziplin übt
der Minister. Lektoren werden nicht ver-
sondern durch Handschlag auf ihre
Pflichten hingewiesen (Erl. vom 6. Sept. 1899
— U 3Zl. 787). Die Lektoren beteiligen sich
auch an der Unterweisung im englisch-romani-
schen Seminar.
Bornhak, Rechteverhältnisse der Hochschullehrer, 1901;
Daude, Rechtsverhaltnisse der Privatdozenten, 1996.
Universitätsrichter (Syndikus). Die Ein-
setzung eines besonderen U. für die Verwaltung
der akademischen Disziplin (und damals auch
noch für die Ausübung der inzwischen aufsge-
hobenen Polizeigewalt) geschah durch AOrder
vom 18. Nov. 1819 (GS. 238). Danach erfolgt
die Ernennung des U. von dem Mdg A. Der U.
soll die Qualifikation zur Verwaltung des
Richteramts haben. Er darf weder akademischer
Lehrer noch Privatdozent sein, hat aber den Rang
der ordentlichen Professoren. Er ist Mitglied
des akademischen Senats und nimmt in dem-
selben, sowie bei feierlichen Aufzügen die Stelle
zur Linken des jedesmaligen Rektors ein. Er
ist befugt, in Sachen seines Amtes den Senatoren
und den Unterbeamten der Universität Aufträge
und Anweisungen zu erteilen (§ 5 a. a. O.).
Der U. ist zugleich Rechtskonsulent der Universität
und als solcher dafür verantwortlich, daß die
Beschlüsse und Verhandlungen des akademischen
Senats nach Inhalt und Form den bestehenden
Gesetzen und der Verfassung vollkommen gemäß
sind. Er hat daher in allen hier einschlagenden
Gegenständen ein Votum decisivum gleich den
anderen Senatsmitgliedern. Es steht ihm auch
frei, wenn er glaubt, daß der Beschluß der Mehr-
heit des Senats sich nicht vertreten lasse, die ob-
waltende Differenz zur Entscheidung des vor-