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Guttmann,
würdigung: Maa
in der St P.
Unmündige. Das röm. Recht gewährte den
Minderzjährigen, d. i. nach ihm noch nicht 25 Jahre
Alten, bis zum 7. Lebensjahre keine, vom
7. Jahre ab bis zur Geschlechtsreife, an deren
Stelle man später als festen Termin das 14.,
bei Mädchen das 12. Lebensjahr setzte, nur
eine sehr beschränkte Geschäftsfähigkeit und von
da ab, also den mündigen Minderjährigen,
ursprünglich vollkommene, später eine in ein-
zelnen Beziehungen beschränkte Geschäftsfähig-
keit. In Deutschland war die Unmündigkeit
meist auf 12 Jahre, später 15 und 18 Jahre
bestimmt; teilweise schied man auch die Zeit
von 12 Jahren (,zu seinen Jahren kommen")
und die von 21 Jahren (,zu seinen Tagen
kommen"). Demnächst jedoch wurde das röm.
Recht in der erweiterten Form angenommen,
daß alle Minderjährigen als geschäftsbeschränkt
galten, die Beschränkung sich aber mit der
Mündigkeit (14 und 12 Jahre) abschwächte.
Das B0(9. hat nach dem Vorgang einzclner
Partikulargesetze den letzteren Unterschied be-
seitigt, so daß jetzt grundsätzlich kein Unter-
schied zwischen U. und zwischen mündigen
Minderjährigen mehr besteht. S. Minder-
jährige.
Unpassierbarkeit öffentlicher Wege.
Unmittelbarkeit und freie Beweis-
ß5. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit
Nach
§ 10 des Feld= und Forstpolizeigesetzes vom
1. April 1880 (G. 230) wird mit Geldstrafe
bis zu 10 K oder Haft bis zu drei Tagen be-
straft, wer, abgesehen von den Fällen des § 368
Ziff. 9 St GB., unbefugt über Grundstücke
reitet, karrt, fährt, Vieh treibt oder über Acker,
deren Bestellung vorbereitet oder in Angriff
genommen ist, geht. Der Zuwiderhandelnde
bleibt straflos, wenn er durch die schlechte Be-
schaffenheit eines an dem Grundstück vorüber-
führenden und zum gemeinen Gebrauch be-
stimmten Weges oder ein anderes auf dem
Wege befindliches Hindernis zu der UÜber-
tretung genötigt worden ist. Mit anderen Worten
und genauer, er erhält unter den obigen Voraus-
setzungen die Befugnis zur straflosen Benutzung
der angrenzenden Grundstücke. Die gleiche
Befugnis gewährt § 4 des schles. Wegereglements
vom 11. Jan. 1797 für den Fall, daß Landstraßen
nicht in vorgeschriebener Breite hergestellt oder
unterhalten waren (s. Anlieger). Esbenso
implizite Nr. 16 des pomm. Wegereglements
vom 25. Juni 1752 und für Posten, Extraposten,
Kuriere und Estafetten § 17 des Reichspost-
gesetzes vom 28. Okt. 1871 (Rl. 347). Im
letzteren Falle ist dem Eigentümer Anspruch
auf Schadenersatz ausdrücklich vorbehalten, aber
auch sonst dürfte er in der Lage sein, sich
an den Wegebaupflichtigen zu halten; vgl.
Germershausen, Wegerecht Bd. 1, 3. Aufl.,
S. 208.
Unschädlichkeitszengnisse.
selle von einem Grundstück abveräußert wird,
o gehen die auf diesem Hauptgrundstück haften-
den Schäden und Lasten auf das Trennstück
mit über und können der Regel nach nur durch
Wenn eine Par- I
Unmündige — Unschädlichkeitszeugnisse
keiten und Kosten, die, namentlich bei kleineren
Trennstücken, oft in keinem Verhältnis zu deren
Werte stehen. Zur Beseitigung dieser Schwierig-
keiten dienen die — im Anschluß an die aus
anderer Veranlassung ergangenen Vorschriften
des Ediktes vom 9. Okt. 1807 (GS. 170) —
eingeführten U. Maßgebend sind für sie die
zunächst für die alten Provinzen erlassenen
Gesetze vom 3. März 1850 (GS. 145) und vom
27. Juni 1860 (GS. 384), die später in dem
Reg.-Bez. Kassel ausschließlich der vormals
großh. hess. Gebietsteile und in die hohenzoll.
Lande durch G. vom 15. April 1885 (G S. 115),
in die Prov. Schleswig-Holstein durch G. vom
22. April 1886 (GS. 139) und endlich in das
Gebiet des rhein. Rechtes durch G. vom 12. April
1888 (GS. 52) § 76 eingeführt worden sind.
Für die Prov. Hannover sind im wesentlichen
übereinstimmende Vorschriften durch das G.
vom 25. März 1889 (GS. 65) gegeben; diese
sind durch G. vom 19. Aug. 1895 (GS. 481)
auf das Gebiet von Frankfurt a. M. und auf
die vormals hess. Gebictsteile der Prov. Hessen-
Nassau und durch das AGBGB. Art. 20 auf
das Gebiet des vormaligen Herzogtums Nassau
und die Insel Helgoland ausgedehnt. Für das
Geltungsgebiet des G. vom 3. März 1850 und
das — 1890 bestehende — Geltungsgebiet des
G. vom 25. März 1889 gelten außerdem die
Vorschriften des G. vom 15. Juni 1890 (GS. 226).
Alle diese Bestimmungen sind ausdrücklich auf-
rechterhalten und noch in einzelnen Punkten
erweitert durch Art. 19 AGBB., während
die grundbuchmäßige Behandlung der U. durch
das AGGB0O. vom 26. Sept. 1899 (GS. 307)
Art. 20 einheitlich geregelt ist. Hiernach ist
die Abveräußerung einzelner Gutsparzellen (länd-
licher oder städtischer Grundstücke) gegen Kapital
oder Rente auch ohne Einwilligung der Roal-
berechtigten zulässig, sofern bei landschaftlich be-
liehenen Gütern die Kreditdirektion, bei anderen
die Auseinandersetzungsbehörde bescheinigt, daß
die Abveräußerung den gedachten Interessenten
unschädlich ist. Unter derselben Bedingung ist
auch die Vertauschung einzelner Gutsparzellen
gegen andere Grundstücke und endlich auch die
unentgeltliche Veräußerung zu öffentlichen Zwek-
ken zulässig. Ein solches „Unschädlichkeitszeugnis“
darf nur erteilt werden, wenn das Trennstück
im Verhältnis zu dem Hauptgute von geringem
Wert und Umfang ist und wenn — abgesehen.
von den unentgeltlichen Abtretungen zu öffent-
lichen Zwecken — die auferlegte Geldabgabe
oder das verabredete Kaufgeld den Ertrag oder
den Wert des Trennstücks erreicht. Hierbei
wird, wenn die Belastungen, von denen das
Trennstück befreit werden soll, noch auf anderen
Grundstücken desselben Eigentümers haften, die
Gesamtheit der belasteten Grundstücke als Haupt-
grundstück behandelt. Bei Rentengütern
kann das U. auch bei der Abveräußerung größerer
Trennstücke erteilt werden, wenn die Sicherheit
der Realberechtigten dadurch nicht vermindert
wird (G. vom 27. Juni 1890 — GS. 209 — 81
Abs. 5). Bei unentgeltlichen Ab-
tretungen zu öffentlichen Zwek-
eine Mitwirkung der Gläubiger — Löschungs-ken (Wege= und Straßenanlagen u. dgl. m.)
bewilligung — beseitigt werden. Hierdurch
entstehen manche Schwierigkeiten, Weitläufig-
ist die Ausstellung des U. außerdem an die Be-
dingung geknüpft, daß die durch die öffentliche