Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Lehrlingsheime — Lehrvertrag 
Grund der Auflösung hat der Lehrherr in dem 
Arbeitsbuche zu vermerken. Binnen neun Mo- 
naten nach der Auflösung darf der L. in dem- 
selben Gewerbe von einem andern Arbeitgeber 
ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht 
beschäftigt werden (GewO. 8§ 127e). Wegen des 
Kontraktbruchs und des 
Handlungslehrlinge s. Handlungsgehil- 
fen und = Lehrlinge II. In allen Fällen, 
wo das Lehrverhältnis vor Ablauf der verab- 
redeten Lehrzeit sein Ende erreicht, kann vom 
Lehrherrn oder L. ein Entschädigungsanspruch? 
nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrver- 
trag schriftlich abgeschlossen ist. Bei Beendigung 
des Lehrverhältnisses während der Probezeit und 
durch Tod des Lehrherrn oder L. kann ein An- 
spruch nur geltend gemacht werden, wenn dieses 
unter Festsetzung der Art und Höhe der Entschädi- 
gung im Lehrvertrage vereinbart ist (GewO. 
§ 127f Abs. 1). In den übrigen Fällen kann 
eine Entschädigung ge fordert werden, wenn eine 
solche vereinbart ist oder ein Verschulden einer 
Partei vorliegt (BGB. § 628 Abs. 2). Beim 
Kontraktbruche des L. ist der Höchstbetrag der 
Entschädigung in GewO. § 127g festgelegt (s. 
Kontraktbruch, gewerblicher II). 
Der Entschädigungsanspruch verjährt in vier Wo- 
chen nach Auflösung des Lehrverhältnisses (GewO. 
§ 127 f Abs. 2). Der Prinzipal kann dem L. 
gegenüber wegen unbefugten Austrittes aus der 
Lehre nur Ansprüche geltend machen, wenn der 
*(*Wrv)e schriftlich abgeschlossen ist (HPGB. 
79) 
riges Verhalten des andern Teils veranlaßt, so 
ist dieser zum Ersatze des durch Aufhebung des 
Dienstverhältnisses entstehenden Schadens ver- 
’me (HGB. 8 70 Abf. 2). 
über dem L. und Verpflichtungen des, 
L. gegen den Lehrherrn s. Lehrherr. 
VII. Strafbestimmungen und 
Zwangsmaßregeln. Strafbestimmungen 
in GewO. 148 Abs. 1 Ziff. 9, 9a, 9b; HGB. 
8 882 2. Die Polizeibehörde kann die Entlassung der 
, die über die zulässige Zahl hinaus gehalten 
Ser unbefugt gehalten oder augeleitet werden, 
erzwingen (Gew O. 8 144a; HGB. F 81 Abs. 2). 
VIII. Streitigkeiten us dem 
Lehrvertrag entscheiden die Innungen, 
wenn der Lehrherr einer Innung angehört 
(Gew O. s# 81 a Ziff. 4), im übrigen die Ge- 
werbegerichte; bei Handlungslehrlingen sind die 
Kaufmannsgerichte (s. d.) und bei Apotheker- 
lehrlingen die ordentlichen Gerichte zuständig. 
IX. Arbeiterversicherung. 1. Kran- 
kenversicherung. Die gegen Lohn oder Gehalt 
beschäftigten L., mit Ausnahme der L. in Apo- 
theten, unterliegen nach K WG. ##1l dem Kranken- 
versicherungszwange. Sie sind nicht versicherungs- 
Ppflichtig, wenn sie unentgeltlich beim Lehrherrn 
arbeiten; dics ist insbesondere dann anzunehmen, 
wenn nach dem Inhalte des Lehrvertrags der 
Lehrherr zwar verpflichtet ist, dem L. Kost und 
Logis zu gewähren, hierfür aber in Gestalt eines 
ausreichenden Lehrgeldes volle Entschädigung er- 
balt (OME. vom 24. Febr. und vom 3. März 
1580). Handlungslehrlinge mit einem Arbeits- 
verdienste von weniger als 6⅜ .K für den Ar- 
beitstag oder 2000 K für das Jahr unterliegen 
Berufswechsels der 
  
  
Rechte des Lehrherrn gegen- 
77 
der Versicherungspflicht (K VG. &§ 2b). Auf 
Antrag des Lehrherrn können sie vom Versiche- 
rungszwange beireit. werden (s. Versiche- 
rungspflicht). 2. Unfallversicherung. L. in 
versicherten Betrieben sind versichert, da das 
Alter bei der Unfallversicherung unerheblich ist. 
Das Handelsgewerbe als solches unterliegt der 
Versicherungspflicht nicht. Handlungslehrlinge 
in versicherten Betrieben sind nicht versichert, 
wenn sie nur mit Bureauarbeiten befaßt sind und 
mit den gewerbetechnischen Vorrichtungen nicht 
in Berührung kommen (Handbuch der Unfall- 
versicherung 1, 68). Lehrlinge in Apotheken 
sind nicht versichert. 3. Invalidenversicherung. 
L. über 16 Jahre alt, die gegen Lohn oder Ge- 
halt beschäftigt werden, sind versicherungspflich- 
tig; ausgenommen sind L. in Apotheten und 
Handlungslehrlinge, diese sofern ihr Jahres- 
arbeitsverdienst mehr als 2000 .Kf beträgt. S. 
auch Ausstellungen, Taubstummc. 
S. die Literatur bei Freie Innungen. 
Lehrlingsheime gewähren den Lehrlingen, 
die am Orte der Lehre des Familienanschlusses 
entbehren und deshalb auf das Unterkommen 
in Schlafstellen angewiesen sind, gegen mäßige 
Bergütung Wohnung und volle Verpflegung. 
Ihre Förderung ist auch eine Aufgabe der 
Handwerkskammern (s. d., Erl. vom 30. Dez. 
1908 — HMBl. 1009, 8). 
Lehrplänes, Giem nagien und andere 
höhere Schulen II; Lehrer= und 
Lehrerinnenbildungsan stalten; 
  
  
Wird die Kündigung durch vertragswid= Mädchen schulwesen; Mittelschulen 
Smittlere 
richt (Volksschulen) II. 
Schulen)" Schulunter- 
Lehrschmieden s. Hufbeschlagge— 
werbe. 
Lehrvertrag. Unternehmer der unter die 
Gewpg. fallenden Betriebe (s. Gewerbe)h, 
ausschließlich der Apotheler und Inhaber von 
Handelsgeschäften (GewO. § 154 Abs. 1), müs- 
sen den L. binnen vier Wochen nach Beginn der 
Lehre schriftlich abschließen; sie können hierzu 
durch die Ortspolizeibehörden angehalten und 
außerdem bcitraft werden (Gew O. § 150 Abfs. 1 
Ziff. 4 a). Die Gültigkeit des Lehrverhältnisses 
wird jedoch durch den schriftlichen Abschluß nicht 
bedingt, der Lehrherr kann aber beim Entlaufen 
aus der Lehre den Anspruch auf Rückkehr oder 
Zurückführung des Lehrlings sowie Cntschädi- 
gungsansprüche nur geltend machen, wenn der 
L. schriftlich abgeschlossen ist (Gew O. S§ 127 d, 
127f). Der L., der kosten= und stempelfreie ist, 
muß: 1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des 
Zweiges der gewerblichen Tätigkeit, in welchem 
die Ausbildung erfolgen soll, 2. die Angabe der 
Dauer der Lehrzeit, 3. die Angabe der gegen- 
scitigen Leistungen, 4. die gesetzlichen und son- 
stigen Voraussetzungen, unter denen die ein- 
seitige Auflösung des Vertrags zulässig ist, ent- 
halten. Der L. ist von dem Gewerbetreibenden 
oder seinem Stellvertreter, dem Lehrling und 
dem gesetlichen Vertreter des Lehrlings zu unter- 
schreiben und in einem Eremplare dem gesetz-= 
lichen Vertreter des Lehrlings auszuhändigen. 
Der Lehr“ err ist verpflichtet, der Ortspolizei- 
behörde auf Erfordern den L. einzurcichen 
(Gew . 8§ 126). Die Mitunterzeichnung des 
L. durch den Lehrling ist ein wesentliches Er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.