Lehrlingsheime — Lehrvertrag
Grund der Auflösung hat der Lehrherr in dem
Arbeitsbuche zu vermerken. Binnen neun Mo-
naten nach der Auflösung darf der L. in dem-
selben Gewerbe von einem andern Arbeitgeber
ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht
beschäftigt werden (GewO. 8§ 127e). Wegen des
Kontraktbruchs und des
Handlungslehrlinge s. Handlungsgehil-
fen und = Lehrlinge II. In allen Fällen,
wo das Lehrverhältnis vor Ablauf der verab-
redeten Lehrzeit sein Ende erreicht, kann vom
Lehrherrn oder L. ein Entschädigungsanspruch?
nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrver-
trag schriftlich abgeschlossen ist. Bei Beendigung
des Lehrverhältnisses während der Probezeit und
durch Tod des Lehrherrn oder L. kann ein An-
spruch nur geltend gemacht werden, wenn dieses
unter Festsetzung der Art und Höhe der Entschädi-
gung im Lehrvertrage vereinbart ist (GewO.
§ 127f Abs. 1). In den übrigen Fällen kann
eine Entschädigung ge fordert werden, wenn eine
solche vereinbart ist oder ein Verschulden einer
Partei vorliegt (BGB. § 628 Abs. 2). Beim
Kontraktbruche des L. ist der Höchstbetrag der
Entschädigung in GewO. § 127g festgelegt (s.
Kontraktbruch, gewerblicher II).
Der Entschädigungsanspruch verjährt in vier Wo-
chen nach Auflösung des Lehrverhältnisses (GewO.
§ 127 f Abs. 2). Der Prinzipal kann dem L.
gegenüber wegen unbefugten Austrittes aus der
Lehre nur Ansprüche geltend machen, wenn der
*(*Wrv)e schriftlich abgeschlossen ist (HPGB.
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riges Verhalten des andern Teils veranlaßt, so
ist dieser zum Ersatze des durch Aufhebung des
Dienstverhältnisses entstehenden Schadens ver-
’me (HGB. 8 70 Abf. 2).
über dem L. und Verpflichtungen des,
L. gegen den Lehrherrn s. Lehrherr.
VII. Strafbestimmungen und
Zwangsmaßregeln. Strafbestimmungen
in GewO. 148 Abs. 1 Ziff. 9, 9a, 9b; HGB.
8 882 2. Die Polizeibehörde kann die Entlassung der
, die über die zulässige Zahl hinaus gehalten
Ser unbefugt gehalten oder augeleitet werden,
erzwingen (Gew O. 8 144a; HGB. F 81 Abs. 2).
VIII. Streitigkeiten us dem
Lehrvertrag entscheiden die Innungen,
wenn der Lehrherr einer Innung angehört
(Gew O. s# 81 a Ziff. 4), im übrigen die Ge-
werbegerichte; bei Handlungslehrlingen sind die
Kaufmannsgerichte (s. d.) und bei Apotheker-
lehrlingen die ordentlichen Gerichte zuständig.
IX. Arbeiterversicherung. 1. Kran-
kenversicherung. Die gegen Lohn oder Gehalt
beschäftigten L., mit Ausnahme der L. in Apo-
theten, unterliegen nach K WG. ##1l dem Kranken-
versicherungszwange. Sie sind nicht versicherungs-
Ppflichtig, wenn sie unentgeltlich beim Lehrherrn
arbeiten; dics ist insbesondere dann anzunehmen,
wenn nach dem Inhalte des Lehrvertrags der
Lehrherr zwar verpflichtet ist, dem L. Kost und
Logis zu gewähren, hierfür aber in Gestalt eines
ausreichenden Lehrgeldes volle Entschädigung er-
balt (OME. vom 24. Febr. und vom 3. März
1580). Handlungslehrlinge mit einem Arbeits-
verdienste von weniger als 6⅜ .K für den Ar-
beitstag oder 2000 K für das Jahr unterliegen
Berufswechsels der
Rechte des Lehrherrn gegen-
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der Versicherungspflicht (K VG. &§ 2b). Auf
Antrag des Lehrherrn können sie vom Versiche-
rungszwange beireit. werden (s. Versiche-
rungspflicht). 2. Unfallversicherung. L. in
versicherten Betrieben sind versichert, da das
Alter bei der Unfallversicherung unerheblich ist.
Das Handelsgewerbe als solches unterliegt der
Versicherungspflicht nicht. Handlungslehrlinge
in versicherten Betrieben sind nicht versichert,
wenn sie nur mit Bureauarbeiten befaßt sind und
mit den gewerbetechnischen Vorrichtungen nicht
in Berührung kommen (Handbuch der Unfall-
versicherung 1, 68). Lehrlinge in Apotheken
sind nicht versichert. 3. Invalidenversicherung.
L. über 16 Jahre alt, die gegen Lohn oder Ge-
halt beschäftigt werden, sind versicherungspflich-
tig; ausgenommen sind L. in Apotheten und
Handlungslehrlinge, diese sofern ihr Jahres-
arbeitsverdienst mehr als 2000 .Kf beträgt. S.
auch Ausstellungen, Taubstummc.
S. die Literatur bei Freie Innungen.
Lehrlingsheime gewähren den Lehrlingen,
die am Orte der Lehre des Familienanschlusses
entbehren und deshalb auf das Unterkommen
in Schlafstellen angewiesen sind, gegen mäßige
Bergütung Wohnung und volle Verpflegung.
Ihre Förderung ist auch eine Aufgabe der
Handwerkskammern (s. d., Erl. vom 30. Dez.
1908 — HMBl. 1009, 8).
Lehrplänes, Giem nagien und andere
höhere Schulen II; Lehrer= und
Lehrerinnenbildungsan stalten;
Wird die Kündigung durch vertragswid= Mädchen schulwesen; Mittelschulen
Smittlere
richt (Volksschulen) II.
Schulen)" Schulunter-
Lehrschmieden s. Hufbeschlagge—
werbe.
Lehrvertrag. Unternehmer der unter die
Gewpg. fallenden Betriebe (s. Gewerbe)h,
ausschließlich der Apotheler und Inhaber von
Handelsgeschäften (GewO. § 154 Abs. 1), müs-
sen den L. binnen vier Wochen nach Beginn der
Lehre schriftlich abschließen; sie können hierzu
durch die Ortspolizeibehörden angehalten und
außerdem bcitraft werden (Gew O. § 150 Abfs. 1
Ziff. 4 a). Die Gültigkeit des Lehrverhältnisses
wird jedoch durch den schriftlichen Abschluß nicht
bedingt, der Lehrherr kann aber beim Entlaufen
aus der Lehre den Anspruch auf Rückkehr oder
Zurückführung des Lehrlings sowie Cntschädi-
gungsansprüche nur geltend machen, wenn der
L. schriftlich abgeschlossen ist (Gew O. S§ 127 d,
127f). Der L., der kosten= und stempelfreie ist,
muß: 1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des
Zweiges der gewerblichen Tätigkeit, in welchem
die Ausbildung erfolgen soll, 2. die Angabe der
Dauer der Lehrzeit, 3. die Angabe der gegen-
scitigen Leistungen, 4. die gesetzlichen und son-
stigen Voraussetzungen, unter denen die ein-
seitige Auflösung des Vertrags zulässig ist, ent-
halten. Der L. ist von dem Gewerbetreibenden
oder seinem Stellvertreter, dem Lehrling und
dem gesetlichen Vertreter des Lehrlings zu unter-
schreiben und in einem Eremplare dem gesetz-=
lichen Vertreter des Lehrlings auszuhändigen.
Der Lehr“ err ist verpflichtet, der Ortspolizei-
behörde auf Erfordern den L. einzurcichen
(Gew . 8§ 126). Die Mitunterzeichnung des
L. durch den Lehrling ist ein wesentliches Er-