Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Unterhaltung der Wege — Unteroffizierschulen 
verhältnisse ständen, auf dem die U. des ver- 29 Abs. 2, 43 der Wegeordnung für Sachsen 
pflichteten Ehegatten beruht (BGB. 8 1604). 
Leben die Ehegatten in getrennten Gütern, so 
besteht für jeden Ehegatten eine U. nur gegen- 
über seinen eigenen Verwandten. Bei Be- 
messung der Leistungsfähigkeit der Frau kommt 
ihre Verpflichtung in Betracht, dem Manne 
zur Bestreitung des ehelichen Aufwands einen 
Beitrag zu leisten (BGB. § 1427). — Die 
Abkömmlinge (Kinder usw.) sind vor den Ver- 
wandten aufsteigender Linie (Eltern ufw.) 
unterhaltspflichtig. Die U. der Abkömmlinge 
bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung 
und dem Verhältnisse der Erbteile. Unter den 
Verwandten der aufsteigenden Linie haften die 
näheren vor den entfernteren, mehrere gleich 
nahe zu gleichen Teilen. Der Vater haftet 
jedoch vor der Mutter. Steht die Nutznießung 
an dem Vermögen des Kindes der Mutter zu, 
so haftet die Mutter vor dem Vater (BG#. 
§ 1606). Besondere Bestimmungen trifft das 
BGB. (S88 1607—1609) für den Fall, daß 
mehrere Berechtigte oder mehrere Verpflichtete 
vorhanden sind. — Der Unterhalt ist in der 
Regel durch Entrichtung einer Geldrente zu ge- 
währen. Einem unverheirateten Kinde gegen- 
über können aber die Eltern bestimmen, in 
welcher Art und für welche Zeit im voraus der 
Unterhalt gewährt werden soll (B#B. F 1612). 
— Der Ehemann hat seiner Frau den 
seiner Lebensstellung, seinem Vermögen und 
seiner Erwerbsfähigkeit entsprechenden Unter- 
halt zu gewähren, die Frau dem Manne 
nur dann, wenn er außerstande ist, sich selbst 
zu unterhalten. Der Unterhalt ist in der durch 
die eheliche Lebensgemeinschaft gebotenen Weise 
u gewähren. Leben die Eeheleute getrennt, 
6 ist er durch eine Geldrente zu gewähren, 
  
solange einer von ihnen die Herstellung des 
ehelichen Lebens verweigern darf und ver- 
weigert. Die U. des Mannes fällt aber hier 
dann weg oder beschränkt sich auf die Zahlun 
eines Beitrages, wenn dies mit Räcksficht anh 
die Vermögens= und Erwerbsverhältnisse der 
Ehegatten der Billigkeit entspricht (BG#. 
§§ 1360, 1361). — Über die vermögensrecht- 
lichen Ansprüche, die den Ehegatten im Falle 
der Scheidung der Ehe gegeneinander zustehen, 
trifft BG#B. §§ 1578—1585, über die eines 
unehelichen Kindes gegen seinen Vater B. 
§§ 1708—1714 Bestimmung. Geschwister 
sind einander nicht unterhaltspflichtig. 
Unterhaltung der Wege. Mit dem Ausdruck 
verbindet sich kein fester Begriff. Im weiteren 
Sinne wird darunter die gesamte Wegebaulast 
verstanden (so ALR. II, 15 § 11; vgl. auch 
Pr VBl. 29, 813). Im engeren Sinne 
bedeutet die Unterhaltung nur einen Teil 
der Wegebaulast, und zwar im Gegensatz zur 
Neuanlegung die Erhaltung des Weges und 
seiner Zubehörungen in gehörigem, dem Ver- 
kehrsbedürfnis entsprechendem Zustande, ein- 
schlioßlich der Erneuerung, der Verbesserung 
und des Umbaues (Hann. Wegegesetz vom 
28. Juli 1851 § 21 a in der Fassung des G. vom 
24. Mai 1894— GS. 82). Ahnlich § 9 der Wege- 
verordnung für Schleswig-Holstein vom 1. März 
1842 (Samml. der V. 191) und andere Provin- 
zialgesetze, insbesondere 88 17 Abs. 3, 4, 24, 25, 
  
vom 11. Juli 1891 (G . 316), §§ 19 Abf. 3, 4 
25, 28 Abs. 2, 45 der Wegeordnung für West- 
preußen vom 21. Sept. 1905 (GS. 257). Da- 
neben wird in §§ 31, 33 der Wegeordnung für 
Sachsen, §§ 30, 32 der Wegeordnung für West- 
preußen und § 29 der Wegeordnung für Posen 
zwischen Unterhaltung einerseits und Wieder- 
herstellung andererseits und in § 38 der Wege- 
ordnung für Sachsen und § 18 der Wegeordnung 
für Westpreußen zwischen Unterhaltung einer- 
seits und Anlegung und Verbesserung anderer- 
seits (gemeint sind die Bestandteile der gesamten 
Wegebaulast, vgl. § 17 der Wegecordnung für 
Posen) unterschieden, und die Definition der 
Wegebaulast in den genannten Wegeordnungen 
faßt den Begriff der Unterhaltung noch enger, 
indem sie neben ihr als Teile der Wegebaulast 
nicht bloß den Umbau (die Anlegung) der Wege, 
sondern auch die Verlegung, Einziehung, Ver- 
breiterung, Verbesserung und Freihaltung an- 
führen (§ 4 Ziff. 2 der Wegeordnung für Sachsen, 
§ 10 Ziff. 2 der Wegeordnung für Westpreußen, 
§ 9 Ziff. 2 der Wegeordnung für Posen). Die 
Pflicht der Unterhaltung ist in der Regel nicht 
eine ihrem Inhalte und Umfange nach ein für 
allemal feststehende. Sie ändert sich vielmehr 
nach den Bedürfnissen des Verkehrs, die sie zu 
berücksichtigen hat und denen sie entsprechen 
muß (OVG. 26, 226). Die Erneuerung von 
Brücken, künstlichen Befestigungen usw. fällt 
unter den Begriff der Unterhaltung im obigen 
engsten Sinne (OV G. 28, 202). In dem Falle, 
wo ein Nichtverpflichteter ohne Zustimmung 
des Wegebaupflichtigen einen Weg ausgebaut 
hat, kann von letzterem nur diejenige Unter- 
haltung verlangt werden, welche nötig ist, um 
den Weg verkehrstauglich zu erhalten (O##. 
35, 256). S. in betreff der Chausseen Kunst- 
kben V; Privatwege; Wegebau- 
ast. 
Unterlassungen s. Zwangsmittel III; 
Verwaltungszwangsverfahren III 
und Vollstreckung II. 
Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, 
junge Leute, welche sich dem Millitärstande 
widmen wollen, zu Unteroffizieren in drei- 
jährigem Kursus heranzubilden. Der Eintritt 
erfolgt nach Erlangung des wehrpflichtigen 
Alters, aber vor Erreichung des 20. Lebens- 
jahres mit der Verpflichtung einer vierjährigen 
aktiven Dienstzeit nach Überweisung an einen 
Truppenteil (s. Wehr O. 8 87; Heerordnung § 13 
Ziff. 7). U. bestehen in Biebrich, Ettlingen, 
Jülich, Marienwerder, Potsdam, Treptow a. R. 
und Weißenfels. Unteroffiziervor- 
schulen sollen geeignete junge Leute von 
ausgesprochener Neigung für den Unteroffizier- 
stand in der Zeit zwischen der Konfirmation und 
dem Eintritt in das wehrpflichtige Alter für den 
künftigen Beruf vorbilden. Sie befinden sich 
in Annaburg, Bartenstein, Greifenberg i. P., 
„Jülich, Sigmaringen, Weilburg und Wohlau. 
  
Ehemalige Zöglinge der Unteroffiziervorschulen 
dienen für jedes Jahr des Aufenthalts daselbst 
zwei Jahre über die gesetzliche aktive Dienst- 
pflicht (Hcerordnung § 13 Ziff. 8 a). Die Militär- 
schule des großen Waisenhauses zu Potsdam 
steht den Unteroffiziervorschulen gleich. Die U.
	        
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