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1907 — PrBBl. 29, 347). Darüber, inwieweit
vor dem Beginn des Gewerbebetriebs zurück-
liegende Bestrafungen die Unzuverlässigkeit dar-
tun, s. OVG. 11 S. 307, 317, 318; OVG. vom
11. Nov. 1880 (Pr VBl. 2, 119), vom 30. April
1885 (Pr VWBl. 6, 299). Die Untersagung kann
nicht für einen einzelnen Fall der Ausübung
oder für bestimmte Orte ausgesprochen werden,
sondern trifft den Gewerbebetrieb in seiner
Gesamtheit (OVG. 26, 286; 31, 301). Der
Gewerbebetrieb kann auch Personen untersagt
werden, die sich hierfür eines unzuverlässigen
Dritten bedienen (OVG. vom 21. Nov. 1893
— Pr Bl. 15, 197). Wird eins der vorbezeich-
neten Gewerbe, nachdem sein Betrieb dem einen
Ehegatten wegen Unzuverlässigkeit untersagt
worden ist, von dem anderen Ehegatten auf-
genommen, und läßt dieser jenen in hervor-
ragender Weise an dem Betriebe teilnehmen, so
kann auch ihm der Betrieb wegen Unzuverlässig-
keit untersagt werden (O#G. vom 27. Sept.
1886 — Pr BBl. 8, 30). Der Handel mit Drogen
und chemischen Präparaten, die zu Heilzwecken
dienen, ist zu untersagen, wenn die Handhabung
des Gewerbebetriebs Leben und Gesundheit von
Menschen ge fährdet (s. Drogen). Der Klein-
handel mit Bier (s. d.) kann untersagt werden,
wenn der Gewerbetreibende wiederholt wegen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über
die Ausübung des Gast= und Schankwirtschafts-
gewerbes (s. Schankwirtschaft) oder des
Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus (s.
Kleinhandel mit Bier, Brannt-
weinoder Spiritus)übestraft worden ist.
Ist die Untersagung erfolgt, so kann der Re-
gierungspräsident (im LPB. Berlin der Polizei-
präsident) lvgl. Erl. vom 18. Dez. 1909 —
HMl. 1910, 71 die Wiederaufnahme des Ge-
werbebetriebs gestatten, sofern seit der Unter-
sagung mindestens ein Jahr verflossen ist. Ist
zur Ausübung eines Straßengewerbes (s. d.)
nicht die Genehmigung vorgeschrieben, so kann
die Untersagung erfolgen, wenn diese Maßgabe
bei der Regelung vorgesehen ist. Der Unter-
nehmer eines ihm früher wegen Unzuverlässigkeit
untersagten Gewerbebetriebs hat, wenn er sich
nicht mehr als unzuverlässig und darum als
berechtigt zur Wiederaufnahme des Gewerbes
ansieht, keinen Anspruch darauf, daß die Polizei
vorab zu der beabsichtigten Wiederaufnahme des
Gewerbebetriebs Stellung nehme, auch kein
Recht zur Klage gegen eine dies ablehnende
Verfügung (OBG. 21, 333). Unternehmern
von Tingeltangeln (s. d.), die das Gewerbe vor
dem 1. Jan. 1884 begonnen haben, kann der
Gewerbebetrieb untersagt werden, wenn gegen
sie Tatsachen vorliegen, die die Annahme recht-
fertigen, daß die Veranstaltungen den Gesetzen
oder guten Sitten zuwiderlaufen (Gew O. § 38 a
Abs. 3). Pfandleihern, die vor dem 13. Aug.
1879, sowie Pfandvermittlern, die vor dem
1. Okt. 1900 den Gewerbebetrieb begonnen
haben, kann derselbe nach GewO. § 53 Abfs. 3
untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen,
die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
in bezug auf den Gewerbebetrieb dartun.
werbebetrieb vor dem 1. Okt. 1900 begonnen haben
Unterschriften
RGBl. 860). Die Wiederaufnahme des Gewerbe-
betriebs können Stellenvermittler, Pfandleiher und
Pfandvermittler nur im Wege der Konzessionie-
rung erlangen (Erl. vom 4. Dez. 1902 — HM-
Bl. 465 — und vom 18. Dez. 1909 — HMBl.
1910, 7). Über die Untersagung eines Gewerbe-
betriebs entscheidet auf Klage der Ortspolizei-
behörde des Ortes, an dem das Gewerbe be-
trieben wird, der Kr A., in Stadtkreisen und in
den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit
mehr als 10 000 Einw. der BezA. (80. 83 119
Ziff. 1; V. vom 31. Dez. 1883 — GE. 1884,
7—8 4a, d; vom 30. Juli 1902 — GE. 308—
§ 2 und vom 25. Juli 1910 — GE. 155 — §F 3).
Die Ausübung des Gewerbebetriebs nach er-
folgter Untersagung ist nach GewO. §. 148
Abs. 1 Ziff. 4 mit Geldstrafe bis zu 150 K,
im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier
Wochen strafbar. Das untersagte Gewerbe
darf auch nicht im Umherziehen betrieben wer-
den (O##G. 46, 355). Die Polizeibehörden
sollen den Betrieb derienigen Gewerbe, deren
Ausübung untersagt werden kann, sorgfältig
überwachen und bei unbefugter Ausübung so-
wohl die strafrechtliche Verfolgung als auch die
Einstellung des Gewerbebetriebs durch unmittel-
baren Zwang herbeiführen. Das Verwaltungs-
gericht erster Instanz hat von jeder Untersagung
eines Gewerbebetriebs der Ortspolizeibehörde
des Geburtsorts Mitteilung zu machen (Ausf-
Anw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 — HMBl.
123 — Ziff“ 60: Erl. vom 19. Aug. 1910 —
HMBl. 454). Eine Untersagung des Ge-
werbebetriebs ist nur aus den in den Reichs-
gesetzen angeführten Gründen zulässig (GewO.
§ 143 Abs. 1). Versicherungsunternehmungen
kann der Geschäftsbetrieb aus den im G. vom
12. Mai 1901 (RGBl. 139) § 67 Abs. 1 aufsge-
führten Gründen durch die Aussichtsbehörde
untersagt werden. Verschieden von der U. v. G.
ist die Entziehung gewerblicher Genehmigungen
(s. d.). Untersagung des Gewerbebetriebs als
Strafe für Zuwiderhandlungen
gegen die Gesetze wegen der Erhebung der in-
direkten Steuern s. Steuervergehen IV.
Unterschriften. Schriftliche Erklärungen er-
langen ihren Abschluß erst durch die U., d. i.
dadurch, daß unter sie der Familienname ge-
setzt wird. Dies gilt für die Erklärungen von
Privatpersonen wie von den Schriftstücken der
Beamten (Behörden). Über den Fall der Un-
fähigkeit zum Schreiben bei den ersteren f.
Analphabeten. Wegen der U. dann,
wenn für ein Rechtsgeschäft durch Gesetz schrift-
liche Form vorgeschrieben ist, s. § 125 BGB.;
der Gebrauch eines Namensstempels ist hier un-
zulässig. Ferner RVdA. in Arb Versorg. 26, 605
über die Unzulässigkeit der Unterzeichnung von
Bescheiden durch Namensstempel; über die Ver-
wendung des Namensstempels zu Schriftstücken,
in welchen die Behörde nicht eine rechtliche Ver-
bindlichkeit übernimmt oder an vorgesetzte Be-
hörden berichtet, s. Bf. vom 16. Dez. 1893 (Ml.
1894, 1), vom 9. Juni 1894 (MBl. 101) und vom
21. Sept. 1901 (Ml. 211) und zu polizeilichen
Das
gleiche gilt für Stellenvermittler, die ihren Ge-
Strafverfügungen Pr VWBl. 30, 853. Wer die
Schriftstücke von Behörden mit seinem Familien-
namen zu vollziehen hat, ist sehr verschieden
(Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni 1910 § 9 — bestimmt (vgl. hierzu OVG. 47 S. 393, 407).