Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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1907 — PrBBl. 29, 347). Darüber, inwieweit 
vor dem Beginn des Gewerbebetriebs zurück- 
liegende Bestrafungen die Unzuverlässigkeit dar- 
tun, s. OVG. 11 S. 307, 317, 318; OVG. vom 
11. Nov. 1880 (Pr VBl. 2, 119), vom 30. April 
1885 (Pr VWBl. 6, 299). Die Untersagung kann 
nicht für einen einzelnen Fall der Ausübung 
oder für bestimmte Orte ausgesprochen werden, 
sondern trifft den Gewerbebetrieb in seiner 
Gesamtheit (OVG. 26, 286; 31, 301). Der 
Gewerbebetrieb kann auch Personen untersagt 
werden, die sich hierfür eines unzuverlässigen 
Dritten bedienen (OVG. vom 21. Nov. 1893 
— Pr Bl. 15, 197). Wird eins der vorbezeich- 
neten Gewerbe, nachdem sein Betrieb dem einen 
Ehegatten wegen Unzuverlässigkeit untersagt 
worden ist, von dem anderen Ehegatten auf- 
genommen, und läßt dieser jenen in hervor- 
ragender Weise an dem Betriebe teilnehmen, so 
kann auch ihm der Betrieb wegen Unzuverlässig- 
keit untersagt werden (O#G. vom 27. Sept. 
1886 — Pr BBl. 8, 30). Der Handel mit Drogen 
und chemischen Präparaten, die zu Heilzwecken 
dienen, ist zu untersagen, wenn die Handhabung 
des Gewerbebetriebs Leben und Gesundheit von 
Menschen ge fährdet (s. Drogen). Der Klein- 
handel mit Bier (s. d.) kann untersagt werden, 
wenn der Gewerbetreibende wiederholt wegen 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über 
die Ausübung des Gast= und Schankwirtschafts- 
gewerbes (s. Schankwirtschaft) oder des 
Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus (s. 
Kleinhandel mit Bier, Brannt- 
weinoder Spiritus)übestraft worden ist. 
Ist die Untersagung erfolgt, so kann der Re- 
gierungspräsident (im LPB. Berlin der Polizei- 
präsident) lvgl. Erl. vom 18. Dez. 1909 — 
HMl. 1910, 71 die Wiederaufnahme des Ge- 
werbebetriebs gestatten, sofern seit der Unter- 
sagung mindestens ein Jahr verflossen ist. Ist 
zur Ausübung eines Straßengewerbes (s. d.) 
nicht die Genehmigung vorgeschrieben, so kann 
die Untersagung erfolgen, wenn diese Maßgabe 
bei der Regelung vorgesehen ist. Der Unter- 
nehmer eines ihm früher wegen Unzuverlässigkeit 
untersagten Gewerbebetriebs hat, wenn er sich 
nicht mehr als unzuverlässig und darum als 
berechtigt zur Wiederaufnahme des Gewerbes 
ansieht, keinen Anspruch darauf, daß die Polizei 
vorab zu der beabsichtigten Wiederaufnahme des 
Gewerbebetriebs Stellung nehme, auch kein 
Recht zur Klage gegen eine dies ablehnende 
Verfügung (OBG. 21, 333). Unternehmern 
von Tingeltangeln (s. d.), die das Gewerbe vor 
dem 1. Jan. 1884 begonnen haben, kann der 
Gewerbebetrieb untersagt werden, wenn gegen 
sie Tatsachen vorliegen, die die Annahme recht- 
fertigen, daß die Veranstaltungen den Gesetzen 
oder guten Sitten zuwiderlaufen (Gew O. § 38 a 
Abs. 3). Pfandleihern, die vor dem 13. Aug. 
1879, sowie Pfandvermittlern, die vor dem 
1. Okt. 1900 den Gewerbebetrieb begonnen 
haben, kann derselbe nach GewO. § 53 Abfs. 3 
untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, 
die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden 
in bezug auf den Gewerbebetrieb dartun. 
werbebetrieb vor dem 1. Okt. 1900 begonnen haben 
  
  
Unterschriften 
RGBl. 860). Die Wiederaufnahme des Gewerbe- 
betriebs können Stellenvermittler, Pfandleiher und 
Pfandvermittler nur im Wege der Konzessionie- 
rung erlangen (Erl. vom 4. Dez. 1902 — HM- 
Bl. 465 — und vom 18. Dez. 1909 — HMBl. 
1910, 7). Über die Untersagung eines Gewerbe- 
betriebs entscheidet auf Klage der Ortspolizei- 
behörde des Ortes, an dem das Gewerbe be- 
trieben wird, der Kr A., in Stadtkreisen und in 
den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit 
mehr als 10 000 Einw. der BezA. (80. 83 119 
Ziff. 1; V. vom 31. Dez. 1883 — GE. 1884, 
7—8 4a, d; vom 30. Juli 1902 — GE. 308— 
§ 2 und vom 25. Juli 1910 — GE. 155 — §F 3). 
Die Ausübung des Gewerbebetriebs nach er- 
folgter Untersagung ist nach GewO. §. 148 
Abs. 1 Ziff. 4 mit Geldstrafe bis zu 150 K, 
im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier 
Wochen strafbar. Das untersagte Gewerbe 
darf auch nicht im Umherziehen betrieben wer- 
den (O##G. 46, 355). Die Polizeibehörden 
sollen den Betrieb derienigen Gewerbe, deren 
Ausübung untersagt werden kann, sorgfältig 
überwachen und bei unbefugter Ausübung so- 
wohl die strafrechtliche Verfolgung als auch die 
Einstellung des Gewerbebetriebs durch unmittel- 
baren Zwang herbeiführen. Das Verwaltungs- 
gericht erster Instanz hat von jeder Untersagung 
eines Gewerbebetriebs der Ortspolizeibehörde 
des Geburtsorts Mitteilung zu machen (Ausf- 
Anw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 — HMBl. 
123 — Ziff“ 60: Erl. vom 19. Aug. 1910 — 
HMBl. 454). Eine Untersagung des Ge- 
werbebetriebs ist nur aus den in den Reichs- 
gesetzen angeführten Gründen zulässig (GewO. 
§ 143 Abs. 1). Versicherungsunternehmungen 
kann der Geschäftsbetrieb aus den im G. vom 
12. Mai 1901 (RGBl. 139) § 67 Abs. 1 aufsge- 
führten Gründen durch die Aussichtsbehörde 
untersagt werden. Verschieden von der U. v. G. 
ist die Entziehung gewerblicher Genehmigungen 
(s. d.). Untersagung des Gewerbebetriebs als 
Strafe für Zuwiderhandlungen 
gegen die Gesetze wegen der Erhebung der in- 
direkten Steuern s. Steuervergehen IV. 
Unterschriften. Schriftliche Erklärungen er- 
langen ihren Abschluß erst durch die U., d. i. 
dadurch, daß unter sie der Familienname ge- 
setzt wird. Dies gilt für die Erklärungen von 
Privatpersonen wie von den Schriftstücken der 
Beamten (Behörden). Über den Fall der Un- 
fähigkeit zum Schreiben bei den ersteren f. 
Analphabeten. Wegen der U. dann, 
wenn für ein Rechtsgeschäft durch Gesetz schrift- 
liche Form vorgeschrieben ist, s. § 125 BGB.; 
der Gebrauch eines Namensstempels ist hier un- 
zulässig. Ferner RVdA. in Arb Versorg. 26, 605 
über die Unzulässigkeit der Unterzeichnung von 
Bescheiden durch Namensstempel; über die Ver- 
wendung des Namensstempels zu Schriftstücken, 
in welchen die Behörde nicht eine rechtliche Ver- 
  
bindlichkeit übernimmt oder an vorgesetzte Be- 
hörden berichtet, s. Bf. vom 16. Dez. 1893 (Ml. 
1894, 1), vom 9. Juni 1894 (MBl. 101) und vom 
21. Sept. 1901 (Ml. 211) und zu polizeilichen 
Das 
gleiche gilt für Stellenvermittler, die ihren Ge- 
Strafverfügungen Pr VWBl. 30, 853. Wer die 
Schriftstücke von Behörden mit seinem Familien- 
namen zu vollziehen hat, ist sehr verschieden 
(Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni 1910 § 9 — bestimmt (vgl. hierzu OVG. 47 S. 393, 407).
	        
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