Unterstaatsselretäre — Unterstützungswohnsitz
Bei den Gerichten erfolgt die Vollziehung viel-
fach, selbst bei Ausfertigungen, durch den Ge-
richtsschreiber (z. B. ZPO. 8 299 Abs. 1). Wegen
der U. bei den Regierungen s. § 32 Reg Instr.
vom 23. Okt. 1817 (GS. 248), Nr. VIII der
Kab O. vom 31. Dez. 1825 (GS. 1826, 5) und
Zirk Af. vom 9. Febr. 1884 (MBl. 15) III, so-
wie AOrder vom 20. Okt. 1894 und Erl. vom
12. Nov. 1894 (MBl. 197) und jetzt die Grundzüge
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Beamtenvereine;
eine VI.
Unterstützungswohnsitz. I. Allgemeines.
Welcher Armenverband (s. d.) die Kosten einer
gewährten Armenpflege im einzelnen Falle
endgültig zu tragen hat, hängt davon ab, ob
der unterstützte Hilfsbedürftige in einem Orts-
armenverband (s. d.) einen U. hat (uUW G. 8§ 9
bis 27). Ein solcher U. wird erworben
Kriegerver-
für eine (vereinfachte) Geschäftsordnung der Re= entweder durch Aufenthalt oder durch Verehe-
gierungen vom 17. Juni 1910 Nr. XI; über die lichung oder durch Abstammung. Durch Aufent-
bei dem Oberverwaltungsgericht, bei den Pro-
vinzialräten, den Bezirksausschüssen, den Berg-
ausschüssen und den Kreis(Stadthausschüssen ent-
halten die Regulative für diese Behörden Be-
stimmungen. Das Verfahren, Ausfertigungen
von Schiedsgerichtsurteilen mit einem Faksimile=
abdruck des Namens des Vorsitzenden als Unter-
schrift zu versehen, widerspricht der Bestimmung
des § 25 Abs. 3 der V., betr. das Verfahren
vor den Schiedsgerichten für Arbeiterversiche-
rung, vom 22. Nov. 1900 — RBl. 1017 —
(RVA. in Arb Versorg. 26, 681). Ebenso ist die
Unterfertigung des Bescheids des Organs einer
Berufsgenossenschaft über die Feststellung einer
Entschädigung durch Namensstempel unzulässig
(Entsch. des erweiterten Senats des RVA. vom
27. Febr. 1909 — A#. 25, 433). Protokolle über
Zeugen= und Sachverständigenaussagen werden
von den Zeugen oder Sachverständigen nicht
mer unterschrieben (ZPO. §§ 162, 163 und
entsprechend im Strafprozeß, Verwaltungs-
prozeß und im Verfahren der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit). Uber die Verwendung des Tinten-
stifts bei U. s. Vf. des JM. vom 12. Dez. 1910
(JWVBl. 422). Eine mit Tintenstift vollzogene
U. ist als eine ordnungsmäßige U. im Sinne
des Art. 9 AcG BO. zu betrachten (KG. im
Pr BBl. 29, 540). S. auch Namens=
unterschrift und wegen der U. unter der
Klage und anderen Prozeßschriften die be-
treffenden Art., wegen der unter einer Straf-
androhung Zwangsmittel III.
Gerland, Datierung und Unterzeichnung amtlicher
Schriftstücke, im Pr VBl. 32, 325.
Unterstaatssekretäre sind die Stellvertreter
der Minister in Behinderungsfällen, mit Aus-
schluß jedoch derjenigen Obliegenheiten, welche
verfassungsmäßig die Übernahme einer politi-
schen Verantwortung in sich schließen. Sie
sind in der Regel zugleich Leiter einer Mini-
sterialabteilung und haben den Geschäftsgang
im Ministerium zu überwachen. Die U. ge-
hören zu denjenigen Beamten, welche gemäß
§ 87 des Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852
in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden
können. Das gleiche gilt von den U. der Reichs-
ämter, sowie der Reichskanzlei nach § 25 RBG.
Betreffs des U. im Staatsministerium s. d.
Das Mdöll. hat zwei Unterstaatssekretäre.
Unterstützungskassen. Freie Innungen kön-
nen U. mit Beitrittszwang, Zwangsinnungen
nur solche ohne Beitrittszwang errichten (GewO.
§ 81 b Ziff. 3, § 100 n Abs. 1). Auch der In-
nungsverband kann nur U. ohne Beitrittszwang
errichten (GewO. § 104 i), die Errichtung er-
folgt durch Nebenstatut. U. können Zuschuß-
kassen für die Invalidenversicherung sein (s.
Invalidenversicherung X). S. auch
halt erwirbt in einem OA#. nach dem In-
krafttreten der Nov. z. U G. vom 30. Mai 1908
— Rl. 1908 S. 377, 381 — (s. Armen-
gesetzgebung), dem 1. April 1909, den U.
jeder, der dort nach zurückgelegtem 16. Lebens-
jahr ein Jahr lang ununterbrochen seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt gehabt hat; durch Ver-
ehelichung erwirbt die Ehefrau den U. des
Mannes, durch Abstammung erwerben ehe-
liche und diesen gesetzlich gleichstehende Kinder
den U. des Vaters und uneheliche den der
Mutter. Der erworbene U. geht verloren
durch Erwerbung eines anderweiten U. und burch
einjährige ununterbrochene Abwesenheit na
zurückgelegtem 16. Lebensjahre. Die Vorschriften
der Nov. vom 30. Mai 1908, auf Grund deren
das Unterstützungswohnsitzgesetz in neuer Fassung
veröffentlicht worden ist (R#Bl. 380), finden auf
alle nach dem 1. April 1909 eintretenden neuen
Unterstützungsfälle Anwendung, gleichviel, ob
an diesem Tage der den Erwerb des U. be-
gründende Aufenthalt noch bestanden hat oder
nicht (BAH. vom 6. Nov. 1909). — Der Erwerb
oder Verlust des U. kann durch Vertrag oder
Verzicht der beteiligten Behörden oder Per-
sonen nicht ausgeschlossen werden (UW G. 8§ 64).
II. Erwerb und Verlust des U.
durch Aufenthalt (UW G. §§ 10—12,
22—26). Die einjährige Frist für den
Erwerb oder Verlust läuft von dem Tage ab,
an welchem der Aufenthalt oder die Abwesen-
heit begonnen hat. Durch den Eintritt in eine
Kranken--, Bewahr= oder Heilanstalt wird weder
der Aufenthalt noch die Abwesenheit begonnen.
Wo für ländliches oder städtisches Gesinde, Ar-
beitsleute, Wirtschaftsbeamte, Pächter oder an-
dere Mietsleute der Wechsel des Aufenthalts zu
bestimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Her-
kommen festgesetzten Terminen stattfindet, gilt
der übliche Umzugstermin als Anfang des
Aufenthalts oder der Abwesenheit, sofern nicht
zwischen diesem Termin und dem Tage, an wel-
chem der Aufenthalt oder die Abwesenheit wirk-
lich begonnen hat, ein mehr als siebentägiger
Zeitraum gelegen hat. Wird der Aufenthalt
unter Umständen begonnen oder ist die Ab-
wesenheit durch Umstände veranlaßt, durch
welche die Annahme der freien Selbst-
bestimmung bei der Wahl des Aufenthalts
ausgeschlossen wird, so beginnt der Lauf der
einjährigen Frist erst mit dem Tage, an wel-
chem diese Umstände aufgehört haben. Treten
solche Umstände erst nach dem Beginn des
Aufenthalts oder der Abwesenheit ein, so ruht
während ihrer Dauer der Lauf der Frist. Die
Anstellung oder Versetzung eines Geistlichen,
Lehrers, öffentlichen oder Privatbeamten, so-
wic einer nicht bl# zur Erfüllung der Militär-