6 Landeskreditanstalt in Hannover — Landeskulturrentenbanken
Landeskreditanstalt in Hannover ist eine liorationen, Moore und Moor-
vorzugsweise landwirtschaftlichen Interessen die= kolonien) und das ländliche Kreditwesen,
nende Kreditanstalt, deren Rechte und Pflichten nicht zuletzt auch die Maßnahmen zur Pflege und
sich aus dem Statut vom 18. Juni 1842 (Kann= Erhaltung des Waldes und Aufforstung oder
GS. 1, 87), dem Hann G. vom 12. Aug. 1846 sonstigen Kultur der Odländereien.
sowie aus den G. vom 25. Dez. 1869 (( S. 1269), Landeskulturedikt s. Agrargesetzge-
24. Juli 1875 (GS. 567), 7. März 1879 (GS. 125) bung.
und 15. Juni 1904 (G S. 137) ergeben. Nach §s1¼ Landeskulturrentenbanken. I. L. sind öffent-
des Gesetzes vom 25. Dez. 1869 sind mit dem 1. Jan. liche Kreditanstalten, die Gemeinden, Genossen-
1870 die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten schaften und auch einzelnen Grundbesitzern zur
des Staates hinsichtlich der Anstalt auf den durch Ausführung von Bodenmeliorationen Darlehen
die V. vom 22. Aug. 1867 gebildeten provinzial= gewähren. In Sachsen, wo sie zuerst ins Leben
ständischen Verband, jetzt der Provinzialverband getreten sind, sind es Staatsanstalten, ebenso
der Prov. Hannover, übergegangen und die in Bayern und Hessen. Dagegen können sie in
Anstalt wird seitdem als eine prodinzielle unter Preußen nach dem G., betr. die Errichtung von L.,
Aufsicht und nach den Beschlüssen des Provin= vom 13. Mai 1879 (GS. 367) nur als Anstalten
ziallandtages verwaltet. der Provinzialverbände (in Hessen-Nassau der Be-
Landeskreditkasse in Kassel ist durch das zirksverbände) errichtet werden (§ 2). Die Er-
KurhessG. vom 23. Juni 1832, die Errichtung richtung erfolgt auf Beschluß des Provinzial-
einer Landeskreditkasse betreffend, ins Leben (Kommunahllandtags (§ 3). Die Organisation
gerufen worden. Nach § 1 des mebrfach ab= und Verwaltung wird durch ein Statut ge-
geänderten G. vom 25. Dez. 1869 (G. 1279) regelt (§ 2 Abs. 2), das nach näherer Vorschrift
sind mit dem 1. Jan. 1870 sämtliche Rechte und des § 52 des G. aufszustellen ist und der landes-
Verbindlichkciten des Staates hinsichtlich der herrlichen Genehmigung bedarf (§ 53). Bisher
Landeskreditkasse auf den kommunalständischen sind L. nur errichtet worden für die Prov.
Verband des Reg.-Bez. Kassel, jetzt der Bezirks-- Schlesien (Statut vom 22. Juli 1811) mit dem
verband (§3 des G. vom 26. März 1886 — GS. 53), Sitz in Breslau, Schleswig-Holstein mit Aus-
übergegangen. Gegenwärtig sind für die in der nahme des Kreises Herzogtum Lauenburg (Sta-
Hauptsache eine landwirtschaftliche Kreditanstalt tut vom 10. Okt. 1881) mit dem Sitz in Kiel,
bildende Kasse die Bestimmungen des G. vom Posen (Statut vom 17. Juni 1885) mit dem
16. April 1902 (GS. 82), abgeändert durch Sitz in Posen, Westfalen Statut vom 20. Juli
G. vom 20. April 1909 (GS. 33), maßgebend. 1894) mit dem Sitz in Münster und Ostpreußen
Der Geschäftsbereich der L. ist auf den Reg.«Bez. (Statut vom 15. Juni 1904) mit dem Sitz in
Kassel beschränkt (§4 des G. vom 16. April 1902). Königsberg.
Wegen der Steuerfreiheit der Landeskreditkassen II. Nach § 1 des G. können Darlehen zu
s. Steuerbefreiungen III B und Ge= folgenden Zwecken gewährt werden:
werbesteuer III A Ziffer Za. 6 1. zur Förderung der Bodenkultur, insbesondere
Landeskriegerverbände s. Kriegerver= zu Entwässerungs= (Dränierungs-) und Be-
eine I. wässerungsanlagen, zur Anlegung und Regulie-
Landeskultur. Unter L. (früher „Landkultur", rung von Wegen, zu Waldlulturen und Urbar-
Edikt zur Beförderung der L. vom 14. Sept. 1811)/ machungen und zur Einrichtung neuer länd-
versteht man den Kulturzustand des ländlichen licher Wirtschaften; 2. zu Uferschutzanlagen;
Grund und Bodens in seiner Bedeutung für die 3. zur Anlegung, Erweiterung und Unterhaltung
landwirtschaftliche Produktion. Die Verhältnisse von Deichen und dazu gehörenden Sicherungs-
der Landbewohner, auch die Art und Weise der und Meliorationsanlagen; 4. zur Aulegung,
Besitzverteilung, so wichtige staatliche Interessen Benutzung oder Unterhaltung von Wasserläufen
sie sonst berühren, kommen für die L. nur in= oder Sammelbecken sowie zur Herstellung und
soweit in Betracht, als sie auf die Ausnutzung Verbesserung von Wasserstraßen und anderen
des Grund und Bodens für die landwirtschaft- Schiffahrtsanlagen. — Durch das Statut kann
liche Produktion von Bedeutung sind. Die jedoch die Wirksamkeit der L. auf einen oder
Maßnahmen zur Förderung der L. mehrere dieser Zwecke beschränkt werden (§ 3
liegen sowohl auf dem rechtlichen, als auf dem Abs. 2). So gibt die L. für Posen nur zu Ent-
wirtschaftlichen Gebiet. In die erste Gruppe und Bewässerungsanlagen, die für Ostpreußen
gehören vorzugsweise die Maßnahmen, welche nur zu Dränageanlagen Darlehen. Umgockehrt
dem Besitzer die für eine zweckmäßige Bewirt-= war in dem Statut der L. ür Schleswig-Holstein
schaftung erforderliche freie Verfügung über die Unterstützung von Dränagen ausdrücklich
seinen Grund und Boden gewährleisten und ausgeschlossen. Durch Nachtrag vom 20. März
kulturschädliche Beschränkungen und Belastungen 1907 ist diese Einschränkung jedoch beseitigt
des Grundbesitzes beseitigen (s. Agrargesetz= worden. Die Gewährung der Darlehen erfolgt
giebung). Die Maßnahmen zur positiven entweder in barem Gelde oder aber — und das ist
Förderung der L. gehören vorzugsweise dem die Regel — in Schuldverschreibungen auf den In-
wirtschaftlichen Gebiete an, mag auch ihre haber, Landeskulturrentenbriefen, die nach einem
Durchführung den Weg der Gesetzgebung er= gesetzlich vorgeschriebenen Schema ausgefertigt
sordern. Es fallen dahin alle Mittel zur tech= werden (8§ 4, 37 ff.). Die Darlehen sind Amorti-
nischen Förderung der einzelnen landwirtschaft- sationsdarlehen, die mit höchstens 4½ v. H. zu
lichen Produktionszweige (Ackerbau, Wicsen= verzinsen und mit mindestens ½ v. H. jährlich
bau, Viehzucht, technische Nebengewerbe) und zu tilgen sind. Zinsen und Tilgungsbeitrag
der landwirtschaftlichen Berufsbildung, die Für= bilden die vom Schuldner zu entrichtende Landes-
sorge für zwecknäßige Wasserwirtschaft (s. Me= kulturrente, zu der als Beitrag zu den Verwal-