Lehrzeugnis — Leichenöffnungen
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fordernis (OCVG. 41, 33). Bei Lehrverhältnissen (Dienstanw. § 112). Das unbefugte Wegnehmen
zwischen Eltern und Kindern ist ein schriftlicher L. einer L. oder das eigenmächtige Beiseiteschaffen
nicht erforderlich, wenn der Handwerkskammer und Beerdigen einer L. ist nach St G. 8§ 168
das Bestehen des Lehrverhältnisses, der Tag bzw. § 367 Ziff. 1 strafbar. — Zur Beschaffung
seines Beginns, das Gewerbe oder der Zweig des Lehrmaterials für den anatomischen Unter-
der gewerblichen Tätigkeit, in dem die Ausbildung richt an den Universitäten ist durch Erl. vom
erfolgen soll und die Dauer der Lehrzeit schrift-
lich angezeigt wird. Geschieht dies nicht, so ist
zur vollen Rechtsgültigkeit des Vertrages er-
forderlich, dem Minderjährigen gemäß BG#.
&* 1909 durch das Vormundschaftsgericht einen
Vertreter bestellen zu lassen (Erl. vom 15. Juli
1901 — HMl. 165). Ist der Lehrherr Hand-
werker (s. d.) und gehört er einer Innung an,
so ist er verpflichtet, eine Abschrift des L. binnen.
14 Tagen nach Abschluß desselben der Innung
einzureichen, er kann hierzu durch die Ortspolizei-
behörde angehalten werden. Die Innungen
können für Handwerker bestimmen, daß der Ab-
schluß des L. vor der Innung erfolgen soll (GewO.
§ 129 b). Für Handwerker kann ferner die
Handwerkskammer nach GewO. § 103e Abs. 1
Ziff. 1 nähere Bestimmungen über Form und
Inhalt des L. erlassen. Ein Muster für einen
solchen L. ist durch Erl. vom 4. Mai 1901 (HMBl.
57) mitgeteilt. Für Lehrlinge im Handels-
9. Juni 1889 (Ml. 133) die Ablieferung
von L. aus den Strafanstalten und Gefängnissen
an die öffentlichen anatomischen In-
stitute vorgeschrieben und das gleiche Ver-
fahren den Kommunalverbänden bezüglich der
L. der in Korrektionsanstalten, Arbeits= und
Landarmenhäusern verstorbenen Bettler und
Landstreicher empfohlen. Die Ablieferung findet
nicht statt, wenn die Angehörigen ihr auf Be-
frragen widersprechen und die Beerdigung auf
ihre Kosten übernehmen, oder wenn die Nicht-
ablieferung dem Verstorbenen auf dessen aus-
drücklichen Wunsch zugesichert ist, oder wenn
sonstige besondere Rücksichten auf frühere Lebens-
stellung, Familienverhältnisse usw. die Abliefe-
rung unzulässig erscheinen lassen. Im Falle der
Ablieferung haben die anatomischen Institute
deren Kosten zu tragen und für die schließliche
Bestattung der L. in einer dem konfessionellen
Ritus des Verstorbenen entsprechenden Weise
gewerbe ist der schriftliche Abschluß des L. nicht zu sorgen. Mit den L. in Hospitälern, Leichen-
vorgeschrieben, es können jedoch Ansprüche hallen und ähnlichen Anstalten und mit un-
wegen unbesugten Austrittes aus der Lehre nur bekannten L. ist im Einzelfalle unter Berück-
geltend gemacht werden, wenn der L. schrift= sichtigung der besonderen Umstände nach dem
lich abgeschlossen ist (HÖOGB. § 79). S. auch
Handlungsgehilfen und - Lehr-
linge. JFür Lehrlinge in Apotheken (s. d.) ist
der Abschluß des L. nicht geregelt. Nach BG#.
§ 1822 Ziff. 6 muß der Vormund zum Abschluß
eines L. für längere Zeit als ein Jahr die Geneh-
migung des Vormundschaftsgerichts einholen;
dieses soll vorher den Mündel, wenn er das
14. Lebensjahr vollendet hat, hören (BGB.
§ 1827).
Lehrzeugnis s. Lehrherr.
Leibrentenverträge. Leibrenten- und Renten-
verträge, durch die zu gewissen Zeiten wieder-
kehrende Zahlungen von Geld für eine oder
mehrere bestimmte Personen während der
Lebensdauer derselben oder auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit gegen Entgelt erworben wer-
den, sind nach TSt. 36 LSt G. mit 100 des
Kapitalwertes der Renten zu versteuern, sofern
nicht die TSt. „Versicherungsverträge“ (s. d.)
Anwendung findet. Die Gegenleistung braucht
nicht in der Hingabe einer bestimmten Geldsumme
zu bestehen; sie kann auch durch Hingabe von
Sachen, durch Übernahme von Leistungen oder
Verpflichtungen und durch Aufgeben von Rech-
ten geleistet werden. Der Kapitalwert der Ren-
ten ist nach Maßgabe der Bestimmungen im § 6
Abs. 9—12 LStG. zu ermitteln.
Leichen. Das öffentliche Ausstellen von L. und
Offnen der Särge bei Begräbnissen ist verboten
800.
verständigen Ermessen der betreffenden Polizei-
und Verwaltungsbehörden zu verfahren. Über
die Beförderung von L. auf der Eisenbahn
s. 44—47 der Eisenbahnverkehrsordnung vom
23. Dez. 1908 (RGBl. 1909, 93). Die polizei-
lichen Genehmigungen zur UÜberführung von L.
an anatomische Institute der Universitäten sind
stempelfrei (Erl. vom 19. März 1898 — Ml.
Wegen Beförderung von Leichen s. Lei-
chen pässe;s. auch Leichenöffnungen.
Leichenbegängnisse s. Aufzüge II; Be-
erdigung lIl; Kriegervereine III.
Leichenöffnungen. I. Gesundheits-
polizeilich können L. angeordnet werden
bei Cholera-, Gelbfieber-, Pest-, Typhus= oder
Rotzverdacht, soweit dies der beamtete Arzt zur
Feststellung der Krankheit für erforderlich hält
(s. Ubertragbare Krankheiten III
4 c).
II. Gerichtlich. Die gerichtliche L. er-
folgt in der Regel gemäß §§ 157, 158, 160, 163
St PO., wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden
sind, daß jemand eines nicht natürlichen Todes
gestorben ist und der Verdacht einer strafbaren
Handlung vorliegt. Das Verfahren regelt sich
nach §§ 87 91 St PO. Hiernach sollen zwei
Arzte, unter ihnen der Gerichtsarzt (s. d.) zu-
gezogen werden.
besonderer Gerichtsarzt bestellt ist, der Kreisarzt,
Zweiter Arzt soll, sofern ein
andernfalls der etwa vorhandene Kreisassistenz-
durch Erl. vom 16. März 1802 (s. Beerdi= arzt sein (Erl. vom 20. Febr. 1902 — MM l.
gungllII). Die Überwachung der Befolgung dieser 60). Für die Ausführung der gerichtlichen L. sind
Vorschriften liegt dem Kreisarzt ob (Dienstanw. maßgebend die Vorschriften vom 4. Jan. 1905
für die Kreisärzte vom 1. Sept. 1909 — MMBI.(MMIBl. 68). Der L. soll die Feststellung der
381 — § 110). Der Kreisarzt ist auch bei der Aus= Persönlichkeit vorangehen. Sie soll sich, soweit
grabung von L., sofern sie nicht auf gerichtliche möglich, auf die Offnung der Kopf-, Brust= und
Anordnung (St P. § 87 Abs. 3) erfolgt, gut= Bauchhöhle erstrecken. Gerichtliche L. in Kirchen
achtlich darüber zu hören, ob und unter welchen sollen nicht vorgenommen werden (Erl. vom
Bedingungen die Ausgrabung unbedenklich ist 13. Juni 1908 — MBl. 141).