Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Lehrzeugnis — Leichenöffnungen 
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fordernis (OCVG. 41, 33). Bei Lehrverhältnissen (Dienstanw. § 112). Das unbefugte Wegnehmen 
zwischen Eltern und Kindern ist ein schriftlicher L. einer L. oder das eigenmächtige Beiseiteschaffen 
nicht erforderlich, wenn der Handwerkskammer und Beerdigen einer L. ist nach St G. 8§ 168 
das Bestehen des Lehrverhältnisses, der Tag bzw. § 367 Ziff. 1 strafbar. — Zur Beschaffung 
seines Beginns, das Gewerbe oder der Zweig des Lehrmaterials für den anatomischen Unter- 
der gewerblichen Tätigkeit, in dem die Ausbildung richt an den Universitäten ist durch Erl. vom 
erfolgen soll und die Dauer der Lehrzeit schrift- 
lich angezeigt wird. Geschieht dies nicht, so ist 
zur vollen Rechtsgültigkeit des Vertrages er- 
forderlich, dem Minderjährigen gemäß BG#. 
&* 1909 durch das Vormundschaftsgericht einen 
Vertreter bestellen zu lassen (Erl. vom 15. Juli 
1901 — HMl. 165). Ist der Lehrherr Hand- 
werker (s. d.) und gehört er einer Innung an, 
so ist er verpflichtet, eine Abschrift des L. binnen. 
14 Tagen nach Abschluß desselben der Innung 
einzureichen, er kann hierzu durch die Ortspolizei- 
behörde angehalten werden. Die Innungen 
können für Handwerker bestimmen, daß der Ab- 
schluß des L. vor der Innung erfolgen soll (GewO. 
§ 129 b). Für Handwerker kann ferner die 
Handwerkskammer nach GewO. § 103e Abs. 1 
Ziff. 1 nähere Bestimmungen über Form und 
Inhalt des L. erlassen. Ein Muster für einen 
solchen L. ist durch Erl. vom 4. Mai 1901 (HMBl. 
57) mitgeteilt. Für Lehrlinge im Handels- 
  
  
9. Juni 1889 (Ml. 133) die Ablieferung 
von L. aus den Strafanstalten und Gefängnissen 
an die öffentlichen anatomischen In- 
stitute vorgeschrieben und das gleiche Ver- 
fahren den Kommunalverbänden bezüglich der 
L. der in Korrektionsanstalten, Arbeits= und 
Landarmenhäusern verstorbenen Bettler und 
Landstreicher empfohlen. Die Ablieferung findet 
nicht statt, wenn die Angehörigen ihr auf Be- 
frragen widersprechen und die Beerdigung auf 
ihre Kosten übernehmen, oder wenn die Nicht- 
ablieferung dem Verstorbenen auf dessen aus- 
drücklichen Wunsch zugesichert ist, oder wenn 
sonstige besondere Rücksichten auf frühere Lebens- 
stellung, Familienverhältnisse usw. die Abliefe- 
rung unzulässig erscheinen lassen. Im Falle der 
Ablieferung haben die anatomischen Institute 
deren Kosten zu tragen und für die schließliche 
Bestattung der L. in einer dem konfessionellen 
Ritus des Verstorbenen entsprechenden Weise 
gewerbe ist der schriftliche Abschluß des L. nicht zu sorgen. Mit den L. in Hospitälern, Leichen- 
vorgeschrieben, es können jedoch Ansprüche hallen und ähnlichen Anstalten und mit un- 
wegen unbesugten Austrittes aus der Lehre nur bekannten L. ist im Einzelfalle unter Berück- 
geltend gemacht werden, wenn der L. schrift= sichtigung der besonderen Umstände nach dem 
lich abgeschlossen ist (HÖOGB. § 79). S. auch 
Handlungsgehilfen und - Lehr- 
linge. JFür Lehrlinge in Apotheken (s. d.) ist 
der Abschluß des L. nicht geregelt. Nach BG#. 
§ 1822 Ziff. 6 muß der Vormund zum Abschluß 
eines L. für längere Zeit als ein Jahr die Geneh- 
migung des Vormundschaftsgerichts einholen; 
dieses soll vorher den Mündel, wenn er das 
14. Lebensjahr vollendet hat, hören (BGB. 
§ 1827). 
Lehrzeugnis s. Lehrherr. 
Leibrentenverträge. Leibrenten- und Renten- 
verträge, durch die zu gewissen Zeiten wieder- 
kehrende Zahlungen von Geld für eine oder 
mehrere bestimmte Personen während der 
Lebensdauer derselben oder auf bestimmte oder 
unbestimmte Zeit gegen Entgelt erworben wer- 
den, sind nach TSt. 36 LSt G. mit 100 des 
Kapitalwertes der Renten zu versteuern, sofern 
nicht die TSt. „Versicherungsverträge“ (s. d.) 
Anwendung findet. Die Gegenleistung braucht 
nicht in der Hingabe einer bestimmten Geldsumme 
zu bestehen; sie kann auch durch Hingabe von 
Sachen, durch Übernahme von Leistungen oder 
Verpflichtungen und durch Aufgeben von Rech- 
ten geleistet werden. Der Kapitalwert der Ren- 
ten ist nach Maßgabe der Bestimmungen im § 6 
Abs. 9—12 LStG. zu ermitteln. 
Leichen. Das öffentliche Ausstellen von L. und 
Offnen der Särge bei Begräbnissen ist verboten 
800. 
  
verständigen Ermessen der betreffenden Polizei- 
und Verwaltungsbehörden zu verfahren. Über 
die Beförderung von L. auf der Eisenbahn 
s. 44—47 der Eisenbahnverkehrsordnung vom 
23. Dez. 1908 (RGBl. 1909, 93). Die polizei- 
lichen Genehmigungen zur UÜberführung von L. 
an anatomische Institute der Universitäten sind 
stempelfrei (Erl. vom 19. März 1898 — Ml. 
Wegen Beförderung von Leichen s. Lei- 
chen pässe;s. auch Leichenöffnungen. 
Leichenbegängnisse s. Aufzüge II; Be- 
erdigung lIl; Kriegervereine III. 
Leichenöffnungen. I. Gesundheits- 
polizeilich können L. angeordnet werden 
bei Cholera-, Gelbfieber-, Pest-, Typhus= oder 
Rotzverdacht, soweit dies der beamtete Arzt zur 
Feststellung der Krankheit für erforderlich hält 
(s. Ubertragbare Krankheiten III 
4 c). 
II. Gerichtlich. Die gerichtliche L. er- 
folgt in der Regel gemäß §§ 157, 158, 160, 163 
St PO., wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden 
sind, daß jemand eines nicht natürlichen Todes 
gestorben ist und der Verdacht einer strafbaren 
Handlung vorliegt. Das Verfahren regelt sich 
nach §§ 87 91 St PO. Hiernach sollen zwei 
Arzte, unter ihnen der Gerichtsarzt (s. d.) zu- 
gezogen werden. 
besonderer Gerichtsarzt bestellt ist, der Kreisarzt, 
Zweiter Arzt soll, sofern ein 
andernfalls der etwa vorhandene Kreisassistenz- 
durch Erl. vom 16. März 1802 (s. Beerdi= arzt sein (Erl. vom 20. Febr. 1902 — MM l. 
gungllII). Die Überwachung der Befolgung dieser 60). Für die Ausführung der gerichtlichen L. sind 
Vorschriften liegt dem Kreisarzt ob (Dienstanw. maßgebend die Vorschriften vom 4. Jan. 1905 
für die Kreisärzte vom 1. Sept. 1909 — MMBI.(MMIBl. 68). Der L. soll die Feststellung der 
381 — § 110). Der Kreisarzt ist auch bei der Aus= Persönlichkeit vorangehen. Sie soll sich, soweit 
grabung von L., sofern sie nicht auf gerichtliche möglich, auf die Offnung der Kopf-, Brust= und 
Anordnung (St P. § 87 Abs. 3) erfolgt, gut= Bauchhöhle erstrecken. Gerichtliche L. in Kirchen 
achtlich darüber zu hören, ob und unter welchen sollen nicht vorgenommen werden (Erl. vom 
Bedingungen die Ausgrabung unbedenklich ist 13. Juni 1908 — MBl. 141).
	        
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