Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

804 Urlisten für Schöffen und Geschworene — Ursprungszeugnisse 
Landräte, sowie die übrigen, dem Regierungs= nen Beträge kommen bei mittelbaren Staatsbeam- 
präsidenten nachgeordneten Beamten der Regie= ten dem Verbande zugute, der für den Ersatz der 
rungspräsident; bei längerer Dauer des U. ist ausbleibenden Dienstleistung zu sorgen hat 
der Oberpräsident oder Minister zuständig (Reg= (St MBeschl. vom 2. Sept. 1899 — Uh# l. 818). 
Instr. vom 23. Okt. 1817 — GS. 248 — § 39 Auf suspendierte Beamte sind diese Bestim- 
Ziff. 6; Instr. vom 31. Dez. 1825 — GS. 1826, 1 mungen nicht anwendbar (O#. 47, 418), 
§§ 11 Zilf. 4h); bezüglich der Landräte s. Mé. wohl aber auf Kündigungsbeamte (O#. 
vom 29. Juli 1856 (Ml. 194). Hinsichtlich der 28, 410). Gleiche Bestimmungen enthalten die 
Justizbramten s. ME. vom 14. Juni 1909 (IJ#M= 8§8 7—11 des G. vom 7. Mai 1851 (GS. 218), 
Bl. 207). Ausführliche Zusammenstellung bei betr. die Dienstvergehen der Richter. — Hin- 
v. Rönne-Zorn, Staatsrecht der preuß. Monarchie, sichtlich der Reichsbeamten bestimmt der § 14 
Leipzig 1899, Bd. 1 S. 419 Anm. 3, dazu Kais V. 
vom 4. Jan. 1904 (Rul. 1), betr. gesandt- 
schaftliche Beamte. Dauert der U. über 1½ Mo= den vom Kaiser erlassen. 
  
RB. folgendes: „Die Vorschriften über den U. 
der Reichsbeamten und deren Stellvertretung wer- 
In Krankheitsfällen 
nate, so fällt für die Dauer der 1½ Monate sowie in solchen Abwesenheitsfällen, zu denen 
übersteigenden Zeit das halbe, dauert er über 
6 Monate, so fällt das ganze Gehalt fort, in- 
sofern nicht der Urlaub wegen Krankheit und zur 
Herstellung der Gesundheit erteilt ist (Kab O. 
vom 15. Juni 1863 — MBl. 137). Bei allen in 
den Umständen gerechtfertigten Beurlaubungen, 
die auf Grund dieser Bestimmungen unter Be- 
lassung des ganzen Gehalts erteilt werden, sind 
die unvermeidlichen Vertretungskosten auf die 
betreffenden Staatsfonds anzuweisen, was jedoch 
nur mit Genehmigung der vorgesetzten Ministe- 
rien geschehen darf (StMet. vom 15. März 
18413 — MBl. 211; ME. vom 12. Aug. 
1857 — MBl. 141). Die Kosten der Stellver- 
tretung der Staatsbcamten, die ein Mandat 
zum Abgeordnetenhause angenommen haben, 
werden bis auf weiteres aus Staatsfonds be- 
stritten (St M Beschl. vom 24. Okt. 1869; Erl. 
vom 21. Nov. 1869 — MBl. 276; s. auch Ab- 
geordnetenhaus III), eine Maßnahme, 
die analog auch auf die in den Reichstag ge- 
wählten Beamten angewendet wird. Über die 
Beurlaubung der städtischen Bürgermeister, 
Beigcordneten und Magistratsmitglieder trifft 
der Erl. vom 5. Dez. 1867 (MBl. 1899, 5) nähere 
Bestimmungen (s. auch Erl. vom 10. Dez. 1898 
— Ml. 1899, 4). Ein Beamter, welcher sich ohne 
den vorschriftsmäßigen U. von seinem Amte 
entfernt hält oder den erteilten U. überschreitet, 
ist, wenn ihm nicht besondere Entschuldigungs- 
gründe zur Seite stehen, für die Zeit der un- 
erlaubten Entfernung seines Diensteinkommens 
verlustig (Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852 
GS. 465 — § 8). Der Verlust ist eine zivil- 
rechtliche Folge der unerlaubten Entfernung. 
Daneben können Disziplinarstrafen verhängt 
werden. Wegen des Rechtsweges (. jedoch 
RGZ. 52, 20. Dauert die unerlaubte Entfer- 
nung länger als 8 Wochen, so hat der Beamte 
die Dienstentlassung verwirkt. 
zu demselben zurückzukehren, so tritt die Strafe 
der Dienstentlassung schon nach fruchtlosem Ab- 
  
Ist er dienstlich 
aufgefordert worden, sein Amt anzutreten oder? 
  
die Beamten eines U. nicht bedürfen (RB. 
Art. 21), findet ein Abzug vom Gehalte nicht 
statt. Die Stellvertretungskosten fallen der 
Reichskasse zur Last. Ein Beamter, weolcher 
sich ohne den vorschriftsmäßigen U. von seinem 
Amte entfernt hält, oder den erteilten U. über- 
schreitet, ist, wenn ihm nicht besondere Ent- 
schuldigungsgründe zur Seite stehen, für die 
Zeit der unerlaubten Entfernung seines Dienst- 
einkommens verlustig.“ Auf Grund des § 14 
a. a. O. sind die den maßgebenden preuß. Vor- 
schriften nachgebildeten B. vom 2. Nov. 1874 
(RBl. 129), 23. April 1879 (RöBl. 134), 
17. Aug. 1894 (Rl. 518) und vom 4. Jan. 
1904 (RBl. 1) — s. auch Gesandte — 
ergangen. Inwieweit einzeln stchende Beamte 
auf kürzere Zeit ihren dienstlichen Wohnsitz 
ohne Erteilung der Genehmigung der vorgesetz- 
ten Dienstbehörde verlassen können (sog. Selbst- 
beurlaubung), ist ebenso wie die dabei zu be- 
achtenden Formen im Bereiche der einzelnen 
Verwaltungen verschieden geordnet. Wegen der 
Gymnasiallehrer s. Gymnasiallehrer, 
Vorbildung VIII, und wegen der Elemen- 
tarlehrer Lehrer und Lehrerinnen 
an Volksschulen II. Bgl. auch Uni- 
versitäten II; Universitätsleh- 
rer I, II; Technische Hochschulen II. 
Urlisten für Schöffen und Geschworene s. 
Schöffengerichte III und Schwur- 
gerichte III. 
Ursprungszengnisse (für Bieh und tierische 
Produkte). Die Beibringung von U. für Vieh 
und tierische Produkte, die in den Verkehr ge- 
langen, gehört zu den veterinärpolizeilichen Er- 
fordernissen, die zum Schutze gegen Einschlep- 
pung und Verbreitung von Viehseuchen an- 
geordnet werden können und vielfach angcordnet 
sind. Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 2 Ziff. 1 
des Rinderpestgesetzes vom 7. April 1869 (B- 
Bl. 105), § 7 der rev. Instr. vom 9. Juni 1873 
(RBl. 147), § 7 Abs. 1 Ziff. 2, §§ 8 u. 20 des 
Vioehseuchengesetzes vom 1. Mai 1894(RGBl.409). 
lauf von 4 Wochen seit der ergangenen Auf= Im inländischen Viehverkehr waren U. früher 
firderung ein (§ 9 das.). Die Entziehung des namentlich auf Schlachtviehhöfen und Märkten 
Diensteinkommens wird von derienigen Behörde üblich. Jetzt sind sie hier in Wegfall gekommen, 
verfügt, welche den U. zu erteilen hat. Im Falle werden aber z. B. noch für die Beschickung von 
des Widerspruchs findet das förmliche Diszipli= Ausstellungen verlangt. Sie sind ferner noch für 
narverfahren statt (§ 10 a. a. O.). Die Dienst= den Rindviohverkehr in den an Rußland gren- 
entlassung kann nur im Wege des förmlichen zenden Bezirken auf Grund des Rinderpest- 
Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden. Sie gesetzes vorgeschrieben. Endlich sind sic nach Art. 2 
wird nicht verhängt, wenn sich ergibt, daß der des Viehseuchenübereinkommens (s. d.) mit 
Beamte ohne seine Schuld von seinem Amte Österreich-Ungarn für die Einfuhr von Tieren, 
fern gewesen ist (§ 11 a. a. O.). Die einbehalte= tierischen Rohstoffen und sonstigen Trägern von
	        
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