804 Urlisten für Schöffen und Geschworene — Ursprungszeugnisse
Landräte, sowie die übrigen, dem Regierungs= nen Beträge kommen bei mittelbaren Staatsbeam-
präsidenten nachgeordneten Beamten der Regie= ten dem Verbande zugute, der für den Ersatz der
rungspräsident; bei längerer Dauer des U. ist ausbleibenden Dienstleistung zu sorgen hat
der Oberpräsident oder Minister zuständig (Reg= (St MBeschl. vom 2. Sept. 1899 — Uh# l. 818).
Instr. vom 23. Okt. 1817 — GS. 248 — § 39 Auf suspendierte Beamte sind diese Bestim-
Ziff. 6; Instr. vom 31. Dez. 1825 — GS. 1826, 1 mungen nicht anwendbar (O#. 47, 418),
§§ 11 Zilf. 4h); bezüglich der Landräte s. Mé. wohl aber auf Kündigungsbeamte (O#.
vom 29. Juli 1856 (Ml. 194). Hinsichtlich der 28, 410). Gleiche Bestimmungen enthalten die
Justizbramten s. ME. vom 14. Juni 1909 (IJ#M= 8§8 7—11 des G. vom 7. Mai 1851 (GS. 218),
Bl. 207). Ausführliche Zusammenstellung bei betr. die Dienstvergehen der Richter. — Hin-
v. Rönne-Zorn, Staatsrecht der preuß. Monarchie, sichtlich der Reichsbeamten bestimmt der § 14
Leipzig 1899, Bd. 1 S. 419 Anm. 3, dazu Kais V.
vom 4. Jan. 1904 (Rul. 1), betr. gesandt-
schaftliche Beamte. Dauert der U. über 1½ Mo= den vom Kaiser erlassen.
RB. folgendes: „Die Vorschriften über den U.
der Reichsbeamten und deren Stellvertretung wer-
In Krankheitsfällen
nate, so fällt für die Dauer der 1½ Monate sowie in solchen Abwesenheitsfällen, zu denen
übersteigenden Zeit das halbe, dauert er über
6 Monate, so fällt das ganze Gehalt fort, in-
sofern nicht der Urlaub wegen Krankheit und zur
Herstellung der Gesundheit erteilt ist (Kab O.
vom 15. Juni 1863 — MBl. 137). Bei allen in
den Umständen gerechtfertigten Beurlaubungen,
die auf Grund dieser Bestimmungen unter Be-
lassung des ganzen Gehalts erteilt werden, sind
die unvermeidlichen Vertretungskosten auf die
betreffenden Staatsfonds anzuweisen, was jedoch
nur mit Genehmigung der vorgesetzten Ministe-
rien geschehen darf (StMet. vom 15. März
18413 — MBl. 211; ME. vom 12. Aug.
1857 — MBl. 141). Die Kosten der Stellver-
tretung der Staatsbcamten, die ein Mandat
zum Abgeordnetenhause angenommen haben,
werden bis auf weiteres aus Staatsfonds be-
stritten (St M Beschl. vom 24. Okt. 1869; Erl.
vom 21. Nov. 1869 — MBl. 276; s. auch Ab-
geordnetenhaus III), eine Maßnahme,
die analog auch auf die in den Reichstag ge-
wählten Beamten angewendet wird. Über die
Beurlaubung der städtischen Bürgermeister,
Beigcordneten und Magistratsmitglieder trifft
der Erl. vom 5. Dez. 1867 (MBl. 1899, 5) nähere
Bestimmungen (s. auch Erl. vom 10. Dez. 1898
— Ml. 1899, 4). Ein Beamter, welcher sich ohne
den vorschriftsmäßigen U. von seinem Amte
entfernt hält oder den erteilten U. überschreitet,
ist, wenn ihm nicht besondere Entschuldigungs-
gründe zur Seite stehen, für die Zeit der un-
erlaubten Entfernung seines Diensteinkommens
verlustig (Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852
GS. 465 — § 8). Der Verlust ist eine zivil-
rechtliche Folge der unerlaubten Entfernung.
Daneben können Disziplinarstrafen verhängt
werden. Wegen des Rechtsweges (. jedoch
RGZ. 52, 20. Dauert die unerlaubte Entfer-
nung länger als 8 Wochen, so hat der Beamte
die Dienstentlassung verwirkt.
zu demselben zurückzukehren, so tritt die Strafe
der Dienstentlassung schon nach fruchtlosem Ab-
Ist er dienstlich
aufgefordert worden, sein Amt anzutreten oder?
die Beamten eines U. nicht bedürfen (RB.
Art. 21), findet ein Abzug vom Gehalte nicht
statt. Die Stellvertretungskosten fallen der
Reichskasse zur Last. Ein Beamter, weolcher
sich ohne den vorschriftsmäßigen U. von seinem
Amte entfernt hält, oder den erteilten U. über-
schreitet, ist, wenn ihm nicht besondere Ent-
schuldigungsgründe zur Seite stehen, für die
Zeit der unerlaubten Entfernung seines Dienst-
einkommens verlustig.“ Auf Grund des § 14
a. a. O. sind die den maßgebenden preuß. Vor-
schriften nachgebildeten B. vom 2. Nov. 1874
(RBl. 129), 23. April 1879 (RöBl. 134),
17. Aug. 1894 (Rl. 518) und vom 4. Jan.
1904 (RBl. 1) — s. auch Gesandte —
ergangen. Inwieweit einzeln stchende Beamte
auf kürzere Zeit ihren dienstlichen Wohnsitz
ohne Erteilung der Genehmigung der vorgesetz-
ten Dienstbehörde verlassen können (sog. Selbst-
beurlaubung), ist ebenso wie die dabei zu be-
achtenden Formen im Bereiche der einzelnen
Verwaltungen verschieden geordnet. Wegen der
Gymnasiallehrer s. Gymnasiallehrer,
Vorbildung VIII, und wegen der Elemen-
tarlehrer Lehrer und Lehrerinnen
an Volksschulen II. Bgl. auch Uni-
versitäten II; Universitätsleh-
rer I, II; Technische Hochschulen II.
Urlisten für Schöffen und Geschworene s.
Schöffengerichte III und Schwur-
gerichte III.
Ursprungszengnisse (für Bieh und tierische
Produkte). Die Beibringung von U. für Vieh
und tierische Produkte, die in den Verkehr ge-
langen, gehört zu den veterinärpolizeilichen Er-
fordernissen, die zum Schutze gegen Einschlep-
pung und Verbreitung von Viehseuchen an-
geordnet werden können und vielfach angcordnet
sind. Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 2 Ziff. 1
des Rinderpestgesetzes vom 7. April 1869 (B-
Bl. 105), § 7 der rev. Instr. vom 9. Juni 1873
(RBl. 147), § 7 Abs. 1 Ziff. 2, §§ 8 u. 20 des
Vioehseuchengesetzes vom 1. Mai 1894(RGBl.409).
lauf von 4 Wochen seit der ergangenen Auf= Im inländischen Viehverkehr waren U. früher
firderung ein (§ 9 das.). Die Entziehung des namentlich auf Schlachtviehhöfen und Märkten
Diensteinkommens wird von derienigen Behörde üblich. Jetzt sind sie hier in Wegfall gekommen,
verfügt, welche den U. zu erteilen hat. Im Falle werden aber z. B. noch für die Beschickung von
des Widerspruchs findet das förmliche Diszipli= Ausstellungen verlangt. Sie sind ferner noch für
narverfahren statt (§ 10 a. a. O.). Die Dienst= den Rindviohverkehr in den an Rußland gren-
entlassung kann nur im Wege des förmlichen zenden Bezirken auf Grund des Rinderpest-
Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden. Sie gesetzes vorgeschrieben. Endlich sind sic nach Art. 2
wird nicht verhängt, wenn sich ergibt, daß der des Viehseuchenübereinkommens (s. d.) mit
Beamte ohne seine Schuld von seinem Amte Österreich-Ungarn für die Einfuhr von Tieren,
fern gewesen ist (§ 11 a. a. O.). Die einbehalte= tierischen Rohstoffen und sonstigen Trägern von