Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Ursprungszeugnisse (im Zollverkehr) — Urteile 805 
Ansteckungsstoffen aus dem Gebiete des einen lich der Angabe der mitwirkenden Richter usw. 
nach dem des anderen Vertragsstaates beizu= und sachlich einer Begründung, dic zivilprozes- 
bringen. U. für Pferde und Rindvirh, die im snalen regelmäßig auch des sog. Tatbestandes 
veterinärpolizeilichen Interesse beigebracht wer= (3P0. § 313 Ziff. 3), bedürfen. Sobald die U. 
den müssen, sind stempelfrei (Erl. vom 9. April erlassen (verlündet) worden, sind sie, anders als 
1897 — Abg3ZBl. 173 — bzw. vom 25. Olt. in der Regel sonstige Entscheidungen, unwider- 
1884). ruflich, d. h. das Gericht ist an die in einem 
Ursprungszeugnisse (im Zollverkehr). Nach Urteile von ihm gegebene Entscheidung gebunden. 
8 9 ZollG. ist bei der zollamtlichen Abfertigung Dies gilt indessen nicht für die Gründe, nament- 
einer Ware, die je nach ihrem Herkunftsland jlich nicht für die Begründung von Zwischen- 
einer unterschiedlichen Zollbehandlung unter= oder Teilurteilen, außer soweit es sich um die 
liegt, von dem Einbringer zu ertlären und auf rechtliche Beurteilung handelt, an welche die 
Erfordern nachzuweisen, in welchem Lande die Vorinstanz bei ceiner Zurückverweisung an sie 
Ware hergestellt ist. Die näheren Bestimmungen gebunden ist und damit dann auch das zurück- 
über die Erbringung des Nachweises sind dem verweisende Gericht selbst, sobald es nochmals 
B. überlassen und von diesem in der Anleitung mit der Sache befaßt wird, gebunden bleibt. 
(s. d. und 3Bl. 1906, 294; 1907, 641; 1910, 172) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche 
für die Zollabfertigung und dem dritten und offenbare Unrichtigkeiten dürfen jedoch berichtigt 
fünften Nachtrag dazu in Teil II unter Nr. 24 werden. Auch eine Berichtigung des Tatbestands 
getroffen. Danach hat bei Anmeldung der in ist möglich (3PO. s 320). U. setzen regelmäßig 
Betracht kommenden Waren zur Verzollung, eine mündliche Verhandlung voraus und müssen 
zur Abfertigung auf Begleitschein I1I oder zur in dieser vertündet werden (Ausnahmen z. B. 
Anschreibung auf Privatkreditlager (s. Nieder- L. § 80 und hinsichtlich der Verkündung 
lagen & Za) der Verfügungsberechtigte schrift= allein § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 der 
lich zu erllären, in welchem Lande die Ware Geschäftsregul. für das OVG., für die Bez#., 
erzeugt und hergestellt ist, und auf Erfordern für die Berg A. und für die KrA.). Ihre An- 
die Richtigkeit der Erllärung durch behördliche, fechtung durch Rechtemittel erfolgt durch Be- 
nötigenfalls in beglaubigter Ubersetzung bei- rufung oder Revision (Ausnahme beim bloßen 
zubringende Zeugnisse des Herstellungslandes Kostenurteil, § 99 Abs. 3 3PO.), während bei 
(Ursprungszeugnisso) oder in anderer den anderen Entscheidungen niemals diese Rechts- 
Weise (Vorlegung von Frachtbriefen, Schiffs-!] mittel stattfinden, sondern die einfache oder die 
papieren, Rochnungen, laufmännischen Schrift= sofortige Beschwerde. Bei dem U. ist das Ge- 
wechsel od. dgl.) glaubhaft nachzuweisen. Ein richt grundsätzlich unabhängig und selbständig. 
solcher Nachweis ist regelmäßig zu verlangen,] Hiervon gibt cs jedoch manche Ausnahmen. So 
wenn: a) für Wein und frischen Most der Nr. 180 sind bindend die Feststellungen des Heroldsamts 
ZollT. die Abfertigung zum Vertragssatze be= über die Zugoehörigkeit eines Preußen zum Adel 
antragt, b) für Zucker der Nr. 176 ZollT. die " nach viel vertretener Ansicht (vgl. Verwäürch. 
Verzollung ohne Anwendung des höchsten Aus= 18, 129:;: KGOJ. 39 C 3) und die Cntscheidung 
gleichszollsatzes (s. Zuckersteuer 1V) be= des Oberpräsidenten über die Schiffbarkeit eines 
antragt wird, doch darf in zweifelsfreien Fällen! Flusses (OW#G. 41, 295); wegen der Gebunden- 
von der Forderung eines besonderen Nachweises heit des Disziplinarrichters an die tatsächliche 
Abstand genommen werden. U. für Waren, die Feststellung des Strafrichters s. Diszipli- 
ins Ausland versandt werden, unterlicgen dem narverfahren I. Ausnahmsweisc bedür- 
Zeugnisstempel von 3 4, sofern nicht in den fen U. einer Bestätigung, so nach dem Diszi- 
Handelsverträgen Kostenfreihcit für derartige plinargesetze vom 21. Juli 18.2 (Ge. 165) 47 
Zeugnisse vereinbart ist (Crl. vom 1. Febr. 1883 jede Entscheidung, gegen die kein Rechtemittel 
und 25. Mai 1889 sowie 9. Jan. 1894; vgl. stattfindet und durch welche die Dienstentlassung 
ferner RG. vom 16. Juni 1905 — Abg ZBl. ausgesprochen ist, derjenigen des Königs, wenn 
689). der Beamte vom König ernannt oder bestätigt 
Urteile. I. Die U., früher meist Erkenntnisse worden ist, sowie nach MSt(G. S 116, 113 
genannt, sind eine Art der Cutscheidungen (s. d.), die im ordentlichken Verfahren ergangenen Ur- 
und zwar, wenn nicht die wichtigste, so doch eine teile einer Bestätigungsorder und nach den 
der wichtigsten Arten. Sie sind diejenigen Cnt- 88 419 ff. das. die Urteile der Feldgerichte und 
scheidungen von Gerichten oder diesen gleich= der Bordgerichte einer Bestätigung; verschieden 
gestellten Behörden, welche anders als die lei= hiervon ist die im § 485 St PO. bezeichnete. Ent- 
tenden, hier prozeßleitende genannten, bestimmt schließung bei Todesurteilen (s. Strafen IIa)h. 
sind, den anhängigen Rechtsstreit oder doch einen Man unterscheidet U. im engeren Sinne, 
gewissen Teil desselben, mitunter allerdings Zwischenurteile und Teilurtecilc. 
auch nur einen einzelnen Streitpunkt oder Die ersteren pflegen im Gegensatze zu den zwei- 
eine für den Prozeß wesentliche prozessuale ten als Endurteile bezeichnet zu werden. 
Frage, überhaupt oder wenigstens für die Sie erledigen den Recchtsstreit oder doch die 
Instanz zu erledigen. Das Gericht übt dabei' Instanz wenigstens für eine bestimmte Partei 
eine erkennende Tätigkeit aus. Im Unter= und ein bestimmtes Gericht. Tie Teilurteile sind 
schiede zu ihnen heißen die anderen Entschei= Endurteile in Ansehung eines treunbaren quan- 
dungen der Gerichte Beschlüsse (Bescheide) und titativen Teiles des Prozeßgegenstandes. Ihnen 
Verfügungen. Vor den letzteren zeichnen sich folgen möglicherweise noch andere Teilurteile 
die U. durch eine ihrer Wichtigkeit entsprechende und schließlich das Rest= oder Schlußurteil. 
Form aus, indem sie nicht bloß stets schriftlich Die Zwischenurteile sind U., die im Laufe der 
abgefaßt werden müssen, sondern auch äußer= Instanz dem Endurteile vorausgehend nur 
 
	        
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