Leichenpässe — Leihamt (Königliches) 79
III. Wissenschaftlich. In Kranken= über die vorschriftsmäßig erfolgte Einsargung
häusern ist die L. zu wissenschaftlichen Zwecken der Leiche (E# O. § 44 Abs. 3); 4. bei Verdacht
allgemein üblich. An großen Krankenhäusern eines unnatürlichen Todes oder bei Leichen
sind hierzu vielfach pathologische Anatomen als Unbekannter die nach § 157 St PO. vorgeschrie-
Prosektoren besonders bestellt. Gegen den Wider= bene Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder
spruch der Angehörigen der Verstorbenen ist die des Amtsrichters zur Beerdigung. Wegen Be-
L. für unzulässig zu erachten. förderung der Leichen auf dem Landwege s. Erl.
IV. Bei Unfällen bietet die L. vielfach vom 23. Sept. 1888 und auf dem Seewege
das einzig zuverlässige Mittel, um die Ursache s. die Vorschriften des BR. vom 18. Jan. 1906
des Todes und den ursächlichen Zusammenhang (MMl. 205). Wegen Mitwirkung des Kreis-
zwischen Unfall und Tod zweifelsfrei zu er= arztes bei Ausstellung des L. f. auch § 111 der
mitteln und um die Entschädigungspflicht des Dienstanw. f. d. Kreisärzte vom 1. Sept. 1909
Trägers der Unfallversicherung festzustellen. Die (MMl. 381). Für den L. sind 5 K Stempel zu
Ortspolizeibehörden, denen die Untersuchung entrichten, der bei nachgewiesener Bedürftigkeit
der angemeldeten Unfälle obliegt, sind nach auf 1,50 .K ermäßigt werden kann (s. TSt. 49
s 64 Gu VGG., § 71 Lu W., § 37 BuUu W., LStcG.). S. auch Leichen a. E.
#* 68 SU##G. von Amts wegen verpflichtet, die; Leichenschau. I. Die polizeiliche L.
Frage nach der Notwendigkeit der Ausgrabung dient vornehmlich dem Zweck, das Vorhanden-
und Offnung einer Leiche, namentlich wenn sein übertragbarer Krankheiten rechtzeitig zur
diese Maßnahme von den Hinterbliebenen be-Kenntnis der Behörden zu bringen und die Be-
antragt wird, zu prüfen und erforderlichenfalls stattung Scheintoter zu verhindern. Innerhalb
die L. herbeizuführen. Auf Ersuchen des Trägers Preußens besteht eine gesetzliche Regelung der
der Unfallversicherung hat dies unter allen Um- L. nirgends mehr, seit im Gebiet des vorm. Kur-
ständen zu geschehen. Voraussetzung ist aber in fürstentums Hessen das mit Gesetzeskraft ausge-
beiden Fällen die Zustimmung der Hinterbliebe „ stattete Ausschreiben des Md J. vom 15. Mai 1824
nen und die Beibringung eines Zeugnisses des (Kurh. GS. 72) aufgehoben worden ist (Erl.
Kreisarztes, daß sanitätspolizeiliche Bedenken vom 27. März 1910 — Ahl. d. kgl. Reg. in
nicht bestehen. Die Kosten der L. fallen, wenn Kassel 127). Dagegen ist die Einführung der
sie von Amts wegen vorgenommen wird, der allgemeinen L. im Wege der Polizeiverordnung
Ortspolizeibehörde, im übrigen den Trägern der mehrfach angeregt, zuletzt durch Erl. vom 22. Nov.
Unfallversicherung zur Last (Erl. vom 3. Okt./1902 (MMl. 1903, 13), und in vielen Städten
1903 — HMl. 338). Für die Gebühren des und einzelnen Regierungsbezirken, Landkreisen
Kreisarztes gilt das G., betr. die Gebühren der oder Landgemeinden (vgl. die mit Erl. vom
Medizinalbeamten, vom 14. Juli 1909 (GS. 12. Jan. 1910 — MMl. 118 — gegebene Über-
625; AN. 1908, 661). sicht) erfolgt. Für Ortschaften und Bezirke, welche
Leichenpässe sind erforderlich zur Beförde= von einer gemeingefährlichen Krankheit befallen
rung von Leichen auf Eisenbahnen (s. E#O. doder bedroht sind, kann die amtliche Besichtigung
vom 13. Dez. 1908 — RGl. 1909, 93 — § 44; jeder Leiche vor der Bestattung angeordnet wer-
Formular derselben Anl. A das.). S. auch den (G., betr. Bekämpfung gemeingefährlicher
Eisenbahnverkehrsordnung II. Über Krankheiten, vom 30. Juni 1900 — RGl. 306 —
die zur Ausstellung des L. zuständigen Behörden § 10); dasselbe gilt für die im § 6 Abs. 1 des Pr G.
s. RK Bek. vom 21. Sept. 1900 (ZBl. 524), vom 28. Aug. 1905 (GES. 373) aufgeführten über-
abgeändert durch Allerh V. vom 17. Juli 1910 tragbaren Krankheiten; doch hat Nr. 9 der Aus-
(Ml. 293); danach sind zur Ausstellung zuständig führungsbestimmungen vom 15. Sept. 1906 zu
in Preußenn: die Landräte und die Polizei= diesem Paragraph (MM Bl. 374) diese Vorschrift
verwaltungen der Stadtkreise, sowie die daselbst eingeschränkt auf Ortschaften und Bezirke, welche
einzeln aufgeführten städtischen bzw. ländlichen von Milzbrand, Rotz, Ruhr oder Typhus befallen
Polizeiverwaltungen, welche letzteren sich hierzu sind (s. Ubertragbare Krankheiten
der von den Landräten vollzogenen Blanketts zu III 4c); zuständig ist die Ortspolizeibehörde, bzw.
bedienen haben; im Auslande: die kais. der Landrat und Regierungspräsident (s. G. vom
Missionen in Belgien, Dänemark, Frankreich, 28. Aug. 1905 F 12).
Italien, Marokko, den Niederlanden, Osterreich= II. Wegen der richterlichen L. f. StPO.
Ungarn, Rußland, der Schweiz und der Türkei §§ 87, 157 und die durch Erl. vom 4. Jan. 1905
und die kais. Konsularbehörden in Frankreich, (MMl. 67) für Gerichtsärzte erlassenen Vor-
Italien, Osterreich-Ungarn, Rußland, der Schweiz, schriften § 30; s. auch Leichenöffnungen.
sowie die daselbst aufgeführten Generalkonsulate Leichenverbrennung s. Feuerbestattung.
bzw. Konsulate an den größeren Orten der Leicht entzündliche Gegenstände (Lagerung
übrigen europäischen Staaten. Über die Er= in der Rähe von Eisenbahnen) s. Bauten IV
fordernisse behufs Ausstellung des L. s. Erl. vom und Bedachungen. «
6. April 1888 (MBl. 94), dessen Nr. 6 jedoch Leihamt (Königliches). Das L. ist durch
durch die neuere Gesetzgebung über übertragbare AKab O. vom 25. Febr. 1834 (GES. 23) für Ber-
Krankheiten (s. d.; vgl. auch Erl. vom 27. Juni 1907 lin errichtet, 1810 und 1897 durch Filialen er-
— Ml. 247) gegenstandslos geworden ist. Da- weitert und der Seehandlung unterstellt. Die
nach ist insbesondere erforderlich: 1. ein beglau= Verwaltung erfolgt nach dem Regl. vom 8. Febr.
bigter Auszug aus dem Sterberegister; 2. eine 1834 (GS. 23), abgeändert durch AE. vom
Bescheinigung des Kreisarztes über die Todes- 12. Aug. 1850 (GS. 370). Es werden alle nicht
ursache, sowie darüber, daß seiner Überzeugung ausdrücklich ausgeschlossenen beweglichen Ge-
nach der Beförderung der Leiche gesundheitliche genstände und Wertpapiere auf sechs Monate zu
Bedenken nicht entgegenstehen; 3. ein Ausweis einem 12½ 0 nicht übersteigenden Zinsfuß be-