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keinen oder einen geringeren Einfuhrzoll als! waren, Vieh, Fleisch, Fleischwaren und Fett;
3 .& für 100 kg tragen; nur für Mehl und andere ausgenommen ist nur das zur Bierbercitung be-
Mühlenfabrikate, Backwaren, Fleisch, Fleisch= stimmte Malz. Infolge dieser Vorschrift mußten
waren, Fett, Bier und Branntwein ist diese also auch alle bercits seit der Zeit vor Erlaß des
Beschränkung kommunaler Verbrauchsteuern nach KA. bestehenden Verbrauchsteuern von diesen
dem G. vom 27. Mai 1885 (RGBl. 109) beseitigt Gegenständen, insbesondere auch die Schlacht-
(vgl. jedoch wegen dieser Gegenstände das Vor= steuer, ausgehoben werden. Der Einfluß
stehende und das Folgende). Hinsichtlich der in= dieser letztern Vorschrift war in Preußen ein
ländischen Gegenstände werden den kommu-
nalen Verbrauchsteuern vom Zollvereinigungs-
vertrage bzw. von der spätern Verbrauchsteuer-
gesetzggebung Schranken sowohl hinsichtlich der
Gegenstände als auch der Höhe der Verbrauch-
nicht so intensiver wie in andern Bundes-
staaten, da in sämtlichen Städten der Monarchiec,
mit Ausschluß Berlins, 1905 nur 5,6 Mill. Mark
an andern Verbrauchsteuern als Biersteuer er-
hoben wurden; empfindlich getroffen sind die
struern gesetzt. A. Die Verbrauchsteuern sind nur wenigen Städte, die die Schlachtsteuer bei-
zulässig auf Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein), behalten hatten, und die Gemeinden in den vor-
die Gegenstände der Mahl= und Schlachtsteuer, mals nass., kurhess. und einzelnen hann. Bundes-
Brennmaterialien, Marktviktualien und Furage teilen, wo eine ausgedehnte Verbrauchsbesteue-
als auf die allgemein zur örtlichen Konsumtion rung bestand. Der beabsichtigte Erfolg des § 13
bestimmten Gegenstände. Verbrauchsteuern von a. a. O., eine Verbilligung insbesondere des
Wein sind dagegen nur in den eigentlichen Wein= Fleisches ist ofsenbar, wie dies von den
ländern zulässig, d. h. innerhalb Preußens nur verbündeten Regierungen vorausgesagt war,
in den vormals nass., großh. hess. und bayr. Ge= nicht eingetreten. Wildbret und Geflügel sollen
bietsteilen. Branntwein darf nur von den Ge= nach der sich auf die Absicht des § 13 a. a. O.
meinden besteuert werden, die eine Abgabe stützenden Ansicht der preuß. Regierung nicht
von demselben seit einer vor dem Zollvereini= unter das Verbot des § 13 fallen (vgl. jedoch
gungsvertrage liegenden Zeit bis zur Gegen= O#. 39, 99). Vgl. auch neben den im Text
wart ununterbrochen erhoben haben. B. Die angeführten die Artikel Schlachtsteuer;
Höhe der kommunalen Verbrauchsteuern soll Gassteuer.
beim Branntwein mit der Staats(Reichs)stcuer Berbrechen im weiteren Sinne ist iede rechts-
zusammen 30 K für die Ohm, beim Bier und widrige, schuldhafte, strafbare Handlung. Es
Wein 20 % des in dem Vertrage vereinbarten muß also eine Handlung sein. Bloße Gedanken
Maximalsatzes der Staats(Reichs)steuer nicht über= und Wünsche sind keine V., aber als Handlung
steigen. Nach der Höhe der staatlichen Brannt= (Tun) gilt auch ein Unterlassen, wenn eine
weinsteuer 1867 ergab sich damals ein Maximal- 3 Rechtspflicht zum Tun vorhanden war. Die
satz der kommunalen von 8,73 & für 11, wäh= Handlung muß ferner rechtswidrig sein. Aus
rend jetzt der Höchstsatz von 30.X pro Ohm besonderen Gründen, z. B. Notwehr und Not-
(— 137,4 1) allein durch die Reichssteuer erreicht stand (s. diese Art.), fällt jedoch ausnahmsweise
ist, so daß schon deshalb jede Neueinführung oder die Rechtswidrigkeit und mit ihr das V. fort.
Erhöhung kommunaler Branntweinsteuern ausge-- Das V. ist weiter eine schuldhafte Handlung,
schlossen ist. Beim Bier betrug bieher der Höchst= was die Zurechnungsfähigkeit (s. d.) des Täters
satz für das in die Gemeinde eingeführte Bier und die Zurechenbarkeit des Erfolges voraus-
65 à& für 1 hl, für das in der Gemeinde ge= setzt. Der Erfolg ist zurechenbar, wenn der Täter
braute 50 % der Brausteuer nach dem Reichs= ihn vorausgeschen hat (Vorsatz, dolus) oder ihn
gesetz vom 31. Mai 1872 und beträgt er nach hätte vorausschen können (Fahrlässigkeit). Das
dem Brausteuergesetz vom 15. Juli 1909 (RGl. letzte Merkmal ist, daß die Handlung unter
773) § 58 ohne Unterschied zwischen einheimi= Strafe gestellt ist. Hierdurch unterscheidet sich
schem und eingeführtem Bier 65 J— für 1 hl,|das V. von der bloß privatrechtlich unerlaubten
für Bier mit höchstens 1¾ v. H. Alkoholgehalt Handlung. Die Abgrenzung dieser von jenem
aber 30 8; bestehende höhere Abgaben dürfen ist keine begriffliche, sondern eine rein positiv
bis zum 1. Okt. 1915 forterhoben werden (s. rechtliche; diejenigen Arten des Unrechts, die
Brausteuer und Bier II). Beim Wein dem Gesetzgeber am gefährlichsten erscheinen,
ist der Höchstbetrag, wenn die Steuer ohne erklärt er durch Strafandrohungen zu V., die
Rücksicht auf den Wert erhoben wird, 1,21, wenn übrigen überläßt er der privatrechtlichen Geltend-
sie nach diesem abgestuft ist, 2,18 K für 1 hl; machung. Vielfach macht er die Verfolgung
wo höhere Sätze der Weinsteuer vor Abschluß und Bestrafung der ersteren noch von besonderen
des Vertrages bestanden und seitdem ununter- weiteren Voraussetzungen abhängig, so nament-
brochen fortbestanden haben, behält es bei lich von einem Antrage des Verletzten (s. An-
diesem sein Bewenden. Hinsichtlich der übrigen trag bei strafbaren Handlungen).
Verbrauchsgegenstände bestimmt der Vertrag Das V. ist ein vollendetes, wenn der vom Gesetz
Maximalsteuersätze nicht. Wohl aber schreibt er erforderte Erfolg eingetreten ist, oder ein ver-
für alle Verbrauchsteuern ausnahmslos die suchtes, wenn die auf diesen Erfolg gerichtete
gleichmäßige Behandlung aller inländischen Er= Handlung zu ihm nicht geführt hat. Im engeren
zeugnisse ohne Rücksicht auf den Herkunftsort Sinne ist V. nur die schwerste Gruppe der V.
vor. Der gegen den Widerspruch der verbünde= überhaupt im Gegensatze zu den Vergehen und
ten Regierungen beschlossene § 13des Zoll- den Übertretungen (s. diese beiden Artikel).
tarifgesetzes vom 25. Dez. 1902 Nach der Reichs-Kriminalstatistik, Jahrg. 1907,
verbictet vom 1. April 1910 ab die Erhebung hat die Kriminalität, der Umfang, in welchem V.
aller Kommunalabgaben auf Getreide, Hülsen= begangen worden sind, im Deutschen. Reiche im
früchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate, Back= allgemeinen zwar zugenommen, die jährliche