Verdingung (Vergebung, Submission)
und dem Mindestgebote dürfen keineswegs stets
auf das Bestreben zurückgeführt werden, den
Mitbewerber um jeden Preis zu unterbicten.
Geflissentlich zu hoch gesetzte Gebote, Irrtum in
der Selbstkostenberechnung, Geschäftsgeheimnisse
und viele andere Umstände spielen dabei häufig
eine wesentliche Rolle. Offentliche Ausschrei-
bungen sind richtiger Auffassung nach keine
von öffentlichen Behörden oder Beamten vor-
genommenen Versteigerungen im Sinne des
§ 270 PrStGB. vom 11. April 1851 (G S. 101),
früher Pr V. vom 14. Juli 1797 (Rabe, Edikten-
sammlung 4, 204) gegen die Mißbräuche
bei solchen Versteigerungen; vgl. hierzu R#t.
übersteigt.
35, 303; 37, 139; R#/3. 51, 401; 60, 273; auch
AbgH D tuch. 1901/05 Nr. 911. Immerhin lassen
sich Winkelverträge, durch welche Bewerber vom
Mitbieten abgehalten werden, nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen anfechten (Dernburg, Bürger-
liches Recht 2, 182; DJ3Z. 12, 59).
fb) Unter Ausschluß der Offentlichkeit können
unter einer beschräntten Zahl von Unternehmern
zu engerer Bewerbung ausgeschrieben
vorden: 1. Leistungen und Lie ferungen, die
nach ihrer Eigenart nur ein beschräntter Kreis
von Unternehmern in geeigneter Weise ausführt,
Leistungen und Lieferungen, bezüglich deren
3 einer öffentlichen Ausschreibung ein annehm—
bares Ergebnis nicht erzielt worden ist, 3. sonstige
Leistungen und Lieferungen, deren überschläg-
licher Gesamtwert den Betrag von 5000 4A
nicht übersteigt, sofern besondere Gründe für
die Ausschreibung zu engerer Bewerbung vor-
handen sind.
c) Freihändige Vergebung ist zu-
lässig: 1. bei Gegenständen, deren überschläg-
licher Wert den Betrag von 3000 K nicht über-
steigt, 2. bi Dringlichkeit des Bedarfs, 3. bei
Leistungen und Lieferungen, deren Ausführung
besondere Kunstfertigkeit erfordert, oder unter
Patent= oder Musterschutz steht, 4. bei Nach-
bestellung zur Ergänzung des für einen be-
stimmten Zweck ausgeschriebenen Gesamtbedarfs,
sofern lein höherer Preis vereinbart wird, als
für die Hauptlieferung oder -eistung. Das letzte
Wort über die Preissätze, welche die Verwaltung
zugestehon will, muß sic sich bei allen Vergebun-
gen selbst vorbehalten. Sie hat es abgelehnt,
i non Bicter eröffnet werden.
z. B. durch eine Vereinbarung mit den Vertretern
des Handwerks, von vornherein die
periodisch festzulegen. Jedoch hat sie sich bereit-
Preise
erklärt, von den Handwerkskammern benannte
Sachverständige bei der
Unterhaltungsarbeiten zu
6. April 1908 Drucks. Nr. 194).
Preisermittelung für
beteiligen (Abg#.
Durch die
zuncehmende Bildung von Syndikaten hat man
sich bei einer Anzahl von Gegenständen gezwun-
gen gesehen, von einer öffentlichen Vergebung
ganz abzusehen. Dabei ergab sich indessen, daß
die Verwaltung keineswegs machtlos in die
Hand der Syndikate gegeben ist, sondern ihr
namentlich in Zeiten wirtschaftlichen Nieder-
ganges ausreichend Schutzmittel zur Verfügung
stehen, wic Zurückhaltung von Aufsträgen, Ge-
winnung von außerhalb der Syndikate stehenden.
Unternehmern.
II. Verdingungsverfahren. Bei
allen Ausschreibungen kommt es darauf an,
daß der Gegenstand in seinen wesentlichen Be-
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ziehungen bestimmt bezeichnet wird. Für Bau-
ten sind zur Verabfolgung an die Bewerber
erschöpfende Anschläge aufzustellen, welche aber
die von der Bohörde ermittelten Preisansätze
nicht enthalten dürsen. Das Verfahren des
Abbietens nach Prozenten des Anschlags darf
nur noch ausnahmsweise da angewandt werden,
wo es für einzelne Verwaltungszweige aus-
drücklich geduldet ist; dahingehende Ausnahme-
bestimmungen bestehen für Forstbauten bis
zu 50000 .K und die unter staatlicher Beteiligung
auszuführenden Kirchen-, Pfarr= und Schul-
bauten, sofern der Staatsbeitrag 5000 K nicht
Alle Ausschreibungen sind grund-
sätlich in einer Weisc zu zerlegen, die auch kleine-
ren Handwerkern und Gewerbetreibenden die
Beteiligung ermöglicht. Bei größeren Hoch-
bauten geschieht demgemäß die Vergebung nach
den Titeln des Kostenanschlags, den verschiede-
nen Handwerks= und Gewerbezweigen sich an-
passend; umfangreichere Titel werden wieder
in Lose geteilt. Die Ubertragung in Bausch
und Bogen (Generalentreprise) ist nur im Aus-
nahmefalle mit Genehmigung der vorgesetzten
Dienstbehörde zugelasson. Solche Genehmigung
erfolgt alsdann im allgemeinen nur, sofern es
sich um landläufige Bauweisen und Einrich-
tungen handelt und die Baustellen vom Wohn=
orte des Baubcamten entfernt liegen. Die Be-
kanntmachung der öffentlichen Ausschreibung
muß in gedrängter Form diejenigen Angaben
enthalten, welche für die Entschließung über die
Beteiligung ausschlaggebend sind. Die An-
gebote sind schriftlich und verschlossen cinzureichen,
und zwar spätestens bis zum Beginn der Ver-
handlung, in welcher die sämtlichen eingegange-
nen Angebote in Gegenwart der etwa erschiene-
Nachgebote sind
ausgeschlossen. Nachträgliche Preisvereinbarun=
gen sind unzulässig.
III. Zuschlagserteilung. Vor der
Erteilung des Zuschlags werden dic in Verfolg
der öffentlichen Ausschreibung vorliegenden An-
gobote eingehender sachlicher Prüfung daraufhin
unterworfen, welches unter ihnen die beste Ge-
währ für tüchtige und rechtzeitige Ausführung
bietet. Interessentenvertretungen werden um Aus-
kunft über die Leistungsfähigkeit nicht ausreichend
bekannter Unternehmer ersucht. Die niedrigste
Geldforderung als solche berücksichtigt die Ver-
waltung keineswegs vorzugsweise; sie würde
damit gegen ihr cigenes Interesse handeln.
Andererseits lehnte sic wiederholt ein Ein-
gehen auf das ihr vielfach empfohlene Mittel-
gebot ab — dasjenige Gebot,
welches dem
Durchschnitt der eingegangenen Angebote, nach
unten gerechnet, am nächsten kommt. Eine
mechanisch rechnerische Ermittelung würde dem
Zufall die Entscheidung in die Hand legen
und obendrein die Möglichkeit eröffnen, die-
sem durch Verabredungen unter den Mitbieten-
den nachzuhelfen. Schleuderangebote, bei denen
die Forderungen in offenbarem Mißwverhältnis
zu dem stehen, was nach der Ausschreibung
verlangt wird, bleiben unberücksichtigt. Be-
werber, die für die Erfüllung ihrer Verpflich-
tungen, welche sie mit ihren Handwerkern und
Arbeitern eingehen, nicht die nötige Sicherheit
bieten oder von denen bekannt ist, daß sie der