Vereidigung — Vereine 815
wenn sie nicht gar nach dieser Beschaffenheit füllung der übertragenen Dienstpflichten, und
überhaupt vom Zolle befreit bleiben, wie es jeder, dem ein öffentliches Amt dauernd oder
z. B. bei der Verarbeitung zollpflichtiger Gall= vorläufig übertragen wird, übernimmt schon
äpfel zu zollfreiem Tannin der Fall ist. mit dem Amte verbundenen
Val. u. a. Lusensky, Der zollfreie Veredlungs-
verkehr, 1903: Zimmermann, Die Veredlungsord-
nung vom b. April 1906, in der Zeitschr. für Zollwesen und
Reichssteuern 7 S. 113, 152. »
Beruhigung.DusV.erfolgtbct
Staatsbeamten, unmittelbaren wie mittelbaren,
einschließlich der Lehrer (VU. Art. 108 Abs. 1)
bei Eintritt in den Dienst, ohne Unterschied,
ob es sich um cine dauernde oder nur um eine
allen
hierdurch alle
Pflichten. Verletzt er dieselben, so unterliegt
er den Bestimmungen des Strafgesetzes und
der Disziplinargesetze, gleichgültig, ob er den
Amtscid geleistet hat oder nicht (R#t. 35, 325).
Jedoch kann der Diensteid unter Umständen
als Beweismittel für die Beilegung der Be-
amteneigenschaft dienen (O#G. 40, 70); in
einzelnen Dienstzweigen erfolgt die Anstel-
vorübergehende Anstellung oder Beschäftigung lung der Beamten (s. d.) in der Form der V.
handelt. Nur bei Personen, die lediglich zur Über die Berechnung des Dienstalters vom Zeit-
augenblicklichen Hilfeleittung im Kanzleidienst punkt der V. ab s. die Artikel über Pensio-
oder im Aufsichtsdienst angenommen werden, nierung. S. ferner auch Diensteid. Eine
wird von einer V. abgesehen (St Meschl. vom V. des Hceres auf die Verfassung findet nicht
12. Okt. 1861 — Ml. 267; Erl. vom 21. März statt (V U. Art. 108 Abs. 2; s. im übrigen Fah-
1882 — MhBl. 139). Die Form der Diensteide ist neneid). Wegen der V. der Bischöfe und
durch V. vom 6. Mai 1867 (GS. 715) § 1 dahin Bistumsverweser s. Bischöfe III und Bis-
festgestellt: „Ich N. N., schwöre zu Gott dem All-[tümer (Verwaltungerledigter); der
mächtigen und Allwissenden, daß Seiner König= Geistlichen, Lehrer, Magistrats-
lichen Majestät von Preußen, meinem Allergnä= mitglieder, Gemeindevorsteher,
digsten Herrn, ich untertänig, treu und gehorsam [Schöffen, Kreisdeput ierten uff.,
sein und alle mir vermöge meines Amteos obliegen= sowie wegen des Bürgereides (. die
den Pflichten nach meinem besten Wissen und Ge= betreffenden Artikel.
wissen genau erfüllen, auch die Verfassung ge- Berein Teutscher Eisenbahnverwaltungen s.
wissenhaft beobachten will, so wahr mir Gott Eisenbahnvereine.
helse usw.“ Dem Schwörenden bleibt es über-; Bereine. I. Begriff. Der Begriff des
lassen, dieser Eidesnorm die seinem religiösen V. ist im Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908
Bekenntnis entsprechende Bekräftigungsformel (s. Vereins= und Versammlungs-
hinzuzufügen (uogl. auch wegen der GEide der recht) nicht bestimmt worden und muß daher
Juden G. vom 15. März 19609 — GE. 484). aus dem Gebrauche der Rechtssprache, der
Bei den im mittelbaren Staatedienst stehenden früheren Gesetzgebung und des Zweckes des
Beamten tritt diejenige Eidesnorm hinzu, mittels neuen Reichsvereinsgesetzes ermittelt werden.
deren sich die Schwörenden, den bestehenden Hiernach ist unter V. ein freiwilliger, vertrags-
Bestimmungen und besonderen Verhältnissen mäßiger, für längere Dauer bestimmter Zu-
gemäß, dem unmittelbaren Dienstherrn zu ver= sammenschluß mehrerer physischer Personen zur
pflichten haben (§ 1 cit. Abs. 2). Uber die Art Verfolgung gemeinschaftlicher Zwecke unter ein-
der Ableistung des Diensteides, inebesondere heitlicher Leitung zu verstehen (vgl. O.
über die Vorhaltungen, welche dem Schwören= 12, 104). Von der Versammlung (s. d.)
den zu machen sind, enthält die V. vom 26. Okt. unterscheidet sich der V. dadurch, daß er ein
1799 (Rabes Sammlung 5, 586) nähere Be= für die Dauer bestimmter Zusammenschluß ist,
stimmungen. Die Protokolle über die V. der während die Versammlung einen einmaligen,
Beamten sind stempelfrei. Begen des Dienst= vorübergehenden darstollt (vgl. Ro S#t###21, 73;
cides der Reichsbeamten s. V. vom O##. 34, 444). Eine bestimmte Mindestzahl
29. Juni 1871 (RöBl. 303); der Konsuln G. vom von Mitgliedern ist zur Bildung eines V. nicht
8. Nov. 1867 (Be#Bl. 137) § 4; der Mitglieder erforderlich. Das Erfordernis der Freiwilligkeit
des Reichsmilitärgerichts V. vom 6. Dez. 1900 liegt auch bei einer Bestimmung der Vereins-
(R#Bl. 1035); der Kolonialbcamten V. vom mitglieder durch Wahl (Ausschuß, Komitee) vor,
4. Sept. 1892 (KBl. 455); mittelbaren Reichs= wenn die Annahme der Wahl von der Cnt-
beamten R V. Art. 50 Abs. 3, Art. 64 Abs. 1. Nach schließung des Gewählten abhängt (LB6.
§#2 der V. vom 6. Mai 1867 verpflichtet der einmal 42, 108). Das Vorhandensein einer schrift-
geleistete Diensteid nicht nur für die von dem lichen Satzung ist keine Bedingung für das Be-
Schwörenden zur Zeit der Eidesleistung be-
kleideten, sondern auch für alle ihm später
übertragenen Amter. Die bis dahin bei Über-
tragung eines anderen Amtes vorgeschriebene
Verweisung auf den früher geleisteten Dienst-
eid unter Abgabe einer entsprechenden Erllärung
(Allerh L. vom 10. Febr. 1835 — v. Kamptz
19, 9), ist daher in Fortfall gekommen (Erl.
vom 9. Nov. 1867 — Ml. 327 — und 26. Okt.
1888 — Ml. 191; vgl. jedoch Ausf Anw. vom
10. Aug. 1906 — MhBl. 231 — § 3). Im übrigen
hat die Eidesleistung nicht die Bedeutung, daß
durch dieselbe dem Schwörenden die Eigen-
schaft eines Beamten beigelegt würde. Der
Eid ist nur ein Verstärkungsmittel für die Er-
stehen eines V. (vgl. KGJ. 26 C 33); jedoch
muß auch ein stillschweigend erfolgter Zusammen-
schluß ein rechtlicher, nicht bloß ein tatsächlicher
sein (vgl. OBG. 29, 425; 34, 445). Einer be-
stimmten Organisation bedarf es nicht, wohl
aber des Vorhandenseins einer auf dem Willen
der Mitglieder beruhenden Leitung. Die Dauer
des V. kann auch schon bei seiner Errichtung be-
grenzt werden, wie es z. B. bei Wahlvereinen.
(s. unten III) geschicht, aber nicht nur auf einen
oder einige Tage. Daher ist ein mehrere Tage
dauernder „Kongreß“ kein V., sondern eine
Versammlung (vgl. R St. 18, 173). Welchen
Namen der Zusammenschluß führt, ist für soine
Vereinscigenschaft ohne Bedeutung, ebenso die