Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Vereidigung — Vereine 815 
wenn sie nicht gar nach dieser Beschaffenheit füllung der übertragenen Dienstpflichten, und 
überhaupt vom Zolle befreit bleiben, wie es jeder, dem ein öffentliches Amt dauernd oder 
z. B. bei der Verarbeitung zollpflichtiger Gall= vorläufig übertragen wird, übernimmt schon 
äpfel zu zollfreiem Tannin der Fall ist. mit dem Amte verbundenen 
Val. u. a. Lusensky, Der zollfreie Veredlungs- 
verkehr, 1903: Zimmermann, Die Veredlungsord- 
nung vom b. April 1906, in der Zeitschr. für Zollwesen und 
Reichssteuern 7 S. 113, 152. » 
Beruhigung.DusV.erfolgtbct 
Staatsbeamten, unmittelbaren wie mittelbaren, 
einschließlich der Lehrer (VU. Art. 108 Abs. 1) 
bei Eintritt in den Dienst, ohne Unterschied, 
ob es sich um cine dauernde oder nur um eine 
  
allen 
hierdurch alle 
Pflichten. Verletzt er dieselben, so unterliegt 
er den Bestimmungen des Strafgesetzes und 
der Disziplinargesetze, gleichgültig, ob er den 
Amtscid geleistet hat oder nicht (R#t. 35, 325). 
Jedoch kann der Diensteid unter Umständen 
als Beweismittel für die Beilegung der Be- 
amteneigenschaft dienen (O#G. 40, 70); in 
einzelnen Dienstzweigen erfolgt die Anstel- 
vorübergehende Anstellung oder Beschäftigung lung der Beamten (s. d.) in der Form der V. 
handelt. Nur bei Personen, die lediglich zur Über die Berechnung des Dienstalters vom Zeit- 
augenblicklichen Hilfeleittung im Kanzleidienst punkt der V. ab s. die Artikel über Pensio- 
oder im Aufsichtsdienst angenommen werden, nierung. S. ferner auch Diensteid. Eine 
wird von einer V. abgesehen (St Meschl. vom V. des Hceres auf die Verfassung findet nicht 
12. Okt. 1861 — Ml. 267; Erl. vom 21. März statt (V U. Art. 108 Abs. 2; s. im übrigen Fah- 
1882 — MhBl. 139). Die Form der Diensteide ist neneid). Wegen der V. der Bischöfe und 
durch V. vom 6. Mai 1867 (GS. 715) § 1 dahin Bistumsverweser s. Bischöfe III und Bis- 
festgestellt: „Ich N. N., schwöre zu Gott dem All-[tümer (Verwaltungerledigter); der 
mächtigen und Allwissenden, daß Seiner König= Geistlichen, Lehrer, Magistrats- 
lichen Majestät von Preußen, meinem Allergnä= mitglieder, Gemeindevorsteher, 
digsten Herrn, ich untertänig, treu und gehorsam [Schöffen, Kreisdeput ierten uff., 
sein und alle mir vermöge meines Amteos obliegen= sowie wegen des Bürgereides (. die 
den Pflichten nach meinem besten Wissen und Ge= betreffenden Artikel. 
wissen genau erfüllen, auch die Verfassung ge- Berein Teutscher Eisenbahnverwaltungen s. 
wissenhaft beobachten will, so wahr mir Gott Eisenbahnvereine. 
helse usw.“ Dem Schwörenden bleibt es über-; Bereine. I. Begriff. Der Begriff des 
lassen, dieser Eidesnorm die seinem religiösen V. ist im Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908 
Bekenntnis entsprechende Bekräftigungsformel (s. Vereins= und Versammlungs- 
hinzuzufügen (uogl. auch wegen der GEide der recht) nicht bestimmt worden und muß daher 
Juden G. vom 15. März 19609 — GE. 484). aus dem Gebrauche der Rechtssprache, der 
Bei den im mittelbaren Staatedienst stehenden früheren Gesetzgebung und des Zweckes des 
Beamten tritt diejenige Eidesnorm hinzu, mittels neuen Reichsvereinsgesetzes ermittelt werden. 
deren sich die Schwörenden, den bestehenden Hiernach ist unter V. ein freiwilliger, vertrags- 
Bestimmungen und besonderen Verhältnissen mäßiger, für längere Dauer bestimmter Zu- 
gemäß, dem unmittelbaren Dienstherrn zu ver= sammenschluß mehrerer physischer Personen zur 
pflichten haben (§ 1 cit. Abs. 2). Uber die Art Verfolgung gemeinschaftlicher Zwecke unter ein- 
der Ableistung des Diensteides, inebesondere heitlicher Leitung zu verstehen (vgl. O. 
über die Vorhaltungen, welche dem Schwören= 12, 104). Von der Versammlung (s. d.) 
den zu machen sind, enthält die V. vom 26. Okt. unterscheidet sich der V. dadurch, daß er ein 
1799 (Rabes Sammlung 5, 586) nähere Be= für die Dauer bestimmter Zusammenschluß ist, 
stimmungen. Die Protokolle über die V. der während die Versammlung einen einmaligen, 
Beamten sind stempelfrei. Begen des Dienst= vorübergehenden darstollt (vgl. Ro S#t###21, 73; 
cides der Reichsbeamten s. V. vom O##. 34, 444). Eine bestimmte Mindestzahl 
29. Juni 1871 (RöBl. 303); der Konsuln G. vom von Mitgliedern ist zur Bildung eines V. nicht 
8. Nov. 1867 (Be#Bl. 137) § 4; der Mitglieder erforderlich. Das Erfordernis der Freiwilligkeit 
des Reichsmilitärgerichts V. vom 6. Dez. 1900 liegt auch bei einer Bestimmung der Vereins- 
(R#Bl. 1035); der Kolonialbcamten V. vom mitglieder durch Wahl (Ausschuß, Komitee) vor, 
4. Sept. 1892 (KBl. 455); mittelbaren Reichs= wenn die Annahme der Wahl von der Cnt- 
beamten R V. Art. 50 Abs. 3, Art. 64 Abs. 1. Nach schließung des Gewählten abhängt (LB6. 
§#2 der V. vom 6. Mai 1867 verpflichtet der einmal 42, 108). Das Vorhandensein einer schrift- 
geleistete Diensteid nicht nur für die von dem lichen Satzung ist keine Bedingung für das Be- 
Schwörenden zur Zeit der Eidesleistung be- 
kleideten, sondern auch für alle ihm später 
übertragenen Amter. Die bis dahin bei Über- 
tragung eines anderen Amtes vorgeschriebene 
Verweisung auf den früher geleisteten Dienst- 
eid unter Abgabe einer entsprechenden Erllärung 
(Allerh L. vom 10. Febr. 1835 — v. Kamptz 
19, 9), ist daher in Fortfall gekommen (Erl. 
vom 9. Nov. 1867 — Ml. 327 — und 26. Okt. 
1888 — Ml. 191; vgl. jedoch Ausf Anw. vom 
10. Aug. 1906 — MhBl. 231 — § 3). Im übrigen 
hat die Eidesleistung nicht die Bedeutung, daß 
durch dieselbe dem Schwörenden die Eigen- 
schaft eines Beamten beigelegt würde. Der 
Eid ist nur ein Verstärkungsmittel für die Er- 
stehen eines V. (vgl. KGJ. 26 C 33); jedoch 
muß auch ein stillschweigend erfolgter Zusammen- 
schluß ein rechtlicher, nicht bloß ein tatsächlicher 
sein (vgl. OBG. 29, 425; 34, 445). Einer be- 
stimmten Organisation bedarf es nicht, wohl 
aber des Vorhandenseins einer auf dem Willen 
der Mitglieder beruhenden Leitung. Die Dauer 
des V. kann auch schon bei seiner Errichtung be- 
grenzt werden, wie es z. B. bei Wahlvereinen. 
(s. unten III) geschicht, aber nicht nur auf einen 
oder einige Tage. Daher ist ein mehrere Tage 
dauernder „Kongreß“ kein V., sondern eine 
Versammlung (vgl. R St. 18, 173). Welchen 
Namen der Zusammenschluß führt, ist für soine 
Vereinscigenschaft ohne Bedeutung, ebenso die
	        
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