Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

816 Vereine 
Ausdehnung des Bezirks, in welchem seine Mit— 
glieder wohnen. — Nur physische Per— 
sonen können einen V. bilden. Daher stellt fende Regelung des Vereinsrechts enthält. Die 
cine Vereinigung von juristischen Per= landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiecte 
sonen oder V. keinen V. im Rechtssinne dar. des Vereinsrechts, insbesondere die V. vom 
Mithin ist ein Gewerkschaftskartell, 11. März 1850, sind durch das Reichsvereinsgesetz 
in welchem die einzelnen Gewerkschaften durch beseitigt, soweit sic nicht durch dieses Gesetz 
stimmberechtigte Delegierte vertreten sind, kein ausdrücklich aufrechterhalten worden sind. Durch 
diese Gewerkschaften als Mitglieder umfassender § 24 des Reichsvereinsgesetzes sind aufrecht- 
V. Wohl aber bilden die Delegierten erhalten die Vorschriften des Landesrechts 
einen V., wenn sie sich in dem Kartell zu einem a) über kirchliche und religiöse V., b) in bezug 
dauernden gemeinsamen Zwecke rechtlich ver-aus V. für die Zeiten der Kriegsgefahr, des 
bunden haben (vgl. R St. 18, 169; O#. Krieges, des erklärten Kriegs(Belagerungs)zu- 
39, 430). — Die Frage, ob ein Zusammen= stands oder innerer Unruhen (Aufruhrs), c) in 
schluß physischer Personen einen selbständigen bezug auf Verabredungen ländlicher Arbeiter 
V. bildet oder Teil eines größeren V. ist, muß und Dienstboten zur Einstellung oder Ver- 
nach Lage der tatsächlichen Verhältnisse des hinderung der Arbeit, d) zum Schutze der Feier 
Einzelfalls beurteilt werden. Sie kommt be= der Sonn= und Festtage. Im einzelnen ist 
sonders bei „Zweigvereinen“, „Ortsgruppen“, hierüber folgendes zu bemerken: 
„Zahlstellen“ u. dgl. Bezeichnungen in Betracht a) Vorschriften des Landesrechts über kirch- 
(ogl. Ausf Bf. vom 13. Mai 1908 Nr. 2 — liche und religiöse V. kommen in Preußen 
Ml. 1909, 14). Ein größerer V. (Zentral= insofern in Betracht, als gewisse katholische 
verein) kann in der Art Zweigvereine bilden, geistliche Orden und Kongrega- 
daß seine Mitglieder zugleich Mitglicder der tionen (s. d. II) durch preußische Gesetze 
Zweigvereine sind. Es kann aber auch ohne vom Staatsgebiet ausgeschlossen oder hinsicht- 
dies eine Vereinigung mehrerer V. zu einem lich ihrer Tätigkeit beschränkt sind. Ferner ist 
„Verbande derart stattfinden, daß die Mit= die Bestimmung des § 2 Abs. 3 der V. vom 
glieder der Einzelvereine nicht zugleich Mit= 11. März 1850 (GS. 277) in Kraft geblieben, 
glieder des Verbandes sind. Wird von den wonach die Verpflichtung der Vereinsvorsteher 
örtlichen Mitgliedern eines auswärts bestehenden zur Einreichung von Statuten des V. und 
größeren Zentralvereins eine Tätigkeit zur Förde- eines Verzeichnisses seiner Mitglieder, sowie zur 
rung der Zwecke des Zentralvereins nicht nur Anzeige von Anderungen hierin für kirchliche 
unter dessen Leitung, sondern derart ausgeübt, und religiöse V., welche Korporationsrechte 
daß die Mitglieder des Einzelvereins sich zu besitzen, keine Geltung hat. S. Anerkannte 
einer örtlichen Tätigkeit selbständig zusammen= Religionsgesellschaften. Religionsgesell- 
schließen und organisieren, daß sie sich nicht schaften ohne Korporationsrechte unterlagen als 
lediglich zur Ausgabe machen, Glieder des V. in Preußen den allgemeinen Bestimmungen 
größeren Verbandes zu sein, sondern ein selb= über V. und fallen daher jetzt unter die des 
ständiges Vereinsleben mit einem selbständigen Reichsvereinsgesetzes. 
Wirkungskreise führen, so bilden sie einen bel5) Die Verkündung des Belagerungs- 
sonderen örtlichen Zweigverein (vgl. zustandes wegen Aufruhrs kann (ebenso 
KGJ. 30 C 26; OV. 39, 427). Das Bestehen wie die dem Kaiser nach Art. 68 RVB. zu- 
eines selbständigen Zweigvereins ist nicht schon stehende Erklärung des Kriegszustandes) 
dann anzunehmen, wenn an dem Orte Anmel= eine zeitweise Außerkraftsetzung des Vereins- 
dungen zu dem Zentralverein entgegengenom= rechts der Reichsangehörigen in Preußen zur 
men oder Wanderversammlungen dieses V. ab= Folge haben (s. Aufruhr; Belagerungs- 
gehalten werden, wohl aber wenn die in einem zustand). 
bestimmten Bezirk wohnenden Mitglieder unter c) V., welche Zuwiderhandlungen gegen das 
einer besonderen örtlichen Leitung tätig sind, im G. vom 24. April 1854, betr. die Verletzun- 
sich zu Erörterungen versammeln oder öffent= gen der Dienstpflichten des Gesindes und 
liche Versammlungen einberufen (vgl. hinsichtt der ländlichen Arbeiter, enthaltene 
lich der „Zahlstellen“" der Gewerkvereine Verbot der Verabredungen von Arbeitseinstel- 
KG. vom 21. April 1902 — Goltd Arch. 49, 345). lung bezwecken, sind in Preußen unzulässig 
— Welchen Zweck die Personenvereinigung (s. Koalitionsfreiheit IV). — Als 
verfolgt, ist für die Frage, ob sie einen V. dar= reichsgesetzliche Bestimmungen, welche 
stellt, nicht entscheidend; auch eine Vereinigung, neben dem Reichsvereinsgesetz das Vereins- 
welche verbotene Zwecke verfolgt, kann recht der Reichsangehörigen betreffen, kommen 
begrifflich ein V. sein (s. Reichsvereinsgesetz § 2; namentlich die des § 49 Abs. 2 des Rrichs- 
St G. 8§§ 128, 129). militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (RGBl. 45) in 
II. Recht zur Vereinsbildung. Betracht, wonach die Teilnahme an politischen 
Nach § 1 des Reichsvereinsgesetzes haben alle V. und Versammlungen den zum aktiven Hrere 
Reichsangehörige das Recht, zu Zwecken, die gehörigen Militärpersonen untersagt ist, die 
den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, V. zu Vorschriften der §§ 152, 153, 154 a4 Gew O. 
bilden. Dieses Recht unterliegt nur den im über das Koalitionsrecht der gewerblichen Ar- 
Reichsvereinsgesotz und in anderen Reichsgesetzen beiter, und das G., betr. den Orden der Gesell- 
enthaltenen Beschränkungen (s. Vereins= schaft Jesu, vom 4. Juli 1872 (Rhl. 253). — 
und Versammlungsrecht 1). Die Das Recht, V. zu bilden und solchen anzugehören, 
Vorschriften des Art. 30 UAll., welche das= steht allen Reichsangehörigen ohne Rücksicht auf 
solbe Recht den preußischen Staatsangehörigen Geschlecht, Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte 
gewährten, sind durch jene Bestimmung des 
Reichsvereinsgesetzes ersetzt, das eine erschöp- 
  
  
 
	        
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