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Ausdehnung des Bezirks, in welchem seine Mit—
glieder wohnen. — Nur physische Per—
sonen können einen V. bilden. Daher stellt fende Regelung des Vereinsrechts enthält. Die
cine Vereinigung von juristischen Per= landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiecte
sonen oder V. keinen V. im Rechtssinne dar. des Vereinsrechts, insbesondere die V. vom
Mithin ist ein Gewerkschaftskartell, 11. März 1850, sind durch das Reichsvereinsgesetz
in welchem die einzelnen Gewerkschaften durch beseitigt, soweit sic nicht durch dieses Gesetz
stimmberechtigte Delegierte vertreten sind, kein ausdrücklich aufrechterhalten worden sind. Durch
diese Gewerkschaften als Mitglieder umfassender § 24 des Reichsvereinsgesetzes sind aufrecht-
V. Wohl aber bilden die Delegierten erhalten die Vorschriften des Landesrechts
einen V., wenn sie sich in dem Kartell zu einem a) über kirchliche und religiöse V., b) in bezug
dauernden gemeinsamen Zwecke rechtlich ver-aus V. für die Zeiten der Kriegsgefahr, des
bunden haben (vgl. R St. 18, 169; O#. Krieges, des erklärten Kriegs(Belagerungs)zu-
39, 430). — Die Frage, ob ein Zusammen= stands oder innerer Unruhen (Aufruhrs), c) in
schluß physischer Personen einen selbständigen bezug auf Verabredungen ländlicher Arbeiter
V. bildet oder Teil eines größeren V. ist, muß und Dienstboten zur Einstellung oder Ver-
nach Lage der tatsächlichen Verhältnisse des hinderung der Arbeit, d) zum Schutze der Feier
Einzelfalls beurteilt werden. Sie kommt be= der Sonn= und Festtage. Im einzelnen ist
sonders bei „Zweigvereinen“, „Ortsgruppen“, hierüber folgendes zu bemerken:
„Zahlstellen“ u. dgl. Bezeichnungen in Betracht a) Vorschriften des Landesrechts über kirch-
(ogl. Ausf Bf. vom 13. Mai 1908 Nr. 2 — liche und religiöse V. kommen in Preußen
Ml. 1909, 14). Ein größerer V. (Zentral= insofern in Betracht, als gewisse katholische
verein) kann in der Art Zweigvereine bilden, geistliche Orden und Kongrega-
daß seine Mitglieder zugleich Mitglicder der tionen (s. d. II) durch preußische Gesetze
Zweigvereine sind. Es kann aber auch ohne vom Staatsgebiet ausgeschlossen oder hinsicht-
dies eine Vereinigung mehrerer V. zu einem lich ihrer Tätigkeit beschränkt sind. Ferner ist
„Verbande derart stattfinden, daß die Mit= die Bestimmung des § 2 Abs. 3 der V. vom
glieder der Einzelvereine nicht zugleich Mit= 11. März 1850 (GS. 277) in Kraft geblieben,
glieder des Verbandes sind. Wird von den wonach die Verpflichtung der Vereinsvorsteher
örtlichen Mitgliedern eines auswärts bestehenden zur Einreichung von Statuten des V. und
größeren Zentralvereins eine Tätigkeit zur Förde- eines Verzeichnisses seiner Mitglieder, sowie zur
rung der Zwecke des Zentralvereins nicht nur Anzeige von Anderungen hierin für kirchliche
unter dessen Leitung, sondern derart ausgeübt, und religiöse V., welche Korporationsrechte
daß die Mitglieder des Einzelvereins sich zu besitzen, keine Geltung hat. S. Anerkannte
einer örtlichen Tätigkeit selbständig zusammen= Religionsgesellschaften. Religionsgesell-
schließen und organisieren, daß sie sich nicht schaften ohne Korporationsrechte unterlagen als
lediglich zur Ausgabe machen, Glieder des V. in Preußen den allgemeinen Bestimmungen
größeren Verbandes zu sein, sondern ein selb= über V. und fallen daher jetzt unter die des
ständiges Vereinsleben mit einem selbständigen Reichsvereinsgesetzes.
Wirkungskreise führen, so bilden sie einen bel5) Die Verkündung des Belagerungs-
sonderen örtlichen Zweigverein (vgl. zustandes wegen Aufruhrs kann (ebenso
KGJ. 30 C 26; OV. 39, 427). Das Bestehen wie die dem Kaiser nach Art. 68 RVB. zu-
eines selbständigen Zweigvereins ist nicht schon stehende Erklärung des Kriegszustandes)
dann anzunehmen, wenn an dem Orte Anmel= eine zeitweise Außerkraftsetzung des Vereins-
dungen zu dem Zentralverein entgegengenom= rechts der Reichsangehörigen in Preußen zur
men oder Wanderversammlungen dieses V. ab= Folge haben (s. Aufruhr; Belagerungs-
gehalten werden, wohl aber wenn die in einem zustand).
bestimmten Bezirk wohnenden Mitglieder unter c) V., welche Zuwiderhandlungen gegen das
einer besonderen örtlichen Leitung tätig sind, im G. vom 24. April 1854, betr. die Verletzun-
sich zu Erörterungen versammeln oder öffent= gen der Dienstpflichten des Gesindes und
liche Versammlungen einberufen (vgl. hinsichtt der ländlichen Arbeiter, enthaltene
lich der „Zahlstellen“" der Gewerkvereine Verbot der Verabredungen von Arbeitseinstel-
KG. vom 21. April 1902 — Goltd Arch. 49, 345). lung bezwecken, sind in Preußen unzulässig
— Welchen Zweck die Personenvereinigung (s. Koalitionsfreiheit IV). — Als
verfolgt, ist für die Frage, ob sie einen V. dar= reichsgesetzliche Bestimmungen, welche
stellt, nicht entscheidend; auch eine Vereinigung, neben dem Reichsvereinsgesetz das Vereins-
welche verbotene Zwecke verfolgt, kann recht der Reichsangehörigen betreffen, kommen
begrifflich ein V. sein (s. Reichsvereinsgesetz § 2; namentlich die des § 49 Abs. 2 des Rrichs-
St G. 8§§ 128, 129). militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (RGBl. 45) in
II. Recht zur Vereinsbildung. Betracht, wonach die Teilnahme an politischen
Nach § 1 des Reichsvereinsgesetzes haben alle V. und Versammlungen den zum aktiven Hrere
Reichsangehörige das Recht, zu Zwecken, die gehörigen Militärpersonen untersagt ist, die
den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, V. zu Vorschriften der §§ 152, 153, 154 a4 Gew O.
bilden. Dieses Recht unterliegt nur den im über das Koalitionsrecht der gewerblichen Ar-
Reichsvereinsgesotz und in anderen Reichsgesetzen beiter, und das G., betr. den Orden der Gesell-
enthaltenen Beschränkungen (s. Vereins= schaft Jesu, vom 4. Juli 1872 (Rhl. 253). —
und Versammlungsrecht 1). Die Das Recht, V. zu bilden und solchen anzugehören,
Vorschriften des Art. 30 UAll., welche das= steht allen Reichsangehörigen ohne Rücksicht auf
solbe Recht den preußischen Staatsangehörigen Geschlecht, Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
gewährten, sind durch jene Bestimmung des
Reichsvereinsgesetzes ersetzt, das eine erschöp-