Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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liehen. 
handlung gegen 400 Zinsen vor. Die reinen 
UÜberschüsse aus dem Veschäftsbetriebe fließen der 
„Rotherstiftung" (s. d.) zu. Das G., betr. das 
Pfandleihgewerbe, vom 17. März 1881 (GS. 
265) findet nach § 19 auf das L. keine Anwendung.C) 
Leihanstalten s. Pfandleihanstalten. 
Leihbibliotheken s. Stehender Ge- 
werbebetrieb II. 
Leimsiedereien sind genehmigungspflichtige 
Anlagen (GewO. § 16). Die Genehmigung er- 
teilt der Kr A. (St A.), in den zu einem Land- 
kreise gehörigen Städten mit mehr als 10 000 
Einw. der Magistrat (83G. 8§ 109). S. auch 
Techn Anl. (s. d.) Ziff. 18, AusfAnw. z. GewO. 
vom 1. Mai 1904 (P#. 123) Ziff. 56 in der 
Fassung vom 20. Mai 1909 (OMl. 273), und 
Sonntagsruhe im 
triebe IV. 
Leinpfad oder Treidelsteig 
grundstücke an öffentlichen Wasserstraßen. 
oder Flößereiinteresse es erheischt, auch der da- 
hinterliegenden Grundstücke, sind nach §§ 57, 
  
Gewerbebe= L. zu erwerben. 
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ist der zum sich änßerlich als 
Schiffs= oder Floßzuge dienende Teil der User= beschränkt öffentlicher 
Die 26, 
Eigentümer solcher Grundstücke an öffentlichen ziehung 
Strömen im Sinne des ALR. II, 15 § 38, den (strombau.)) und 
von Natur schisffbaren Wasserläufen, und zwar (Wegeordnung für Sachsen vom 11. 
nicht nur der unmittelbar an den Wasserlauf — GS. 316-— 8 
angrenzenden, sondern wenn das Schiffahrts= preußen vom 22. Sept. 1905 — GS. 357 — 
  
Leihanstalten — Leinwandleggen 
Die erforderlichen Gelder schießt die See= also entschädigt werden (O#G. 34, 292; 37, 291). 
Im Falle der Schiffbarmachung eines von Natur 
nicht schiffbaren Wasserlaufs oder seiner In- 
anspruchnahme für die Flößerei gemäß Ad+K. 
II, 15 § 42 entsteht die Verpflichtung zur Dul- 
dung des L., da sie die Eigenschaft des Flusses 
als öffentlichen im Sinne des ALsR. zur Vor- 
aussetzung hat, nicht ohne weiteres. Sie muß 
vielmehr, falls sie nicht freiwillig übernommen 
wird, im Wege der Enteignung auferlegt werden. 
Bezüglich der zu gewährenden Entschädigung 
sind ALR. 1I, 15 88 40, 42, 43 maßgebend. Dies 
gilt selbstverständlich auch dann, wenn der Staat 
bei Anlegung künstlicher Wasserstraßen, oder, wie 
es vielfach auch bei von Natur schiffbaren Wasser- 
läufen aus Gründen der Zweckmäßigkeit ge- 
schieht, dazu übergeht, das Grundeigentum am 
Der L. ist in der Regel nur 
Schiffahrtsanlage (CBV6. 26, 231). Soweit er 
Weg darsteltt, ist er ein sog. 
r Weg (OVG. 
Er untersteht wegen seiner engen Be- 
zum Stchiffahrtsbetriebe der strom- 
schiffahrtspolizeilichen Obhut 
Juli 1891 
§ 14 und Wegeordnung für West 
1; 
Juli 1907 — 
Jusbesondere 
233). 
Wegermnung für Posen vom 15. 
6GS. 243. E 1; OB. 26, 2 23.. 
60 a. a. O. kraft Gesetzes öffei ntlichrechtlich ver- liegt aus jenem Grunde die Fürsorge für seine 
pflichtet, die Benutzung des Ufergrundstücks für Freihaltung der Landespolizeibehörde ob (O##G. 
jenen Zweck zu gestatten (O# G. 37, 289; Pr BBl. 
24, 440). 
L. als solchen, es sei denn, daß er sbroe ver- 
boten wäre (OV G. 41, 2570, nicht sperren (OVG. 
34, 292) und müssen sich die Neueinführung des 
Schiffs- oder Floßzuges gefallen lassen, wo dieser 
etwa aus irgend einem Grundec bisher nicht be- 
standen hat (OV G. 34, 202) oder etwa nur auf 
der einen Seite benutzt ist (OBG. 41, 257). Dies 
gilt auch von der baulichen Herstellung und In- 
standhaltung des L., sowic vom Ausbau eines 
bisher nur zum Schiffszuge mittels Menschen- 
kraft benutzten L. für den Pferdezug und folge- 
richtig auch für die Einrichtung des moechanischen 
Schiffszuges, falls etwa das Verkohrsbedürfnis 
dazu nötigen sollte. 
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Sie können also einen vorhandenen l öffsentlichen Wcges liegen, dergestalt, daß dieser 
Treideldammes, auf dem er etwa liegt, 
Pr Bl. 10, 60; 
Cin weiteres liegt den An-- 
liegern nicht ob. Insbesondere haben sie bei der 
Anlegung und Unterhaltung nicht mitzuwirken. 
Für diese hat vielmehr der Staat als Verwalter 
der Schiffahrtsstraße zug sorgen (ALR. II, 15 
8 79; OBVG. 30 S. 213, 281; 41, 257; Pr Bl. 
13, 337). Er bestimmt als solcher nach Maßgabe 
des Bedürfnisses des Schiffs= oder Floßverkehrs 
auch selbständig über die Beschaffenheit des L., 
namentlich seinc Breite, Besestigung und son- 
stige Einrichtung. Entschädigung kann der 
An- 
lieger nicht für die Gestattung des L. in obigem 
Umfange, sondern nur für Beschädigung des 
Ufergrundstücks oder seiner Befestigung, sowie 
für die ihm durch die Benutzung des L. 
zogenen oder geschmälerten Nutzungen fordern 
(AR. II, 15 § 58). Wenn ein von Natur schiff- 
barer Fluß teilweise verlegt wird, so geht die Ver- 
pflichtung zur Duldung des L. aufs die Anlieger 
des neuen Bettes von Rechts wegen über, sie 
bildet aber mit den Gegenstand ciner auf den 
ent- 
Erwerb des erforderlichen Grundeigentums ge- 
richteten Enteignung. 
Der neue Anlieger muß 
281). Der L. kann aber auch im Zuge eines 
anßer für den Schiffs= und Flos#zug auch für den 
allgemeinen Verkehr frei ist. Dann untersteht 
er der Wegepolizei, nötigenfalls im Benehmen 
mit der Strombauverwaltungsbehörde (OV#. 
46, 286): seine Unterhaltung als Weg liegt, un- 
beschadet abweichender Regelung, dem ordent- 
lichen Megebaupflichtigen, die Untorhaltung des 
der 
Strombauverwaltung ob (OG. 6, 299; 26, 231; 
12 S. 366, 102; 25, 80). Im 
gemeinen Recht gelten für den L. im wesent- 
lichen, wenn auch auf anderer rechtlicher Grund- 
lage (vgl. J. de rer. dir. 2, 1 4) die gleichen 
Gesichtspunkte. Für das franz. Recht vgl. RV Z. 
6, 324. S. Schiffahrtskanäle II1 2, 
Wege (löffentliche) III. 
Leinwandleggen bestanden früher in der Prov. 
Hannover sowie in den Reg.-Bez. Minden und 
Kassel; sie hatten den Zweck, für gewisse Leinen- 
gewebe die Länge, Breite und Feinheit der 
Stücke zu ermitteln und amtlich zu beglaubigen. 
Meistens war mit der Legge der Leggezwang 
verbunden, wonach alles zum Verkauf bestimmte 
Leinen gelegget werden mußte, vgl. z. B. wegen 
des sog. Bielefelder Leinens Leggcordnung für 
die Kreise Bielescld, Halle und Herford vom 
15. Mai 1853 (GS. 229). Nachdem mit Ein- 
führung der Maschine in die Leinenindustrie die 
Verfertigung des Leinens allmählich aufgehört 
hat, eine Nebenbeschäftigung der ländlichen Be- 
völkerung zu sein, haben auch die Schauanstalten 
ihre Bedeutung verloren. Durch G. vom 15. März 
1875 (GS. 165) ist daher der HM. ermächtigt 
worden, nach Anhörung des betreffenden Kreis- 
tags die Leggeanstalt aufzulösen, sobald und soweit 
ihr Fortbestehen durch ein Bedürfnis des Verkehrs
	        
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