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liehen.
handlung gegen 400 Zinsen vor. Die reinen
UÜberschüsse aus dem Veschäftsbetriebe fließen der
„Rotherstiftung" (s. d.) zu. Das G., betr. das
Pfandleihgewerbe, vom 17. März 1881 (GS.
265) findet nach § 19 auf das L. keine Anwendung.C)
Leihanstalten s. Pfandleihanstalten.
Leihbibliotheken s. Stehender Ge-
werbebetrieb II.
Leimsiedereien sind genehmigungspflichtige
Anlagen (GewO. § 16). Die Genehmigung er-
teilt der Kr A. (St A.), in den zu einem Land-
kreise gehörigen Städten mit mehr als 10 000
Einw. der Magistrat (83G. 8§ 109). S. auch
Techn Anl. (s. d.) Ziff. 18, AusfAnw. z. GewO.
vom 1. Mai 1904 (P#. 123) Ziff. 56 in der
Fassung vom 20. Mai 1909 (OMl. 273), und
Sonntagsruhe im
triebe IV.
Leinpfad oder Treidelsteig
grundstücke an öffentlichen Wasserstraßen.
oder Flößereiinteresse es erheischt, auch der da-
hinterliegenden Grundstücke, sind nach §§ 57,
Gewerbebe= L. zu erwerben.
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ist der zum sich änßerlich als
Schiffs= oder Floßzuge dienende Teil der User= beschränkt öffentlicher
Die 26,
Eigentümer solcher Grundstücke an öffentlichen ziehung
Strömen im Sinne des ALR. II, 15 § 38, den (strombau.)) und
von Natur schisffbaren Wasserläufen, und zwar (Wegeordnung für Sachsen vom 11.
nicht nur der unmittelbar an den Wasserlauf — GS. 316-— 8
angrenzenden, sondern wenn das Schiffahrts= preußen vom 22. Sept. 1905 — GS. 357 —
Leihanstalten — Leinwandleggen
Die erforderlichen Gelder schießt die See= also entschädigt werden (O#G. 34, 292; 37, 291).
Im Falle der Schiffbarmachung eines von Natur
nicht schiffbaren Wasserlaufs oder seiner In-
anspruchnahme für die Flößerei gemäß Ad+K.
II, 15 § 42 entsteht die Verpflichtung zur Dul-
dung des L., da sie die Eigenschaft des Flusses
als öffentlichen im Sinne des ALsR. zur Vor-
aussetzung hat, nicht ohne weiteres. Sie muß
vielmehr, falls sie nicht freiwillig übernommen
wird, im Wege der Enteignung auferlegt werden.
Bezüglich der zu gewährenden Entschädigung
sind ALR. 1I, 15 88 40, 42, 43 maßgebend. Dies
gilt selbstverständlich auch dann, wenn der Staat
bei Anlegung künstlicher Wasserstraßen, oder, wie
es vielfach auch bei von Natur schiffbaren Wasser-
läufen aus Gründen der Zweckmäßigkeit ge-
schieht, dazu übergeht, das Grundeigentum am
Der L. ist in der Regel nur
Schiffahrtsanlage (CBV6. 26, 231). Soweit er
Weg darsteltt, ist er ein sog.
r Weg (OVG.
Er untersteht wegen seiner engen Be-
zum Stchiffahrtsbetriebe der strom-
schiffahrtspolizeilichen Obhut
Juli 1891
§ 14 und Wegeordnung für West
1;
Juli 1907 —
Jusbesondere
233).
Wegermnung für Posen vom 15.
6GS. 243. E 1; OB. 26, 2 23..
60 a. a. O. kraft Gesetzes öffei ntlichrechtlich ver- liegt aus jenem Grunde die Fürsorge für seine
pflichtet, die Benutzung des Ufergrundstücks für Freihaltung der Landespolizeibehörde ob (O##G.
jenen Zweck zu gestatten (O# G. 37, 289; Pr BBl.
24, 440).
L. als solchen, es sei denn, daß er sbroe ver-
boten wäre (OV G. 41, 2570, nicht sperren (OVG.
34, 292) und müssen sich die Neueinführung des
Schiffs- oder Floßzuges gefallen lassen, wo dieser
etwa aus irgend einem Grundec bisher nicht be-
standen hat (OV G. 34, 202) oder etwa nur auf
der einen Seite benutzt ist (OBG. 41, 257). Dies
gilt auch von der baulichen Herstellung und In-
standhaltung des L., sowic vom Ausbau eines
bisher nur zum Schiffszuge mittels Menschen-
kraft benutzten L. für den Pferdezug und folge-
richtig auch für die Einrichtung des moechanischen
Schiffszuges, falls etwa das Verkohrsbedürfnis
dazu nötigen sollte.
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Sie können also einen vorhandenen l öffsentlichen Wcges liegen, dergestalt, daß dieser
Treideldammes, auf dem er etwa liegt,
Pr Bl. 10, 60;
Cin weiteres liegt den An--
liegern nicht ob. Insbesondere haben sie bei der
Anlegung und Unterhaltung nicht mitzuwirken.
Für diese hat vielmehr der Staat als Verwalter
der Schiffahrtsstraße zug sorgen (ALR. II, 15
8 79; OBVG. 30 S. 213, 281; 41, 257; Pr Bl.
13, 337). Er bestimmt als solcher nach Maßgabe
des Bedürfnisses des Schiffs= oder Floßverkehrs
auch selbständig über die Beschaffenheit des L.,
namentlich seinc Breite, Besestigung und son-
stige Einrichtung. Entschädigung kann der
An-
lieger nicht für die Gestattung des L. in obigem
Umfange, sondern nur für Beschädigung des
Ufergrundstücks oder seiner Befestigung, sowie
für die ihm durch die Benutzung des L.
zogenen oder geschmälerten Nutzungen fordern
(AR. II, 15 § 58). Wenn ein von Natur schiff-
barer Fluß teilweise verlegt wird, so geht die Ver-
pflichtung zur Duldung des L. aufs die Anlieger
des neuen Bettes von Rechts wegen über, sie
bildet aber mit den Gegenstand ciner auf den
ent-
Erwerb des erforderlichen Grundeigentums ge-
richteten Enteignung.
Der neue Anlieger muß
281). Der L. kann aber auch im Zuge eines
anßer für den Schiffs= und Flos#zug auch für den
allgemeinen Verkehr frei ist. Dann untersteht
er der Wegepolizei, nötigenfalls im Benehmen
mit der Strombauverwaltungsbehörde (OV#.
46, 286): seine Unterhaltung als Weg liegt, un-
beschadet abweichender Regelung, dem ordent-
lichen Megebaupflichtigen, die Untorhaltung des
der
Strombauverwaltung ob (OG. 6, 299; 26, 231;
12 S. 366, 102; 25, 80). Im
gemeinen Recht gelten für den L. im wesent-
lichen, wenn auch auf anderer rechtlicher Grund-
lage (vgl. J. de rer. dir. 2, 1 4) die gleichen
Gesichtspunkte. Für das franz. Recht vgl. RV Z.
6, 324. S. Schiffahrtskanäle II1 2,
Wege (löffentliche) III.
Leinwandleggen bestanden früher in der Prov.
Hannover sowie in den Reg.-Bez. Minden und
Kassel; sie hatten den Zweck, für gewisse Leinen-
gewebe die Länge, Breite und Feinheit der
Stücke zu ermitteln und amtlich zu beglaubigen.
Meistens war mit der Legge der Leggezwang
verbunden, wonach alles zum Verkauf bestimmte
Leinen gelegget werden mußte, vgl. z. B. wegen
des sog. Bielefelder Leinens Leggcordnung für
die Kreise Bielescld, Halle und Herford vom
15. Mai 1853 (GS. 229). Nachdem mit Ein-
führung der Maschine in die Leinenindustrie die
Verfertigung des Leinens allmählich aufgehört
hat, eine Nebenbeschäftigung der ländlichen Be-
völkerung zu sein, haben auch die Schauanstalten
ihre Bedeutung verloren. Durch G. vom 15. März
1875 (GS. 165) ist daher der HM. ermächtigt
worden, nach Anhörung des betreffenden Kreis-
tags die Leggeanstalt aufzulösen, sobald und soweit
ihr Fortbestehen durch ein Bedürfnis des Verkehrs