Vereine (Besteuerung) — Vereins- und Versammlungsrecht
zeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über
die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen
hat. Es kann also nicht mehr die Einreichung
eines Mitgliederverzeichnisses vom Amtsgericht
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Betreffs des Disziplinarverfahrens gegen In-
haber von S. u. K. vgl. auch Erl. vom 11. Nov.
1903 (bei Brauchitsch 6, 1908, 282 Anm. 1)
sowie v. Rheinbaben, Disziplinargesetze, 1911
. 216.
verlangt werden. — Neben dem BGB. kommen. 21
noch die Vorschriften des § 81 des R., betr.
die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften,
vom 1. Mai 1889 in der Fassung vom 14. Juni
1898 (Rl. 810) und des § 62 des R., betr.
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, vom
20. April 1892 in der Fassung vom 20. Mai
1898 (REBl. 846) hinsichtlich der Zulässigkeit
der Auflösung dieser Gesellschaften in Betracht.
Literatur s. bei Bereins= und Bersamm-
lungsrecht.
Bereine (Bestenerung) s. Erwerbsge-
sellschaften (Besteuerung,).
Bereinigte Schul= und Kirchenämter. Nach
der geschichtlichen Entwicklung des Volksschul-
wesens sind bei der nahen Verbindung von
Kirche und Schule auch heute noch eine große
Anzahl von Schulämtern mit kirchlichen Amtern
(Küster, Organisten, Kantoren, Hilfsprediger)
dauernd verbunden. Im Jahre 1906 waren
14 534 derartige Stellen vorhanden, davon 11 939
evangelische und 2595 katholische. Bei her-
kömmlich vereinigten Amtern war das für Schul-
oder kirchliche Zwecke oder für beide Zwecke
bestimmte Vermögen als ein einheitliches für
beide Amter zu verwendendes behandelt. Über
die vereinigten Schul= und Kirchenämter im
Bereiche des Schulunterhaltungsgesetzes vom
28. Juli 1906 spricht sich § 30 desselben aus.
Betreffs der Verwendung der Vermögensstücke
sowie der Leistungen der kirchlichen Beteiligten,
darunter auch für Bau und Unterhaltung der
Gebäude (s. hierzu Schul= und Küster-
häuser) ist es bei dem bestehenden Rechte
verblieben (§ 30 Abs. 2—4). Wegen Zahlung
einer Rente für die Bauverpflichtung von seiten
der kirchlichen Beteiligten und wegen der Aus-
einandersetzung in Ansehung des Vermögens bei
Trennung eines dauernd vereinigten Kirchen-
und Schulamtes, welche von beiden Seiten be-
antragt werden kann (§ 30 Abs. 5 und 6) f.
Schulvermögen II 5. In bezug auf die
Lehrerbesoldung (l. d. II 2a und in be-
zug auf die Pensionierung G., betr. die
Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an
öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885
(GS. 298) Art. 1 §§ 4 Abs. 5 und 12, wonach
das Einkommen der vereinigten Stelle ohne
Rücksicht darauf, aus welchen Quellen dasselbe
fließt, als ein einheitliches Stelleneinkommen
zugrunde zu legen ist, und für den Fall, daß
der Inhaber eines vereinigten Kirchen= und
Schulamtes eine Pension aus kirchlichen Mitteln
zu beanspruchen hat, der Betrag desselben auf
die ihm als Lehrer zu gewährende Pension an-
zurechnen ist. Bei der Aufsicht, Disziplin,
Anstellung wirken die kirchlichen Behörden
mit (YMl. 1849, 193; 1850 S. 203, 241; 1864,
230; 1865, 177; U# Bl. 1871, 403; 1876, 128;
1887 S. 391, 655; 1888, 403). Das Schulunter-
haltungsgesetz hat speziell in bezug auf die Be-
rufung zu dem Kirchenamte nichts geändert
(§62 Abs. 3 daselbst; IV. AusfAnw. vom 14. März
1908 — UZB# Bl. 461 — B 6), so daß die Rechte
des Kirchenpatrons unberührt geblieben sind.
Koch, Trennung und Vermögensauseinandersetzung
dauernd vereinigter Schul= und Kirchenämter, 1910, und
Besprechung von Klotzsch im Pr Bl., 1911, 387.
Bereins= und Bersammlungsrecht. I. Ein
Recht der Staatsbürger, zu Ver-
einen (s. d.) oder Versammlungen
(s. d.) zusammenzutreten, wurde nach Ausgang
des Mittelalters von der Staatsgewalt in der
Regel nicht anerkannt. Das AL#R. II, 6 8§ 1
bis 10 verbot alle Gesellschaften, deren Zwecke
und Geschäfte der gemeinen Ruhe, Sicherheit
und Ordnung zuwiderlaufen, und gab dem
Staate die Befugnis, auch andere, an sich zu-
lässige Gesellschaften zu verbieten, sobald sich
herausstellt, daß sie anderen gemeinnützigen Ab-
sichten oder Anstalten hinderlich oder nachteilig
seien. Durch einen Bundestagsbeschluß vom
5. Juli 1832 wurden alle politischen Vereine ver-
boten und öffentliche Versammlungen von einer
polizeilichen Erlaubnis abhängig gemacht. Eine
Anderung dieser Rechtslage führten die Ereig-
nisse des Jahres 1848 herbei. Nachdem in der
RV. von 1849 das V. u. V. als ein Grundrecht
aller Deutschen anerkannt worden war, gewährte
auch die preuß. V Ul. vom 31. Jan. 1850 in den
Art. 29 u. 30 allen Preußen dieses Recht. Seine
nähere Regelung fand es dann durch die V.
vom 11. März 1850 (GS. 277), die auch in den
neuen Provinzen eingeführt wurde. Nach Art. 4
Ziff. 16 der RV. steht dem Reiche die Gesetz-
gebung und Aufsicht über das Vereinswesen zu.
Von dieser Befugnis hatte zunächst das Reich nur
durch Erlaß folgender Bestimmungen Gebrauch
gemacht: a) des § 17 des Wahlgesetzes für den
Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 (BEBl.
145), wodurch den Wahlberechtigten das Recht
ur Bildung von Wahlvereinen und zu öffent-
schen Versammlungen gegeben ist; b) des § 49
des Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (RE-
Bl. 45), wodurch den zum aktiven Heere ge-
hörigen Militärpersonen die Teilnahme an
politischen Vereinen und Versammlungen unter-
sagt ist; c) der §§ 101 u. 113 MStGB., wonach
den Personen des Beurlaubtenstandes auch wäh-
rend sie sich nicht im Dienste befinden, die un-
befugte Veranstaltung einer Versammlung von
Personen des Soldatenstandes behufs Beratung
über militärische Einrichtungen und Angelegen-
heiten und die Teilnahme an einer solchen
Versammlung verboten ist; d) der §§ 152 und
154 a der GewO., wodurch alle Verbote von
Vereinigungen der Gewerbetreibenden, gewerb-
lichen Gehilfen, Gesellen, Fabrikarbeiter, so-
wie der Besitzer und Arbeiter von Bergwerken,
Salinen, Aufbereitungsanstalten und unter-
irdisch betriebenen Brüchen oder Gruben be-
hufs Erlangung günstiger Lohn= und Arbeits-
bedingungen aufgehoben sind; e) des § 1 des G.
vom 4. Juli 1872 (RGBl. 253), wodurch der
Orden der Gesellschaft Jesu und die ihm ver-
wandten Orden vom Gebiete des Deutschen
Reichs ausgeschlossen sind; k) der 5§ 128, 129
St G., wonach die Teilnahme an Verbindungen
verboten ist, deren Dasein, Verfassung oder
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