Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Vereine (Besteuerung) — Vereins- und Versammlungsrecht 
zeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über 
die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen 
hat. Es kann also nicht mehr die Einreichung 
eines Mitgliederverzeichnisses vom Amtsgericht 
819 
Betreffs des Disziplinarverfahrens gegen In- 
haber von S. u. K. vgl. auch Erl. vom 11. Nov. 
1903 (bei Brauchitsch 6, 1908, 282 Anm. 1) 
sowie v. Rheinbaben, Disziplinargesetze, 1911 
. 216. 
verlangt werden. — Neben dem BGB. kommen. 21 
noch die Vorschriften des § 81 des R., betr. 
die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, 
vom 1. Mai 1889 in der Fassung vom 14. Juni 
1898 (Rl. 810) und des § 62 des R., betr. 
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, vom 
20. April 1892 in der Fassung vom 20. Mai 
1898 (REBl. 846) hinsichtlich der Zulässigkeit 
der Auflösung dieser Gesellschaften in Betracht. 
Literatur s. bei Bereins= und Bersamm- 
lungsrecht. 
Bereine (Bestenerung) s. Erwerbsge- 
sellschaften (Besteuerung,). 
Bereinigte Schul= und Kirchenämter. Nach 
der geschichtlichen Entwicklung des Volksschul- 
wesens sind bei der nahen Verbindung von 
Kirche und Schule auch heute noch eine große 
Anzahl von Schulämtern mit kirchlichen Amtern 
(Küster, Organisten, Kantoren, Hilfsprediger) 
dauernd verbunden. Im Jahre 1906 waren 
14 534 derartige Stellen vorhanden, davon 11 939 
evangelische und 2595 katholische. Bei her- 
kömmlich vereinigten Amtern war das für Schul- 
oder kirchliche Zwecke oder für beide Zwecke 
bestimmte Vermögen als ein einheitliches für 
beide Amter zu verwendendes behandelt. Über 
die vereinigten Schul= und Kirchenämter im 
Bereiche des Schulunterhaltungsgesetzes vom 
28. Juli 1906 spricht sich § 30 desselben aus. 
Betreffs der Verwendung der Vermögensstücke 
sowie der Leistungen der kirchlichen Beteiligten, 
darunter auch für Bau und Unterhaltung der 
Gebäude (s. hierzu Schul= und Küster- 
häuser) ist es bei dem bestehenden Rechte 
verblieben (§ 30 Abs. 2—4). Wegen Zahlung 
einer Rente für die Bauverpflichtung von seiten 
der kirchlichen Beteiligten und wegen der Aus- 
einandersetzung in Ansehung des Vermögens bei 
Trennung eines dauernd vereinigten Kirchen- 
und Schulamtes, welche von beiden Seiten be- 
antragt werden kann (§ 30 Abs. 5 und 6) f. 
Schulvermögen II 5. In bezug auf die 
Lehrerbesoldung (l. d. II 2a und in be- 
zug auf die Pensionierung G., betr. die 
Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an 
öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 
(GS. 298) Art. 1 §§ 4 Abs. 5 und 12, wonach 
das Einkommen der vereinigten Stelle ohne 
Rücksicht darauf, aus welchen Quellen dasselbe 
fließt, als ein einheitliches Stelleneinkommen 
zugrunde zu legen ist, und für den Fall, daß 
der Inhaber eines vereinigten Kirchen= und 
Schulamtes eine Pension aus kirchlichen Mitteln 
zu beanspruchen hat, der Betrag desselben auf 
die ihm als Lehrer zu gewährende Pension an- 
zurechnen ist. Bei der Aufsicht, Disziplin, 
Anstellung wirken die kirchlichen Behörden 
mit (YMl. 1849, 193; 1850 S. 203, 241; 1864, 
230; 1865, 177; U# Bl. 1871, 403; 1876, 128; 
1887 S. 391, 655; 1888, 403). Das Schulunter- 
haltungsgesetz hat speziell in bezug auf die Be- 
rufung zu dem Kirchenamte nichts geändert 
(§62 Abs. 3 daselbst; IV. AusfAnw. vom 14. März 
1908 — UZB# Bl. 461 — B 6), so daß die Rechte 
des Kirchenpatrons unberührt geblieben sind. 
  
  
  
Koch, Trennung und Vermögensauseinandersetzung 
dauernd vereinigter Schul= und Kirchenämter, 1910, und 
Besprechung von Klotzsch im Pr Bl., 1911, 387. 
Bereins= und Bersammlungsrecht. I. Ein 
Recht der Staatsbürger, zu Ver- 
einen (s. d.) oder Versammlungen 
(s. d.) zusammenzutreten, wurde nach Ausgang 
des Mittelalters von der Staatsgewalt in der 
Regel nicht anerkannt. Das AL#R. II, 6 8§ 1 
bis 10 verbot alle Gesellschaften, deren Zwecke 
und Geschäfte der gemeinen Ruhe, Sicherheit 
und Ordnung zuwiderlaufen, und gab dem 
Staate die Befugnis, auch andere, an sich zu- 
lässige Gesellschaften zu verbieten, sobald sich 
herausstellt, daß sie anderen gemeinnützigen Ab- 
sichten oder Anstalten hinderlich oder nachteilig 
seien. Durch einen Bundestagsbeschluß vom 
5. Juli 1832 wurden alle politischen Vereine ver- 
boten und öffentliche Versammlungen von einer 
polizeilichen Erlaubnis abhängig gemacht. Eine 
Anderung dieser Rechtslage führten die Ereig- 
nisse des Jahres 1848 herbei. Nachdem in der 
RV. von 1849 das V. u. V. als ein Grundrecht 
aller Deutschen anerkannt worden war, gewährte 
auch die preuß. V Ul. vom 31. Jan. 1850 in den 
Art. 29 u. 30 allen Preußen dieses Recht. Seine 
nähere Regelung fand es dann durch die V. 
vom 11. März 1850 (GS. 277), die auch in den 
neuen Provinzen eingeführt wurde. Nach Art. 4 
Ziff. 16 der RV. steht dem Reiche die Gesetz- 
gebung und Aufsicht über das Vereinswesen zu. 
Von dieser Befugnis hatte zunächst das Reich nur 
durch Erlaß folgender Bestimmungen Gebrauch 
gemacht: a) des § 17 des Wahlgesetzes für den 
Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 (BEBl. 
145), wodurch den Wahlberechtigten das Recht 
ur Bildung von Wahlvereinen und zu öffent- 
schen Versammlungen gegeben ist; b) des § 49 
des Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (RE- 
Bl. 45), wodurch den zum aktiven Heere ge- 
hörigen Militärpersonen die Teilnahme an 
politischen Vereinen und Versammlungen unter- 
sagt ist; c) der §§ 101 u. 113 MStGB., wonach 
den Personen des Beurlaubtenstandes auch wäh- 
rend sie sich nicht im Dienste befinden, die un- 
befugte Veranstaltung einer Versammlung von 
Personen des Soldatenstandes behufs Beratung 
über militärische Einrichtungen und Angelegen- 
heiten und die Teilnahme an einer solchen 
Versammlung verboten ist; d) der §§ 152 und 
154 a der GewO., wodurch alle Verbote von 
Vereinigungen der Gewerbetreibenden, gewerb- 
lichen Gehilfen, Gesellen, Fabrikarbeiter, so- 
wie der Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, 
Salinen, Aufbereitungsanstalten und unter- 
irdisch betriebenen Brüchen oder Gruben be- 
hufs Erlangung günstiger Lohn= und Arbeits- 
bedingungen aufgehoben sind; e) des § 1 des G. 
vom 4. Juli 1872 (RGBl. 253), wodurch der 
Orden der Gesellschaft Jesu und die ihm ver- 
wandten Orden vom Gebiete des Deutschen 
Reichs ausgeschlossen sind; k) der 5§ 128, 129 
St G., wonach die Teilnahme an Verbindungen 
verboten ist, deren Dasein, Verfassung oder 
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