Verjährung von Steuern und Abgaben — Verjährung auf dem Gebiete des Wegerechts 827
(. Staatsangehörigkeit II B und Abs.2, aber auch für die Eisenbahnabgaben gilt).
die beiden nächsten Art.). Außerdem kommt Das „Jahr“ im Sinne dieser Bestimmung ist bei
in Betracht die V. der Strafverfolgung und der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umher-
der Vollstreckung bereits zuerkannter Strafen, ziehen und der Eisenbahnabgabe das Kalender--,
welche ihren Grund darin hat, daß nach Ablauf hinsichtlich der übrigen Steuern das Etatsjahr
längerer Fristen die Feststellung der Schuld (G. vom 12. Juli 1876 — GS. 288 — 898 1, 2).
erschwert ist und eine so verspätete Strafe auch Vgl. Etatsjahr.
nicht mehr ein geeignetes Mittel zur Erreichung II. Hinsichtlich der zur Hebung gestellten
der Strafzwecke sein würde. Die Fristen bei Gemeindeabgaben (wozu auch Ge-
dieser V. sind verschieden, bei der Strafverfol= bühren, Beiträge einschließlich der Anlieger-
gungsverjährung je nachdem es sich um ein Ver- # beiträge des Baufluchtliniengesetzes und Kur-
brechen, ein Vergehen oder eine Übertretung (s.] taxen gehören) und Kosten trifft § 88 KAG.
diese Art.) handelt (10, 15, 20 Jahre, 3und 5 Jahre mit dem § 8 des G. vom 18. Juni 1810 durchaus
und 3 Monate), und bei der Strafvollstreckungs= gleiche Bestimmungen. Auf Kreis-, Provinzial-
verjährung je nach der Höhe der erkannten Strase und Bezirksabgaben findet § 88 KAG. gemäß
(von 2 bis zu 30 Jahren). Die allgemeinen Vor-- §§ 16, 31 Abs. 2 des Kreis= und Provinzialab-
schriften über die beiden Arten von V. sind gabengesetzes vom 21. April 1906 ebenfalls Anwen-
in den §§ 67—70 SteB. und im § 453 Abs. 4 dung und das gleiche gilt für Kirchensteuern
St PO., nach welchem eine polizeiliche Straf- (s. d. II, 2e u. III). Wegen Verjährung der
verfügung in betreff der Unterbrechung der V. Nachforderungen an Steuern und Abgaben
wie eine richterliche Handlung wirkt, enthalten vgl. Nachsteuer; Steuerhinterzie-
Daneben treffen noch einzelne Gesetze besondere hungen und Steuerstrafen und die
Bestimmungen, z. B. § 145 Abs. 2 GewO. Unter Artikel über die einzelnen Steuern und sonstigen
unvordenklicher (Immemorial-) V. Abgaben. Die Erbschaftssteuer verjährt in
wird als von einem Beweisgrunde für den Be= 10 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schlusse
stand eines Rechtes gesprochen, wenn etwas seit des Jahres, in welchem der Anspruch auf die
langen Zeiten als Recht ausgeübt worden ist, Steuer entstanden ist, im Falle einer Sicher-
ohne daß ein rechtswidriger Beginn dieser heitsleistung jedoch nicht vor dem Ablaufe des
Ubung erhellt. Um diese gemeinrechtlich an= Jahres, in welchem die Sicherheit erlischt
erkannte V. (praescriptio, cujus initii memoria| (Rerb StG. § 54). Die 10 jährige Frist be-
non exstat) zu ersetzen, ließ das ALR. §8 655 zieht sich auch auf zur Hebung gestellte Steuer-
bis 659 I, 9 eine Ersitzung von 50 Jahren, aus= beträge und auf Nachforderungen. Auch die
nahmsweise 30 Jahren zu für die Befreiung von Reiyszuwachssteuer verjährt in diesem Zeitr#ium,
einer öffentlichen Last oder Abgabe und die bei Seundung gegen Sicherheitsleistung aber
Uberschreitung der Grenzen eines Rechtes oder nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Sicher-
einer Sache, welche durch Gesetze, Verträge oder heit erlischt (ogl. Wertzuwachssteuer III).
rechtskräftige Erkenntnisse klar bestimmt sind. III. Im Gebiet der Zölle und indirekten
Nach dem BG. kommt unvordenkliche V. in Steuern ist die Verjährungsfrist für Forde-
Deutschland überhaupt nicht mehr in Betracht. rungen und Nachforderungen geschuldeter — aber
S. auch Fristen und über den Einwand der nicht zur Hebung gestellter —, sowie für die An-
V. erst in der Revisionsinstanz O G. 38, 133. sprüche auf Rückerstattung zu viel oder zur
mmRosenberg, Berjährung und gesetzliche Befri. Ungebühr entrichteter Abgabenbeträge meist
— Srenenges ten Keveichel
müller, über Klagenverführun und deren Wukn Sie beträgt in der Regel ein Jahr: für defrau-
Schultzenstein, Verjahrung sewie Fristen und Ver dierte Abgaben ist ein längerer Zeitraum, in
waltungsstreitverfahren, im Verw#rch. 17, 1: Schnei-= der Regel ein solcher von drei Jahren vorgesehen.
der, Uber die Beseitigung der Wirkung vollendeter Ver- Soweit Bestimmun en fehlen (wie im Salz-
fährung durch Anerkenntnis, in Iherings J. 51, 25; Rutz, e 9 .
25 Resensvericheevenhei, von Verlahrung und benser abgabengeset vom 18. Okt. 106 greist die
efristung, im Arch Ziv Prax. „ 5: erselbe, · -,« jä ist fü -
Zum Begeisfe ver Verlährung, im Arch Bürent. ds, 302. glgemmeine gesebliche Nerichrung an sir essen
Berjährung von Steuern nund Abgaben. 18. Juni 1840 §8 2, 7).
I1. Zur Hebung gestellte direkte und indirektef Berjährung auf dem Gebiete des Wegerechts.
Staatssteuern und den letztern im § 2 des G. über Die Verjährung ist kein Titel des öffentlichen
die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben Rechts. Sie ist deshalb zur Begründung der
vom 18. Juni 1840 (GS. 140) gleichgestellte Wegebaulast ungeeignet (§ 50 der Wegeordnung
Gebühren verjähren in vier Jahren, von dem für Sachsen vom 11. Juli 1891 — GS. 316 —
Ablaufe des Jahres an gerechnet, in welches OG. 9, 168). Im Wege der Verjährung vom
ihr Zahlungstermin fällt. Die Verjährung Wegebaupflichtigen gegen einen Dritten etwa
wird unterbrochen durch Zahlungsaufforderung, erworbene Rechte auf Erfüllung der Wegebau-
Verfügung der Zwangsbeitreibung und Stun- 1 last durch diesen, simd für die Wegepolizeibehörde
dung. Nach Ablauf des Jahres, in welchem ohne Bedeutung und lediglich im Rechtswege
die letzte Aufforderung zugestellt, die Zwangs= verfolgbar (OG. 26, 211; 33, 258; 34, 244).
beitreibung verfügt oder die bewilligte Frist Auch zur Begründung von privaten, den öffent-
abgelaufen ist, beginnt eine neue vierjährige lichen Gebrauch beschränkenden Berechtigungen
Verjährungsfrist (G. vom 18. Juni 1840 § 8, an öffentlichen Wegen ist die Verjährung an
der ausdrücklich aufrechterhalten ist im EinkSt G. und für sich nicht geeignet. Es muß die Zu-
§ 87, Erg St G. § 47, G., betr. Besteuerung des stimmung der Wegepolizeibehörde hinzutreten.
Gewerbebetriebs im Umherziehen, § 32, G., betr. Diese ergibt sich aus der bloßen Duldung der
Besteuerung des Wanderlagerbetriebes, § 11 Anlage seitens der Behörde nicht ohne weiteres,