Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Verkehrsabgaben 829 
2 tter) bekanntgemacht, und 
*2 Pnhe len ron. b Kr, vochüber Kt em te 9054 T erfolgten — 
eig Tariffestsetzung auf die Ministerien un 
wenn der jährliche Pachtzins den Betrag von nr werden auch die Tarife für 
— — 
achtzinse .. ·— s tlicht. 
— 
Nachteile des Staates ein s tlichen und kommunalen Verkehrseinrich- 
Wiederverpachtung, wenn der seitherige Pacht= staatliche 3 (s. Gebühren 
das Jahr tungen im Verwaltungswege 
zins den Beirag von 5000 4 für cht= und Gemeindeanstalten), bei sonstigen 
übersteigt und eine Verminderung des Pa rrin hrseinrichtungen gemäß A##t. II#15 
dinses um mehr als 20 v. H. oder eine seige 132-—137 im ordentlichen Rechtswege. Die 
wesentliche Veränderung der seitherigen Pacht- d Überhe bung 
tt. Hinterziehung un 
bedingungen zum Nachteile des Staates eintri G. vom 2. Mai 1900 
bildet den Gegenstand des vor 
Wegen Feststellung der Einnahmen und Aus tlichen Bestimmungen 
lien s. den (GS. 123). Die wesen 
gaben der verpachteten Fähransta s, durch welches sämtliche ältere 
5/. #% ehr. ¾0% Baeede *5no“ KA. vom 6 doeseb e, insbesonderr das G. b Melr 
837 (GS. 57), aufgehoben werden, sind folgende: 
14. Juli 1893 (GS. 152) sind die bestehenden 1 Abgaben, welche für 
. § 1. Wer es unternimmt, Abgaben, ) 
Bestimmungen über die V. nicht berührt wor- 8 Benutzung von Wasserstraßten, Häfen, Lade- 
deu; sie sinden daher auch auf die von den die ents h n, Fähren, Wegen und sonstigen 
Gemeinden im öffentlichen Interesse unter- plätzen, Brücken, 1 der zuständigen 
Verkehrsanlagen nach den von der z 
haltenen Chausseen, Wege, Brücken, Täien: Sedeehe erlassenen Tarifen zu entrichten sind, 
Häfen und anderen derartigen Verkehrsansta h der teilweise zu hinterziehen, wird mit 
ten Anwendung. Ein öffentliches Interesse] ganz o * der hinter- 
ldstrafe im 4—20fachen Betrage 
liegt vor, wenn auch nur ein tatsächlicher Zwang Ge destens aber von 1 4 be- 
Nach dem zogenen Abgabe, mindesten 
zur Benutzung der Anstalten besteht. Rach dem traft. § 2. Abgesehen von den Fällen des § 1 
Erl. vom 11. Juni 1896 (MBl. 129) sind die straf derhandlungen gegen die in den 
Gemeinden nicht befugt, von den in den Tarifen werden Zuwide bestimmungen ge- 
Sätze s ten Tarifen und Ausführungsbestimmung 
vorgesehenen Sätzen nach oben oder un troffenen Anordnungen über die Erhebung der 
abzuweichen. Auch die bisherigen Befreiunge- W. U d die Sich # Eingangs mit Geld- 
. — , , . » herung ihres Eingang 
vorschriften, namentlich dieienigen des AvR. un bisen 120 Westreft. 2 er wfsent- 
II, 15 8 104, des Chaussecgeldtarifs vom 20. Febr. strafen i zu- bung von V. Deträge einzieht, 
1810 und der Normalfährtarife sind in Geltung lich bei aehe d #uberhauptr nicht oder nur in 
verblieben. Es kann jedoch die Befreiung des die der Zah 6r e „gicht nicht 
-- fiskus ins en ge . e schuldet, wird sofern 
Reichs- und Landesfiskus insbesondere von den geringerer voben Strasgese den eine hähere 
als Entgelt für besondere Leistungen zu entrich= nach a 6r lkt ist — mit einer Geldstrafe im 
tenden Gebühren unter Umständen auf solche Strafe verwi des zuviel Erhobenen 
Fahrzeuge, siransporte affv. beschränkt werden, lnshlarhen, vetrage. M Estraft. Wird die 
welche Aussichts-,S « kehrs- Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit begangen, 
zugleich die betreffenden kommunalen Verkehr w' ehe der Zuwiderhandelnde in eine Geld- 
anstalten fördernden Zwecken, nicht aber ander. so verft 5—20fachen Betrage des zuviel Er- 
weiten fiskalischen Interessen dienen. Inwie= strafe im 1. 5 K. § 4. Die 
* hobenen, mindestens aber von 
weit Hafenbahnen als Bestandteile des Hafen= ho a #aln 1 bestimmte Strafe trifft auch die 
betriebes anzusehen sind, richtet sich nach den im # die Vorstände nicht 
4. Privatberechtigten und die o 
Bestimmungen des Erl. vom 26. Juni 189 cher Personen, welche 
Ab- öffentlichrechtlicher juristischer r“ 
(Ml. 122). Hinsichtlich der zulässigen ht dlungen von ihren 
1896 des die mit Strafe bedrohten Handlung 
gabenhöhe ist im Erl. vom 11. Juni Einnehmern, sowie diese Einnehmer, welche 
weiteren ausgeführt, daß die Gesamtörutto- inne „ tlich geschehen 
lche von ihren Gehilfen wissentlich #- 
einnahmen einer Verkehrsanstalt die Summe ! 3 . Bei Zuwiderhandlungen gegen 
olgender Ausgabeposten nicht übersteigen dür- liahen.: wvorschriften sind die Verwaltungs- 
1 1. Kosten der Abgabenerhebung, Vetriebs-, die rafvo d Entscheidung 
zer behörden zur Untersuchung un 
Verwaltungs= und Unterhaltungskosten; 2 . V di § 9. Auf das 
lung im Verwaltungswege zuständig. 
zinsung des Anlagekapitals; 3. Ansamm Verwaltungsstrafverfahren finden die Vorschrif- 
eines Fonds für größere Reparaturen. Außer- Ver d betr. das Verwaltungsstrafver- 
dem kann unter Umständen 4. die Deckung einer ten des li 1897 (G . 237) mit den 
Sigungsaucte * 2 bheseslnsamen ling eines 1 150 G. won’? 6. 00 geglbemen Poabnahmen 
werdende Neuherstellung angesetzt werden. Der Anwendung fahren). Zu 
r t nicht fahren und Zollstrafver 
Zinsfuß ist mit 4 v. H. einzustellen, sowei at der Mdöo A. unterm 
— Penereke 
ist (ME. vom ez e Danach sind zur Bestrafung 
ung der TDost von B. . 6 des deeté sien enasfen. uidanh die Verwaltungsbe- 
vom 28. Okt. 1871 (RBl. 3 a- Tarife. hörden nicht neben, sondern vor den Ge- 
Dur Tisehhenlh durg die Gesetzsamm= richten berufen. Die unmtttelbere Ausicht- über 
Erhebung staatlicher und privater 
lung veröffentlich t. Seit dem Erl. des die der die Anlagen, für deren Benntzung 
G. vom 10. April 1872 (GS. 357) wird die Ver--Sache der die n Beus beaufsichtigenden 
' ts zur Erhebung von Chaussee- die Abgaben erhoben 
lihungegekse die Pebung von Sheufser- Ortsbaubeamten. Bezüglich der Aktien= und der 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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