Verkehrsabgaben 829
2 tter) bekanntgemacht, und
*2 Pnhe len ron. b Kr, vochüber Kt em te 9054 T erfolgten —
eig Tariffestsetzung auf die Ministerien un
wenn der jährliche Pachtzins den Betrag von nr werden auch die Tarife für
— —
achtzinse .. ·— s tlicht.
—
Nachteile des Staates ein s tlichen und kommunalen Verkehrseinrich-
Wiederverpachtung, wenn der seitherige Pacht= staatliche 3 (s. Gebühren
das Jahr tungen im Verwaltungswege
zins den Beirag von 5000 4 für cht= und Gemeindeanstalten), bei sonstigen
übersteigt und eine Verminderung des Pa rrin hrseinrichtungen gemäß A##t. II#15
dinses um mehr als 20 v. H. oder eine seige 132-—137 im ordentlichen Rechtswege. Die
wesentliche Veränderung der seitherigen Pacht- d Überhe bung
tt. Hinterziehung un
bedingungen zum Nachteile des Staates eintri G. vom 2. Mai 1900
bildet den Gegenstand des vor
Wegen Feststellung der Einnahmen und Aus tlichen Bestimmungen
lien s. den (GS. 123). Die wesen
gaben der verpachteten Fähransta s, durch welches sämtliche ältere
5/. #% ehr. ¾0% Baeede *5no“ KA. vom 6 doeseb e, insbesonderr das G. b Melr
837 (GS. 57), aufgehoben werden, sind folgende:
14. Juli 1893 (GS. 152) sind die bestehenden 1 Abgaben, welche für
. § 1. Wer es unternimmt, Abgaben, )
Bestimmungen über die V. nicht berührt wor- 8 Benutzung von Wasserstraßten, Häfen, Lade-
deu; sie sinden daher auch auf die von den die ents h n, Fähren, Wegen und sonstigen
Gemeinden im öffentlichen Interesse unter- plätzen, Brücken, 1 der zuständigen
Verkehrsanlagen nach den von der z
haltenen Chausseen, Wege, Brücken, Täien: Sedeehe erlassenen Tarifen zu entrichten sind,
Häfen und anderen derartigen Verkehrsansta h der teilweise zu hinterziehen, wird mit
ten Anwendung. Ein öffentliches Interesse] ganz o * der hinter-
ldstrafe im 4—20fachen Betrage
liegt vor, wenn auch nur ein tatsächlicher Zwang Ge destens aber von 1 4 be-
Nach dem zogenen Abgabe, mindesten
zur Benutzung der Anstalten besteht. Rach dem traft. § 2. Abgesehen von den Fällen des § 1
Erl. vom 11. Juni 1896 (MBl. 129) sind die straf derhandlungen gegen die in den
Gemeinden nicht befugt, von den in den Tarifen werden Zuwide bestimmungen ge-
Sätze s ten Tarifen und Ausführungsbestimmung
vorgesehenen Sätzen nach oben oder un troffenen Anordnungen über die Erhebung der
abzuweichen. Auch die bisherigen Befreiunge- W. U d die Sich # Eingangs mit Geld-
. — , , . » herung ihres Eingang
vorschriften, namentlich dieienigen des AvR. un bisen 120 Westreft. 2 er wfsent-
II, 15 8 104, des Chaussecgeldtarifs vom 20. Febr. strafen i zu- bung von V. Deträge einzieht,
1810 und der Normalfährtarife sind in Geltung lich bei aehe d #uberhauptr nicht oder nur in
verblieben. Es kann jedoch die Befreiung des die der Zah 6r e „gicht nicht
-- fiskus ins en ge . e schuldet, wird sofern
Reichs- und Landesfiskus insbesondere von den geringerer voben Strasgese den eine hähere
als Entgelt für besondere Leistungen zu entrich= nach a 6r lkt ist — mit einer Geldstrafe im
tenden Gebühren unter Umständen auf solche Strafe verwi des zuviel Erhobenen
Fahrzeuge, siransporte affv. beschränkt werden, lnshlarhen, vetrage. M Estraft. Wird die
welche Aussichts-,S « kehrs- Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit begangen,
zugleich die betreffenden kommunalen Verkehr w' ehe der Zuwiderhandelnde in eine Geld-
anstalten fördernden Zwecken, nicht aber ander. so verft 5—20fachen Betrage des zuviel Er-
weiten fiskalischen Interessen dienen. Inwie= strafe im 1. 5 K. § 4. Die
* hobenen, mindestens aber von
weit Hafenbahnen als Bestandteile des Hafen= ho a #aln 1 bestimmte Strafe trifft auch die
betriebes anzusehen sind, richtet sich nach den im # die Vorstände nicht
4. Privatberechtigten und die o
Bestimmungen des Erl. vom 26. Juni 189 cher Personen, welche
Ab- öffentlichrechtlicher juristischer r“
(Ml. 122). Hinsichtlich der zulässigen ht dlungen von ihren
1896 des die mit Strafe bedrohten Handlung
gabenhöhe ist im Erl. vom 11. Juni Einnehmern, sowie diese Einnehmer, welche
weiteren ausgeführt, daß die Gesamtörutto- inne „ tlich geschehen
lche von ihren Gehilfen wissentlich #-
einnahmen einer Verkehrsanstalt die Summe ! 3 . Bei Zuwiderhandlungen gegen
olgender Ausgabeposten nicht übersteigen dür- liahen.: wvorschriften sind die Verwaltungs-
1 1. Kosten der Abgabenerhebung, Vetriebs-, die rafvo d Entscheidung
zer behörden zur Untersuchung un
Verwaltungs= und Unterhaltungskosten; 2 . V di § 9. Auf das
lung im Verwaltungswege zuständig.
zinsung des Anlagekapitals; 3. Ansamm Verwaltungsstrafverfahren finden die Vorschrif-
eines Fonds für größere Reparaturen. Außer- Ver d betr. das Verwaltungsstrafver-
dem kann unter Umständen 4. die Deckung einer ten des li 1897 (G . 237) mit den
Sigungsaucte * 2 bheseslnsamen ling eines 1 150 G. won’? 6. 00 geglbemen Poabnahmen
werdende Neuherstellung angesetzt werden. Der Anwendung fahren). Zu
r t nicht fahren und Zollstrafver
Zinsfuß ist mit 4 v. H. einzustellen, sowei at der Mdöo A. unterm
— Penereke
ist (ME. vom ez e Danach sind zur Bestrafung
ung der TDost von B. . 6 des deeté sien enasfen. uidanh die Verwaltungsbe-
vom 28. Okt. 1871 (RBl. 3 a- Tarife. hörden nicht neben, sondern vor den Ge-
Dur Tisehhenlh durg die Gesetzsamm= richten berufen. Die unmtttelbere Ausicht- über
Erhebung staatlicher und privater
lung veröffentlich t. Seit dem Erl. des die der die Anlagen, für deren Benntzung
G. vom 10. April 1872 (GS. 357) wird die Ver--Sache der die n Beus beaufsichtigenden
' ts zur Erhebung von Chaussee- die Abgaben erhoben
lihungegekse die Pebung von Sheufser- Ortsbaubeamten. Bezüglich der Aktien= und der