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an eine staatliche Verleihung geknüpft.
solche Verleihung ist insbesondere nach § 22
BGB. für Vereine, deren Zweck auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
zur Erlangung der Rechtsfähigkeit notwendig,
soweit nicht reichsgesetzliche Vorschriften etwas
anderes bestimmen. Letzteres trifft z. B. für
Aktiengesellschaften, Erwerbs= und Wirtschafts-
genossenschaften, Innungen, Krankenkassen und
Berufsgenossenschaften zu. Die Verleihung
steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiete
der Verein seinen Sitz hat. Einem Vereine,
der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate
hat, kann in Ermangoelung besonderer reichs-
gesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch
Beschluß des B. verliehen werden (BB. 8s 23;
EGB#B. Art. 10). Die Verleihung kann eine
allgemeine sein, so sind allen bestehenden landes-
polizeilich genehmigten Versicherungsgesellschaf-
ten auf Gegenseitigkeit, welche in Preußen ihren
Sitz haben, mit Einschluß der in Licquidation
befindlichen die Rechte juristischer Personen ver-
liehen worden (AE. vom 27. Dez. 1899 — GS.
1900, 2), oder sie ist eine besondere. Sie er-
folgt in Preußen durch die zuständigen Minister
(V. vom 16. Nov. 1899 — GS. 562 — IAnrt. 1;
Vf. vom 25. Nov. 1899 — Ml. 230, welche
Verfügung Normalsatzungen für Vereine er-
wähnt). Wegen der Veröffentlichung der Er-
langung der Rechtsfähigkeit eines Vereins oder
einer Stiftung s. die Vf. vom 19. Nov. 1907
(MBl. 373). Von der V. d. R. ist ferner z. B.
im Art. 7 § 1 Abs. 3AGBGB. vom 20. Sept. 1899
(Gö. 177) die Rede, wo unter den Sparkassen,
die durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit
erlangt haben (s. Juristische Personen l),
außer denen, welchen gemäß § 22 BG. die
Rechtsfähigkeit verliehen ist, auch noch die öffent-
lichen Sparkassen, die in Gemäßheit des § 52
ZG. genehmigt worden, zu verstehen sind.
Nach Art. 1 § 169 des G. vom 19. Juni 1906
(GS. 199) erlangen die Knappschaftsvereine
und die besonderen Krankenkassen innerhalb
von solchen die Rechtsfähigkeit durch die Be-
stätigung ihrer Satzung. Bei Stiftungen ent-
spricht der V. d. R. die zur Entstehung einer
rechtsfähigen Stiftung erforderliche Genehmigung
(s. Stiftungen II). Wegen V. d. N. an
die Kommunalverbände in den Konsulargerichts-
bezirken vgl. G. vom 3. Juni 1905 (GS. 541).
S. auch Privileg.
limann,
Begründet die VBerleihung die Rechts-
A
fähigkeit eines Vereins, auch wenn sie nicht hätte ent-
steben sollen? im Recht 1906, 922; dazu Josef, daselbst
1071.
Berleihung der Zollberechtigung s. Ver-
kehrsabgaben unter II; der fiskalischen
Vorrechte s. Kunststraßen unter IIb.
Bermächtnis s. Testamente II.
Bermahlungsstener, eine Erhebungsart der
Brausteuer s. Brausteuer III-Bb 1.
Bermessungsbeamte, VBermessungswesen s.
Kataster; Katasterverwaltung:
Landmesser; Landesvermessung.
Vermögensanzeige s. Steuererklärun-
en.
Bermögensstener ist eine direkte (Personal-)
Steuer (s. Direkte Steuern und Per-
sonalsteuern), deren Gegenstand das Ver-
mögen bildet, d. h. das Stammvermögen im
Verleihung der Zollberechtigung — Vermögenssteuer
Eine'Gegensatz zum Einkommen, also der einer Person
gehörige, weil nicht periodisch aus dauernden
Quellen sich ergänzend, ohne Schmälerung seines
Bestandes nicht zum persönlichen Verbrauch
verwendbare Sachgütervorrat. Je nachdem
das Vermögen auch die Steuerquelle, d. h.
den Sachgütervorrat, aus dem die Steuer unter
normalen Verhältnissen gezahlt werden muß,
bildet, oder diese Steuerquelle das Einkom-
men ist, spricht man von reellen (materiellen)
und von formellen (nominellen) V. Als dauernde
Einrichtung können nur V. der letzteren Art in
Betracht kommen, da die reellen die Steuer-
quelle allmählich konsumieren, also zur Auf-
zehrung des Volksvermögens führen; letztere
sind daher nur anwendbar als vorübergehende
Steuern in besonderen Notzeiten, wie in Preußen
im Jahre 1812 (Edikt und Instr. vom 24. Mai
1812 — GS. S. 49 bzw. 54), wo die V. aber finan-
ziell völlig versagte. Die formelle V. ist ein ge-
eignetes Mittel, in Ergänzung der Einkommen-
stener die Forderung einer Vorbelastung des
aus Vermögen fließenden, fundierten gegenüber
dem aus Arbeit fließenden, unfundierten Ein-
kommens zu verwirklichen und den Mangel der
alleinigen Einkommensteuer zu heilen, der darin
liegt, daß sie die in ertraglosen Vermögen vor-
handene Steuerkraft nicht erfaßt. Eine Er-
gänzung der Einkommensteuer in diesen beiden
Richtungen ist ein Gebot der Besteuerung nach
der Leistungsfähigkeit. Das Einkommen besteht
in den Erträgen dauernder Quellen der
Gütererzeugung. Die voraussichtliche Dauer
des Bestandes oder doch der Ertragsfähigkeit
dieser Quellen aber ist nach ihrer Art verschieden;
je kürzer sie ist, um so weniger frei ist das Ein-
kommen zur Befriedigung der Bedürfnisse der
Gegenwart, um so mehr von ihm muß zur Für-
sorge für die Zukunft verwandt werden; um so
empfindlicher ist daher das Opfer, von dem
Einkommen noch einen Teil als Steuer abgeben
zu müssen. Deshalb erfordert die richtig ver-
standene Opfertheorie, daß dasjenige Einkom-
men, das aus geistiger oder körperlicher Arbeit
fließt und daher in seiner Dauer von Leben
und Gesundheit abhängig ist, geringer besteuert
wird wie das fundierte, oder umgekehrt ausge-
drückt, daß letzteres gegenüber ersterem vor-
belastet wird. Auch ist von zwei Personen mit
gleich hohem Einkommen derienige, der daneben.
Vermögen besitzt, welches in seiner derzeitigen
Anlage keinen Ertrag liefert, leistungsfähiger wie
der, der solches nicht besitzt; denn er hat mehr
oder weniger die Möglichkeit, durch Veräußerung
dieses Vermögens und andere Anlage des
Kaufpreises in den Besitz ertragbringenden
Vermögens, also höheren Einkommens zu ge-
langen. Gerade diejenigen, die in der Lage sind,
auf einen solchen Umtausch von ertraglosem in er-
tragbringendes Vermögen zu verzichten, bekun-
den damit eine besondere steuerliche Leistungs-
fähigkeit, an der eine gerechte Personalbesteue-
rung nicht vorübergehen darf. Hierzu bedarf es
einer die Einkommensteuer ergänzenden B.
Letztere ist aber auch die geeignetste Form der
Vorbelastung des fundierten vor dem unfundier-
ten Einkommen und verdient in dieser Funktion
den Vorzug vor andern, demselben Zweck
dienenden steuerlichen Maßnahmen, einem