Verordnungsblätter — Versagung gewerblicher Genehmigungen
enthalten sollen, tritt daher, was allerdings
für die von dem BR. auf Grund des Art. 7
Ziff. 2 RV. erlassenen Ausführungsvorschriften
bestritten wird, die Regel ein, d. h. es bedarf
einer besonderen gesetzlichen Ermächti-- BR
gung, welche sowohl dem Kaiser, wie dem Bundes-
rat und dem Reichskanzler erteilt werden kann
und erteilt wird (vgl. hierzu Art. 50, 53, 63 RV.).
Die Ermächtigung wird auch in der Form er-
teilt, daß derartige V. der Genehmigung des
nächstfolgenden R. unterbreitet werden müssen
(s. u. a. Gew O. § 16). Wird diese Genehmigung
nicht erteilt, so verlieren die V. von selbst ihre
Kraft. Die Verkündung der kais. V. hat nach
der V. vom 26. Juli 1867 (B #l. 24) und Art. 2
RV. durch das Reichsgesetzblatt zu erfolgen.
Für die Verkündung sonstiger V. gilt das zu I
Gesagte (vgl. RG Z. 40, 68; 48, 84). Dieselbe er-
folgt meist in dem hierzu bestimmten ZBl. bzw.
dem A#B Bl. und dem MVl.
IV. Wegen der Polizeiverordnun-t
gen s. d. und wegen des Notverordnungsrechts
auf kirchlichem Gebiete s. Gen Syn O. vom
20. Jan. 1876 § 34 Ziff. 3. Vgl. auch Gesetze.
Laband, Deutsches Staatsrecht, 1901, 2, 78 ff.; Arndt,
Verordnungsrecht des Deutschen Reiches, 1884; derselbe,
Selbständiges Verordnungsrecht, 1902; Rehm im Verw-
Arch. 14, 350; Arndt im Verwrch. 17, 351; Anschütz
in Holtzendorsss Enzyklopädie 11 1904; Dambitsch, VBer-,
fassung 1910, 216 fl.; Rosin, Polizeirecht, 1895, 27.
Verordnungsblätter s. Publikations-
organe.
Berpachtung der Domänen s. Domänen-
esitz.
Berpfändung von ntschähtzongen —
Kranken-, Unfall= und Invalidenversicherung
s. Abtretung usw. von Ansprüchen
aus der Arbeiterversicherung; von
Ruhegehalts= usw. Ansprüchen s. Abtretung
und Verpfändung von Ruhege-
halts= usw. Ansprüchen.
Berpflegungsstationen fs. Naturalver-
pflegungsstationen.
Berrufserklärung s. Boykott.
Bersagung gewerblicher Genehmigungen. In
allen Fällen, in denen zur Ausübung eines
Gewerbes einc behördliche Genehmigung (Appro-
bation, Erlaubnis, Befähigungszeugnis, Kon-
zession usw.) erforderlich ist, kann ihre Erteilung
versagt werden. Die Gründe, aus denen die
Versagung zulässig ist oder erfolgen muß, sind,
soweit es sich nicht um eine der Landesgesetz-
gebung zur Regelung überlassene Materie han-
delt, in der GewO. oder in dem betreffen-
den Reichsgesetz angegeben. Gegen den ver-
sagenden Bescheid ist in der Regel binnen zwei
Wochen der Rekurs nach Maßgabe der GewdO.
§§ 20, 21 zugelassen, in Preußen in der Regel
das Verwaltungsstreitverfahren.
1. Gewerbliche Anlagen (s. d.). Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn die zu
erwartenden Nachteile, Gefahren oder Be-
lästigungen dasjenige Maß überschreiten, dessen
Duldung sowohl den Nachbarn als auch dem
Publikum im Interesse der für die allgemeine
Wohlfahrt unentbehrlichen Industrie angesonnen
werden kann (GewO. § 18; Techn Anl. I. d.) 1).
Beschwerde an den HM., soweit Landeskultur-
interessen in Frage stehen, zugleich an den Ms#L.
(36. 8 113).
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2. Dampfkessel (s. d.). Die Genehmi-
gung ist zu versagen, wenn die Anlage gegen die
bau-, seuer= und gesundheitspolizeilichen Vor-
schriften oder gegen die Bestimmungen des
!. über die Anlegung von Dampfkesseln
verstößt (GewO. § 24). Die Beschwerde geht
an den HM. (86. 8 113).
3. Apotheker (s. d.), Arzte (s. d.). Die
Approbation ist zu versagen, wenn der Nach-
suchende den vom BR. vorgeschriebenen Nachweis
seiner Befähigung nicht erbringen kann (GewO.
§ 29). Ein Rechtsmittel ist nicht vorgesehen.
4. Privatkrankenanstalten, Privat-
entbindungs--, Privatirrenanstalten
(s. Krankenanstalten; Entbindungs-
anstalten; Frrenpflege). Die Konzession
muß versagt werden a) wenn Tatsachen vorliegen,
welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in
Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der
Anstalt dartun; b) wenn nach den von dem
Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und
Plänen die baulichen und die sonstigen technischen
Einrichtungen der Anstalt den gesundheits-
polizeilichen Anforderungen nicht entsprechen;
o) wenn die Anstalt nur in einem Teil eines
auch von anderen Personen bewohnten Ge-
bäudes untergebracht werden soll und durch ihren
Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes
erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen
kann; d) wenn die Anstalt zur Aufnahme von
Personen mit ansteckenden Krankheiten oder
von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre
örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner
der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile
oder Gefahren hervorrufen kann (GewO. § 30
Abs. 1). Gegen den versagenden Bescheid ist
innerhalb zwei Wochen Antrag auf mündliche
Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren zu-
gelassen (Z3G. 8§ 115).
5. Hebammen (s. d.). Das Prüfungs-
zeugnis ist zu versagen, wenn die Prüfung
nicht bestanden ist. Die Prüfung ist durch die
Landesgesetzgebung (Regl. vom 1. Dez. 1825) ge-
regelt (GewO. § 30 Abs. 2). Das Versahren bei
Versagung regelt sich nach der Prüfungsordnung.
6. Hufschmiede (s. Hufbeschlagge-
werbeh). Die Voraussetzungen, unter denen das
Prüfungszeugnis zu versagen ist, bestimmt die Lan-
desgesetzgebung (GewO. 8§ 30 a). Das vorgeschrie-
bene Rekursverfahren ist in Preußen nicht geregelt.
7. Seeschiffer, Seesteuerleute
(s. d.), Maschinisten (s. d.) auf Seedampf-
schiffen erhalten das erforderliche Befähigungs-
zeugnis nur, wenn sie die vom BK. vorgeschrie-
benen Prüfungen bestanden haben. Der Be-
fähigungsnachweis für Lotsen (s. d.) ist reichs-
gesetzlich nicht geregelt (Gew O. § 31). Ein Rechts-
mittel ist nicht vorgesehen.
8. Schauspielunternehmer (s. d.)
[Theaterdirektoren). Die Erlaubnis ist zu ver-
sagen, wenn der Nachsuchende den Besitz der
zu dem Unternehmen nötigen Mittel nicht nach-
zuweisen vermag oder wenn die Behörde auf
Grund von Tatsachen die Überzeugung gewinnt,
daß derselbe die zu dem beabsichtigten Gewerbe-
betrieb erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere
in sittlicher, artistischer und finanzieller Hin-
sicht nicht besitzt (GewO. § 32 Abs. 2). Gegen
den versagenden Bescheid ist Antrag auf münd-
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