Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Verordnungsblätter — Versagung gewerblicher Genehmigungen 
enthalten sollen, tritt daher, was allerdings 
für die von dem BR. auf Grund des Art. 7 
Ziff. 2 RV. erlassenen Ausführungsvorschriften 
bestritten wird, die Regel ein, d. h. es bedarf 
einer besonderen gesetzlichen Ermächti-- BR 
gung, welche sowohl dem Kaiser, wie dem Bundes- 
rat und dem Reichskanzler erteilt werden kann 
und erteilt wird (vgl. hierzu Art. 50, 53, 63 RV.). 
Die Ermächtigung wird auch in der Form er- 
teilt, daß derartige V. der Genehmigung des 
nächstfolgenden R. unterbreitet werden müssen 
(s. u. a. Gew O. § 16). Wird diese Genehmigung 
nicht erteilt, so verlieren die V. von selbst ihre 
Kraft. Die Verkündung der kais. V. hat nach 
der V. vom 26. Juli 1867 (B #l. 24) und Art. 2 
RV. durch das Reichsgesetzblatt zu erfolgen. 
Für die Verkündung sonstiger V. gilt das zu I 
Gesagte (vgl. RG Z. 40, 68; 48, 84). Dieselbe er- 
folgt meist in dem hierzu bestimmten ZBl. bzw. 
dem A#B Bl. und dem MVl. 
IV. Wegen der Polizeiverordnun-t 
gen s. d. und wegen des Notverordnungsrechts 
auf kirchlichem Gebiete s. Gen Syn O. vom 
20. Jan. 1876 § 34 Ziff. 3. Vgl. auch Gesetze. 
Laband, Deutsches Staatsrecht, 1901, 2, 78 ff.; Arndt, 
Verordnungsrecht des Deutschen Reiches, 1884; derselbe, 
Selbständiges Verordnungsrecht, 1902; Rehm im Verw- 
Arch. 14, 350; Arndt im Verwrch. 17, 351; Anschütz 
in Holtzendorsss Enzyklopädie 11 1904; Dambitsch, VBer-, 
fassung 1910, 216 fl.; Rosin, Polizeirecht, 1895, 27. 
Verordnungsblätter s. Publikations- 
organe. 
Berpachtung der Domänen s. Domänen- 
esitz. 
Berpfändung von ntschähtzongen — 
Kranken-, Unfall= und Invalidenversicherung 
s. Abtretung usw. von Ansprüchen 
aus der Arbeiterversicherung; von 
Ruhegehalts= usw. Ansprüchen s. Abtretung 
und Verpfändung von Ruhege- 
halts= usw. Ansprüchen. 
Berpflegungsstationen fs. Naturalver- 
pflegungsstationen. 
Berrufserklärung s. Boykott. 
Bersagung gewerblicher Genehmigungen. In 
allen Fällen, in denen zur Ausübung eines 
Gewerbes einc behördliche Genehmigung (Appro- 
bation, Erlaubnis, Befähigungszeugnis, Kon- 
zession usw.) erforderlich ist, kann ihre Erteilung 
versagt werden. Die Gründe, aus denen die 
Versagung zulässig ist oder erfolgen muß, sind, 
soweit es sich nicht um eine der Landesgesetz- 
gebung zur Regelung überlassene Materie han- 
delt, in der GewO. oder in dem betreffen- 
den Reichsgesetz angegeben. Gegen den ver- 
sagenden Bescheid ist in der Regel binnen zwei 
Wochen der Rekurs nach Maßgabe der GewdO. 
§§ 20, 21 zugelassen, in Preußen in der Regel 
das Verwaltungsstreitverfahren. 
1. Gewerbliche Anlagen (s. d.). Die 
Genehmigung ist zu versagen, wenn die zu 
erwartenden Nachteile, Gefahren oder Be- 
lästigungen dasjenige Maß überschreiten, dessen 
Duldung sowohl den Nachbarn als auch dem 
Publikum im Interesse der für die allgemeine 
Wohlfahrt unentbehrlichen Industrie angesonnen 
werden kann (GewO. § 18; Techn Anl. I. d.) 1). 
Beschwerde an den HM., soweit Landeskultur- 
interessen in Frage stehen, zugleich an den Ms#L. 
(36. 8 113). 
  
  
  
  
  
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2. Dampfkessel (s. d.). Die Genehmi- 
gung ist zu versagen, wenn die Anlage gegen die 
bau-, seuer= und gesundheitspolizeilichen Vor- 
schriften oder gegen die Bestimmungen des 
!. über die Anlegung von Dampfkesseln 
verstößt (GewO. § 24). Die Beschwerde geht 
an den HM. (86. 8 113). 
3. Apotheker (s. d.), Arzte (s. d.). Die 
Approbation ist zu versagen, wenn der Nach- 
suchende den vom BR. vorgeschriebenen Nachweis 
seiner Befähigung nicht erbringen kann (GewO. 
§ 29). Ein Rechtsmittel ist nicht vorgesehen. 
4. Privatkrankenanstalten, Privat- 
entbindungs--, Privatirrenanstalten 
(s. Krankenanstalten; Entbindungs- 
anstalten; Frrenpflege). Die Konzession 
muß versagt werden a) wenn Tatsachen vorliegen, 
welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in 
Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der 
Anstalt dartun; b) wenn nach den von dem 
Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und 
Plänen die baulichen und die sonstigen technischen 
Einrichtungen der Anstalt den gesundheits- 
polizeilichen Anforderungen nicht entsprechen; 
o) wenn die Anstalt nur in einem Teil eines 
auch von anderen Personen bewohnten Ge- 
bäudes untergebracht werden soll und durch ihren 
Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes 
erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen 
kann; d) wenn die Anstalt zur Aufnahme von 
Personen mit ansteckenden Krankheiten oder 
von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre 
örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner 
der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile 
oder Gefahren hervorrufen kann (GewO. § 30 
Abs. 1). Gegen den versagenden Bescheid ist 
innerhalb zwei Wochen Antrag auf mündliche 
Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren zu- 
gelassen (Z3G. 8§ 115). 
5. Hebammen (s. d.). Das Prüfungs- 
zeugnis ist zu versagen, wenn die Prüfung 
nicht bestanden ist. Die Prüfung ist durch die 
Landesgesetzgebung (Regl. vom 1. Dez. 1825) ge- 
regelt (GewO. § 30 Abs. 2). Das Versahren bei 
Versagung regelt sich nach der Prüfungsordnung. 
6. Hufschmiede (s. Hufbeschlagge- 
werbeh). Die Voraussetzungen, unter denen das 
Prüfungszeugnis zu versagen ist, bestimmt die Lan- 
desgesetzgebung (GewO. 8§ 30 a). Das vorgeschrie- 
bene Rekursverfahren ist in Preußen nicht geregelt. 
7. Seeschiffer, Seesteuerleute 
(s. d.), Maschinisten (s. d.) auf Seedampf- 
schiffen erhalten das erforderliche Befähigungs- 
zeugnis nur, wenn sie die vom BK. vorgeschrie- 
benen Prüfungen bestanden haben. Der Be- 
fähigungsnachweis für Lotsen (s. d.) ist reichs- 
gesetzlich nicht geregelt (Gew O. § 31). Ein Rechts- 
mittel ist nicht vorgesehen. 
8. Schauspielunternehmer (s. d.) 
[Theaterdirektoren). Die Erlaubnis ist zu ver- 
sagen, wenn der Nachsuchende den Besitz der 
zu dem Unternehmen nötigen Mittel nicht nach- 
zuweisen vermag oder wenn die Behörde auf 
Grund von Tatsachen die Überzeugung gewinnt, 
daß derselbe die zu dem beabsichtigten Gewerbe- 
betrieb erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere 
in sittlicher, artistischer und finanzieller Hin- 
sicht nicht besitzt (GewO. § 32 Abs. 2). Gegen 
den versagenden Bescheid ist Antrag auf münd- 
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