Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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liche Verhandlung im Verwaltungsstreitver- 
fahren zulässig (3 G. § 115). 
9. Gast-, Schankwirtschaft (s. d.), 
Kleinhandel mit Branntwein 
oder Spiritus (s. Kleinhandel I). 
Diese Erlaubnis ist nur dann zu versagen, 
wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vor- 
liegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß 
er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, 
des verbotenen Spieles, der Hehlerei oder der 
Unsittlichkeit mißbrauchen werde oder wenn das 
zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal 
wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den 
polizeilichen Anforderungen nicht genügt. Außer- 
dem kann sie versagt werden, wenn, soweit 
dies als Erfordernis vorgeschricben ist, ein Be- 
dürfnis nicht vorliegt (GewO. 8§ 33). Gegen 
den versagenden Bescheid ist der Antrag auf 
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit- 
verfahren zugelassen (ZG. 8§ 114). 
10. Tingeltangel (s. d.). Die Erlaubnis 
ist nur dann zu versagen, wenn gegen den 
Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die 
Annahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten. 
Veranstaltungen den Gesetzen oder guten Sitten 
zuwiderlaufen werden, oder wenn das zum 
Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen 
seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen 
Anforderungen nicht genügt oder wenn der 
den Verhältnissen des Gemeindebezirkes ent- 
sprechenden Anzahl von Personen die Erlaubnis 
bereits erteilt ist (Gew O. 8 33 a). Gegen den 
versagenden Bescheid ist der Antrag auf münd- 
liche Verhandlung im Verwaltungsstreitver- 
fahren zugelassen (Allerh V. vom 31. Dez. 1883 — 
GS. 1884, 7 — N 1). 
11. Darbieten von Lustbarkeiten 
ohne höheres Kunstinteresse (s. d.) von Haus zu 
Haus usw. Die Erteilung der Erlaubnis ist 
in das Ermessen der Ortspolizeibehörde ge- 
stellt (Gew O. § 33b). Rechtsmittel sind in der 
Gewp. nicht vorgeschrieben, in Preußen sind 
dieselben Rechtsmittel wie bei polizeilichen 
Verfügungen zulässig. 
12. Die Abhaltung von Tanzlustbar- 
r t ien ist in Preußen nicht geregelt (GewO. 
' 
13. Pfandleiher und Pfandver- 
mittler (s. d.). Die Erlaubnis ist zu ver- 
sagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die 
Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in bezug 
auf den boeabsichtigten Gewerbebetricb dartun 
(GewO. 8§ 34 Abs. 1). Gegen den versagenden 
Bescheid ist der Antrag auf mündliche Ver- 
handlung im Verwaltungsstreitverfahren zu- 
lässig (3G. § 114; V. vom 30. Juli 1902 — 
GS. 308 — 5 2). 
14. Gifthändler (s. Gifte). Die Ge- 
nehmigung ist zu versagen, wenn der Nach- 
suchende in Beziehung auf den beabsichtigten 
Gewerbebetrieb nicht zuverlässig ist (Pr GewO. 
vom 17. Jan. 1845 § 49; ME. vom 10. Nov. 
1897 und vom 19. Okt. 1901). Gegen den ver- 
sagenden Bescheid ist Antrag auf mündliche 
Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren zu- 
gelassen (8G. 8§ 114). 
15. Markscheider ((. d.), bestimmte Ver- 
sagungsgründe bestehen nicht. Gegen die Ver- 
sagung der Konzession durch das Oberbergamt 
  
  
Versammlungen. 
ist der Rekurs an den HM. zugelassen (Berg- 
gesetz vom 24. Juni 1865 — GE. 705 — 88 190 
Abs. 3, 1919). 
16. Beeidigte und öffentlich an- 
gestellte Personen (s. Beeidigung 
und öffentliche Anstellung von 
Gewerbetreibenden). Die Anstellung 
kann wegen mangelnden Bedürfnisses und nach 
Maßgabe der über die Beeidigung und öffentliche 
Anstellung erlassenen Vorschriften versagt werden 
(GewO. § 36). Rechtsmittel sind nicht vor- 
geschrieben, es greifen die Rechtsmittel über 
polizeiliche Verfügungen Platz. 
17. Straßengewerbe (s. d.). Die 
Regelung ist in das Ermessen der Ortspolizei- 
behörde gestellt (GewO. 8§ 37). » 
18.Bezirksfchotnsteinfeget(i.d.). 
Die Anstellung ist zu versagen, wenn der Nach- 
suchende den an die Person des Bezirksschorn- 
steinfegers zu stellenden Anforderungen nicht 
entspricht. Hierüber bestimmt das vom Regie- 
rungspräsidenten zu erlassende Regulativ das 
Nähere (GewO. 8§ 39). 
19. Stellenvermittler (s. d.). Die 
Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen vor- 
liegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach- 
suchenden in bezug auf den beabsichtigten Ge- 
werbebetrieb oder auf seine persönlichen Ver- 
hältnisse dartun, oder wenn ein Bedürfnis nach 
Stellenvermittlern nicht vorliegt (Stellenver- 
mittlergesett vom 2. Juni 1910 — Rl. 860 
5*# 2). Gegen den versagenden Bescheid ist 
das Verwaltungsstreitverfahren zugelassen (§ 10 
a. a. O.; V. vom 25. Juli 1910 — GS. 155). 
Bersammlungen. I. Begriff. Das Reichs- 
vereinsgesetz (Ver G.) vom 19. April 1908 (s. Ber- 
eins= und Versammlungsrecht; V. vom 
8. Mai 1908 — MBl. 127; AusfAnw. vom 8. Mai 
und 13. Mai 1908 — MBl. 1909, 11 bzw. 14) ent- 
hält keine Bestimmung des Begriffs der B. Dieser 
Begriff im Sinne jenes Gesetzes muß daher aus 
dem Sprachgebrauche der früheren Gesetzgebung 
und den Vorschriften des neuen Reichsgesetzes 
selbst, sowie aus seiner Entstehungsgeschichte fest- 
gestellt werden. Hiernach ist unter einer B. zu 
verstehen eine geplante (nicht zufällige) Zu- 
sammenkunft einer größeren Anzahl von Per- 
sonen zur Erreichung eines gemeinschaftlichen 
(nicht bloß gleichen) Zweckes (vgl. die Begriffs- 
bestimmungen mit Rücksicht auf das frühere Recht 
in R#St. 21, 71; KGJ. 13, 362; OV G. 20, 437). 
Ohne entscheidende Bedeutung ist der Ort oder 
Raum, in welchem die Zusammenkunft statt- 
findet. Welcher Mindestzahl von Personen es 
zu einer V. bedarf, muß nach der Lage des 
Einzelfalles entschieden werden (vgl. K) 
11, 303). — Von Zusammenkünften anderer Art 
unterscheidet sich die V. durch ihren Zweck. 
Während durch andere Zusammenkünfte nur 
persönliche Interessen jebes einzelnen der 
zusammengekommenen Personen befriedigt wer- 
den sollen, bezweckt die V. die Verfolgung eines 
den Zusammentretenden gemeinsamen 
Zweckes, eine Einwirkung auf die Allge- 
meinheit (OG. 54, 252), und zwar eine 
(mittelbrae oder unmittelbare) Einwirkung auf 
den Willen der Versammelten, um ihr künftiges 
Verhalten auf dem den Gegenstand der Erörte- 
rung bildenden Gebiete zu bestimmen. Dahber
	        
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