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liche Verhandlung im Verwaltungsstreitver-
fahren zulässig (3 G. § 115).
9. Gast-, Schankwirtschaft (s. d.),
Kleinhandel mit Branntwein
oder Spiritus (s. Kleinhandel I).
Diese Erlaubnis ist nur dann zu versagen,
wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vor-
liegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß
er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei,
des verbotenen Spieles, der Hehlerei oder der
Unsittlichkeit mißbrauchen werde oder wenn das
zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal
wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den
polizeilichen Anforderungen nicht genügt. Außer-
dem kann sie versagt werden, wenn, soweit
dies als Erfordernis vorgeschricben ist, ein Be-
dürfnis nicht vorliegt (GewO. 8§ 33). Gegen
den versagenden Bescheid ist der Antrag auf
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit-
verfahren zugelassen (ZG. 8§ 114).
10. Tingeltangel (s. d.). Die Erlaubnis
ist nur dann zu versagen, wenn gegen den
Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten.
Veranstaltungen den Gesetzen oder guten Sitten
zuwiderlaufen werden, oder wenn das zum
Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen
seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen
Anforderungen nicht genügt oder wenn der
den Verhältnissen des Gemeindebezirkes ent-
sprechenden Anzahl von Personen die Erlaubnis
bereits erteilt ist (Gew O. 8 33 a). Gegen den
versagenden Bescheid ist der Antrag auf münd-
liche Verhandlung im Verwaltungsstreitver-
fahren zugelassen (Allerh V. vom 31. Dez. 1883 —
GS. 1884, 7 — N 1).
11. Darbieten von Lustbarkeiten
ohne höheres Kunstinteresse (s. d.) von Haus zu
Haus usw. Die Erteilung der Erlaubnis ist
in das Ermessen der Ortspolizeibehörde ge-
stellt (Gew O. § 33b). Rechtsmittel sind in der
Gewp. nicht vorgeschrieben, in Preußen sind
dieselben Rechtsmittel wie bei polizeilichen
Verfügungen zulässig.
12. Die Abhaltung von Tanzlustbar-
r t ien ist in Preußen nicht geregelt (GewO.
'
13. Pfandleiher und Pfandver-
mittler (s. d.). Die Erlaubnis ist zu ver-
sagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die
Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in bezug
auf den boeabsichtigten Gewerbebetricb dartun
(GewO. 8§ 34 Abs. 1). Gegen den versagenden
Bescheid ist der Antrag auf mündliche Ver-
handlung im Verwaltungsstreitverfahren zu-
lässig (3G. § 114; V. vom 30. Juli 1902 —
GS. 308 — 5 2).
14. Gifthändler (s. Gifte). Die Ge-
nehmigung ist zu versagen, wenn der Nach-
suchende in Beziehung auf den beabsichtigten
Gewerbebetrieb nicht zuverlässig ist (Pr GewO.
vom 17. Jan. 1845 § 49; ME. vom 10. Nov.
1897 und vom 19. Okt. 1901). Gegen den ver-
sagenden Bescheid ist Antrag auf mündliche
Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren zu-
gelassen (8G. 8§ 114).
15. Markscheider ((. d.), bestimmte Ver-
sagungsgründe bestehen nicht. Gegen die Ver-
sagung der Konzession durch das Oberbergamt
Versammlungen.
ist der Rekurs an den HM. zugelassen (Berg-
gesetz vom 24. Juni 1865 — GE. 705 — 88 190
Abs. 3, 1919).
16. Beeidigte und öffentlich an-
gestellte Personen (s. Beeidigung
und öffentliche Anstellung von
Gewerbetreibenden). Die Anstellung
kann wegen mangelnden Bedürfnisses und nach
Maßgabe der über die Beeidigung und öffentliche
Anstellung erlassenen Vorschriften versagt werden
(GewO. § 36). Rechtsmittel sind nicht vor-
geschrieben, es greifen die Rechtsmittel über
polizeiliche Verfügungen Platz.
17. Straßengewerbe (s. d.). Die
Regelung ist in das Ermessen der Ortspolizei-
behörde gestellt (GewO. 8§ 37). »
18.Bezirksfchotnsteinfeget(i.d.).
Die Anstellung ist zu versagen, wenn der Nach-
suchende den an die Person des Bezirksschorn-
steinfegers zu stellenden Anforderungen nicht
entspricht. Hierüber bestimmt das vom Regie-
rungspräsidenten zu erlassende Regulativ das
Nähere (GewO. 8§ 39).
19. Stellenvermittler (s. d.). Die
Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen vor-
liegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach-
suchenden in bezug auf den beabsichtigten Ge-
werbebetrieb oder auf seine persönlichen Ver-
hältnisse dartun, oder wenn ein Bedürfnis nach
Stellenvermittlern nicht vorliegt (Stellenver-
mittlergesett vom 2. Juni 1910 — Rl. 860
5*# 2). Gegen den versagenden Bescheid ist
das Verwaltungsstreitverfahren zugelassen (§ 10
a. a. O.; V. vom 25. Juli 1910 — GS. 155).
Bersammlungen. I. Begriff. Das Reichs-
vereinsgesetz (Ver G.) vom 19. April 1908 (s. Ber-
eins= und Versammlungsrecht; V. vom
8. Mai 1908 — MBl. 127; AusfAnw. vom 8. Mai
und 13. Mai 1908 — MBl. 1909, 11 bzw. 14) ent-
hält keine Bestimmung des Begriffs der B. Dieser
Begriff im Sinne jenes Gesetzes muß daher aus
dem Sprachgebrauche der früheren Gesetzgebung
und den Vorschriften des neuen Reichsgesetzes
selbst, sowie aus seiner Entstehungsgeschichte fest-
gestellt werden. Hiernach ist unter einer B. zu
verstehen eine geplante (nicht zufällige) Zu-
sammenkunft einer größeren Anzahl von Per-
sonen zur Erreichung eines gemeinschaftlichen
(nicht bloß gleichen) Zweckes (vgl. die Begriffs-
bestimmungen mit Rücksicht auf das frühere Recht
in R#St. 21, 71; KGJ. 13, 362; OV G. 20, 437).
Ohne entscheidende Bedeutung ist der Ort oder
Raum, in welchem die Zusammenkunft statt-
findet. Welcher Mindestzahl von Personen es
zu einer V. bedarf, muß nach der Lage des
Einzelfalles entschieden werden (vgl. K)
11, 303). — Von Zusammenkünften anderer Art
unterscheidet sich die V. durch ihren Zweck.
Während durch andere Zusammenkünfte nur
persönliche Interessen jebes einzelnen der
zusammengekommenen Personen befriedigt wer-
den sollen, bezweckt die V. die Verfolgung eines
den Zusammentretenden gemeinsamen
Zweckes, eine Einwirkung auf die Allge-
meinheit (OG. 54, 252), und zwar eine
(mittelbrae oder unmittelbare) Einwirkung auf
den Willen der Versammelten, um ihr künftiges
Verhalten auf dem den Gegenstand der Erörte-
rung bildenden Gebiete zu bestimmen. Dahber