Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

82 Leuchtmittelsteuer 
brenner und Brenner zu Quecksilberdampf= gaben, z. B. der für die Steuererhebung wich- 
lampen auf 10%005 der jährlich entrichteten stigen über den Wattverbrauch, nachprüfen zu 
Steuerbeträge festgesetzt ist. An Stelle dessen (lassen (§8 11, 12 des G.; 5823—27 der AussBest.). 
lann, bei, uecssiagrdambannen oufw Antrag 3. Mußerhalo der 9" Ph m tea 9 
ie tatsächlich gezahlte Steuer vergütet werden ken findet bei den Verkäufern steuerpflichtiger 
(§ 4 des G.; 8§ 12, 13 der AussBest.). 2. Uner= Leuchtmittel, die zur Anzeige an die Zollbehörde 
hoben bleibt die Steuer für Kohlenstifte, deren verpflichtet sind, eine Kontrolle darüber statt, 
Beschaffenheit üre V eer wen gihen u " die Vakunge m it den, vo /bP 
euchtungszwecken ausschließt, für lam- riebenen n n rsehen sind. 
penförmige Körper, die ausschließlich zu Heiz= Erhalten sie Leuchtmittel, deren Packungen un- 
zwecken oder als Widerstände dienen, für Queck- 1 vorschriftsmäßig oder mit unzutreffenden An- 
süntendamusermner, die schreflch zur kus # zaben versehen sind, so habente eaiee der Zhe- 
nutzung nicht sichtbarer Strahlen, z. B. zu Heil= behörde anzuzeigen. m Gesetz sin i 
zwecken oder zum Sterilisieren dienen, für Leucht- Kontrollen hinsichtlich der Steuerzeichen vorge- 
wmittel- de innerhald des beertelstngekrres sehen: doch sind diese gegeutenhtos da“ — wige 
zu Versu zwecken oder a usterunter a erwähnt — zurzeit solche Zeichen ni 
dienen und für Reisemuster, deren Ver= vorgeschrieben sind (§8 14, 16 des G.; §§ 29, 30 
wendung zum Beleuchten durch gn Maß- der Suesegt. Besondere= Kontrollen sind gegen- 
nahmen unmöglich gemacht ist (§ 1 Abs. 3—5 über Herstellern und Verkäufern nach voran- 
der Auss Best.). 3. Wegen der Steuerfreiheit im gegangenert gisan wegen Sleuerhiuer. 
Falle der Ausfuhr (f. unter a. d) Siche = ziehung zulässig (§ 15 des G.). e) Leu - 
rung des Steueraufkommens. mittelzoll. Leuchtmittel, die aus dem Aus- 
1. Durch eingehende Vorschriften soll zunächst lande eingehen, unterlicgen der Steuer 
bewirkt werden, daß alle steuerpflichtigen Besneben dem tarifmäßigen 3 olle. 
triebsstätten der Zollbehörde behufs Beaufsichti- Sie werden zur Einfuhr nur zugelassen, wenn 
gun betant werden zonched dese in die Lage He den Varisten über ddie Verpachung iund 
versetzt wird, den Betrieb soweit wie nötig zu Bezecichnung (s. unter genügen; ) 
übersehen. Dem gewerbsmäßigen Hersteller von unter besonderen Sicherungsmaßregeln gestattet 
Leuchtmitteln ist deshalb eine weitgehende An= werden, daß die Verpackung erst im Inlande 
t l d pfl t ch , insbesondere surhc der zan s wirtde 3 * sm 6 des * 5 
etriebs= un agerräume, einschließlich der der AusfBe rafbestimmun . 
Arbeitsräume der Heimarbeiter und der Räume Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz sind in 
für den Kleinverkauf auferlegt; auch müssen erster Linie wie bei den übrigen indirekten Steuern. 
die Betriebe so eingerichtet sein, daß die Zoll= die Hinterziehungen und die Ordnungswidrig- 
behörde den Gang der verstellung, den weiteren Eien . ten Steu * eg 4 helnne Der 
erblei er Leuchtmittel und ins= Hinterziehung m i uldi 
besondere deren Abgang aus der Fabrik ver= es unternimmt, dem Reiche die Leuchtmittel- 
folgen kann (§§ 8, 9, 10 des G.; §8 15—18 steuer vorzuenthalten. In bestimmten Fällen 
der AusfBest.). 2. In den Leuchtmittel- wird die Hinterziehung ohne weiteres als voll- 
fabriken ist die Überwachung darauf ge= bracht angesehen (z. B. bei Herstellung von 
richtet, daß Leuchtmittel nicht aus ihnen entfernt Leuchtmitteln ohne mimmicchung W’wu. 1). 
werden können, ohne zur Versteuerung gezogen Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine 
zu lein.b Die zum Abgang bestimmten Leucht= Vorenthaltung der Steuer wicht goigesunden bot 
mittel sind deshalb alsbald nach der Fertig= oder beabsichtigt worden ist, so findet nur Ord- 
stellung in die angemeldeten Ausgangs= nungsstrafe statt. Die Strafe der Hinterziehung 
lager zu verbringen und unterliegen einer besteht in bem vierfachen. — der Steuer, 
Buchführung. Die Bestände von ihnen sind beträgt jedoch mindestens 5 ür jeden ein- 
von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen, wobei für zelnen #? Fall Kann die iseuuer niht destgestellt 
Fehlmengen Steuer erhoben wird, sofern nicht werden, so tritt Geldstrafe bis zu 50 0 ein. 
dargetan wird, daß sie auf Umstände zurückzu-= Im Wiederholungsfalle der Hinterziehung tritt 
führen sind, die Line Steuerschuld nicht begründen gin Derdobpelung der Lelbere: im leineren 
(§+ 10 des G.; §§ 19—22 der AussBest.). Auch Rückfalle Gefängnis bis zu 2 Jahren, bei Straf- 
für Halberzeugnisse,z. B. Schläuche oder milderungsgründen Haft oder Geldstrafe ein, 
Rohstrümpfe, ist eine Buchführung und daran die nicht unter dem Doppelten der ersten Rück- 
anschließend eine Versendungsüberwachung vorge- fallstrafe beträgt (§§ 17—20 des G.). Als Hinter- 
schrieben (§ 13 des G.; 8 28 der Ausf Best.). Die ziehung gilt auch die Erwirkung einer Steuer- 
Enhesteilten beuchtmitel sind nach boltunmuten befreiung u. dal. die nicht odeßr nur i ger 
orschriften zu verpacken. uf den Pak- ringerem Betrage zu beanspruchen war (8 
kungen, die vollständig geschlossen sein müssen, des G.). Nicht vorschriftsmäßig verpackte Leucht- 
muß u. a. der Hersteller undddie Art des Inhalts mittel sind, hüche ahne F#usi, eines Tüters, 
in bestimmt vorgesehener Weise erkennbar ge= einzuziehen 22 a. a. O.). rdnungs- 
macht werden (§ 6 des G.; § 14 der AussBest.). wid - igte it n derden mit Geldstrale von 
Die Fabriken unterliegen der Revision —300 K gestraft (§ 27 a. a. O.). Daneben 
durch die Zollbeamten, Lenen die für hie Ob= kann die Zollbehörde die Beobachtung der auf 
liegenheiten erforderliche Auskunft zu erteilen Grund des Gesetzes getroffenen Anordnungen 
und Lie notig — zu. gewähren 11. durch Geldstrafen lis zu 10 6 etzwingen 
Die Beamten haben von Zeit zu Zeit gegen Ent.—. Erzwingungsstrafen — (i a. a. O.). 
gelt Proben von Leuchtmitteln! zu guhnehmen Nebensdies Strafen sind solche für die Fäl- 
und die Richtigkeit der auf ihnen gemachten An= schung und für die wiederholte Verwendung 
  
  
  
 
	        
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