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von ihm verwaltete Amt infolge einer Umbildung
der Reichsbehörden aufhört. V. i. d. R. kann
außerdem nach § 25 das. durch Kais. V. er-
folgen: bei dem Reichskanzler, den Staats-
sekretären, Unterstaatssekretären, Direktoren und
Abteilungschefs der obersten Reichsbehörden und
der Ministerien, den vortragenden Räten und
etatsmäßigen Hilfsarbeitern in der Reichskanzlei
und im Auswärtigen Amte, den Militär= und
Marineintendanten, den Ressortdirektoren für
Schiffbau und für Maschinenbau in der Kais.
Marine, den Vorstehern der diplomatischen Mis-
sionen und der Konsulate sowie bei den Lega-
tionssekretären. Zu diesen Beamten treten, ab-
gesehen von gewissen Beamten in Elsaß-Loth-
ringen, hinzu: nach § 150 GW. der Oberreichs-
anwalt und die Reichsanwälte; die in Art. 11
der V. vom 9. Aug. 1896 (RBl. 691) bezeich-
neten Landesbeamten in den Schutzgebieten und
nach MStGO. vom 1. Dez. 1898 (RBl. 1189;
1900, 1) der Obermilitäranwalt und die Militär-
anwälte beim Reichsmilitärgericht. Nach § 26
RB6. beträgt das Wartegeld drei Vierteile des
pensionsfähigen Diensteinkommens, jedoch höch-
stens 12 000 .K, falls nicht der betreffende Be-
amte bereits eine höhere Pension erdient hat.
Bersetzungen im Interesse des Dienstes s.
Dienstversetzung; Lehrer und Lehre-
rinnen an Volksschulen (Anstel-
lung usw.) Id; Lehrerbesoldung II, 3;
Staatsbeiträge für Volksschulen
III, 5; Umzugskosten. B. in den Ruhestand
s. Dienstunfähigkeit; Pensionie-
rung der Staats= und Reichsbe-
amten und die übrigen, Pensionierung be-
treffenden Artikel, darunter Geistliche
(Emeritierung) sowie Kirchenbeamte
III. S. auch Geistliche (Disziplin) III.
Versicherungen an SEides Statt s. Eides
Statt. -
Bersicherungsagenten. Die Versicherungs-
anstalten betreiben ihren Geschäftsverkehr regel-
mäßig mit Unterstützung von ständig ange-
nommenen Miittelspersonen, welche sich die
Vorbereitung und den Abschluß neuer Ver-
sicherungsverträge angelegen sein lassen und den
geschäftlichen Verkehr zwischen den Anstalten und
den Versicherten vermitteln. Diese Mittels-
personen bei den privaten Versicherungsunter-
nehmungen, sofern sie nicht etwa als Gehilfen
fest angestellt sind, sondern diese Tätigkeit als ein
selbständiges Gewerbe ausüben, sind die Agen-
ten. Ihre Stellung zum Versicherungsunterneh-
mer richtet sich in erster Linie nach dem zwischen
beiden geschlossenen Vertrag, im übrigen sind
für ihre privatrechtliche Stellung, sowohl bei den
gegen Prämie versichernden Unternehmungen
(HGB. 8 1 Abs. 2 Ziff. 3), wie bei den Versiche-
rungsvereinen auf Gegenseitigkeit (G. vom
12. Mai 1901 — Rl. 139 — §. 16) die Vor-
schriften des RG. über den Versicherungsvertrag
vom 30. Mai 1908 (s. Versicherungs-
vertragsgesetz) 88 43—48, daneben auch
die Vorschriften des HGB. über die Handlungs-
agenten (8§§ 84—92) maßgebend. Insbesondere
richtet sich nach dem Inhalt des Vertrags die
Frage, ob der Agent zum Abschluß von Versiche-
rungsverträgen für den Versicherer oder nur zu
Versetzungen im Interesse des Dienstes — Versicherungsanstalten
deren Vermittlung befugt ist. Man pflegt zu
unterscheiden Generalagenten, die gewöhnlich,
wenn auch nicht ohne weiteres, zu ersterem Voll-
macht besitzen, und Unteragenten, die vielfach
auch lediglich Agenten genannt werden, und die
nur Versicherungsverträge vermitteln. In öffent-
lichrechtlicher Beziehung unterliegen die Feuer-
versicherungsagenten einigen beson-
deren Bestimmungen. Einer gewerbepolizei-
lichen Erlaubnis bedürfen sie nach der GewO.
nicht. Sie haben aber bei Übernahme der
Agentur und innerhalb acht Tagen nach deren
Aufgabe der Ortspolizeibehörde des Wohnorts
Anzeige zu machen (GewO. 8§ 14 Abs. 2). Sie
unterliegen bezüglich ihrer Geschäftsführung der
Aussicht der zuständigen Aufsichtsbehörden (G.
vom 12. Mai 1901 §§ 65 Abs. 2, 84), d. h. des
Aufsichtsamts für Privatversicherung oder der
Regierungspräsidenten (s. Bersicherungs-
unternehmungen). Der Abschluß von
Versicherungsverträgen und die geschäftsmäßige
Vermittlung des Abschlusses solcher Verträge
für eine im Inlande zum Geschäftsbetriebe
nicht befugte Unternehmung macht den Vertreter,
Bevollmächtigten oder Vermittler strafbar (8 108
das.). Über die Verpflichtung zur Bestellung.
eines Hauptbevollmächtigten für einen Bundes-
staat s. § 115 a. a. O. Z
Versicherungsanstalten. I. Bezirk. B. als
Träger der Invalidenversicherung sind in Preu-
ßen für den Stadtkreis Berlin und jeden Pro-
vinzialverband errichtet. Zur V. für die Prov.
Schleswig-Holstein gehören der Kreis Herzogtum
Lauenburg, die Insel Helgoland und das Fürsten-
tum Lübeck, zur V. für die Prov. Hannover die
Fürstentümer Pyrmont, Schaumburg-Lippe und
Lippe, zur V. für die Prov. Hessen-Nassau das
Fürstentum Waldeck, zur V. für die Prov. Sach-
sen das Herzogtum Anhalt, zur V. für die Rhein-
provinz die hohenzoll. Lande und das Fürsten-
tum Birkenfeld (gemeinsame V.). In der
V. sind alle Personen zu versichern, die in ihrem
Bezirke beschäftigt sind. Vorübergehend außer=
halb des Betriebes Beschäftigte sind bei der V.
zu versichern, in deren Bezirk der Betrieb seinen
Sitz hat (AN. 17 S. 636, 205). Dienstboten,
welche die Herrschaft auf Reisen begleiten, sind
am Wohnorte der Herrschaft zu versichern (AN.
16, 842). Mit Zustimmung der beteiligten B.
kann die Versicherung bei einer andern V. als
bei derjenigen erfolgen, in deren Bezirke der
Betriebssitz liegt. Diese Zustimmung muß gegen-
über Mitgliedern einer Betriebskrankenkasse,
und zwar auch bei freiwilligen Mitgliedern
(MN. 17, 636) erteilt werden. Findet die. Be-
schäftigung vorübergehend im Ausland, aber in
einem Betriebe statt, dessen Sitz im Inlande be-
legen ist, so erfolgt die Versicherung bei der
Versicherungsanstalt des Betriebssitzes. Bei aus-
ländischen Binnenschiffen gilt als Beschäftigungs-
ort des Personals der Sitz derjenigen Versiche-
rungsanstalt, in deren Bezirke das Schiff bei
Überfahren der Grenze zuerst eintritt (Inv B.
§ 65); s. auch AN. 16, 667.
II. Vermögensverwaltung. Das
Vermögen jeder V. zerfällt nach Inv WG. 8 33
in das Gemein vermögen und das Son-
dervermögen: aus ihm sind die von allen
Versicherungsträgern gemeinsam aufzubringende