Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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von ihm verwaltete Amt infolge einer Umbildung 
der Reichsbehörden aufhört. V. i. d. R. kann 
außerdem nach § 25 das. durch Kais. V. er- 
folgen: bei dem Reichskanzler, den Staats- 
sekretären, Unterstaatssekretären, Direktoren und 
Abteilungschefs der obersten Reichsbehörden und 
der Ministerien, den vortragenden Räten und 
etatsmäßigen Hilfsarbeitern in der Reichskanzlei 
und im Auswärtigen Amte, den Militär= und 
Marineintendanten, den Ressortdirektoren für 
Schiffbau und für Maschinenbau in der Kais. 
Marine, den Vorstehern der diplomatischen Mis- 
sionen und der Konsulate sowie bei den Lega- 
tionssekretären. Zu diesen Beamten treten, ab- 
gesehen von gewissen Beamten in Elsaß-Loth- 
ringen, hinzu: nach § 150 GW. der Oberreichs- 
anwalt und die Reichsanwälte; die in Art. 11 
der V. vom 9. Aug. 1896 (RBl. 691) bezeich- 
neten Landesbeamten in den Schutzgebieten und 
nach MStGO. vom 1. Dez. 1898 (RBl. 1189; 
1900, 1) der Obermilitäranwalt und die Militär- 
anwälte beim Reichsmilitärgericht. Nach § 26 
RB6. beträgt das Wartegeld drei Vierteile des 
pensionsfähigen Diensteinkommens, jedoch höch- 
stens 12 000 .K, falls nicht der betreffende Be- 
amte bereits eine höhere Pension erdient hat. 
Bersetzungen im Interesse des Dienstes s. 
Dienstversetzung; Lehrer und Lehre- 
rinnen an Volksschulen (Anstel- 
lung usw.) Id; Lehrerbesoldung II, 3; 
Staatsbeiträge für Volksschulen 
III, 5; Umzugskosten. B. in den Ruhestand 
s. Dienstunfähigkeit; Pensionie- 
rung der Staats= und Reichsbe- 
amten und die übrigen, Pensionierung be- 
treffenden Artikel, darunter Geistliche 
(Emeritierung) sowie Kirchenbeamte 
III. S. auch Geistliche (Disziplin) III. 
Versicherungen an SEides Statt s. Eides 
Statt. - 
Bersicherungsagenten. Die Versicherungs- 
anstalten betreiben ihren Geschäftsverkehr regel- 
mäßig mit Unterstützung von ständig ange- 
nommenen Miittelspersonen, welche sich die 
Vorbereitung und den Abschluß neuer Ver- 
sicherungsverträge angelegen sein lassen und den 
geschäftlichen Verkehr zwischen den Anstalten und 
den Versicherten vermitteln. Diese Mittels- 
personen bei den privaten Versicherungsunter- 
nehmungen, sofern sie nicht etwa als Gehilfen 
fest angestellt sind, sondern diese Tätigkeit als ein 
selbständiges Gewerbe ausüben, sind die Agen- 
ten. Ihre Stellung zum Versicherungsunterneh- 
mer richtet sich in erster Linie nach dem zwischen 
beiden geschlossenen Vertrag, im übrigen sind 
für ihre privatrechtliche Stellung, sowohl bei den 
gegen Prämie versichernden Unternehmungen 
(HGB. 8 1 Abs. 2 Ziff. 3), wie bei den Versiche- 
rungsvereinen auf Gegenseitigkeit (G. vom 
12. Mai 1901 — Rl. 139 — §. 16) die Vor- 
schriften des RG. über den Versicherungsvertrag 
vom 30. Mai 1908 (s. Versicherungs- 
vertragsgesetz) 88 43—48, daneben auch 
die Vorschriften des HGB. über die Handlungs- 
agenten (8§§ 84—92) maßgebend. Insbesondere 
richtet sich nach dem Inhalt des Vertrags die 
Frage, ob der Agent zum Abschluß von Versiche- 
rungsverträgen für den Versicherer oder nur zu 
  
Versetzungen im Interesse des Dienstes — Versicherungsanstalten 
deren Vermittlung befugt ist. Man pflegt zu 
unterscheiden Generalagenten, die gewöhnlich, 
wenn auch nicht ohne weiteres, zu ersterem Voll- 
macht besitzen, und Unteragenten, die vielfach 
auch lediglich Agenten genannt werden, und die 
nur Versicherungsverträge vermitteln. In öffent- 
lichrechtlicher Beziehung unterliegen die Feuer- 
versicherungsagenten einigen beson- 
deren Bestimmungen. Einer gewerbepolizei- 
lichen Erlaubnis bedürfen sie nach der GewO. 
nicht. Sie haben aber bei Übernahme der 
Agentur und innerhalb acht Tagen nach deren 
Aufgabe der Ortspolizeibehörde des Wohnorts 
Anzeige zu machen (GewO. 8§ 14 Abs. 2). Sie 
unterliegen bezüglich ihrer Geschäftsführung der 
Aussicht der zuständigen Aufsichtsbehörden (G. 
vom 12. Mai 1901 §§ 65 Abs. 2, 84), d. h. des 
Aufsichtsamts für Privatversicherung oder der 
Regierungspräsidenten (s. Bersicherungs- 
unternehmungen). Der Abschluß von 
Versicherungsverträgen und die geschäftsmäßige 
Vermittlung des Abschlusses solcher Verträge 
für eine im Inlande zum Geschäftsbetriebe 
nicht befugte Unternehmung macht den Vertreter, 
Bevollmächtigten oder Vermittler strafbar (8 108 
das.). Über die Verpflichtung zur Bestellung. 
eines Hauptbevollmächtigten für einen Bundes- 
staat s. § 115 a. a. O. Z 
Versicherungsanstalten. I. Bezirk. B. als 
Träger der Invalidenversicherung sind in Preu- 
ßen für den Stadtkreis Berlin und jeden Pro- 
vinzialverband errichtet. Zur V. für die Prov. 
Schleswig-Holstein gehören der Kreis Herzogtum 
Lauenburg, die Insel Helgoland und das Fürsten- 
tum Lübeck, zur V. für die Prov. Hannover die 
Fürstentümer Pyrmont, Schaumburg-Lippe und 
Lippe, zur V. für die Prov. Hessen-Nassau das 
Fürstentum Waldeck, zur V. für die Prov. Sach- 
sen das Herzogtum Anhalt, zur V. für die Rhein- 
provinz die hohenzoll. Lande und das Fürsten- 
tum Birkenfeld (gemeinsame V.). In der 
V. sind alle Personen zu versichern, die in ihrem 
Bezirke beschäftigt sind. Vorübergehend außer= 
halb des Betriebes Beschäftigte sind bei der V. 
zu versichern, in deren Bezirk der Betrieb seinen 
Sitz hat (AN. 17 S. 636, 205). Dienstboten, 
welche die Herrschaft auf Reisen begleiten, sind 
am Wohnorte der Herrschaft zu versichern (AN. 
16, 842). Mit Zustimmung der beteiligten B. 
kann die Versicherung bei einer andern V. als 
bei derjenigen erfolgen, in deren Bezirke der 
Betriebssitz liegt. Diese Zustimmung muß gegen- 
über Mitgliedern einer Betriebskrankenkasse, 
und zwar auch bei freiwilligen Mitgliedern 
(MN. 17, 636) erteilt werden. Findet die. Be- 
schäftigung vorübergehend im Ausland, aber in 
einem Betriebe statt, dessen Sitz im Inlande be- 
legen ist, so erfolgt die Versicherung bei der 
Versicherungsanstalt des Betriebssitzes. Bei aus- 
ländischen Binnenschiffen gilt als Beschäftigungs- 
ort des Personals der Sitz derjenigen Versiche- 
rungsanstalt, in deren Bezirke das Schiff bei 
Überfahren der Grenze zuerst eintritt (Inv B. 
§ 65); s. auch AN. 16, 667. 
II. Vermögensverwaltung. Das 
Vermögen jeder V. zerfällt nach Inv WG. 8 33 
in das Gemein vermögen und das Son- 
dervermögen: aus ihm sind die von allen 
Versicherungsträgern gemeinsam aufzubringende 
 
	        
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