Versicherungsanstalten
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Last (Gemeinlast) und die den einzelnen Ver--218) und dem Rundschr. des RVA. vom 10. April
sicherungsträgern verbleibende besondere Last
(Sonderlast) zu decken. Die Gemeinlast wird
gebildet durch drei Viertel der abgerundeten
(AN. 19, 576) Altersrenten, die Grundbeträge
aller Invalidenrenten, die Rentensteigerungen
infolge von Krankheitswochen und die Renten-
abrundungen (s. Invalidenversiche-
rung II, III, IV). Alle übrigen Verpflich-
tungen bilden die Sonderlast der V. Zur Deckung
1901 (AN. 17, 390) zu führen. Das Rechnungs-
jahr ist das Kalenderjahr (Inv WG. § 165). So-
weit das Anstaltsvermögen zur Deckung der Ver-
pflichtungen nicht ausreicht, haftet der Provin-
zialverband, und wenn auch dieser unvermögend
ist, der Staat (Garantieverband). Bei
gemeinsamen V. wird zwischen den einzelnen
Garantieverbänden die Haftung nach der Be-
völkerungszisfer verteilt. Die Mittel der V.
der Gemeinlast werden in jeder V. vom 1. Jan. dürfen für andere als die im Inv WG. vorge-
1900 ab vier Zehntel der Beiträge buchmäßig
ausgeschieden (Gemeinvermögen). Dem Ge-
meinvermögen sind für seinen buchmäßigen
Bestand von der V. Zinsen gutzuschreiben. Der
Zinsfuß beträgt nach RK Bek. vom 31. Jan. 1901
(3Bl. 24) jährlich 3 v. H. S. auch Rundschr. des
R. vom 25. Febr. 1901 (AN. 17, 266). Ergibt
sich bei Ablauf der für die Bemessung der Bei-
träge festgesetzten zehnjährigen Perioden (s.
Invalidenversicherung VI), daß das
Gemeinvermögen zur Deckung der Gemeinlast
nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist, so hat
der BR. für den nächstfolgenden Zeitraum über
die Höhe des für das Gemeinvermögen buch-
mäßig auszuscheidenden Teils der Beiträge zwecks
Ausgleichung der entstandenen Fehlbeträge oder
Überschüsse zu beschließen. Eine Erhöhung des
für das Gemeinvermögen buchmäßig auszuschei-
denden Teils der Beiträge bedarf der Zustimmung
des RT. Das am 31. Dez. 1899 angesammelt
gewesene Vermögen der V. und weiter das bei
Ablauf der zehnjährigen Zeiträume angesammelte
Vermögen der V., soweit es nicht buchmäßig
für die Gemeinlast ausgeschieden ist, darf zur
Deckung der Gemeinlast nicht herangezogen
werden. Mit Genehmigung des B. kann die V.
Überschüsse des Sondervermögens im wirtschaft-
lichen Interesse der Rentenempfänger, Versicher-
ten und ihrer Angehörigen verwenden (Inv VG.
§ 45). Die Bestände der Versicherungsanstalten
sind wie Mündelgelder (s. d.) anzulegen, und
zwar entscheidet für die Zulässigkeit der Anlage
in landesgesetzlich zugelassenen Wertpapieren der
Sitz der Anstalt. Zeitweilig verfügbare Gelder
können mit widerruflicher Genehmigung des
HM. in anderer Weise angelegt werden. Mit
Genehmigung des RVA. können die V. ihr Ver-
mögen in anderer Weise, insbesondere in Grund-
stücken anlegen. Wollen sie mehr als ein Viertel
in dieser Weise anlegen, so bedürfen sie dazu der
Genehmigung des Provinzialverbandes und bei
gemeinsamen V. auch der Zustimmung der be-
teiligten Landesregierungen. Eine solche Anlage
ist jedoch nur in Wertpapieren oder für die Zwecke
der Verwaltung, zur Vermeidung von Ver-
mögensverlusten für die V. oder für solche Ver-
anstaltungen zulässig, welche ausschließlich oder
überwiegend der versicherungspflichtigen Be-
völkerung zugute kommen. Mehr als die Hälfte
ihres Vermögens darf jedoch eine V. in der be-
zeichneten Weise nicht anlegen (Inv VG. & 164).
S. hierzu Rundschr. des RVA. vom 5. Febr.
1900 (AN. 16, 390). Die V. haben dem RV.
alljährlich nach Maßgabe der Bestimmungen
vom 1. März 1901 (AN. 17, 367) übersichten
über die Geschäfts= und Rechnungsergebnisse
mitzuteilen. Die Rechnung ist gemäß den Vor-
schriften des R##A. vom 1. Dez. 1899 (AN. 16,
sehenen Zwecke nicht verwendet werden. Die
V. darf andere als die ihr durch das Gesetz über-
tragenen Geschäfte nicht übernehmen (Inv VG.
§ 68). Der Entwurf des Voranschlags ist spä-
testens zwei Wochen vor der Ausschußsitzung
dem RV. in Abschrift vorzulegen (Inv VW.
§ 71 Abs. 2).
III. Statut. Für jede V. wird ein Statut
erlassen, das den Anforderungen des Inv VWG.
* 70 entsprechen muß; es bedarf zu seiner Güllig-
keit der Genehmigung des RVA. Wird die Ge-
nehmigung versagt, so ist binnen vier Wochen die
Beschwerde an den B. zulässig. Das gleiche
gilt für Abänderungen des Statuts (Inv W.
88 70, 72).
IV. Organe. Die Organe der V. sind der
Vorstand, der Ausschuß und die Rentenstellen.
1. Der Vorstand führt die Verwaltung,
soweit nicht einzelne Geschäfte durch Gesetz oder
Statut anderen Organen übertragen sind. Er
vertritt die V. nach außen und hat die Eigenschaft
einer öffentlichen Behörde. Seine Geschäfte
werden durch Beamte wahrgenommen, die die
Provinz, für deren Bezirk die Anstalt errichtet
ist, ernennt. Die Bezüge der Beamten und, ihrer
Hinterbliebenen sind von der V. zu vergüten.
Außerdem müssen dem Vorstande Vertreter der
Arbeitgeber und der Versicherten angehören,
denen eine Besoldung aber nicht gewährt wird.
Nach Bestimmungen des Statuts können dem
Vorstande noch andere besoldete oder unbesoldete
Personen angehören. Die Besoldung für diese
hat der Ausschuß festzusetzen (Inv VWG. 8 74). Der
Vorsitzende des Vorstands hat Beschlüsse der Or-
gane der V., welche gegen die gesetzlichen oder
statutarischen Vorschriften verstoßen, mit auf-
schiebender Wirkung unter Angabe der Gründe zu
beanstanden. Die Anfechtung erfolgt mittels
Beschwerde an das RVA. (Inv WG. 8§ 75). Im
Hinblick auf § 93 können auch unwirtschaftliche
Beschlüsse angefochten werden. Der Vorsitzende
hat den Beschluß beim RVA. anzufechten (Ad.
19, 250). Die Anfechtung ist nur insofern zuge-
lassen, als es sich um vollstreckbare Entschei-
dungen handelt (AN. 20, 253).
2. Ausschuß. Der Ausschuß besteht aus
mindestens je fünf Vertretern der Arbeitgeber
und der Versicherten, die getrennt von den Bei-
sitzern der Rentenstellen (s. unter 3) und den
Vertretern der Arbeitgeber und Versicherten bei
den unteren Verwaltungsbehörden (s. d.) nach
der vom HM. entworfenen (Erl. vom 1. Sept.
1899 — Mhl. 205), von dem Oberpräsidenten
erlassenen Wahlordnung und unter Leitung eines
von diesem ernannten Wahlkommissars gewählt
werden (Inv W. §§ 76, 77). Die Kosten der
Wahl trägt nicht der Staat (Erl. vom 15. Mai
1900 — M l. 205). Soweit durch Schreibhilfe