Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Versicherungspolicen — Versicherungsunternehmungen (private) 
tungsbehörde des Beschäftigungsortes oder 
von dem Vorsitzenden der Rentenstelle (s. Ver- 
sicherungsanstalten IV 3) entschie- 
den. Gegen die Entscheidung ist binnen einem 
Monat nach der Zustellung die Beschwerde an 
den Regierungspräsidenten (in Berlin an den 
Oberpräsidenten), in Fragen von grundsätz- 
licher Bedeutung, aber auch nur in solchen (A#N. 
25, 447), auf Antrag der Versicherungsanstalt 
(AN. 25, 588) an das RV1. zulässig. 
einem Rentenfestsetzungsverfahren das Vor- 
handensein dauernder Erwerbsunfähigkeit fest- 
gestellt worden ist (AN. 21, 433). Der Antrag 
darf nicht in bedingter Form gestellt werden. 
(AN. 25, 426). Die Entscheidungsgründe treffen 
nur das einzelne Arbeitsverhältnis (AN. 20 
S. 501, 502; 25, 447); die Beteiligten sind in der 
Entscheidung genau zu bezeichnen (A. 25, 426). 
Die Entscheidungen sind für die Rentenfest- 
setzungsbehörden bei Beurteilung desselben Be- 
schäftigungsverhältnisses bindend (ANIn A#. 4, 
122 
Versicherungspolicen s. Versicherungs- 
ein. . 
Bersicherungsrevisoren. Unter diesem Titel 
sind seit neuerdings dem Polizeipräsidenten 
zu Berlin technische Beamte zugewiesen, die 
auf Ersuchen auch den Regierungspräsidenten 
zur Verfügung stehen und bei der Beaussich- 
tigung der Versicherungsunternehmungen, 
Sterbekassen usw. als technischer Beirat der 
Landespolizeibehörde fungieren. Seit Errich- 
tung des Aussichtsamtes für Privatversicherung 
beschränkt sich die Tätigkeit der V. auf die der 
Landesaufsicht verbliebenen Versicherungsunter- 
nehmungen. 
Bersicherungsschein (früher Versicherungs- 
police) ist nach § 3 des Versicherungsvertragsge- 
setzes die Urkunde über den Versicherungsvertrag. 
Der Versicherer ist nach § 3 „verpflichtet“, dem 
Versicherten einen V. auszuhändigen. Diese 
Bestimmung ist aber nicht zwingend, der Ver- 
sicherte kann ausdrücklich stillschweigend auf den 
V. verzichten. Namentlich werden die modernen. 
Versicherungen gegen Reiseunfall, Diebstahl usw. 
häusig bloß durch Kauf eines Tickets, Erwerb 
eines Abonnements usw. abgeschlossen. Die 
Annahme des V. durch den Versicherungsnehmer 
gilt nicht vor Ablauf eines Monats als Beweis 
für die Richtigkeit des Inhalts (§ 5). Der V. 
kann auf den Inhaber ausgestellt werden (8§ 4 
des G. und § 808 BG#B.). Die für Feuer- 
versicherungspolicen früher vorge- 
schriebene Mitwirkung der Polizeibehörde ist mit 
dem Wegfall der Präventivkontrolle durch § 121 
des G. über die privaten Versicherungsunter- 
nehmungen vom 12. Mai 1901 (REBl. 139) 
beseitigt. Wegen der Stempelpflicht der V. 
s. Tarif Nr. 70 zum Stempelsteuergesetz vom 
31. Juli 1895 (GS. 413) und 26. Juni 1909 
(G. 495). 
Bersicherungsunternehmungen (private). Das 
G. über die privaten V. vom 12. Mai 1901 
(RGBl. 139) bezeichnet als solche im § 1 Privat- 
unternehmungen, welche den Betrieb von Ver- 
sicherungsgeschäften zum Gegenstande haben. 
Der Begriff der Versicherungsgeschäfte ist im 
Gesetz nicht definiert; nur negativ werden in 
  
853 
§ 1 Abs. 2 solche Personenvereinigungen aus 
dem Begriffe der V. ausgeschieden, die ihren 
Mitgliedern Unterstützung gewähren, ohne ihnen 
einen Rechtsanspruch darauf einzuräumen. 
Über die Auslegung des § 1 Abs. 2 vgl. die im 
MhBl. 1907, 179 ff. abgedruckten Gerichtsent- 
scheidungen. Den Vorschriften des Gesetzes unter- 
liegen nach § 122 nicht die eingeschriebenen 
Hilfskassen, die auf Grund des K W. errichteten 
Das 
Verfahren ist auch zulässig, wenn bereits in 
  
Hilfskassen, die Unterstützungskassen der Innun- 
gen und Innungsverbände und die Knappschafts- 
kassen. Den Vorschriften des Gesetzes über 
Zulassung und Beaussichtigung ist ferner nicht 
unterworfen die Versicherung gegen Kurs- 
verluste, die Transportversicherung und die 
Rückversicherung, soweit sie nicht von Gegen- 
seitigkeitsgesellschaften betrieben werden (8 116), 
jedoch kann der BR. bestimmte Vorschriften 
des Gesetzes auf sie in Anwendung setzen. Davon 
ist Anwendung gemacht für die Rückversicherung 
laut R## Bek. vom 18. Juni 1908 (R Bl. 409). 
Durch Beschluß des BR. können nach § 117 
auch für gewisse andere Versicherungszweige 
die Vorschriften des Gesetzes außer Anwendung 
gesetzt werden. Mit dieser Einschränkung unter- 
liegen alle privaten Versicherungzunternesmen 
dem Erfordernisse behördlicher Zulassung sowie 
der behördlichen Beaufsichtigung ihres Ge- 
schäftsbetriebes. 
I. Zulassung (Erlaubnis). Mit dem 
Antrage auf Zulassung ist nach § 4 der Ge- 
schäftsplan einzureichen, der Zweck und Ein- 
richtung des Unternehmens, das räumliche 
Geschäftsgebiet und alle Verhältnisse klarzu- 
legen hat, aus denen sich die dauernde Erfüll- 
barkeit der künftigen Verpflichtungen des Unter- 
nehmens ergeben soll. Bestandteile des Ge- 
schäftsplanes sind insbesondere die Satzung, 
die allgemeinen Versicherungsbedingungen und 
die erforderlichen technischen Geschäftsunterlagen. 
Über den notwendigen Inhalt der Satzung und 
der allgemeinen Versicherungsbedingungen ent- 
halten die §§ 8, 9, 11, 12 nähere Vorschriften. 
Die Zulassung darf nach § 7 nur versagt werden, 
wenn der Geschäftsplan gesetzlichen Vorschriften 
zuwiderläuft oder danach die Interessen der Ver- 
sicherten nicht hinreichend gewahrt sind oder die 
dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen nicht 
genügend dargetan ist oder endlich durch Tat- 
sachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß der 
Geschäftsbetrieb den Gesetzen oder den guten 
Sitten nicht entsprechen würde. Zum Betriebe 
der verschiedenen Arten der Lebensversicherung, 
sowie der Unfall-, Haftpflicht-, Feuer= oder 
Hagelversicherung darf die Zulassung außer Ver- 
sicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nur Aktien- 
gesellschaften erteilt werden (8 6). Jede Ande- 
rung des Geschäftsplanes bedarf nach § 13 
vorgängiger Genehmigung der Aufsichtsbehörde, 
deren Versagung aber nur aus den Gründen 
des § 7 erfolgen darf. Ebenso bedarf nach 
§ 14 in derselben Weise die Ubertragung des 
Unternehmens im ganzen oder in einzelnen 
Zweigen auf einen anderen Träger (Fusionie- 
rung) der Genehmigung. Wegen Entziehung 
der Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe s. u. zu IV. 
II. Geschäftsführung der V. Nach 
näherer Vorschrift des § 54 bedürfen Aktiengesell- 
schaften und Versicherungsvereine auf Gegen-
	        
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