Versicherungspolicen — Versicherungsunternehmungen (private)
tungsbehörde des Beschäftigungsortes oder
von dem Vorsitzenden der Rentenstelle (s. Ver-
sicherungsanstalten IV 3) entschie-
den. Gegen die Entscheidung ist binnen einem
Monat nach der Zustellung die Beschwerde an
den Regierungspräsidenten (in Berlin an den
Oberpräsidenten), in Fragen von grundsätz-
licher Bedeutung, aber auch nur in solchen (A#N.
25, 447), auf Antrag der Versicherungsanstalt
(AN. 25, 588) an das RV1. zulässig.
einem Rentenfestsetzungsverfahren das Vor-
handensein dauernder Erwerbsunfähigkeit fest-
gestellt worden ist (AN. 21, 433). Der Antrag
darf nicht in bedingter Form gestellt werden.
(AN. 25, 426). Die Entscheidungsgründe treffen
nur das einzelne Arbeitsverhältnis (AN. 20
S. 501, 502; 25, 447); die Beteiligten sind in der
Entscheidung genau zu bezeichnen (A. 25, 426).
Die Entscheidungen sind für die Rentenfest-
setzungsbehörden bei Beurteilung desselben Be-
schäftigungsverhältnisses bindend (ANIn A#. 4,
122
Versicherungspolicen s. Versicherungs-
ein. .
Bersicherungsrevisoren. Unter diesem Titel
sind seit neuerdings dem Polizeipräsidenten
zu Berlin technische Beamte zugewiesen, die
auf Ersuchen auch den Regierungspräsidenten
zur Verfügung stehen und bei der Beaussich-
tigung der Versicherungsunternehmungen,
Sterbekassen usw. als technischer Beirat der
Landespolizeibehörde fungieren. Seit Errich-
tung des Aussichtsamtes für Privatversicherung
beschränkt sich die Tätigkeit der V. auf die der
Landesaufsicht verbliebenen Versicherungsunter-
nehmungen.
Bersicherungsschein (früher Versicherungs-
police) ist nach § 3 des Versicherungsvertragsge-
setzes die Urkunde über den Versicherungsvertrag.
Der Versicherer ist nach § 3 „verpflichtet“, dem
Versicherten einen V. auszuhändigen. Diese
Bestimmung ist aber nicht zwingend, der Ver-
sicherte kann ausdrücklich stillschweigend auf den
V. verzichten. Namentlich werden die modernen.
Versicherungen gegen Reiseunfall, Diebstahl usw.
häusig bloß durch Kauf eines Tickets, Erwerb
eines Abonnements usw. abgeschlossen. Die
Annahme des V. durch den Versicherungsnehmer
gilt nicht vor Ablauf eines Monats als Beweis
für die Richtigkeit des Inhalts (§ 5). Der V.
kann auf den Inhaber ausgestellt werden (8§ 4
des G. und § 808 BG#B.). Die für Feuer-
versicherungspolicen früher vorge-
schriebene Mitwirkung der Polizeibehörde ist mit
dem Wegfall der Präventivkontrolle durch § 121
des G. über die privaten Versicherungsunter-
nehmungen vom 12. Mai 1901 (REBl. 139)
beseitigt. Wegen der Stempelpflicht der V.
s. Tarif Nr. 70 zum Stempelsteuergesetz vom
31. Juli 1895 (GS. 413) und 26. Juni 1909
(G. 495).
Bersicherungsunternehmungen (private). Das
G. über die privaten V. vom 12. Mai 1901
(RGBl. 139) bezeichnet als solche im § 1 Privat-
unternehmungen, welche den Betrieb von Ver-
sicherungsgeschäften zum Gegenstande haben.
Der Begriff der Versicherungsgeschäfte ist im
Gesetz nicht definiert; nur negativ werden in
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§ 1 Abs. 2 solche Personenvereinigungen aus
dem Begriffe der V. ausgeschieden, die ihren
Mitgliedern Unterstützung gewähren, ohne ihnen
einen Rechtsanspruch darauf einzuräumen.
Über die Auslegung des § 1 Abs. 2 vgl. die im
MhBl. 1907, 179 ff. abgedruckten Gerichtsent-
scheidungen. Den Vorschriften des Gesetzes unter-
liegen nach § 122 nicht die eingeschriebenen
Hilfskassen, die auf Grund des K W. errichteten
Das
Verfahren ist auch zulässig, wenn bereits in
Hilfskassen, die Unterstützungskassen der Innun-
gen und Innungsverbände und die Knappschafts-
kassen. Den Vorschriften des Gesetzes über
Zulassung und Beaussichtigung ist ferner nicht
unterworfen die Versicherung gegen Kurs-
verluste, die Transportversicherung und die
Rückversicherung, soweit sie nicht von Gegen-
seitigkeitsgesellschaften betrieben werden (8 116),
jedoch kann der BR. bestimmte Vorschriften
des Gesetzes auf sie in Anwendung setzen. Davon
ist Anwendung gemacht für die Rückversicherung
laut R## Bek. vom 18. Juni 1908 (R Bl. 409).
Durch Beschluß des BR. können nach § 117
auch für gewisse andere Versicherungszweige
die Vorschriften des Gesetzes außer Anwendung
gesetzt werden. Mit dieser Einschränkung unter-
liegen alle privaten Versicherungzunternesmen
dem Erfordernisse behördlicher Zulassung sowie
der behördlichen Beaufsichtigung ihres Ge-
schäftsbetriebes.
I. Zulassung (Erlaubnis). Mit dem
Antrage auf Zulassung ist nach § 4 der Ge-
schäftsplan einzureichen, der Zweck und Ein-
richtung des Unternehmens, das räumliche
Geschäftsgebiet und alle Verhältnisse klarzu-
legen hat, aus denen sich die dauernde Erfüll-
barkeit der künftigen Verpflichtungen des Unter-
nehmens ergeben soll. Bestandteile des Ge-
schäftsplanes sind insbesondere die Satzung,
die allgemeinen Versicherungsbedingungen und
die erforderlichen technischen Geschäftsunterlagen.
Über den notwendigen Inhalt der Satzung und
der allgemeinen Versicherungsbedingungen ent-
halten die §§ 8, 9, 11, 12 nähere Vorschriften.
Die Zulassung darf nach § 7 nur versagt werden,
wenn der Geschäftsplan gesetzlichen Vorschriften
zuwiderläuft oder danach die Interessen der Ver-
sicherten nicht hinreichend gewahrt sind oder die
dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen nicht
genügend dargetan ist oder endlich durch Tat-
sachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß der
Geschäftsbetrieb den Gesetzen oder den guten
Sitten nicht entsprechen würde. Zum Betriebe
der verschiedenen Arten der Lebensversicherung,
sowie der Unfall-, Haftpflicht-, Feuer= oder
Hagelversicherung darf die Zulassung außer Ver-
sicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nur Aktien-
gesellschaften erteilt werden (8 6). Jede Ande-
rung des Geschäftsplanes bedarf nach § 13
vorgängiger Genehmigung der Aufsichtsbehörde,
deren Versagung aber nur aus den Gründen
des § 7 erfolgen darf. Ebenso bedarf nach
§ 14 in derselben Weise die Ubertragung des
Unternehmens im ganzen oder in einzelnen
Zweigen auf einen anderen Träger (Fusionie-
rung) der Genehmigung. Wegen Entziehung
der Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe s. u. zu IV.
II. Geschäftsführung der V. Nach
näherer Vorschrift des § 54 bedürfen Aktiengesell-
schaften und Versicherungsvereine auf Gegen-