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seitigkeit zum Grundstückserwerbe regelmäßig
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im
übrigen sind durch § 54 Abs. 2 die landesgesetz-
lichen Beschränkungen des Grunderwerbs deut-
scher juristischer Personen, z. B. Art. 7 Pr A-
BGB., für V. ausgehoben. Über Rechnungs-
abschluß und Geschäftsbericht enthält § 55 die
näheren Vorschriften und ermächtigt die Auf-
sichtsbehörde, Art und Form der Abschlüsse und
deren Veröffentlichung zu bestimmen, soweit
nicht gemäß § 114 darüber vom BR. Vorschriften
erlassen sind. Wegen der weiteren besonderen
Vorschriften für die Lebensversicherungsgesell-
schaften s. d. Z
III. Besondere Vorschriften im
Interesse der Versicherten. Nach
§ 10 ist vor dem Abschlusse des Versicherungs-
vertrages dem Versicherungsnehmer ein Exem-
plar der allgemeinen Versicherungsbedingungen,
bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
auch der Satzung, gegen Empfangsbescheinigung
auszuhändigen, wegen der Ausnahmen hier-
von s. § 10 Abs. 2 u. 3. Nach § 55 haben ferner
Gegenseitigkeits= und Aktiengesellschaften jedem
Versicherten auf Verlangen ein Exemplar des
Rechnungsabschlusses und Jahresberichtes mit-
zuteilen.
IV. Beaufsichtigung. Die Aufsichts-
behörde hat nach § 64 den gesamten Geschäfts-
betrieb zu überwachen und ist zu den Anord-
nungen befugt, welche geeignet sind, den Ge-
schäftsbetrieb mit den gesetzlichen Vorschriften
und dem Geschäftsplan im Einklange zu erhalten
oder Mißstände zu beseitigen, durch welche
die Interessen der Versicherten oder die zuten
Sitten gefährdet werden. Zur Befolgung
ihrer Anordnungen kann sie die Inhaber und
Geschäftsleiter mit Geldstrafen bis 1000 .K an-
halten. Der Aufsichtsbehörde steht ferner nach
§ 65 vollständige Einsicht in die Verwaltung
zu, sowie die Befugnis, sich in den Sitzungen
der Vertretungsorgane durch einen Beauftragten
vertreten zu lassen und solche Sitzungen selbst
einzuberufen. Die Aufsicht erstreckt sich auch
auf die notwendige oder freiwillige Liquidation
des Unternehmens (8 66) bis zur Beendigung
aller Geschäfte. Der Antrag auf Konkurseröff-
nung kann bei Gegenseitigkeits- und Aktiengesell-
schaften nach § 68 nur von der Aussichtsbehörde
estellt werden. Zur Vermeidung des Konkurses
ann nach § 69 die Aufsichtsbehörde gewisse Sa-
nierungsmaßregeln treffen (uvgl. auch Lebens-
versicherungsgesellschaften). We-
en des Charakters der Anordnungen gemäß
69 vgl. V. des Md J. vom 25. Mai 1907 (MBl.
175). Zur Entziehung der Kon-
zession (Untersagung des Geschäftsbetriebes)
kann nach § 67 die Aufsichtsbehörde aus den-
selben Gründen schreiten, welche eine Ver-
sagung der Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe
oder ein Einschreiten im Falle des § 64 recht-
fertigen. Sie kann dabei alle Anordnungen
treffen, welche zur Sicherstellung des Ver-
mögens im Interesse der Versicherten erforder-
lich sind.
V. Behörden und Verfahren. We-
gen der Zuständigkeit und der Verfassung des
Kais. Aufsichtsamts für Privatversicherung f. d.
Für die danach der Landesaufsicht verbleibenden
Versicherungsverträge (Besteuerung)
kleineren Vereine sind in Preußen nach der
Ausf V. vom 30.“ Juni 1901 (GS. 141) die Re-
gierungspräsidenten, in 7 Berlin der Polizei-
präsident zuständig. Doch kann nach V. vom
12. Dez. 1910 (GS. 321) die Aufsicht über B.,
welche den Umfang eines Land= oder Stadt-
kreises (Oberamtsbezirk) nicht überschreiten, wozu
alle kleineren Vereine in Form des § 53 des G.
vom 12. Mai 1901 gehören, die Aussicht auf den
Landrat (Oberamtsmann) bzw. den Bürger-
meister übertragen werden. Das Aufsichtsamt
entscheidet in den im § 73 bezeichneten wichtigen
Fällen in der Besetzung von drei Mitgliedern,
einschließlich des Vorsitzenden, unter Zuziehung
von zwei Mitgliedern des Versicherungsbeirats.
Gegen diese Entscheidung ist nach §8 74, 75
binnen eines Monats der Rekurs zulässig, über
den alsdann ein verstärktes Beschlußkollegium
(drei Mitglieder des Aufsichtsamts, einschließlich
des Vorsitzenden, zwei Mitglieder des Versiche-
rungsbeirats, ein richterliches, ein verwaltungs-
richterliches Mitglied, die an der Vorentscheidung
nicht mitgewirkt haben dürfen) entscheidet. Bei
den der Landesaufsicht unterstehenden Unter-
nehmungen findet in den Fällen des § 73 gemäß
§ 84 und der PrAusf V. vom 30. Juni 1901
gegen die Entscheidung des Regierungs (Polizei)--
präsidenten binnen eines Monats die Klage
beim Oberverwaltungsgerichte statt.
VI. Ausländische V. Für sie gelten die-
selben Vorschriften wie für inländische, mit den
aus §8§ 86—91 sich ergebenden Abweichungen.
Die Entscheidung über ihre Zulassung steht
nach § 86 dem RfK. zu, der an gesetzliche Ab-
lehnungsgründe nicht gebunden *! Die Ge-
sellschaft muß im Inlande einen Hauptbevoll-
mächtigten bestellen, der sie sowohl den Be-
hörden als den Versicherten gegenüber vertritt
(§ 86 Ziff. 3, §§ 87—89). Die Aufsicht führt das
Kais. Aufsichtsamt (§ 91). Vgl. auch Bersiche-
rungswesen (im allgemeinen); Ge-
enseitiglein (Versicherungsge-
ellschaften auf).
Bersicherungsverträge (Bestenernng). 1. V.,
auch wenn sie nur einseitig in Form von Policen
von der Versicherungsgesellschaft beurkundet
werden, und deren Verlängerungen sind nach
Töt. 70 LSt G. zu versteuern, und zwar unter-
liegen:
a) Lebens= und Rentenversiche-
rungen einschließlich der Versicherungen auf
den Lebensfall (Altersversorgung, Aussteuer,
Militärdienst u. dgl.) einem Stempel von ½000
der versicherten Summe in Abstufungen von
10 3 für je 200 .K oder einem Bruchteil dieses
Betrages. Bei Rentenversicherungen wird der
Kaufpreis und in Ermangelung eines solchen
der zehnfache Betrag der Rente als Versiche-
rungssumme angesehen. Werden bei Versiche-
rungen gleicher Art von demselben Versicherer
mehrere Urkunden für dieselbe Person aus-
gestellt, so berechnet sich die Stempclabgabe nach
dem Gesamtbetrage der versicherten Summe.
Befreit sind Versicherungen, bei welchen die
versicherte Summe den Betrag von 3000 4
nicht übersteigt.
b) Unfall= und Haftpflichtver-
sicherungen einem Stempel von ½%
des Gesamtbetrages der verabredeten Prämien