Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

854 
seitigkeit zum Grundstückserwerbe regelmäßig 
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im 
übrigen sind durch § 54 Abs. 2 die landesgesetz- 
lichen Beschränkungen des Grunderwerbs deut- 
scher juristischer Personen, z. B. Art. 7 Pr A- 
BGB., für V. ausgehoben. Über Rechnungs- 
abschluß und Geschäftsbericht enthält § 55 die 
näheren Vorschriften und ermächtigt die Auf- 
sichtsbehörde, Art und Form der Abschlüsse und 
deren Veröffentlichung zu bestimmen, soweit 
nicht gemäß § 114 darüber vom BR. Vorschriften 
erlassen sind. Wegen der weiteren besonderen 
Vorschriften für die Lebensversicherungsgesell- 
schaften s. d. Z 
III. Besondere Vorschriften im 
Interesse der Versicherten. Nach 
§ 10 ist vor dem Abschlusse des Versicherungs- 
vertrages dem Versicherungsnehmer ein Exem- 
plar der allgemeinen Versicherungsbedingungen, 
bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit 
auch der Satzung, gegen Empfangsbescheinigung 
auszuhändigen, wegen der Ausnahmen hier- 
von s. § 10 Abs. 2 u. 3. Nach § 55 haben ferner 
Gegenseitigkeits= und Aktiengesellschaften jedem 
Versicherten auf Verlangen ein Exemplar des 
Rechnungsabschlusses und Jahresberichtes mit- 
zuteilen. 
IV. Beaufsichtigung. Die Aufsichts- 
behörde hat nach § 64 den gesamten Geschäfts- 
betrieb zu überwachen und ist zu den Anord- 
nungen befugt, welche geeignet sind, den Ge- 
schäftsbetrieb mit den gesetzlichen Vorschriften 
und dem Geschäftsplan im Einklange zu erhalten 
oder Mißstände zu beseitigen, durch welche 
die Interessen der Versicherten oder die zuten 
Sitten gefährdet werden. Zur Befolgung 
ihrer Anordnungen kann sie die Inhaber und 
Geschäftsleiter mit Geldstrafen bis 1000 .K an- 
halten. Der Aufsichtsbehörde steht ferner nach 
§ 65 vollständige Einsicht in die Verwaltung 
zu, sowie die Befugnis, sich in den Sitzungen 
der Vertretungsorgane durch einen Beauftragten 
vertreten zu lassen und solche Sitzungen selbst 
einzuberufen. Die Aufsicht erstreckt sich auch 
auf die notwendige oder freiwillige Liquidation 
des Unternehmens (8 66) bis zur Beendigung 
aller Geschäfte. Der Antrag auf Konkurseröff- 
nung kann bei Gegenseitigkeits- und Aktiengesell- 
schaften nach § 68 nur von der Aussichtsbehörde 
estellt werden. Zur Vermeidung des Konkurses 
ann nach § 69 die Aufsichtsbehörde gewisse Sa- 
nierungsmaßregeln treffen (uvgl. auch Lebens- 
versicherungsgesellschaften). We- 
en des Charakters der Anordnungen gemäß 
69 vgl. V. des Md J. vom 25. Mai 1907 (MBl. 
175). Zur Entziehung der Kon- 
zession (Untersagung des Geschäftsbetriebes) 
kann nach § 67 die Aufsichtsbehörde aus den- 
selben Gründen schreiten, welche eine Ver- 
sagung der Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe 
oder ein Einschreiten im Falle des § 64 recht- 
fertigen. Sie kann dabei alle Anordnungen 
treffen, welche zur Sicherstellung des Ver- 
mögens im Interesse der Versicherten erforder- 
lich sind. 
V. Behörden und Verfahren. We- 
gen der Zuständigkeit und der Verfassung des 
Kais. Aufsichtsamts für Privatversicherung f. d. 
Für die danach der Landesaufsicht verbleibenden 
  
  
Versicherungsverträge (Besteuerung) 
kleineren Vereine sind in Preußen nach der 
Ausf V. vom 30.“ Juni 1901 (GS. 141) die Re- 
gierungspräsidenten, in 7 Berlin der Polizei- 
präsident zuständig. Doch kann nach V. vom 
12. Dez. 1910 (GS. 321) die Aufsicht über B., 
welche den Umfang eines Land= oder Stadt- 
kreises (Oberamtsbezirk) nicht überschreiten, wozu 
alle kleineren Vereine in Form des § 53 des G. 
vom 12. Mai 1901 gehören, die Aussicht auf den 
Landrat (Oberamtsmann) bzw. den Bürger- 
meister übertragen werden. Das Aufsichtsamt 
entscheidet in den im § 73 bezeichneten wichtigen 
Fällen in der Besetzung von drei Mitgliedern, 
einschließlich des Vorsitzenden, unter Zuziehung 
von zwei Mitgliedern des Versicherungsbeirats. 
Gegen diese Entscheidung ist nach §8 74, 75 
binnen eines Monats der Rekurs zulässig, über 
den alsdann ein verstärktes Beschlußkollegium 
(drei Mitglieder des Aufsichtsamts, einschließlich 
des Vorsitzenden, zwei Mitglieder des Versiche- 
rungsbeirats, ein richterliches, ein verwaltungs- 
richterliches Mitglied, die an der Vorentscheidung 
nicht mitgewirkt haben dürfen) entscheidet. Bei 
den der Landesaufsicht unterstehenden Unter- 
nehmungen findet in den Fällen des § 73 gemäß 
§ 84 und der PrAusf V. vom 30. Juni 1901 
gegen die Entscheidung des Regierungs (Polizei)-- 
präsidenten binnen eines Monats die Klage 
beim Oberverwaltungsgerichte statt. 
VI. Ausländische V. Für sie gelten die- 
selben Vorschriften wie für inländische, mit den 
aus §8§ 86—91 sich ergebenden Abweichungen. 
Die Entscheidung über ihre Zulassung steht 
nach § 86 dem RfK. zu, der an gesetzliche Ab- 
lehnungsgründe nicht gebunden *! Die Ge- 
sellschaft muß im Inlande einen Hauptbevoll- 
mächtigten bestellen, der sie sowohl den Be- 
hörden als den Versicherten gegenüber vertritt 
(§ 86 Ziff. 3, §§ 87—89). Die Aufsicht führt das 
Kais. Aufsichtsamt (§ 91). Vgl. auch Bersiche- 
rungswesen (im allgemeinen); Ge- 
enseitiglein (Versicherungsge- 
ellschaften auf). 
Bersicherungsverträge (Bestenernng). 1. V., 
auch wenn sie nur einseitig in Form von Policen 
von der Versicherungsgesellschaft beurkundet 
werden, und deren Verlängerungen sind nach 
Töt. 70 LSt G. zu versteuern, und zwar unter- 
liegen: 
a) Lebens= und Rentenversiche- 
rungen einschließlich der Versicherungen auf 
den Lebensfall (Altersversorgung, Aussteuer, 
Militärdienst u. dgl.) einem Stempel von ½000 
der versicherten Summe in Abstufungen von 
10 3 für je 200 .K oder einem Bruchteil dieses 
Betrages. Bei Rentenversicherungen wird der 
Kaufpreis und in Ermangelung eines solchen 
der zehnfache Betrag der Rente als Versiche- 
rungssumme angesehen. Werden bei Versiche- 
rungen gleicher Art von demselben Versicherer 
mehrere Urkunden für dieselbe Person aus- 
gestellt, so berechnet sich die Stempclabgabe nach 
dem Gesamtbetrage der versicherten Summe. 
Befreit sind Versicherungen, bei welchen die 
versicherte Summe den Betrag von 3000 4 
nicht übersteigt. 
b) Unfall= und Haftpflichtver- 
sicherungen einem Stempel von ½% 
des Gesamtbetrages der verabredeten Prämien
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.