Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) — Vertragswidriges Verhalten des Gesindes 857
is- hältni it des Vertragsschlusses zu be-
wenn sie Gegenstand einer besonderen ari bältnisse zur (Fäite * ch schlusf # ke-
stelle sind. Insoweit Verträge vermögen o n barung einer V. setzt stets eine Hauptverbindlich-
lichen Inhalts nicht Gegenstand iner ksonberen,bar vorans und ist deshalb unwirlsam, wenn
Telre nda #ien ie nach Tet. terworfen. diese selbst nicht wirksam versprochen ist (8 344).
Si-oine SEiempbelr aie beunter reines Es ist aber nicht erforderlich, daß die Haupt-
in ie Ve « ..« - sss ö t. egenüber
verbindlichkeit Vermögenswert hat. Gegenü
Hauptvertrages und werden sie mit diesem zu. verbr von einem Vollkausmann im Petriebe
sammen in einer Urkunde beurkundet, so zin seines Handelsgewerbes versprochenen V. greift
sie mit 1,50 K, jedoch nicht über den zu dem seines · äßigungsrecht nicht Platz
—i selbst ersorderlichen, eirlee bin- 'st E** agmain 8 scht. im Konkur
aus, zu versteuern. Di » · 0 eltend gemacht werden
guo— 7 i ,
unter den Stichworten des » »T« · Verhinderung der
d polnischen Landesteilen zur
handelt (s. d.). Befreit sind Lehrverträge n Nera von Grundstücken an Polen V.
Verträge, durch welche uc zunn 2 et keerahußterungn ar nsin sichergestellt wer-
keisungen auhegeüm mte oder uunbesumente Ent- den dürfen, s. RZ. 73, 16. Für Sireitig-
gegen zu gemujen Zei den, keiten über eine V. wegen Nichtantritts eines
gelt (Lohn, Gehalt u. dgl.) versprochen wer en, ältni ind die Gewerbegerickte
mche' 5 ebeo w#ns ingesunng 10004 Arbeuede barnhe ein 31), für die über eine
nicht übersteigt. Ei . ilt in] V. wegen Ubertretung eines Konkurrenzverbo
auf Kündigung abgeschlossener Vertrag gilt en e 8 afmanns . d. Oberlandesger.
. . gerichte (Rspr.
betreff der Stempelpflichtigkeit als ein auf ein die 2 Die allgemeinen Vertragsbedingungen
Fahr abgeschlossener. Verträge, Murch die ,s- für staatliche Verdingungen (s. d.) schließen sch
günerer kemoplosscchtiger, Verirag kediglic auf, Uür fatuche W oincungen d#i dd rehem ur
gehoben wird, sind mit 3 K zu versteuern. bunn en mit geringen Abweichungen an. Durch Ac.
srdoch die Verabredung über die Aufhebung gen mit geringen Abweich auf Grund desselben
oder Beseitigung des früheren Vertrages sich vom 7. Mr vom 30 März 1910 (MBl. 100)
als eine in dem Stempeltarif besonders auf-- ergangenen M. die allgemeine Bau-
* t der- sind die Behörden durch die allgem
geführte Verhandlung darstellt, so komm s# verwaltung ermächtigt worden, in ihrem Ge-
jenige Steuersat zur Anwendung, der sich au öftsbetriebe die von ihnen stipulierten V. bis
der anderweiten Tarifvorschrift ergibt. In schäftsbe äßigen Betrages zu er-
. .. · 10 % des vertragsmäßigen Betrages zu
diesen Fällen kann die Oberzolldirektion einen auf 10% taate ein Nachteil nicht
u entrichtenden We ristempel aus Billigkeitsrück. meßigen. — dem gete ein nd ohne Ein-
sichten bis auf ½000 ermäßigen. se), ein Be= fluß auf die Preisstellung gewesen ist, auch son-
n erstrose — stral schon im stige Gründe nicht für die Auferlegung ener
ärkungsmitte « « V. sprechen. In den übrigen Fällen
älteren deutschen Rechte als Schadengedinge höheren V. sp berichten. S. auch Stra-
an erheb licher- #egetung, theltt- Sdut gt g en — 8 bei der Konkurrenz-
umme oder andere
kmm e lbiger er den Fall verftrich n *. klaer diesen dr n Berhalten des Gestuder.
er seine Verbindlichkeit · - · « d einige andere be-
.. : ten Zeit, Die Gesindeordnungen un inige
höriger Weise, 3. B. nicht zur bestimmten 3 kt, sondere Gesetze behandeln meist mit besonderer
erfüllt (B0 5. R4 339—345), Sie ist verwirkt, onder lichkeit, aber im einzelnen voneinander
mechernshunnr G eet Pesshehnee, oden W eingezven voneimemder
- beleg aber die geschtedete Lelstung Krr verchie der- Unterlassung des Dienstantritts
in einem Unterlassen, mit der Zuwiderhandlung Ablehnung oder. des bestehenden
ie S den und die vorzeitige Aufhebung de br
6 339). Hat der Schuldner die Strafe kür, Dienstverhältnisses oder den vorzeitigen Aus-
Fall der Nichterfüllung versorochen, so kann nritt us diesem ohne Berechtigung und das
der Gläubiger zwischen der Strase und der Er- ünstige vertragswidrige Verhalten der Dienst-
illung wählen, aber nicht beide nebeneinander sonstige vertrag indes, namentlich des
. - .- herrschaft und des Gesindes, n »
ordern, jedoch, wenn ihm ein Schadensersatz- und 9 en und Wir-
- «." den letzteren, in ihren Voraussetzung
anspruch wegen Nichterfüllung zusteht, auch Bei dem Gesinde kommen außer der
die V. übersteigenden Schaden geltend machen, kungen. » tritts und dem un-
. -- « * Unterlassung des Dienstantritts un
es sei denn, daß die V. nicht in einer Geld . - dem Dienste besonders
Schuldner berechtigten Austritt aus dem t
B —e s ch Verletzungen während des Dienstes, wie
kann sich somit durch Entrichtung der Strafe t samsverwei Widerspenstigkeit und
, .. gerung, Widerspenstigkei
nicht von der Erfüllung befreien. Die Strase, ele esb, sowie die Doppelvermietung in Be-
die für den Fall nicht gehöriger, besonders nicht ähnliches, « ierüber, welche mit
« « kann tracht. Die Bestimmungen hierüber,
rechtzeitiger Erfüllung versprochen ist, ka « Ausnahmen neben dem BGB. fort-
neben der Erfüllung gefordert werden, aber nicht geringen 2 d b, was nach
. lten, weichen vielfach von dem ab, w.
mehr nach deren. vorbehaltloser Annahme (# 341). gelten, ligemeinen Rechtens ist. Gemeinschaft-
Eine verwirkte unverhältnismäßig hohe Strafe diesem allge ie schärser sind, und daß
9l zede Einrede) lich ist ihnen allen, daß sie schärfer sind,
lann auf Antrag (Klage, W dertlage, Einrede) üch ih ihnen alten vaß sie, Zwangsvollstreckung
des Schuldners, solange sie nicht entrichtet ist, sie die Reg trafrechtlich Be-
— rab- ieilweise durchbrechen, auch strafre
durch Urteil auf den angemessenen Betrag herab Weigert sich das Ge-
des sonderheiten enthalten. eige .
gesetzt werden (§ 343). Dabei ist indessen " k- finde ohne rechtmäßigen Grund, den Dienst an-
berechtigte Interesse, also auch das sog. Affek. sinde so greisen die Vorschriften des BGB.
ionsinteresse, zu berücksichtigen. Der Richter ist zutreten, so gr v
— ee angewiesen, nur die Ver= über Leistungsverzug Plab. Unter das G. vom