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AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 — können durch einen aus ihrer Mitte durch den
HMBl. 123 — Ziff. 191). Nach Gewd. Arbeiterausschuß (s. d.) oder von ihnen selbst ge-
§ 1193, der weder für Betriebsbeamte, wählten Vertrauensmann auf ihre Kosten das
Werkmeister, Techniker noch für Gehilfen und Lohnberechnungsverfahren überwachen, doch darf
Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften eine Störung im Betriebe nicht eintreten. Auf
(§8 133e, 154 Abs. 1), wohl aber für Bergarbeiter Antrag des Arbeiterausschusses oder der Mehrzahl
(s. d. gilt (Gew O. §s 154 a), kann durch statutarische der beteiligten Arbeiter hat der Bergwerks-
Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren besitzer den Lohn des Vertrauensmanns vorzu-
Kommunalverbandes für alle Gewerbebetriebe schießen. Für die Berechnung des L. aus Grund
oder gewisse Arten derselben festgesetzt werden: abgeschlossener Gedinge enthält § 80 k a. a. O.
1. daß Lohn= und Abschlagszahlungen in festen Vorschriften, die beachtet werden müssen. Im
Fristen erfolgen müssen, welche nicht länger Laufe eines Kalendermonats dürfen wegen un-
als einen Monat und nicht kürzer als eine Woche genügender oder vorschriftswidriger Beladung
sein dürfen; 2. daß der von minderjährigen Ar= von Fördergefäßen höchstens Geldstrafen im Ge-
beitern verdiente L. an die Eltern oder Vor= samtbetrage von 5 .fK#verhängt werden (88 80
münder und nur mit deren schriftlicher Zu= Abs. 2, 80 d Abs. 1 a. a. O.).
stimmung oder nach deren Bescheinigung über IV. Beschlagnahmec. Hierüber bestimmt
den Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar das G., betr. die Beschlagnahme des Arbeits-
an die Minderjährigen gezahlt wird; 3. daß die oder Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869 (BBl.
Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormün= 242) in der Fassung des G. vom 29. März 1897
dern innerhalb gewisser Fristen Mitteilung von (R#Bl. 159) und G., betr. Anderungen der 38PO.,
den an minderjährige Arbeiter gezahlten Lohn= vom 17. Mai 1898 (Rl. 333), daß die Ver-
beträgen zu machen haben. Die Hausgewerbe= gütung (L., Gehalt, Honorar usw.) für Arbeiten
treibenden und Heimarbeiter stehen den Arbeitern oder Dienste, welche auf Grund eines Arbeits-
gleich (GewO. § 119 p). Die Schiffsmannschaft oder Dienstverhältnisses geleistet werden, sofern
der Binnenschiffe und die Floßmänner können, dieses Verhältnis die Erwerbstätigkeit des Ver-
wenn nicht ein anderes verabredet worden ist, gütungsberechtigten vollständig oder hauptsäch-
am Schlusse jeder zweiten Woche die Auszah= lich in Anspruch nimmt, zum Zwecke der Sicher-
lung des vereinbarten L. verlangen (Binnen= stellung oder Befriedigung eines Gläubigers erst
SchG. — RBl. 1898, 868 — § 24; Flöße. dann mit Beschlag belegt werden darf, nachdem
vom 15. Juni 1895 — RBl. 341 — § 20). die Leistung der Arbeiten oder Dienste erfolgt
Handlungsgehilfen müssen ihr Gehalt am Schlusse und nachdem der Tag, an welchem die Ver-
jedes Monats erhalten; Verabredungen über gütung gesetzlich, vertrags= oder gewohnheits-
spätere Zahlungstermine sind nichtig (HGB. mäßig zu entrichten war, abgelaufen ist, ohne
64). - daß der Vergütungsberechtigte dieselbe einge-
III. Lohnberechnung, Lohnab- fordert hat, und daß entgegenstehende Verträge
züge. Lohneinbehaltungen, die vom Ge= nichtig sind (§8 1, 2 Abs. 1). Soweit die Be-
werbeunternehmer zur Sicherung des Ersatzes schlagnahme unzulässig ist, ist auch jede Ver-
eines ihm aus dem Kontraktbruche (s. d., ge- # fügung durch Zession, Anweisung, Verpfändung
werblicher I) des Arbeiters (s. d.) erwachsen- oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ohne
den Schadens oder einer für diesen Fall verab= rechtliche Wirkung (§ 2 Abs. 2). Als Vergütung
redeten Strafe ausbedungen werden, dürfen bei ist jeder dem Berechtigten gebührende Vermögens-
einzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen anteil anzusehen. Ist die Vergütung mit dem
L., im Gesamtbetrage den Betrag eines durch= Preis oder Wert für Material oder mit dem
schnittlichen Wochenlohns nicht übersteigen, Ersatz anderer Auslagen in ungetrennter Summe
(GewO. § 119a). Auf Betriebsbeamte, Werk= bedungen, so gilt als Vergütung der Betrag,
meister, Techniker, auf Gehilfen und Lehrlinge in welcher nach Abzug des Preises oder des Werts
Apotheken und Handelsgeschäften findet die Vor- der Materialien und nach Abzug der Auslagen
schrift keine Anwendung (GewO. 8§ 133e, 154 übrigbleibt (§ 3). Das Gesetz findet keine An-
Abs. 1). Lohnabzüge können ferner den Ar-= wendung: 1. auf den Gehalt und die Dienstbezüge
beitern insoweit gemacht werden, als Ausnahmen der öffentlichen Beamten; 2. auf die Beitreibung
von dem Verbote des Trucksystems (s. d.) zu= der direkten persönlichen Staatssteuern und Kom-
gelassen sind. munalabgaben (die derartigen Abgaben an Kreis-,
Für Bergarbeiter (s. d.) müssen in der Arbeits= Kirchen-, Schul= und sonstige Kommunalverbände
ordnung (s. d.) Bestimmungen über das Ver= mit eingeschlossen), dazu gehören die Gewerbe-
fahren zur Feststellung des bei der Lohnberechnung gerichtskosten nicht (Erl. vom 9. Nov. 1904 —
zu berücksichtigenden Teiles ungenügend oder HMl. 473), sofern diese Steuern und Abgaben
vorschriftswidrig beladener Fördergefäße und nicht seit länger als drei Monaten fällig ge-
über die Überwachung dieses Verfahrens durch worden sind; 3. auf die Beitreibung der den
Vertrauensmänner der Arbeiter, über die Ver- Verwandten, dem Ehegatten und dem früheren
treter des Bergwerksbesitzers bei diesem Ver-- Ehegatten für die Zeit nach Erhebung der Klage
fahren und über den Beschwerdeweg gegen die und für das diesem Zeitpunkte vorausgehende
Feststellung des Lohnanteils vorgesehen sein letzte Vierteljahr kraft Gesetzes zu entrichtenden
(Berggesetz § 80 b Ziff. 3 in der Fassung des G. # Unterhaltsbeiträge; 4. insoweit der Gesamt-
vom 14. Juli 1905). Anlangend die Lohn= betrag der Vergütung die Summe von 1500
berechnung bei ungenügend oder vorschriftswidrig für das Jahr übersteigt (§S 4). Auf die Bei-
gefüllten Fördergefäßen, so ist ihr Inhalt insoweit, treibung der zugunsten eines unehelichen Kindes
als er vorschriftsmäßig ist, anzurechnen. Das von dem Vater für den in Ziff. 3 bezeichneten
Wagennullen ist verboten. Die Arbeiter Zeitraum kraft Gesetzes zu entrichtenden Unter-