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24. April 1854, betr. die Verletzungen der Dienst-
pflichten des Gesindes und der ländlichen Ar-
beiter (GS. 214), fällt die unberechtigte Ver-
weigerung des Dienstantritts von seiten des ge-
mieteten Gesindes nicht (KGIJ. 11, 255). Das
Verlassen des Dienstes ohne Recht hat regel-
mäßig sehr erhebliche vermögensrechtliche Nach-
teile für das Gesinde zur Folge, so den Verlust
des rückständigen Lohnes, der Livree, des An-
spruchs auf Erteilung
Vertrauensmänner — Verunstaltung von Ortschaften usw.
anscheinend ertrunkener, erfrorener, erstickter —
erdrosselter Personen Prämien bis zu 10
ausgesetzt; diese Prämiierung ist bis heute i
Kraft und in der Folge allgemein auf Rettung
aus Lebensgefahr ausgedehnt (s. insbes. Rund-
erlaß des Ministers des Innern und der geistlichen
Angelegenheiten vom 25. Febr. 1837 — bei
Pistor, Gesundheitswesen in Preußen 1, 955;
s. auch Erl. vom 2. Nov. 1848 — MQBl. 346 —
eines Dienstzeugnisses, und vom 21. Mai 1850 — MBl. 127, nach
was nach den polizeilichen Bestimmungen über welchem letzteren die Prämienforderung bei Ber-
Abschluß des Dienstvertrags und Antritt des meidung des Anrechts binnen drei Monaten nach
Dienstes eine erhebliche Schädigung des weiteren dem Vorfall bei der Orts= oder Kreisbehörde
Fortkommens bedeuten kann.
Andere Ver- geltend gemacht werden soll).
Anweisungen
letzungen der Vertragspflichten während des be= über die Art der „Behandlung Verunglückter
stehenden Dienstverhältnisses durch das Gesinde bis zur Ankunft des Arztes“ sind erschienen im
haben für dieses verschiedenartige Nachteile, so
die Befugnis der Dienstherrschaft zur Entlassung
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und Scha-
denersatzpflicht. Beide, der Vertragsbruch vor Be-
ginn und der nach Beginn des Dienstverhältnisses,
begründen meist auch eine Befugnis zum polizei-
lichen Einschreiten mit den Mitteln des polizei-
lichen Zwanges. An sich erstreckt sich das Verbot
der Zwangsvollstreckung im § 888 Abs. 2 8PO.
auch auf den Gesindevertrag als eine Unterart
des Dienstvertrags.
die durch besondere Vorschriften der Polizei in
Gesindesachen zugewiesene Vollstreckungstätigkeit
nicht, da sie nicht auf dem Prozeßrechte beruht, son-
dern in anderem öffentlichen Rechte wurzelt. Wenn
auch das StGB. das vertragswidrige Verhalten
grundsätzlich nicht bestraft (Ausnahmen: §8 298,
329; vgl. Seemannsordnung vom 2. Juni 1902
— RBl. 175 — 8§ 906), so sind doch die be-
sonderen Strafvorschriften wegen des v. V. d. G.
nicht aufgehoben und bestehen noch fort auch
ohne ausdrücklichen Vorbehalt. Vgl. im übrigen
Dienstherrschaft, Gesinde V und
Gesindeordnungen, auch Mietgeld
und Konkraktbruch der ländlichen
Arbeiter).
Bertrauendmänner sind örtliche Organe der
Berufsgenossenschaften. Der Umfang ihrer Be-
fugnisse, die Abgrenzung ihrer Bezirke und ihre
Wahl wird durch Statut geregelt Berufs-
genossenschaften V). Bei der In-
validenversicherung sind die V. durch das Inv-
VG. (R#Bl. 1899, 463) abgeschafft.
Verunglückte. Bei Unglücksfällen oder ge-
meiner Gefahr oder Not ist auf Erfordern der
Polizeibehörde oder deren Stellvertreter jeder
ur Hilfeleistung verpflichtet, sofern er der Auf-
sordcung ohne erhebliche eigene Gefahr genügen
kann (St GBB. § 360 Ziff. 10). Diese Vorschrift
gilt auch für Ärzte; für Kreisärzte ist die Ver-
pflichtung zu ärztlicher Hilfeleistung in Not-
fällen allgemein ausgesprochen im § 106 ihrer
Dienstanweisung vom 1. Sept. 1909 (Ml.
381). Ferner ist den Apothekern bei lebens-
ge fährlichen Verletzungen, Vergistungen und
anderen besonders eiligen Notfällen mangels
Dieses Verbot trifft aber se
amtlichen Auftrage bei Richard Schoetz, Berlin
(Erl. vom 5. Febr. 1903 — MBl. 35), ferner
vom deutschen Samariterverein zu Kiel die
Tafeln „Anweisung zur Wiederbelebung an-
scheinend Ertrunkener“, welche an Behörden
kostenlos, an Private für 50 3& pro Stück ab-
gegeben werden. S. auch Rettungs-
medaille und Lebensretterstif-
tung.
BVernureinigung der Gewässer s. Abwäs-.
r.
Bernnstaltung von Ortschaften und land-
schaftlich hervorragenden Gegenden. I. Der
Entstehung verunstaltend wirkender Bauten
konnte bisher in Preußen nach öffentlichem
Rechte nur in sehr beschränktem Umfange ent-
gegengetreten werden. Das G., betr. die An-
egung und Veränderung von Straßen usw.,
vom 2. Juli 1876 (GS. 501) bestimmte in § 3,
daß bei Festsetzung der Fluchtlinien auch batauf
zu halten sei, daß eine Verunstaltung der Straßen
und Plätze nicht eintrete. Durch A##K. I, 8
5* 66 u. 71 war die grobe Verunstaltung der
Städte und öffentlichen Plätze durch Bauten
und bauliche Veränderungen untersagt. Im
übrigen galten nur in einzelnen engbegrenzten
Gebieten besondere Vorschriften für den Schutz
von Ortschaften ? verunstaltende Bauaus-
führungen (vgl. z ür das Gebiet des vor-
maligen Herzogtums 8 O#G. 35, 387).
Die Landschaft erhielt erst durch das Sondergesetz
vom 2. Juni 1902 (GS. 159) einen gewissen
Schutz gegen verunzierende Reklameschilder usw.,
nicht aber #r unschöne Bauten. Die vorhan-
denen Lücken soll das Gesetz gegen die
Verunstaltung von Ortschaften
und landschaftlich hervorragenden
Ge'genden vom 15. Juli 1907 (GS. 260) —
AusfAnw. vom 4. Aug. 1907 (MBl. 281) —
ausfüllen.
II. Das Gesetz besteht aus drei Teilen. In
dem ersten Teile wird die Geltung der land-
rechtlichen Grundsätze auf die ganze Monarchie
ausgedehnt, indem in § 1 bestimmt wird, daß
die baupolizeiliche Genehmigung von Bauten
und baulichen Anderungen zu versagen ist, wenn
rechtzeitiger ärztlicher Hilfe gestattet, selbständig dadurch Straßen und Plätze der Ortschaft oder das
die von ihnen für zutreffend erachteten Mittel Ortsbild gröblich verunstaltet werden.
Die „gröb-
abzugeben (s. § 37 der Apothekenbetriebsordnung liche“ Verunstaltung steht der „groben“ (A##l. L, 8
vom 18. Febr. 1902 — MWMBl. 63).
Edikt vom 15. Nov. 1775 (Novum corpus con- 433; 55, 414).
stitutionum 1775, 250 IV; Restript vom 20. Okt.
1820 — v. Kamptz 5, 147) wurden für Rettung
Durch § 71) gleich (OV. 55 S. 428—434, insbesondere
Sie wird nicht schon durch „un-
schon wirkende“, sondern nur durch solche Bau-
ten usw. hervorgerufen, die einen „positiv häß-