Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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24. April 1854, betr. die Verletzungen der Dienst- 
pflichten des Gesindes und der ländlichen Ar- 
beiter (GS. 214), fällt die unberechtigte Ver- 
weigerung des Dienstantritts von seiten des ge- 
mieteten Gesindes nicht (KGIJ. 11, 255). Das 
Verlassen des Dienstes ohne Recht hat regel- 
mäßig sehr erhebliche vermögensrechtliche Nach- 
teile für das Gesinde zur Folge, so den Verlust 
des rückständigen Lohnes, der Livree, des An- 
spruchs auf Erteilung 
Vertrauensmänner — Verunstaltung von Ortschaften usw. 
anscheinend ertrunkener, erfrorener, erstickter — 
erdrosselter Personen Prämien bis zu 10 
ausgesetzt; diese Prämiierung ist bis heute i 
Kraft und in der Folge allgemein auf Rettung 
aus Lebensgefahr ausgedehnt (s. insbes. Rund- 
erlaß des Ministers des Innern und der geistlichen 
Angelegenheiten vom 25. Febr. 1837 — bei 
Pistor, Gesundheitswesen in Preußen 1, 955; 
s. auch Erl. vom 2. Nov. 1848 — MQBl. 346 — 
eines Dienstzeugnisses, und vom 21. Mai 1850 — MBl. 127, nach 
was nach den polizeilichen Bestimmungen über welchem letzteren die Prämienforderung bei Ber- 
Abschluß des Dienstvertrags und Antritt des meidung des Anrechts binnen drei Monaten nach 
Dienstes eine erhebliche Schädigung des weiteren dem Vorfall bei der Orts= oder Kreisbehörde 
Fortkommens bedeuten kann. 
Andere Ver- geltend gemacht werden soll). 
Anweisungen 
letzungen der Vertragspflichten während des be= über die Art der „Behandlung Verunglückter 
stehenden Dienstverhältnisses durch das Gesinde bis zur Ankunft des Arztes“ sind erschienen im 
haben für dieses verschiedenartige Nachteile, so 
die Befugnis der Dienstherrschaft zur Entlassung 
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und Scha- 
denersatzpflicht. Beide, der Vertragsbruch vor Be- 
ginn und der nach Beginn des Dienstverhältnisses, 
begründen meist auch eine Befugnis zum polizei- 
lichen Einschreiten mit den Mitteln des polizei- 
lichen Zwanges. An sich erstreckt sich das Verbot 
der Zwangsvollstreckung im § 888 Abs. 2 8PO. 
auch auf den Gesindevertrag als eine Unterart 
des Dienstvertrags. 
die durch besondere Vorschriften der Polizei in 
Gesindesachen zugewiesene Vollstreckungstätigkeit 
nicht, da sie nicht auf dem Prozeßrechte beruht, son- 
dern in anderem öffentlichen Rechte wurzelt. Wenn 
auch das StGB. das vertragswidrige Verhalten 
grundsätzlich nicht bestraft (Ausnahmen: §8 298, 
329; vgl. Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 
— RBl. 175 — 8§ 906), so sind doch die be- 
sonderen Strafvorschriften wegen des v. V. d. G. 
nicht aufgehoben und bestehen noch fort auch 
ohne ausdrücklichen Vorbehalt. Vgl. im übrigen 
Dienstherrschaft, Gesinde V und 
Gesindeordnungen, auch Mietgeld 
und Konkraktbruch der ländlichen 
Arbeiter). 
Bertrauendmänner sind örtliche Organe der 
Berufsgenossenschaften. Der Umfang ihrer Be- 
fugnisse, die Abgrenzung ihrer Bezirke und ihre 
Wahl wird durch Statut geregelt Berufs- 
genossenschaften V). Bei der In- 
validenversicherung sind die V. durch das Inv- 
VG. (R#Bl. 1899, 463) abgeschafft. 
Verunglückte. Bei Unglücksfällen oder ge- 
meiner Gefahr oder Not ist auf Erfordern der 
Polizeibehörde oder deren Stellvertreter jeder 
ur Hilfeleistung verpflichtet, sofern er der Auf- 
sordcung ohne erhebliche eigene Gefahr genügen 
kann (St GBB. § 360 Ziff. 10). Diese Vorschrift 
gilt auch für Ärzte; für Kreisärzte ist die Ver- 
pflichtung zu ärztlicher Hilfeleistung in Not- 
fällen allgemein ausgesprochen im § 106 ihrer 
Dienstanweisung vom 1. Sept. 1909 (Ml. 
381). Ferner ist den Apothekern bei lebens- 
ge fährlichen Verletzungen, Vergistungen und 
anderen besonders eiligen Notfällen mangels 
  
Dieses Verbot trifft aber se 
  
amtlichen Auftrage bei Richard Schoetz, Berlin 
(Erl. vom 5. Febr. 1903 — MBl. 35), ferner 
vom deutschen Samariterverein zu Kiel die 
Tafeln „Anweisung zur Wiederbelebung an- 
scheinend Ertrunkener“, welche an Behörden 
kostenlos, an Private für 50 3& pro Stück ab- 
gegeben werden. S. auch Rettungs- 
medaille und Lebensretterstif- 
tung. 
BVernureinigung der Gewässer s. Abwäs-. 
r. 
Bernnstaltung von Ortschaften und land- 
schaftlich hervorragenden Gegenden. I. Der 
Entstehung verunstaltend wirkender Bauten 
konnte bisher in Preußen nach öffentlichem 
Rechte nur in sehr beschränktem Umfange ent- 
gegengetreten werden. Das G., betr. die An- 
egung und Veränderung von Straßen usw., 
vom 2. Juli 1876 (GS. 501) bestimmte in § 3, 
daß bei Festsetzung der Fluchtlinien auch batauf 
zu halten sei, daß eine Verunstaltung der Straßen 
und Plätze nicht eintrete. Durch A##K. I, 8 
5* 66 u. 71 war die grobe Verunstaltung der 
Städte und öffentlichen Plätze durch Bauten 
und bauliche Veränderungen untersagt. Im 
übrigen galten nur in einzelnen engbegrenzten 
Gebieten besondere Vorschriften für den Schutz 
von Ortschaften ? verunstaltende Bauaus- 
führungen (vgl. z ür das Gebiet des vor- 
maligen Herzogtums 8 O#G. 35, 387). 
Die Landschaft erhielt erst durch das Sondergesetz 
vom 2. Juni 1902 (GS. 159) einen gewissen 
Schutz gegen verunzierende Reklameschilder usw., 
nicht aber #r unschöne Bauten. Die vorhan- 
denen Lücken soll das Gesetz gegen die 
Verunstaltung von Ortschaften 
und landschaftlich hervorragenden 
Ge'genden vom 15. Juli 1907 (GS. 260) — 
AusfAnw. vom 4. Aug. 1907 (MBl. 281) — 
ausfüllen. 
II. Das Gesetz besteht aus drei Teilen. In 
dem ersten Teile wird die Geltung der land- 
rechtlichen Grundsätze auf die ganze Monarchie 
ausgedehnt, indem in § 1 bestimmt wird, daß 
die baupolizeiliche Genehmigung von Bauten 
und baulichen Anderungen zu versagen ist, wenn 
rechtzeitiger ärztlicher Hilfe gestattet, selbständig dadurch Straßen und Plätze der Ortschaft oder das 
die von ihnen für zutreffend erachteten Mittel Ortsbild gröblich verunstaltet werden. 
Die „gröb- 
abzugeben (s. § 37 der Apothekenbetriebsordnung liche“ Verunstaltung steht der „groben“ (A##l. L, 8 
vom 18. Febr. 1902 — MWMBl. 63). 
Edikt vom 15. Nov. 1775 (Novum corpus con- 433; 55, 414). 
stitutionum 1775, 250 IV; Restript vom 20. Okt. 
1820 — v. Kamptz 5, 147) wurden für Rettung 
Durch § 71) gleich (OV. 55 S. 428—434, insbesondere 
Sie wird nicht schon durch „un- 
schon wirkende“, sondern nur durch solche Bau- 
ten usw. hervorgerufen, die einen „positiv häß-
	        
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