Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Verurteilte — Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern 
lichen“, d. h. „jedes für ästhetische Gestaltung 
offene Auge verletzenden Zustand“ schaffen 
(O##G. 33, 404, insbesondere S. 408—409; 
55, 424, insbesondere S. 433). Von wesent- 
lichem Einfluß ist die Umgebung (O# . 33, 407; 
55, 414). Ein Ortsbild (Bild einer Ortschaft) ist 
gegeben, wo ein Bauwerk auf eine vorhandene 
Gebäudegruppe und deren nächste Umgebung 
einwirken kann (OVG. 55, 434). Voraussetzung 
ist, daß das Bauwerk in der bebauten Ortslage 
oder in unmittelbarem Anschluß an sie, also 
nicht in der weiteren Umgebung (Landschaft), 
aufgeführt werden soll (O##G. vom 2. April 
1910 — IX C 44/09). — Wegen Anwendung 
des § 1 a. a. O. auf unschöne Dacheindeckungen 
vgl. Erl. des Mdö A. vom 14. Aug. 1908 (BB- 
ZBl. 475). « 
skgIILDetzweiteTeildesGesetzes(§§2—7) 
  
bclmndeltdiePflegeweitergehenderInteressen 
auf der Grundlage von Ortsstatuten. Die 
Polizei hat die Bauerlaubnis zu versagen, so- 
weit dies durch Ortsstatut — für Gutsbezirke 
nach § 7 a. a. O. seitens des Kr A. — vorge- 
schrieben ist. Auf diesem Wege kann sowohl 
die Eigenart des Orts= und Straßenbildes für 
einzelne bestimmt zu bezeichnende Straßen und 
Plätze von geschichtlicher und künstlerischer Be- 
deutung (vgl. AusfAnw. vom 4. Aug. 1907 
Abschn. II Ziff. 2 a) als auch die Eigenart ein- 
zelner Bauwerke von solcher Bedeutung sowie 
der Eindruck, den sie hervorrufen (vgl. Ausf- 
Anw. Abschn. II Ziff. 2 b), gegen Beeinträchti- 
gung durch Bauten usw. geschützt werden (8 2 
Abs. 1 des G.). Doch ist nach § 2 Abs. 2 a. a. O. 
unter gewissen Voraussetzungen von der An- 
wendung des Ortsstatuts abzusehen, insbesondere 
wenn die Kosten der auf Grund desselben ge- 
forderten Anderungen in keinem angemessenen 
Verhältnisse zu den dem Bauherrn zur Last 
fallenden Kosten der Bauausführung stehen 
würden. — Soweit die Anbringung von Re- 
klameschildern, Schaukästen, Aufschriften und Ab- 
bildungen nicht etwa schon der baupolizeilichen 
Genehmigung unterliegt, kann sie ihr durch 
Ortsstatut unterworfen werden. Sie ist als- 
dann nach den Grundsätzen der 98 1 u. 2 a. a. O. 
zu behandeln (§ 3 a. a. O.; vgl. AusfAnw. 
Abschn. II Ziff. 1 a). — Auch können durch 
Ortsstatut für die Bebauung bestimmter Flächen, 
wie Landhausviertel, Badeorte, Prachtstraßen, 
besondere, über das sonst baupolizeilich zulässige 
Maß hinausgehende Anforderungen gestellt wer- 
den (§ 4 a. a. O.), wegen Auslegung und Ent- 
stehungsgeschichte dieser Vorschrift vgl. O# G. 
55, 416, im übrigen Ausf Anw. Abschn. II 
Ziff. 1d. — Vor Erlaß der Ortsstatute nach 
§§ 2 u. 4 sowie im Falle des § 2 a. a. O. regel- 
mäßig auch vor deren Anwendung sind Sach- 
verständige (im letzteren Falle auch der Ge- 
meindevorstand) zu hören (§8 5 u. 6 a. a. O.). 
IV. Der dritte Teil des Gesetzes dient dem 
Schutze der Landschaft, welcher, soweit es sich 
um Reklamebilder und sonstige Aufschriften und 
Abbildungen handelte, welche das Landschafts- 
bild zu verunzieren geeignet waren, bereits 
durch G. vom 2. Juni 1902 (GS. 159) angebahnt 
war. Nach § 8 des G. vom 15. Juni 1907 ist 
der Regierungspräsident befugt, mit Zustim- 
mung des BezA. für landschaftlich hervor- 
  
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ragende Teile des Regierungsbezirks vorzu- 
schreiben, daß die baupolizeiliche Genehmigung 
zur Ausführung von Bauten und baulichen 
Anderungen außerhalb der Ortschaften versagt 
werden kann, wenn dadurch das Landschaftsbild 
gröblich verunstaltet werden würde und dies 
durch die Wahl eines anderen Bauplatzes oder 
eine andere Baugestaltung oder die Verwen- 
dung anderen Baumaterials vermieden werden 
kann (§ 8 Abs. 1 a. a. O.). Vor Versagung 
der Bauerlaubnis sind Sachverständige und der 
Gemeindevorstand zu hören (§ 8 Abs. 2 a. a. O.; 
wvgl. Ausf Anw. Abschn. III). 
V. Als Ergänzung zu dem G. vom 15. Juli 
1907 ist von den beteiligten Ministern unter 
dem 10. Jan. 1908 (MBl. 43) eine Denkschrift, 
cbetr. Maßnahmen gegen bauliche Verunstaltung 
in Stadt und Land, veröffentlicht worden, in 
der die Gesichtspunkte dargelegt sind, nach 
denem außerhalb des Rahmens des 
genannten Gesetzes die Pflege 
heimatlicher Bauweise gefördert und 
die Erhaltung der Eigenart von Orts= und 
Straßenbildern gesichert werden kann (pgl. 
auch ME. vom 29. Dez. 1905, betr. Entwürfe 
zu Bauern= und einfachen Bürgerhäusern — 
Ml. 1906, 24 — und Erl. vom 14. Aug. 1908 
— GS. 187 — wegen der Zementdächer). 
Verurteilte (Eutschädigung unschuldig Ver- 
urteilter) s. Entschädigung für Strafe 
und Untersuchungshaft. 
Verwahrloste Kinder s. Fürsorgeer- 
ziehung. 
Berwahrung (polizeiliche). In polizeiliche 
V. können Personen und Gegenstände genom- 
men werden; die V. von Personen regelt sich 
nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutze 
der persönlichen Freiheit (s. Freiheit, per- 
sönliche III a). Gemäß 8§8 94 StPO. sind 
Gegenstände, welche als Beweismittel für die 
Untersuchung von Bedeutung sein können oder 
der Einziehung (s. d.) unterliegen, von den Straf- 
verfolgungsbehörden (Kriminalpolizei,Staats- 
anwaltschaft, Gericht) in V. zu nehmen, 
oder in anderer Weise sicherzustellen. Befinden 
sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer 
Person und werden nicht freiwillig herausgegeben, 
so bedarf es der Beschlagnahme (s. d.). Vgl. auch 
Fundsachen und Hinterlegung und 
Hinterlegungsordnung. 
Berwaltung der Zölle und indirekten Stenern. 
I. Die Behörden der V. d. Z. u. i. S. in Preußen 
(oft kurz als Steuerverwaltung, seit der Reform 
des Jahres 1908 zutreffender als Zollverwaltung 
bezeichnet) verwalten die in die Reichskasse 
fließenden Zölle und indirekten Steuern, ein- 
schließlich der statistischen Gebühr (s. Reichs- 
steuern), sowie ferner die zur preußi- 
schen Landeskasse vereinnahmten indirekten 
Steuern (Erbschafts= und Stempelsteuer). Außer- 
dem sind sie u. a. zur Ausführung des Süßstoff- 
gesetzes (s. d. unter 1 a. E.), sowie zur Mit- 
wirkung bei der Ausführung der Gesetze zum 
Schutze der Warenbezeichnungen, des Kali- 
gesetzes und insbesondere des Fleischbeschau- und 
des Weingesetzes (s. Fleischbeschau und 
Wein) berufen. Die Organisation der 
Verwaltung stammt im wesentlichen aus der 
Zeit des Zollvereins, wenn sie auch im Jahre
	        
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