Verurteilte — Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern
lichen“, d. h. „jedes für ästhetische Gestaltung
offene Auge verletzenden Zustand“ schaffen
(O##G. 33, 404, insbesondere S. 408—409;
55, 424, insbesondere S. 433). Von wesent-
lichem Einfluß ist die Umgebung (O# . 33, 407;
55, 414). Ein Ortsbild (Bild einer Ortschaft) ist
gegeben, wo ein Bauwerk auf eine vorhandene
Gebäudegruppe und deren nächste Umgebung
einwirken kann (OVG. 55, 434). Voraussetzung
ist, daß das Bauwerk in der bebauten Ortslage
oder in unmittelbarem Anschluß an sie, also
nicht in der weiteren Umgebung (Landschaft),
aufgeführt werden soll (O##G. vom 2. April
1910 — IX C 44/09). — Wegen Anwendung
des § 1 a. a. O. auf unschöne Dacheindeckungen
vgl. Erl. des Mdö A. vom 14. Aug. 1908 (BB-
ZBl. 475). «
skgIILDetzweiteTeildesGesetzes(§§2—7)
bclmndeltdiePflegeweitergehenderInteressen
auf der Grundlage von Ortsstatuten. Die
Polizei hat die Bauerlaubnis zu versagen, so-
weit dies durch Ortsstatut — für Gutsbezirke
nach § 7 a. a. O. seitens des Kr A. — vorge-
schrieben ist. Auf diesem Wege kann sowohl
die Eigenart des Orts= und Straßenbildes für
einzelne bestimmt zu bezeichnende Straßen und
Plätze von geschichtlicher und künstlerischer Be-
deutung (vgl. AusfAnw. vom 4. Aug. 1907
Abschn. II Ziff. 2 a) als auch die Eigenart ein-
zelner Bauwerke von solcher Bedeutung sowie
der Eindruck, den sie hervorrufen (vgl. Ausf-
Anw. Abschn. II Ziff. 2 b), gegen Beeinträchti-
gung durch Bauten usw. geschützt werden (8 2
Abs. 1 des G.). Doch ist nach § 2 Abs. 2 a. a. O.
unter gewissen Voraussetzungen von der An-
wendung des Ortsstatuts abzusehen, insbesondere
wenn die Kosten der auf Grund desselben ge-
forderten Anderungen in keinem angemessenen
Verhältnisse zu den dem Bauherrn zur Last
fallenden Kosten der Bauausführung stehen
würden. — Soweit die Anbringung von Re-
klameschildern, Schaukästen, Aufschriften und Ab-
bildungen nicht etwa schon der baupolizeilichen
Genehmigung unterliegt, kann sie ihr durch
Ortsstatut unterworfen werden. Sie ist als-
dann nach den Grundsätzen der 98 1 u. 2 a. a. O.
zu behandeln (§ 3 a. a. O.; vgl. AusfAnw.
Abschn. II Ziff. 1 a). — Auch können durch
Ortsstatut für die Bebauung bestimmter Flächen,
wie Landhausviertel, Badeorte, Prachtstraßen,
besondere, über das sonst baupolizeilich zulässige
Maß hinausgehende Anforderungen gestellt wer-
den (§ 4 a. a. O.), wegen Auslegung und Ent-
stehungsgeschichte dieser Vorschrift vgl. O# G.
55, 416, im übrigen Ausf Anw. Abschn. II
Ziff. 1d. — Vor Erlaß der Ortsstatute nach
§§ 2 u. 4 sowie im Falle des § 2 a. a. O. regel-
mäßig auch vor deren Anwendung sind Sach-
verständige (im letzteren Falle auch der Ge-
meindevorstand) zu hören (§8 5 u. 6 a. a. O.).
IV. Der dritte Teil des Gesetzes dient dem
Schutze der Landschaft, welcher, soweit es sich
um Reklamebilder und sonstige Aufschriften und
Abbildungen handelte, welche das Landschafts-
bild zu verunzieren geeignet waren, bereits
durch G. vom 2. Juni 1902 (GS. 159) angebahnt
war. Nach § 8 des G. vom 15. Juni 1907 ist
der Regierungspräsident befugt, mit Zustim-
mung des BezA. für landschaftlich hervor-
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ragende Teile des Regierungsbezirks vorzu-
schreiben, daß die baupolizeiliche Genehmigung
zur Ausführung von Bauten und baulichen
Anderungen außerhalb der Ortschaften versagt
werden kann, wenn dadurch das Landschaftsbild
gröblich verunstaltet werden würde und dies
durch die Wahl eines anderen Bauplatzes oder
eine andere Baugestaltung oder die Verwen-
dung anderen Baumaterials vermieden werden
kann (§ 8 Abs. 1 a. a. O.). Vor Versagung
der Bauerlaubnis sind Sachverständige und der
Gemeindevorstand zu hören (§ 8 Abs. 2 a. a. O.;
wvgl. Ausf Anw. Abschn. III).
V. Als Ergänzung zu dem G. vom 15. Juli
1907 ist von den beteiligten Ministern unter
dem 10. Jan. 1908 (MBl. 43) eine Denkschrift,
cbetr. Maßnahmen gegen bauliche Verunstaltung
in Stadt und Land, veröffentlicht worden, in
der die Gesichtspunkte dargelegt sind, nach
denem außerhalb des Rahmens des
genannten Gesetzes die Pflege
heimatlicher Bauweise gefördert und
die Erhaltung der Eigenart von Orts= und
Straßenbildern gesichert werden kann (pgl.
auch ME. vom 29. Dez. 1905, betr. Entwürfe
zu Bauern= und einfachen Bürgerhäusern —
Ml. 1906, 24 — und Erl. vom 14. Aug. 1908
— GS. 187 — wegen der Zementdächer).
Verurteilte (Eutschädigung unschuldig Ver-
urteilter) s. Entschädigung für Strafe
und Untersuchungshaft.
Verwahrloste Kinder s. Fürsorgeer-
ziehung.
Berwahrung (polizeiliche). In polizeiliche
V. können Personen und Gegenstände genom-
men werden; die V. von Personen regelt sich
nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutze
der persönlichen Freiheit (s. Freiheit, per-
sönliche III a). Gemäß 8§8 94 StPO. sind
Gegenstände, welche als Beweismittel für die
Untersuchung von Bedeutung sein können oder
der Einziehung (s. d.) unterliegen, von den Straf-
verfolgungsbehörden (Kriminalpolizei,Staats-
anwaltschaft, Gericht) in V. zu nehmen,
oder in anderer Weise sicherzustellen. Befinden
sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer
Person und werden nicht freiwillig herausgegeben,
so bedarf es der Beschlagnahme (s. d.). Vgl. auch
Fundsachen und Hinterlegung und
Hinterlegungsordnung.
Berwaltung der Zölle und indirekten Stenern.
I. Die Behörden der V. d. Z. u. i. S. in Preußen
(oft kurz als Steuerverwaltung, seit der Reform
des Jahres 1908 zutreffender als Zollverwaltung
bezeichnet) verwalten die in die Reichskasse
fließenden Zölle und indirekten Steuern, ein-
schließlich der statistischen Gebühr (s. Reichs-
steuern), sowie ferner die zur preußi-
schen Landeskasse vereinnahmten indirekten
Steuern (Erbschafts= und Stempelsteuer). Außer-
dem sind sie u. a. zur Ausführung des Süßstoff-
gesetzes (s. d. unter 1 a. E.), sowie zur Mit-
wirkung bei der Ausführung der Gesetze zum
Schutze der Warenbezeichnungen, des Kali-
gesetzes und insbesondere des Fleischbeschau- und
des Weingesetzes (s. Fleischbeschau und
Wein) berufen. Die Organisation der
Verwaltung stammt im wesentlichen aus der
Zeit des Zollvereins, wenn sie auch im Jahre