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1908 eine weitgehende Umformung erfahren
hat. Im Art. 19 des Zollvereinigungsvertrages
vom 8. Juli 1867 (s. Zollverein) ist näm-
lich im Interesse möglichst gleichmäßiger Ein-
richtung der Zollbehörden in den einzelnen
Vereinsstaaten die — durch Art. 40 RV. in
das Staatsrecht des Deutschen Reiches über-
gegangene Verabredung — getroffen, daß in
jedem Vereinsstaate mit Ausnahme des thürin-
gischen Vereinsgebietes (s. unter IV) für die
Leitung des Dienstes der Lokal- und Bezirks-
behörden (Zollämter, Steuerämter, Hauptzoll-
und Hauptsteuerämter) eine oder im Bedarfs-
falle mehrere Zolldirektionen (Direktivbehörden)
zu bilden sind, die dem einschlägigen Ministerium
des betreffenden Staates untergeordnet sind.
Demgemäß bestehen in Preußen: 1. Die Zen-
tralbehörde. Als solche fungiert das
FM., Abteilung III (für Zölle und indirekte
Steuern). 2. Als Direktivbehörden
für jede Provinz eine Oberzolldirektion
(Verwaltungsordnung für die kgl. preuß.
Zollbehörden vom 15. Jan. 1908 — GS. 66
— §§ 1—7). An ihrer Spitze steht ein Präsident,
dem ein oder mehrere Oberregierungsräte, die
erforderliche Anzahl von Regierungsräten (Mit-
gliedern) und von Rechnungsbeamten (einschließ-
lich eines Rechnungsdirektors) sowie das nötige
Bureaupersonal (Oberzollsekretäre) beigegeben
sind. Näheres s. unter Oberzolldirek-
tionen. 3. Als Bezirksbehörden die
Hauptzollämter (Verwaltungsordnung
§§ 8 ff.). Vorsteher der Hauptzollämter sind die
Oberzollinspektoren (s. d.), denen zur Erledigung
der Dienstgeschäfte obere Beamte (Oberzoll-
revisoren, zur Leitung besonderer Dienststellen
auch Oberzollkontrolleure), sowie die erforder-
lichen Bureaubeamten (BZollsekretäre, Zollassisten-
ten, Zollaufseher) beigegeben sind. Die Ver-
fassung der Hauptämter ist bureaukratisch; die
früher bestehende Kollegialverfassung ist seit der
Umformung von 1908, abgesehen von den
Stundungsangelegenheiten (#(. Stundung)
beseitigt. Mit den Hauptzollämtern sind die
Zollkassen verbunden, deren Kassenpflege
(Kuratel) den Oberzollrevisoren obliegt, die aber
in Kassen= und Abrechnungssachen der Ober-
zollkasse (s. II) unterstehen. Den Hauptzoll-
ämtern untergeordnet sind die Lokalbe-
hörden (unteren Hebestellen und selbständi-
gen Abfertigungsstellen einerseits und Auf-
sichtsbehörden andererseits). Zu ersteren ge-
hören die Zollämter I. und II. Klasse
(vgl. VZG. §§ 128 u. 131), die Salzsteuer-
ämter und Zuckersteuerstellen. Sie sind, ebenso
wie die Abfertigungsstellen, je nach
der Bedeutung der Amtsstelle mit einem Ober-
zollrevisor, Oberzollkontrolleur, Oberzolleinneh=
mer, Zollsekretär, Zolleinnehmer oder Zoll-
assistenten als Vorstand und den erforderlichen
nachgeordneten Beamten besetzt. Die Kassen
dieser Amtsstellen, über die der Vorstand, bei
Stellen von geringerer Bedentung der Bezirks-
Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern
weise berittenen) Zollaufseher, unter Umständen
auch Zollassistenten in einem bestimmten Bezirk
den Grenzbewachungsdienst und den Steuer-
aufsichtsdienst verrichten. Die Zollaufseher sind
zu Aufsichtsposten zusammengefaßt, die unter
einem Postenführer stehen. Eine besondere
Stellung nehmen noch die Ausfertigungsstellen
für Legitimationsscheine ((.Transport--
kontrolle), Stempelverteiler, statistischen An-
meldeposten, Übergangsabgabenerheber, Über-
gangsscheinausfertiger und ferner die Zoll-
maschinisten, Schiffer, Matrosen, Heizer und
Bootsführer auf den Zoll-, Wacht= und Kreu-
zerschiffen ein (zu vgl. Gesch Anw. für die
Hauptzollämter und die ihnen untergeordneten
Dienststellen vom 20. Jan. 1909 — Beilage
zum 6. Stück des Abg 3l. 1909). — Zu be-
merken ist, daß die früher bestehende Unter-
scheidung zwischen Hauptzollämtern, Nebenzoll-
ämtern, Oberzollinspektoren, Obergrenzkontrol--
leuren, Grenzaufsehern usw. einerseits und
Hauptsteuerämtern, Steuerämtern, Obersteuer-
inspektoren, Obersteuerkontrolleuren, Steuerauf-
sehern usw. andererseits in Wegfall gekommen
ist (Abg 8Bl. 1908, 180).
II. Dem FM. unmittelbar unterstellt ist das
Hauptstempelmagazin in Berlin, dem
die Versorgung der Haupt- und Unterämter mit
Stempelmaterialien, Formularen, Waffen, Druck-
sachen usw. obliegt. Ferner stehen unter den
Oberzolldirektionen die Stempel= und
Erbschaftssteuerämter, deren Vor-
stände — Regierungsräte oder Assessoren —
zugleich Mitglieder jener Direktionen sind (Ver-
waltungsordnung 88§ 8ff.) Diesen Beamten,
denen ebenfalls das erforderliche Bureaupersonal
beigegeben ist, liegt die Berwaltung der Stempel-
abgaben und der Erbschaftssteuer, insbesondere
aber die Revision der für die Stempelverwen-
dung in Betracht kommenden Behörden, Gesell-
schaften u. dgl. ob, jedoch sind an der Ver-
waltung jener Abgaben in manchen Beziehungen
auch die Hauptzoll- und Zollämter beteiligt, die
insbesondere die Vereinnahmung zu bewirken
haben. Endlich besteht für den Bezirk jeder
Oberzolldirektion eine Oberzollkasse, die
die aus dem Etat der Zölle und indirekten
Steuern entspringenden Einnahmen und Aus-
gaben verrechnet, darüber mit der Regierungs-
hauptkasse abrechnet und Rechnung legt. u Sie
ist mit einem Oberzollkassenrendanten als Vor-
stand und mit einem Oberbuchhalter, einem
Kassierer und sonstigen Zollbeamten (Sekretären
usw.) besetzt. Als Kassenkurator ist der Rech-
nungsdirektor (s. d.) der Oberzolldirektion tätig
(Anw. für die Oberzollkassen vom 6. März 1908 —
I. Beil. zum 9. Stück und Beil. zum 11. Stück
des Abg BBl. 1909).
III. Die Dienstobliegenheiten und Befugnisse
der einzelnen Behörden ergeben sich in der
Hauptsache aus den betreffenden Abgabegesetzen
(vol. z. B. die §§ 128 u. 131 VBG.) und den
dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen,
oberkontrolleur die Kassenaufsicht führt, sind in! zum Teil aus besonderen Geschäftsan-
Kassen= und Abrechnungsangelegenheiten der weisungen.
Als
Aufsichtsbeamte unterstehen dem Ober—
Zollkasse oder Oberzollkasse unterstellt.
Als solche sind außer den
unter 1 und II erwähnten noch zu nennen:
Gesch Anw. für die kgl. Oberzolldirektionen vom
zollinspektor die Oberzollkontrolleure (Bezirks= 31. Juli 1908 (Abg 3Bl. 1908, 348), Etats-
oberkontrollcure), unter deren Leitung die (teil-!
vorschriften für die V. d. Z. u. i. S. (Beil.