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langung des Zeugnisses der Reife für dieselbe;
das Bestehen einer Prüfung bei der Bezirks-
regierung, bei welcher der Referendar beschäftigt
zu werden wünschte, in Staatswissenschaften und
bestimmten Verwaltungsdisziplinen; sowie eine
erfolgreiche Vorbereitung des Referendars beis
der Regierung voraussetzte. Nachdem mit dem
1. Jan. 1870 (s. G. vom 6. Mai 1869 — GS. 656)
durch Wegfall des Auskultatorexamens die Vor-
bedingungen für die Erlangung der Befähigung
zum höheren Justizdienst eine wesentliche Ande-
rung erfahren hatten und dadurch auch eine
Neuregelung der Vorbedingungen für den
höheren V. erforderlich geworden war, wurden.
zunächst Regierungsreferendare überhaupt nicht
mehr angenommen, und die Zulassung von sol-
Verwaltungsdienst (Vorbereitung zum höheren)
waltungsdienst — Vorbereitung
zum höheren).
II. Das G. vom 10. Aug. 1906 bestimmt
im einzelnen folgendes: a) Die Befähi-
gung zum höheren V. ist die Voraus-
etzung für die Berufung zu den
Stellen des Abteilungsdirigenten und der Mit-
glieder einer Regierung sowie der dem Ober-
präsidenten und Regierungspräsidenten zugeord-
neten höheren Verwaltungsbeamten mit Aus-
nahme der Justitiare und technischen Beamten
(s. hierzo Regierungen); ferner der-
jenigen Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts
und der ernannten Mitglieder der Bezirksaus-
schüsse, welche nicht die Befähigung zum Richter-
amte besitzen müssen; endlich der Oberamt-
chen erst dann wieder eingeführt, nachdem durch männer in Hohenzollern (§ 10). Die Bestellung
das G. vom 11. März 1879 (GS. 160; Ausf= zum Justitiar einer Verwaltungsbehörde setzt
Regul. vom 30. Nov. 1883 — Ml. 1884, 1) die Befähigung zum höheren Justizdienste vor-
die Voraussetzungen für die Anstellung
höheren Verwaltungsämtern eine anderweite
Festsetzung erfahren hatten. Der wesentliche
Inhalt des Gesetzes ging dahin, daß zur An-
stellung in bestimmten Amtern der allgemeinen
Landesverwaltung — die Abteilungsdirigenten
und Mitglieder der Regierungen, die den Ober-
präsidenten und Regierungspräsidenten zuge-
teilten höheren Verwaltungsbeamten, mit Aus-
nahme jedoch der Justitiare, sowie die nicht mit
Juristen zu besetzenden Stellen bei den Bezirks-
ausschüssen und dem Oberverwaltungsgericht —
ein dreijähriges Studium der Rechte und der
Staatswissenschaften auf einer Universität, die
Ablegung zweier Prüfungen — der ersten
juristischen und der großen Staatsprüfung bei
der Prüfungskommission für höhere Verwal-
tungsbeamte — und zwischen beiden Prüfungen
ein mindestens je zweijähriger Vorbereitungs--
dienst bei Gerichts= und bei Verwaltungs-
behörden erforderlich war. Die Ernennung
der Gerichtsreferendare zu Regierungsreferen-
daren war den Regierungspräsidenten beigelegt;
sie erfolgte auf Grund mindestens zweijähriger
erfolgreicher Beschäftigung bei Gerichtsbehörden.
— Die Erkenntnis, daß die Bestimmungen des
Gesetzes nicht ausreichten, um den jungen Ver-
waltungsbeamten eine berufliche Ausbildung zu
geben, welche den durch die Entwicklung der
neueren Gesetzgebung und der Verwaltung
wesentlich gesteigerten Anforderungen der letz-
teren zu genügen geeignet erschien, führte zu
einer Neuregelung des Vorbereitungsdienstes,
welche in dem G. vom 10. Aug. 1906 über die
Befähigung zum höheren V. (GS. 378) zum
Abschluß gekommen ist. Als einzige, wesentliche
Anderung des neuen Gesetzes selbst gegenüber den
Vorschriften des G. vom 11. März 1879 ist hervor-
zuheben, daß die Vorbereitung bei Gerichts-
behörden auf einen einjährigen Zeitraum be-
schränkt ist, welcher von dem FM. und dem
Md J. auf neun Monate herabgesetzt werden
kann (§ 4), während die Beschäftigung im
Bereiche der Verwaltung mindestens drei Jahre
bzw. bei Herabsetzung des gerichtlichen Vor-
bereitungsdienstes 3¼ Jahr dauert (88 6, 4).
Dagegen haben die Bestimmungen über den
Gang des Vorbereitungsdienstes bei der Ver-
waltung und über die zweite Prüfung eine
tiefgreifende Umgestaltung erhalten (s. Ver-, Grund des Abs. 2 desselben,
r
in aus (§ 12). Für die Stellen bei den Provinzial-
steuerdirektionen wird die Befähigung zum
höheren Verwaltungs= oder Justizdienste und
eine praktische Vorbereitung im Steuerdienste
erfordert (§ 11). b) Die Befähigung zum
höheren V. wird erlangt durch die Ab-
legung zweier Prüfungen, denen ein mindestens
dreijähriges Studium der Rechte und der Staats-
wissenschaften auf einer Universität vorangehen
muß. Die erste Prüfung ist die Prüfung
zum Gerichtsreferendar, die zweite Prü-
fung wird vor der Prüfungskommission für
höhere Verwaltungsbeamte abgelegt, zwischen
beiden Prüfungen ist ein Vorbereitungsdienst
von mindestens vier Jahren zurückzulegen (§8 1
bis 4 und oben 1). öa) Die Befähigung- zum
höheren V. kann von dem FM. und Md.
durch eine entsprechende Erklärung beigelegt
werden an Personen, welche die Befähigung
zum höheren Justizdienste erlangt haben und
mindestens e in Jahr als Justitiar oder ander-
weit bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt
gewesen sind (bei Personen, welche die Befähi-
gung zum höheren Justizdienste seit länger als
zehn Jahren besitzen, ist die einjährige Frist
nicht bindend); sowie an Landräte, die eine min-
destens fünf jährige Dienstzeit in dieser Stel-
lung zurückgelegt haben. Auch sind die ge-
nannten Minister ermächtigt, Personen, die in
einem andern deutschen Bundesstaat oder lin
Elsaß-Lothringen nach den dort geltenden Vor-
schriften die Befähigung zum höheren Ver-
waltungs= oder Justizdienst erlangt haben, in
Preußen für den höheren B. als befähigt zu
erklären (§ 13).
III. Wegen der Befähigung für die Mit-
glieder der Eisenbahndirektionen und General-
kommissionen s. Eisenbahnbeamtel so-
wie Generalkommisssonen a.
von Schwerin, Die Befähigung zum höheren
Berwaltungsdienst, 1908.
Verwaltungsdienst (Vorbereitung zum höhe-
ren). I. Die Voraussetzungen zur Erlangung
der Befähigung für denihöheren B. sind in dem
G. vom 10. Aug. 1906 (GS. 3798) festgesetzt (s.
Verwaltungsdienst, Befähigung
zum höheren). Die im 8§ 4 desselben
vorgesehene einjährige Beschäftigungs-
zeit bei Gerichtsbehörden ist auf
durch Ausf-