Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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langung des Zeugnisses der Reife für dieselbe; 
das Bestehen einer Prüfung bei der Bezirks- 
regierung, bei welcher der Referendar beschäftigt 
zu werden wünschte, in Staatswissenschaften und 
bestimmten Verwaltungsdisziplinen; sowie eine 
erfolgreiche Vorbereitung des Referendars beis 
der Regierung voraussetzte. Nachdem mit dem 
1. Jan. 1870 (s. G. vom 6. Mai 1869 — GS. 656) 
durch Wegfall des Auskultatorexamens die Vor- 
bedingungen für die Erlangung der Befähigung 
zum höheren Justizdienst eine wesentliche Ande- 
rung erfahren hatten und dadurch auch eine 
Neuregelung der Vorbedingungen für den 
höheren V. erforderlich geworden war, wurden. 
zunächst Regierungsreferendare überhaupt nicht 
mehr angenommen, und die Zulassung von sol- 
  
Verwaltungsdienst (Vorbereitung zum höheren) 
waltungsdienst — Vorbereitung 
zum höheren). 
II. Das G. vom 10. Aug. 1906 bestimmt 
im einzelnen folgendes: a) Die Befähi- 
gung zum höheren V. ist die Voraus- 
etzung für die Berufung zu den 
Stellen des Abteilungsdirigenten und der Mit- 
glieder einer Regierung sowie der dem Ober- 
präsidenten und Regierungspräsidenten zugeord- 
neten höheren Verwaltungsbeamten mit Aus- 
nahme der Justitiare und technischen Beamten 
(s. hierzo Regierungen); ferner der- 
jenigen Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts 
und der ernannten Mitglieder der Bezirksaus- 
schüsse, welche nicht die Befähigung zum Richter- 
amte besitzen müssen; endlich der Oberamt- 
chen erst dann wieder eingeführt, nachdem durch männer in Hohenzollern (§ 10). Die Bestellung 
das G. vom 11. März 1879 (GS. 160; Ausf= zum Justitiar einer Verwaltungsbehörde setzt 
Regul. vom 30. Nov. 1883 — Ml. 1884, 1) die Befähigung zum höheren Justizdienste vor- 
die Voraussetzungen für die Anstellung 
höheren Verwaltungsämtern eine anderweite 
Festsetzung erfahren hatten. Der wesentliche 
Inhalt des Gesetzes ging dahin, daß zur An- 
stellung in bestimmten Amtern der allgemeinen 
Landesverwaltung — die Abteilungsdirigenten 
und Mitglieder der Regierungen, die den Ober- 
präsidenten und Regierungspräsidenten zuge- 
teilten höheren Verwaltungsbeamten, mit Aus- 
nahme jedoch der Justitiare, sowie die nicht mit 
Juristen zu besetzenden Stellen bei den Bezirks- 
ausschüssen und dem Oberverwaltungsgericht — 
ein dreijähriges Studium der Rechte und der 
Staatswissenschaften auf einer Universität, die 
Ablegung zweier Prüfungen — der ersten 
juristischen und der großen Staatsprüfung bei 
der Prüfungskommission für höhere Verwal- 
tungsbeamte — und zwischen beiden Prüfungen 
ein mindestens je zweijähriger Vorbereitungs-- 
dienst bei Gerichts= und bei Verwaltungs- 
behörden erforderlich war. Die Ernennung 
der Gerichtsreferendare zu Regierungsreferen- 
daren war den Regierungspräsidenten beigelegt; 
sie erfolgte auf Grund mindestens zweijähriger 
erfolgreicher Beschäftigung bei Gerichtsbehörden. 
— Die Erkenntnis, daß die Bestimmungen des 
Gesetzes nicht ausreichten, um den jungen Ver- 
waltungsbeamten eine berufliche Ausbildung zu 
geben, welche den durch die Entwicklung der 
neueren Gesetzgebung und der Verwaltung 
wesentlich gesteigerten Anforderungen der letz- 
teren zu genügen geeignet erschien, führte zu 
einer Neuregelung des Vorbereitungsdienstes, 
welche in dem G. vom 10. Aug. 1906 über die 
Befähigung zum höheren V. (GS. 378) zum 
Abschluß gekommen ist. Als einzige, wesentliche 
Anderung des neuen Gesetzes selbst gegenüber den 
Vorschriften des G. vom 11. März 1879 ist hervor- 
zuheben, daß die Vorbereitung bei Gerichts- 
behörden auf einen einjährigen Zeitraum be- 
schränkt ist, welcher von dem FM. und dem 
Md J. auf neun Monate herabgesetzt werden 
kann (§ 4), während die Beschäftigung im 
Bereiche der Verwaltung mindestens drei Jahre 
bzw. bei Herabsetzung des gerichtlichen Vor- 
bereitungsdienstes 3¼ Jahr dauert (88 6, 4). 
Dagegen haben die Bestimmungen über den 
Gang des Vorbereitungsdienstes bei der Ver- 
waltung und über die zweite Prüfung eine 
tiefgreifende Umgestaltung erhalten (s. Ver-, Grund des Abs. 2 desselben, 
r 
  
in aus (§ 12). Für die Stellen bei den Provinzial- 
steuerdirektionen wird die Befähigung zum 
höheren Verwaltungs= oder Justizdienste und 
eine praktische Vorbereitung im Steuerdienste 
erfordert (§ 11). b) Die Befähigung zum 
höheren V. wird erlangt durch die Ab- 
legung zweier Prüfungen, denen ein mindestens 
dreijähriges Studium der Rechte und der Staats- 
wissenschaften auf einer Universität vorangehen 
muß. Die erste Prüfung ist die Prüfung 
zum Gerichtsreferendar, die zweite Prü- 
fung wird vor der Prüfungskommission für 
höhere Verwaltungsbeamte abgelegt, zwischen 
beiden Prüfungen ist ein Vorbereitungsdienst 
von mindestens vier Jahren zurückzulegen (§8 1 
bis 4 und oben 1). öa) Die Befähigung- zum 
höheren V. kann von dem FM. und Md. 
durch eine entsprechende Erklärung beigelegt 
werden an Personen, welche die Befähigung 
zum höheren Justizdienste erlangt haben und 
mindestens e in Jahr als Justitiar oder ander- 
weit bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt 
gewesen sind (bei Personen, welche die Befähi- 
gung zum höheren Justizdienste seit länger als 
zehn Jahren besitzen, ist die einjährige Frist 
nicht bindend); sowie an Landräte, die eine min- 
destens fünf jährige Dienstzeit in dieser Stel- 
lung zurückgelegt haben. Auch sind die ge- 
nannten Minister ermächtigt, Personen, die in 
einem andern deutschen Bundesstaat oder lin 
Elsaß-Lothringen nach den dort geltenden Vor- 
schriften die Befähigung zum höheren Ver- 
waltungs= oder Justizdienst erlangt haben, in 
Preußen für den höheren B. als befähigt zu 
erklären (§ 13). 
III. Wegen der Befähigung für die Mit- 
glieder der Eisenbahndirektionen und General- 
kommissionen s. Eisenbahnbeamtel so- 
wie Generalkommisssonen a. 
von Schwerin, Die Befähigung zum höheren 
Berwaltungsdienst, 1908. 
Verwaltungsdienst (Vorbereitung zum höhe- 
ren). I. Die Voraussetzungen zur Erlangung 
der Befähigung für denihöheren B. sind in dem 
G. vom 10. Aug. 1906 (GS. 3798) festgesetzt (s. 
Verwaltungsdienst, Befähigung 
zum höheren). Die im 8§ 4 desselben 
vorgesehene einjährige Beschäftigungs- 
zeit bei Gerichtsbehörden ist auf 
durch Ausf- 
 
	        
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