Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Verwaltungsdienst (Vorbereitung zum höheren) 
Anw. des FM. und des Md J. vom 12. Aug. 
1906 (Ml. 231) § 2allgemein auf neun 
Monate herabgesetzt worden, so daß der Vor- 
bereitungsdienst bei den Verwaltungsbehörden 
regelmäßig mindestens 3¼ Jahre dauert (§ 4 
der AusfAnw.). 
II. Die übernahme in die Vorbereitung 
zum V. erfolgt durch Ernennung zum Regie- 
rungsreferendar. Letztere geschieht durch den 
Präsidenten einer derjenigen Regierungen, welche 
zur Annahme von Regierungsreferendaren er- 
mächtigt sind (Königsberg, Danzig, Potsdam, 
Frankfurt a. O., Stettin, Posen, 
863 
der Regierungsreferendare ist nach näherer Wei- 
ung des Regierungspräsidenten in die Hände 
eines Regierungsmitglieds gelegt, welches ihre 
Tätigkeit zu überwachen und durch regelmäßige 
Abhaltung von Ubungen und Kursen ihre prak- 
tische Schulung und wissenschaftliche Fort- 
bildung auf dem Gebiete des Staats= und Ver- 
  
Breslau, 
Oppeln, Merseburg, Schleswig, Hannover, Mün- 
waltungsrechts, sowie der Volks= und Staats- 
wirtschaftslehre zu fördern hat (8§ 5 a. a. O.). 
Um diese Beamten in möglichster Fühlung mit 
der Prüfungskommission zu erhalten, sollen sie 
von Zeit zu Zeit an den mündlichen Prüfungen 
derselben teilnehmen (Erl. vom 16. Febr. und 
12. März 1907). Sie erhalten eine nichtpensions- 
ster, Kassel und Düsseldorf), auf Grund eines fähige Zulage von 800 .K (Etat des FM. Kap. 58 
Gesuches, das der die Ubernahme in die Ver- Tit. 7 b; s. auch das. 7u0). 
Am Schlusse des 
waltung nachsuchende Gerichtsreferendar dem Vorbereitungsdienstes, für welchen bei jedem 
Präsidenten einzureichen hat. Dem eigenhändig Referendar ein Beschäftigungsplan aufzustellen ist 
zu schreibenden Gesuche sind beizufügen: 1. das (s. hierzu das Nähere bei v. Schwerin, Verwaltungs- 
Zeugnis über die Ablegung der ersten juristischen dienst, S. 45 ff.), hat das die Ausbildung leitende 
Prüfung; 2. das Zeugnis über eine neun- 
monatige Beschäftigung bei Gerichtsbehörden; 
3. der Ausweis über die Militärverhältnisse; 
4. das Universitätsabgangszeugnis oder sonstige 
Zeugnisse zum Nachweise des vorgeschriebenen 
Studiums der Staatswissenschaften (Verfassungs- 
und Verwaltungsrecht, Volks= und Staats- 
wirtschaftslehre), aus denen sich ein den Vor- 
schriften genügender Studiengang des Referen- 
dars ergibt; 5. ein eigenhändig geschriebener 
Lebenslauf in deutscher Sprache; 6. ein ärzt- 
liches, auf Verlangen amtsärztliches Zeugnis 
über den Gesundheitszustand (§§ 1—3 der Ausf- 
Anw.). Für den Nachweis des Studiums der 
Staatswissenschaften kann der Erl. vom 25. Mai 
1882 (Ml. 169) in Anwendung gebracht werden. 
Die Höchstzahl der bei den einzelnen 
voraufgeführten Regierungen zuzulassenden Re- 
ferendare beträgt nach neuerer Anordnung 12; 
sie darf nur mit ministerieller Genehmigung 
überschritten werden. Referendare, die bei nor- 
maler Erledigung des Vorbereitungsdienstes die 
I 
Regierungsmitglied ein eingehendes zusammen- 
fassendes Zeugnis auszustellen, welches von 
dem Regierungspräsidenten zu begutachten, und 
mit den von den Dezernenten usw. ausgestellten 
Einzelzeugnissen, sowie einer von dem Referen- 
dar anzufertigenden und von dem Leiter der 
Ausbildung zu zensierenden größeren 
[schriftlichen Arbeit (vgl. hierzu Erl. 
1 
  
vom 12. Aug. 1906 bei v. Schwerin S. 18) 
die Grundlage für den Antrag auf Zulassung 
des Referendars zur zweiten Staatsprüfung 
bildet und mit demselben vorzulegen ist. Er- 
achtet der Regierungspräsident einen Regierungs- 
referendar nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit 
zur Ablegung der Staatsprüfung noch nicht für 
genügend vorbereitet, so ist der Vorbereitungs- 
dienst entsprechend zu verlängern und hiervon 
den Ressortministern unter Darlegung der Gründe 
Anzeige zu erstatten (G. vom 10. Aug. 1906 §#7; 
AusfsAnw. §§ 5, 7—10). 
V. Die zweite (große) Staats- 
prüfung wird vor der Prüfungskommission 
zweite Prüfung erst nach Vollendung des für höhere Verwaltungsbeamte (s. d.) abgelegt. 
29. Lebensjahres ablegen würden, sind in der Eine Beurlaubung des Referendars zum Zwecke 
Regel nicht anzunehmen. 
III. Der Vorbereitungsdienstt bei 
der Regierung von 3¼ Jahren (s. zu 1) ist 
dahin geordnet, daß der Referendar 
mindestens zwölf Monate bei einem Landrat, 
mindestens drei Monate bei einer Gemeinde- 
oder sonstigen Selbstverwaltungsbehörde und 
von den weiteren zwei Jahren nach näherer 
Bestimmung des Regierungspräsidenten min- 
destens 15 Monate bei der Regierung und bei 
dem Bez A. zu arbeiten hat. Militärische Ubun- 
gen und Fernbleiben vom Dienste wegen Krank- 
heit können bis zu acht Wochen, Urlaub bis zu 
vier Wochen während eines Kalenderjahres an- 
gerechnet werden (§8§ 3, 4 der AusfAnw; Erl. 
vom 13. Juli 1894 — MhBl. 118 — wegen 
Anzeige von längeren Beurlaubungen). Die 
Beschäftigung der Regierungsreferendare hat in 
den wichtigsten Dezernaten der Regierung zu 
erfolgen. Von allen Beamten, bei denen die 
Referendare beschäftigt werden, sind hierüber 
Zeugnisse auszustellen; dasjenige des Landrats 
  
derselben nach Berlin soll nicht stattfinden (Erl. 
vom 12. Aug. 1906). Der Auftrag zur Prü- 
fung wird auf Grund des Antrages des Re- 
gierungspräsidenten der Prüfungskommission 
  
1 
durch die Ressortminister erteilt, falls die Vor- 
bereitung für ausreichend erachtet wird; eventuell 
wird eine Ergänzung der Vorbereitung angeord- 
net (§ 10 a. a. O.). Die Prüfung (G. vom 
10. Aug. 1906 § 8) besteht in der schriftlichen 
Prüfung, einem Vortrage und der mündlichen 
Prüfung. Sie erstreckt sich auf das in Preußen 
geltende öffentliche und Privatrecht, insbesondere 
auf das Verfassungs= und Verwaltungsrecht, 
sowie auf die Volks= und Staatswirtschafts- 
lehre. Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei 
an je einem Tage unter Benutzung der zur 
Verfügung gestellten Hilfsmittel in Klaufur 
anzufertigenden schriftlichen Arbeiten. Auf 
dieselben solgt an einem weiteren Tage der in 
gleicher Weise (Klausur) vorbereitete Vortrag, 
und den Schluß bildet die mündliche Prüfung. 
Die Dauer der auf die einzelnen Teile der 
hat sich auch über ihren Verkehr mit den Kreis= Prüfung zu verwendenden Zeit, die Zahl der 
eingesessenen zu erstrecken (§ 7 der AusfAnw.). zur mündlichen Prüfung gleichzeitig zuzulas- 
IV. Die Leitung der Ausbildung senden Referendare und die die Prüfung vor-
	        
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