Verwaltungszwangsverfahren 873
streckungsbehörde ersetzt wird. In den allge- treibenden Geldforderung zulässig ist, erfolgt
meinen Bestimmungen ist als Rechtsmittel bei seine Vollziehung unter entsprechender An-
Ausstellungen gegen das bei Durchführung der wendung des § 42 der V. Die Vorschriften
Vollstreckung beobachtete Verfahren die Be= der Zoll= und Steuergesetze über die Beschlag-
schwerde bei der vorgesetzten Dienstbehörde des nahme zoll= und steuerpflichtiger Gegenstände
Beamten zugelassen, dessen Verfahren angefoch= werden hierdurch nicht berührt. Über die Amts-
ten wird, und sind Vorschriften über die Voll= hilfe in außerpreußischen Bundesstaaten enthält
streckungsbehörden und die Vollziehungsbeamten das G. vom 9. Juni 1895 (über den Beistand
(s. d.) sowie über die Mahnung (s. d.), die bei Abgaben und Vollstreckung von Vermögens-
Zwangsvollstreckung gegen Militärpersonen (s. strasen — RöGBl. 256) besondere Bestimmungen.
Militärgerichtsbarkeit II), die Zu-[V. Anlangend insbesondere die Beitrei-
stellungen usw. getroffen. Auch ist angeordnet, bung von Steuern im V., so unterliegen
daß die Kosten der Mahnung und der Zwangs= ihr: 1. alle direkten Staatssteuern gemäß den
vollstrecung dem Schuldner zur Last fallen durch § 1 der V. vom 15. Nov. 1899 aufrecht-
und zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung erhaltenen Vorschriften des § 1 der V. vom
stehenden Anspruche beizutreiben sind. Über 24. Nov. 1843 für die Rheinprovinz, vom
diese Kosten ist dann im fünften Abschnitte das 30. Jan. 1845 für Westfalen, vom 30. Juli 1853
Nähere bestimmt. Ferner ist ein ihren Betrag für die östlichen Provinzen mit Ausschluß von
im einzelnen ergebender Gebührentarif der V. Neuvorpommern und Rügen, vom 1. Febr.
angehängt. Wegen der Gebühren der Gerichtsvoll-] 1858 für Neuvorpommern unds Rügen, vom
zieher für ihnen übertragene Zwangsvollstreckun= 22. Sept. 1867 für die neuen Landesteile, vom
gen, und Zustel'ungen im V. k. G. vom 21. März 23. Juli 1871 für Lauenburg — s. oben II —
1910 (G. 261) Art. 24; vgl. hierzu die Geschäfts-, und den in der Bek. der Regierung in Sig-
anweisung für die Gerichtsvollzieher vom 12.Dez. maringen vom 1. Okt. 1852 (Al. 235) zu-
1899/15. März 1910 — JM l. 1899, 627; 1910, sammengestellten Bestimmungen — für Sig-
91 — § 108. Die Zwangsvollstreckung in das maringen G. vom 1. Juni 1840 und V. vom
bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung 7. Juli 1840, für Hechingen G. vom 29. April
(s. d.). Die Bestimmungen darüber finden auch 1848 und 30. Juli 1849 und Vf. vom 15. Sept.
auf die Zwangsvollstreckung in andere Ver= und 14. Nov. 1849 — für die hohenzoll. Lande:;
mögensrechte, welche nicht zu den Forderungen 2. die den Gemeinden zustehenden Gebühren,
gehören und nicht Gegenstand der Zwangs= Beiträge, Steuern und Kosten sowie nach einem
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen von der Aussichtsbehörde festgestellten Tarife
sind, entsprechende Anwendung. Die Zwangs- erhobenen Vergütungen (Kurtaxen) usw. gemäß
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist § 90 KA., ebenso die Kosten, welche der Ge-
nur zulässig, wenn durch Pfändung die Bei- meinde dafür entstehen, daß sie Naturaldienste
treibung des Geldbetrags nicht möglich und sie bei Säumnis des Pflichtigen durch Dritte
selbst nicht ausnahmsweise ausgeschlossen oder leisten läßt; 3. Kreisabgaben nach den unter 1
die etwa zu ihr erforderliche Genehmigung der angegebenen Bestimmungen gemäß § 16 des
Aufsichtsbehörde erteilt ist (z. B. Prns G. Kreis= und Provinzialabgabengesetzes vom
§s§s 16 Abs. 2, 118 hinsichtlich der Gerichts= 23. April 1906 unter entsprechender Anwen-
kostenforderung, § 7 Abs. 2 der Bestimmungen dung des 8 90 KAG.; 4. Gebühren und Bei-
über Festsetzung, Verrechnung und Einziehung träge an die ProvinziallBezirksyverbände nach
der Kosten und baren Auslagen des Verwaltungs= § 33 Nr. 3 des Kreis= und Provinzialabgaben-
streitverfahrens und der baren Auslagen des Be- gesetzes vom 23. April 1906 unter entsprechender
schlußverfahrens vom 17. Jan. 1905 — Ml. 23| Anwendung des g 90 KAG.
— hinsichtlich dieser Kosten und Auslagen). Siel V. Für das Gebiet der indirek-
erfolgt nach den für die gerichtliche Zwangsvoll-seen Steuern ist zu der V. vom 15. Nov.
streckung bestehenden Vorschriften (s. Zwangs---899 und der AusfAnw. vom 28. Nov. 1899
versteigerung und Zwangsver-- der FME. vom 28. Nov. 1900 (Abg Bl. 589)
waltung). Die erforderlichen Anträge sind ergangen. Mit der Vornahme von Zwangs-
durch die Vollstreckungsbehörde zu stellen. In wvollstreckungen zur Beitreibung von Geldsen-
dem späteren Verfahren ist der Gläubiger, für dungen sind danach in der Regel Steueraufseher
den die Zwangsvollstreckung erfolgt, hinzuzu= oder Amtsdiener, unter Umständen auch Grenz-
ziehen. In den besonderen Rechten der be- aufseher zu beauftragen; in geeigneten Fällen
stehenden Kreditverbände bei der Zwangsver- ist dem Bezirksoberkontrolleur oder einem an-
steigerung oder Zwangsverwaltung der zu ihnen deren höheren Steuerbeamten die Leitung und
gehörigen oder von ihnen beliehenen Güter (s.] Beaufsichtigung der Vollstreckung zu übertragen.
G. vom 3. Aug. 1897 — GS. 388; V. vom Erscheint die Vollstreckung durch Steuerbeamte
5. Nov. 1898 — GS. 1899, 1 — und V. vom nicht angängig, so ist auf Gerichtsvollzieher
10. Aug. 1899 — G. 162) wird jedoch hier= zurückzugreifen (s. auch Abg3Bl. 1901, 26).
durch nichts geändert. Der Antrag auf Ein= Wegen der im Gebiete der indirekten Steuern
tragung Hirer Sicherungsbypothek is auch hier vorkommenden Erzwingungsstrafen f. d.
nur zulässig, wenn die Forderung den Betrag VI. Wegen der Schutzgebiete (s. d. III) vgl.
den 0 utboerkeig 83 en die Kais. W. vom 13. Julü 1905 (MC Bl. v190.
ollstreckung in isen- .
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desG.vom19.-Aug.1895(GS.499)maß-DieUmapstoltzmgyes Verwaltungszwangsverfahren aus
gebend. Soweit ein Arrest zur Sicherung der Anlaß des Bo#n., im Pr Vl. 21 S. 122, 214; ber-
. . . elbe, Der Pfändungsbefehl im Verwaltungszwangsver-
Zwangsvollstreckung wegen einer im V. beizu= fahren, daselbst 22, 123. 9