Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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vgl. auch §§ 17 u. 46 der rev. Instr., betr. Rinder- 
pest, vom 9. Juni 1873 — RBl. 147). Über 
die Zulässigkeit des Verbotes der Abhaltung 
sog. Vormärkte durch Polizeiverordnungen pgl. 
Entsch. des KE. vom 7. Juni 1909 (MBlMfL. 
1909, 305). Seit dem 1. Juli 1908 erfolgt 
eine statistische Erhebung des Marktverkehrs mit 
Schlachtvieh an den 40 bedeutendsten Schlacht- 
viehmärkten Deutschlands, darunter 21 preußi- 
schen, durch das Kais. Statistische Amt (oygl. 
Erl. vom 23. Juni 1908— MBlMfL. 295). Wegen 
Mitwirkung der Landwirtschaftskammern beim 
Viehmarktwesen s. Landwirtschafts- 
kammern. S. auch Märkte und 
Messen, sowie Markt= und Laden- 
preise. 
Biehfalz genießt Steuerfreiheit. Vgl. Salz- 
abgabe llle. 
Biehseuchengesetze (alt). Vorbemerkung. 
Der Bekämpfung der Viehseuchen steht durch 
das neue Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 
(Rl. 519) und die dazu ergehenden Aus- 
führungsvorschriften ein Umschwung bevor. Da 
aber das genannte Gesetz noch nicht in Kraft 
getreten ist, die Ausführungsvorschriften auch noch 
Viehsalz — Viehseuchengesetze (alt) 
im § 328 St G. die strafrechtliche Verantwort- 
lichkeit für die Innehaltung der behördlichen An- 
ordnungen zur Verhütung des Einführens oder 
Verbreitens von Viehseuchen geschaffen (vgl. auch 
das spätere G. vom 21. Mai 1878 — Rö- 
Bl. 93). Sodann wurden durch das G. vom 
25. Febr. 1876 (R Bl. 163) reichsrechtliche Vor- 
schriften für die Desinfektion (s. d.) bei der 
Beförderung von Vieh auf Eisenbahnen getroffen. 
Zu einer zusammenfassenden gesetzlichen Neu- 
regelung aller sonstigen Maßnahmen für die Be- 
kämpfung der Viehseuchen kam es jedoch im 
Reiche zunächst nicht. Auf diesem Gebiete 
bahnbrechend vorangegangen zu sein, ist das 
Verdienst Preußens, dessen landwirtschaftliches. 
Ministerium sich alsbald, nachdem ihm die Ver- 
waltung der Veterinärangelegenheiten über- 
tragen war, der Vorbereitung der allgemeinen 
gesetzlichen Neuregelung jener Maßnahmen wid- 
mete. Die Lösung dieser Aufgabe war um so 
dringlicher geworden, als sich die altpreuß. 
gesetzlichen Grundlagen der Viehseuchenpolizei 
sachlich gegenüber den Fortschritten der Vete- 
rinärwissenschaft in der genaueren und richtigeren 
Erkenntnis der einzelnen Viehseuchen und ihrer 
  
nicht erlassen sind, so wird hier zunächst der be= Ursachen sowie gegenüber den veränderten Ver- 
stehende Rechtszustand zugrunde gelegt und der kehrsverhältnissen als unzureichend erwiesen, 
künftige unter dem besonderen Stichwort „Vieh= ferner auch in den neu erworbenen Landes- 
seuchengesetze (neu)“ behandelt, soweit dies teilen die bestehenden seuchenpolizeilichen Be- 
zurzeit möglich ist. stimmungen lückenhaft und ungleichartig waren- 
I. Unter „Viehseuchen" versteht man Die Frucht der schnellen Initiative der land- 
die übertragbaren (ansteckenden) Haustierkrank= wirtschaftlichen Verwaltung war das preufß. 
heiten, von denen allerdings nicht alle ein! G., betr. die Abwehr und Unterdrückung von 
staatliches Einschreiten zum Zwecke der Be-= Viehseuchen, vom 25. Juni 1875 (GE. 306). 
kämpfung erfordern, wohl aber solche, die einen Dieses Gesetz ist in seinen wesentlichen Vor- 
seuchenartigen (epizootischen) Charakter haben schriften in die spätere Reichsgesetzgebung über- 
oder annehmen können. Die ältesten preuß. gegangen; es hat namentlich in den Vorschriften 
Edikte, die sich mit staatlichen Maßnahmen über die polizeiliche Tötungsbefugnis, über die 
egen die Verbreitung von Viehseuchen be-= Cntschädigung der Tierbesitzer aus öffentlichen 
9 en, sind veranlaßt durch das Auftreten der Mitteln und über die Kosten des Verfahrens 
inderpest im 18. Jahrh. und stammen aus mustergültige Grundsätze aufgestellt. Die nächsten 
dieser Zeit, z. B. das Edikt vom 7. Dez. 1711, Jahre wurden durch Ausführungsvorschriften, 
das Medizinaledikt vom 27. Sept. 1725 und die I namentlich durch den Erlaß von Viehseuchen- 
zusammenfassende Verordnung Friedrichs des entschädigungsreglements für die einzelnen Pro- 
Großen vom 13. April 1769 (s. zugleich für das vinzen, sowie durch die Einrichtung einer preuß. 
folgende Edikt: Corp. Const. Marchic. Bd. V; Viehseuchenstatistik ausge füllt. Für das Voran- 
Nov. Bd. IV u. XI). Eine Wiederholung der gehen Preußens auf dem Gebiete der Veterinär- 
letzteren Verordnung für die Rinderkranlheiten gesetzgebung war auch die Hoffnung mitbestim- 
mit wenigen Abänderungen enthält das Patent, mend gewesen, daß hierdurch eine einheitliche 
vom 2. April 1803 wegen Abwendung der reichsgesetzliche Regelung erleichtert würde. Diese 
Viehseuchen, das später durch die V. vom Hoffnung erfüllte sich sechr bald. Auf Grund 
27. März 1836 (GS. 173) einige Ergänzungen weiterer Vorarbeiten, bei denen namentlich die 
erfuhr, im übrigen aber bis weit in die zweite preuß. Technische Deputation für das Veterinär= 
Hälfte des 19. Jahrh. hinein seine Geltung wesen (s. Landesveterinäramtfdbeteiligt 
behielt. Die in diesen und älteren Vorschriften war, kam das G., betr. Abwehr und Unterdrückung 
vorgesehenen Maßnahmen waren auf die Rinder= von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 (RG# B.. 153) 
pest zugeschnitten und fanden im wesentlichen zustande. Es ist am 1. April 1881 in Kraft 
nur auf diese Seuche Anwendung. Auch getreten, nachdem durch eine vom B. er- 
die erste gesetzgeberische Tat des Norddeutschen lassene Instruktion vom 12./24. Febr. 1881 und 
Bundes auf veterinärpolizeilichem Gebiete war durch das preuß. AG. vom 22. März 1881 (GS. 
das G., betr. Maßregeln gegen die Rinderpcst, 128) diejenigen Fragen ihre Erledigung gefunden 
vom 7. April 1869 (BGBl. 105), s. Rinder- hatten, deren nähere Regelung im Reichsgesetze 
pest und Ein fuhrverbote. Nach Art. 4 noch vorbehalten war. Das Reichsgesetz hat 
Ziff. 15 RV. waren der Beaussichtigung seitens später, namentlich um die Bekämpfung der 
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des neugegründeten Deutschen Reichs und der Maul- und Klauenseuche sowie der Lungen- 
Reichsgesetzgebung die Maßregeln der Medizinal- seuche (s. d.) wirksamer zu gestalten, eine Er- 
und Veterinärpolize: überwiesen. Zu= gänzung durch die Novelle vom 1. Mai 1894 
nächst aber wurde nur das vorbezeichnete Rinder-(RBl. 405) erhalten, auf Grund deren (Art. 9) 
pestgesetz auf das Reichsgebiet ausgedehnt und unterm gleichen Tage das Reickhsviehseuchen- 
 
	        
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