Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Viehseuchengesetze (alt) 
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gesetz in anderweiter Fassung veröffentlicht) Nachdem sodann im § 30 nähere Ausführungs- 
worden ist (Rl. 409). Im Anschluß daran 
ist das preuß. AG. vom 18. Juni 1894 (GS. 115) 
ergangen und die ältere Instruktion des BR. 
durch eine neuere vom 30. Mai 1895 (R- 
Bl. 357) ersetzt worden. Neuerdings ist durch 
das G. vom 22. Juli 1905 (GS. 318) der § 3 
Abs. 1 des AG. vom 12. März 1881 im Sinne 
einer Erweiterung der Befugnisse des MfsL. 
bei dem Schutz gegen die Einschleppung von 
Viehseuchen aus dem Auslande abgeändert 
WchReichsviehseuch 
. Das Reichsviehseuchengesetz gibt 
nach einleitenden Vorschriften * 1. 
denen namentlich der Begriff des Seuchen- 
und des Ansteckungsverdachtes erläutert ist, 
ferner die Ausführungsbefugnisse der Landes- 
behörden, die Mitwirkung der Tierärzte (s. 
Kreistierärzt Ound ein allgemeines Über- 
wachungsrecht, unter Umständen auch eine un- 
mittelbare Eingriffsbefugnis des RK. (s. Kom- 
missarien zur Bekämpfung von 
Viehseuchen) geregelt sind, zunächst in 
Abschn. I §5 6—8 die Bestimmungen über die 
Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem 
Auslande (s. Ein fuhrverbote umw.). 
Der Abschn. II (§§ 9—64) behandelt in einer 
Reihe von Unterabteilungen die Unterdrückungs- 
maßregeln im Inlande. An der Spitze (§8 9 
bis 11) stehen die Vorschriften über die Anzeige- 
pflicht (s. d. II). Es folgen (§§ 12—17) die- 
ienigen über das Verfahren bei der Feststellung 
der Seuchenausbrüche, insbesondere über die 
Obliegenheiten der Polizeibehörden und der be- 
amteten Tierärzte (s. Kreistierärzte). 
Im Anschlusse hieran (§8§ 18—29 a) werden die 
im Falle einer Seuchengefahr und für deren 
Dauer zulässigen einzelnen Schutzmaßregeln 
aufgeführt. Über die Voraussetzungen für die 
Anwendbarkeit dieser Maßregeln ist eine große 
Zahl von Entscheidungen des Kammergerichts 
und des Reichsgerichts ergangen, die durchweg 
— allerdings mit starken Abweichungen im ein- 
zelnen — verlangen, daß in den die Maßregeln 
verfügenden Anordnungen das Vorhandensein 
einer bestimmten Seuchengefahr zum Ausdruck 
gebracht werden müsse (vgl. u. a. 
22 C 82; 24 C 100; 27 C 25; 26 C 43; ferner 
RGSt. 36, 359; 38, 59). Die zulässigen Schutz- 
maßregeln sind folgende: Absonderung, Be- 
wachung und polizeiliche Beobachtung der 
kranken, verdächtigen oder der Seuchengefahr 
ausgesetzten Tiere, Benutzungs-, Transport= und 
Verwertungsbeschränkungen für Tiere und Gegen- 
stände, Verbot gemeinschaftlichen Weideganges 
und der Benutzung gemeinschaftlicher Anlagen, 
Sperre von Ställen, Gehöften, Weiden, Orten, 
Feldmarken und größeren Gebieten (s. Sperre), 
Impfung und tierärztliche Behandlung (s. Imp- 
fung von Tieren, Räude bei Tie- 
ren), sowie Tötung von Tieren in bestimmt 
bezeichneten Fällen (s. Entschädigung 
bei Vie hseuchen), unschädliche Beseiti- 
gung von Tierkadavern, (s. Kadaver), Tier- 
teilen und Abfällen, Desinfektion von Ställen 
und anderen Räumen (s. Desinfektion II), 
Verbot von Viehmärkten (s. d.) und Tier- 
schauen, endlich die öffentliche Bekanntmachung 
des Ausbruchs und Erlöschens von Seuchen. 
  
KGJ. 
  
l 
vorschriften über die Anwendung der zulässigen 
Schutzmaßregeln einer Bundesratsinstruktion vor- 
behalten sind, werden in den §8 31—52 für 
alle nach § 10 der Anzeigepflicht (s. d. II) unter- 
liegenden Viehseuchen besondere Vorschriften er- 
lassen, deren, soweit sie wichtig sind, unter den 
Stichworten der einzelnen Seuchen Erwähnung 
getan ist. — Die §§ 53—56 enthalten Bestim- 
mungen für Schlachtviehhöfe (s. d.) und öffent- 
liche Schlachthäuser. Am Schlusse des Abschn. II 
(§§ 57—64) sind sodann die Festsetzungen über 
die Entschädigung für getötete oder nach Vor- 
nahme einer polizeilichen Impfung eingegangene 
Tiere getroffen (s. Entschädigung bei 
Viehseuchen). Ein III. Abschnitt (88 65 
bis 67) enthält Strafvorschriften zur Ergänzung 
des § 328 St GB., der nur wissentliche Zuwider- 
handlungen gegen veterinärpolizeiliche Normen 
mit Strafe bedroht (s. u. a. Anzeige- 
pflicht II). In einem Schlußparagraphen 
wird das Desinfektionsgesetz vom 25. Febr. 
1876 aufrechterhalten. Auch das Rinderpestgesetz 
ist von dem Viehseuchengesetz unberührt ge- 
blieben (vgl. § 1). Die zur Ausführung der 
§8 19—29 des letzteren Gesetzes erlassene BR.= 
Instr. vom 30. Mai 1895 behandelt in 132 Para- 
graphen bei jeder nach dem Gesetze der Anzeige- 
pflicht unterliegenden Seuche das bei ihrer Be- 
kämpfung einzuschlagende Verfahren in dem 
Sinne, daß eine Abstandnahme von den 
zwingend vorgesehenen Maßregeln seitens der 
Landesbehörden unzulässig ist, eine Erweiterung 
aber in bestimmten Formen durch diese Be- 
hörden stattfinden kann (s. Veterinär- 
polizei). Zwei Anlagen der Instruktion ent- 
halten nähere Anweisungen für das Desinfektions- 
verfahren (s. Desinfektion II) und für 
die Obduktionen (s. d. bei Viehseuchen). 
III. Das preußische Ausführungs- 
gesetz vom 12. März 1881 behandelt in 
einem ersten Abschnitte (§§ 1—11) das Ver- 
fahren und die Behörden (s. Veterinär- 
polizei), in einem zweiten (§8 12—22) die 
dem Landesrechte vorbehaltenen Entschädigungs- 
fragen (s. Entschädigung bei Vieh- 
euchen) und in einem dritten (55 23—28) 
die Kosten des Verfahrens. Die letzten 88 30 
und 31 enthalten Schlußbestimmungen. Die 
Kostenregelung ist in der Weise erfolgt, daß die 
durch die Anordnung, Leitung und über- 
wachung der Bekämpfungsmaßregeln erwach- 
senden Kosten, namentlich diejenigen der auf 
polizeiliches Ersuchen ausgeführten tierärzt- 
lichen Amtsverrichtungen aus der Staatskafse 
zu bestreiten sind. Nur die Kosten der amts- 
tierärztlichen Beaussichtigung von Märkten usw. 
nach § 17 des Biehseuchengesetzes fallen den 
Unternehmern zur Last (s. Kreistierärzte). 
Ferner haben die Gemeinden und Gutsbezirke 
die bei der Seuchenbekämpfung erforderlichen 
Wachmannschaften, sowie die Hilfsmannschaften 
und Transportmittel für die Kadaverbeseitigung 
usw. zu stellen (vgl. hierzu O G. 54, 49), die 
Einrichtungskosten für die Absperrung von Orten 
und Feldmarken zu tragen, auch einen geeig- 
neten Verscharrungsraum zu überweisen und mit 
den nötigen Schutzmitteln zu versehen, falls 
dem Besitzer ein solcher Ort fehlt. Wegen 
 
	        
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