Viehseuchengesetze (alt)
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gesetz in anderweiter Fassung veröffentlicht) Nachdem sodann im § 30 nähere Ausführungs-
worden ist (Rl. 409). Im Anschluß daran
ist das preuß. AG. vom 18. Juni 1894 (GS. 115)
ergangen und die ältere Instruktion des BR.
durch eine neuere vom 30. Mai 1895 (R-
Bl. 357) ersetzt worden. Neuerdings ist durch
das G. vom 22. Juli 1905 (GS. 318) der § 3
Abs. 1 des AG. vom 12. März 1881 im Sinne
einer Erweiterung der Befugnisse des MfsL.
bei dem Schutz gegen die Einschleppung von
Viehseuchen aus dem Auslande abgeändert
WchReichsviehseuch
. Das Reichsviehseuchengesetz gibt
nach einleitenden Vorschriften * 1.
denen namentlich der Begriff des Seuchen-
und des Ansteckungsverdachtes erläutert ist,
ferner die Ausführungsbefugnisse der Landes-
behörden, die Mitwirkung der Tierärzte (s.
Kreistierärzt Ound ein allgemeines Über-
wachungsrecht, unter Umständen auch eine un-
mittelbare Eingriffsbefugnis des RK. (s. Kom-
missarien zur Bekämpfung von
Viehseuchen) geregelt sind, zunächst in
Abschn. I §5 6—8 die Bestimmungen über die
Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem
Auslande (s. Ein fuhrverbote umw.).
Der Abschn. II (§§ 9—64) behandelt in einer
Reihe von Unterabteilungen die Unterdrückungs-
maßregeln im Inlande. An der Spitze (§8 9
bis 11) stehen die Vorschriften über die Anzeige-
pflicht (s. d. II). Es folgen (§§ 12—17) die-
ienigen über das Verfahren bei der Feststellung
der Seuchenausbrüche, insbesondere über die
Obliegenheiten der Polizeibehörden und der be-
amteten Tierärzte (s. Kreistierärzte).
Im Anschlusse hieran (§8§ 18—29 a) werden die
im Falle einer Seuchengefahr und für deren
Dauer zulässigen einzelnen Schutzmaßregeln
aufgeführt. Über die Voraussetzungen für die
Anwendbarkeit dieser Maßregeln ist eine große
Zahl von Entscheidungen des Kammergerichts
und des Reichsgerichts ergangen, die durchweg
— allerdings mit starken Abweichungen im ein-
zelnen — verlangen, daß in den die Maßregeln
verfügenden Anordnungen das Vorhandensein
einer bestimmten Seuchengefahr zum Ausdruck
gebracht werden müsse (vgl. u. a.
22 C 82; 24 C 100; 27 C 25; 26 C 43; ferner
RGSt. 36, 359; 38, 59). Die zulässigen Schutz-
maßregeln sind folgende: Absonderung, Be-
wachung und polizeiliche Beobachtung der
kranken, verdächtigen oder der Seuchengefahr
ausgesetzten Tiere, Benutzungs-, Transport= und
Verwertungsbeschränkungen für Tiere und Gegen-
stände, Verbot gemeinschaftlichen Weideganges
und der Benutzung gemeinschaftlicher Anlagen,
Sperre von Ställen, Gehöften, Weiden, Orten,
Feldmarken und größeren Gebieten (s. Sperre),
Impfung und tierärztliche Behandlung (s. Imp-
fung von Tieren, Räude bei Tie-
ren), sowie Tötung von Tieren in bestimmt
bezeichneten Fällen (s. Entschädigung
bei Vie hseuchen), unschädliche Beseiti-
gung von Tierkadavern, (s. Kadaver), Tier-
teilen und Abfällen, Desinfektion von Ställen
und anderen Räumen (s. Desinfektion II),
Verbot von Viehmärkten (s. d.) und Tier-
schauen, endlich die öffentliche Bekanntmachung
des Ausbruchs und Erlöschens von Seuchen.
KGJ.
l
vorschriften über die Anwendung der zulässigen
Schutzmaßregeln einer Bundesratsinstruktion vor-
behalten sind, werden in den §8 31—52 für
alle nach § 10 der Anzeigepflicht (s. d. II) unter-
liegenden Viehseuchen besondere Vorschriften er-
lassen, deren, soweit sie wichtig sind, unter den
Stichworten der einzelnen Seuchen Erwähnung
getan ist. — Die §§ 53—56 enthalten Bestim-
mungen für Schlachtviehhöfe (s. d.) und öffent-
liche Schlachthäuser. Am Schlusse des Abschn. II
(§§ 57—64) sind sodann die Festsetzungen über
die Entschädigung für getötete oder nach Vor-
nahme einer polizeilichen Impfung eingegangene
Tiere getroffen (s. Entschädigung bei
Viehseuchen). Ein III. Abschnitt (88 65
bis 67) enthält Strafvorschriften zur Ergänzung
des § 328 St GB., der nur wissentliche Zuwider-
handlungen gegen veterinärpolizeiliche Normen
mit Strafe bedroht (s. u. a. Anzeige-
pflicht II). In einem Schlußparagraphen
wird das Desinfektionsgesetz vom 25. Febr.
1876 aufrechterhalten. Auch das Rinderpestgesetz
ist von dem Viehseuchengesetz unberührt ge-
blieben (vgl. § 1). Die zur Ausführung der
§8 19—29 des letzteren Gesetzes erlassene BR.=
Instr. vom 30. Mai 1895 behandelt in 132 Para-
graphen bei jeder nach dem Gesetze der Anzeige-
pflicht unterliegenden Seuche das bei ihrer Be-
kämpfung einzuschlagende Verfahren in dem
Sinne, daß eine Abstandnahme von den
zwingend vorgesehenen Maßregeln seitens der
Landesbehörden unzulässig ist, eine Erweiterung
aber in bestimmten Formen durch diese Be-
hörden stattfinden kann (s. Veterinär-
polizei). Zwei Anlagen der Instruktion ent-
halten nähere Anweisungen für das Desinfektions-
verfahren (s. Desinfektion II) und für
die Obduktionen (s. d. bei Viehseuchen).
III. Das preußische Ausführungs-
gesetz vom 12. März 1881 behandelt in
einem ersten Abschnitte (§§ 1—11) das Ver-
fahren und die Behörden (s. Veterinär-
polizei), in einem zweiten (§8 12—22) die
dem Landesrechte vorbehaltenen Entschädigungs-
fragen (s. Entschädigung bei Vieh-
euchen) und in einem dritten (55 23—28)
die Kosten des Verfahrens. Die letzten 88 30
und 31 enthalten Schlußbestimmungen. Die
Kostenregelung ist in der Weise erfolgt, daß die
durch die Anordnung, Leitung und über-
wachung der Bekämpfungsmaßregeln erwach-
senden Kosten, namentlich diejenigen der auf
polizeiliches Ersuchen ausgeführten tierärzt-
lichen Amtsverrichtungen aus der Staatskafse
zu bestreiten sind. Nur die Kosten der amts-
tierärztlichen Beaussichtigung von Märkten usw.
nach § 17 des Biehseuchengesetzes fallen den
Unternehmern zur Last (s. Kreistierärzte).
Ferner haben die Gemeinden und Gutsbezirke
die bei der Seuchenbekämpfung erforderlichen
Wachmannschaften, sowie die Hilfsmannschaften
und Transportmittel für die Kadaverbeseitigung
usw. zu stellen (vgl. hierzu O G. 54, 49), die
Einrichtungskosten für die Absperrung von Orten
und Feldmarken zu tragen, auch einen geeig-
neten Verscharrungsraum zu überweisen und mit
den nötigen Schutzmitteln zu versehen, falls
dem Besitzer ein solcher Ort fehlt. Wegen