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für einzelne Berufszweige vom Regierungspräsi—
Lohnveredlung — Losung
Lombardverkehr ist die Gewährung zinsbarer
denten (in Berlin vom Oberpräsidenten) ein an= Darlehne gegen bewegliche Pfänder. Die Reichs-
derer Jahresarbeitsverdienst festgesetzt wird. # Dies
für Hausbeamtinnen
ist allgemein geschehen fi#
mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Betriebs-
bank darf nur beleihen (lombardieren): 1. ge-
münztes oder ungemünztes Gold und Silber;
2. zinstragende oder spätestens nach einem Jahre
beamtinnen (Erl. vom 12. Jan. und vom 3. März fällige und auf den Inhaber lautende Reichs-
1901 — HM Bl. S. 24, 78). Lehrer, Lehrerinnen, oder deutsche Staats= und Kommunalschuldver-
Erzieher und Erzieherinnen gehören in die vierte!
L., soweit nicht ein Jahresarbeitsverdienst von
mehr als 1150 .K( nachgewiesen wird. Der Ver-
sicherte kann die Versicherung in einer höheren
als derjenigen L., welche nach dem Durch-
schnittsbetrag in Frage kommt, beanspruchen, doch
hat in diesem Falle der Arbeitgeber, sofern er
nicht mit der höheren Versicherung einverstanden
ist, nur die Hälfte des gesetzlichen Beitrags zu
zahlen. Für einen Versicherten, welcher bei einer
zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung (s. d.)
beteiligt gewesen ist, wird bei Berechnung der
Rente für jede Woche der Beteiligung nach dem
1. Jan. 1891 diejenige L. in Rechnung gebracht,
schreibungen; 3. auf den Inhaber lautende
Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom
Reiche oder einem Bundesstaate garantiert ist;
4. volleingezahlte Stamm= und Stammprioritäts-
aktien und Prioritätsobligationen deutscher Eisen-
bahngesellschaften, deren Bahnen im Betriebe
sind; 5. Pfandbriefe landschaftlicher, kommunaler
oder anderer unter staatlicher Aussicht stehender
deutscher Bodenkreditinstitute und deutscher Hy-
pothekenbanken auf Aktien sowie andere auf den
Inhaber lautende Schuldverschreibungen der-
artiger Institute und Banken, welche auf Grund
von Darlehnen ausgestellt sind, die an in-
ländische kommunale Korporationen oder gegen
welcher derselbe nach dem von ihm wirklich be= Ubernahme der Garantie durch einc solche Kor-
zogenen Lohne angehört haben würde, wenn
er bei einer Versicherungsanstalt versichert ge-
wesen wärc. Hat der Versicherte gleichzeitig
einer Knappschaftskasse oder einer Orts-, Be-
triebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungskranken-
kasse angehört, so bestimmt sich die L., sofern nicht
eine im voraus bestimmbare Vergütung zugrunde
zu legen ist, nach den für die Mitglieder dieser
poration gewährt sind; 6. zinstragende, auf den
Inhaber lautende Schuldverschreibungen nicht-
deutscher Staaten, sowie staatlich garantierte
ausländische Eisenbahnprioritätsobligationen;
7. Wechsel, welche anerkannt solide Verpflich-
tete aufweisen; 8. im Inlande lagernde Kauf-
mannswaren. Die Beleihung der unter Ziff. 2
bis 5 bezeichneten Papiere darf bis zu ¾ des
Kassen maßgebenden Grundsätzen (K VG. § 39).] Kurswerts, der unter Ziff. 6 bis ½ desselben
Lohnveredlung ist diejenige Art der Veredlung, gehen, die der Wechsel bis zu 95 00 desselben
die sich nur als eine Ergänzung ausländischer
Gütererzeugung darstellt. Den Gegensatz bildet
die Eigenveredlung. S. Vered-
lungsverkehr.
Lohnzahlungsbücher (GewO. § 134 Abfs. 3).
In Fabriken (s. d.), für welche die Führung von
Lohnbüchern (s. Lohnbücher und Ar-
beitszettel) oder von Arbeitszetteln nicht
vorgeschrieben ist, also in allen Fabriken mit
Ausnahme derjenigen der Kleider= und Wäsche-
konfektion, ist auf Kosten des Arbeitgebers für
jeden minderjährigen Arbeiter ein L. einzu-
richten. In dieses ist bei jeder Lohnzahlung der
Betrag des verdienten Lohnes einzutragen; es
ist bei der Lohnzahlung dem Minderjährigen oder
seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen und
von dem Empfänger vor der nächsten Lohn-
zahlung zurückzureichen. Die Einrichtung des L.
ist in das Belieben des Arbeitgebers gestellt; es
muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und
Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort
seines gesetzlichen Vertreters und die Unterschrift
des Arbeiters enthalten. Eine Mitwirkung der
Behörden bei Ausstellung des L. findet nicht statt
(Erl. vom 1. Nov. 1900 — Mhl. 296). Die Ein-
tragungen sind mit Tinte zu bewirken und dürfen
weder Merkmale noch Angaben über die Führung
oder Leistungen enthalten. Strafbestimmungen
sehlen. Streitigkeiten über die Aushändigung
oder den Inhalt der L. sowie über gesetzwidrige
oder unrichtige Eintragungen in diese entscheiden
die Gewerbegerichte (s. d.).
Lokalbanbeamte fs. Bauverwaltung
und Bauverwaltungsbeamte.
Lokalschulinspektoren s. Schulaufsicht.
Inmoble s. Bewegliche Dampf-
essel.
und die der Waren bis zu ⅜/8 ihres Wertes
(BankG. vom 11. März 1875 RGBl.
177 — 8§ 13 Ziff. 3; G., betr. Abänderung
dieses Gesetzes, vom 7. Juni 1899 — R#l.
311 — Art. 6 — und vom 1. Juni 1909 —
RGBl. 515 —. Art. 6). Denselben Bestimmun-
gen ist der L. solcher Privatnotenbanken unter-
worfen, deren Noten außerhalb ihres Heimats-
staates zu Zahlungen gobraucht werden dürfen
(Bank G. § 44 Ziff. 1). Lombardgeschäfte sind
reichsstempelpflichtige Anschaffungsgeschäfte. Vgl.
im übrigen Bankwesen und Reichs-
bank.
Lösch= und Ladestellen s. Ablagen II.
Losevertriebsgesellschaft kgl. preuß. Lotterie-
einnehmer ist eine mit kgl. Genehmigung ge-
bildete Gesellschaft m. b. H. dieser Einnehmer
zum Zwecke der Übernahme von Privatgeld= und
Sachlotterien. Der Beitritt ist freiwillig, bedarf
aber der widerruflichen Genehmigung des Präsi-
denten der kgl. Generallotteriedirektion. Die L.
untersteht der Aussicht eines aus diesem und den
Mitgliedern der Generallotteriedirektion gebil-
deten Kuratoriums. Die L. genicßt keinerlei Be-
vorzugung vor anderen Unternehmern von Lot-
terien. Ihre Uberschüsse sind teilweise zu Wohl-
fahrtseinrichtungen für kgl. Lotterieeinnehmer
und deren Hinterbliebene zu verwenden.
Losgesellschaften s. Spielgesellschaf-
ten.)
Losung ist die Feststellung der Reihenfolge,
in welcher die in demselben Jahre geborenen.
Militärpflichtigen auszuheben sind, durch das
Los. Die L., an welcher die zum einj.-freiw.
Dienst Berechtigten nicht teilnehmen, findet in
jedem Aushebungsbezirke am Schluß des Muste-
rungsgeschäfts (s. Militärersatzwesen II)