Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Volksschulen — Volljährigkeit 
auf Einrichtung volkstümlicher Hochschulkurse in 
den verschiedenen Stadtteilen. Es wird dabei 
insbesondere die Notwendigkeit betont, gegen- 
über der gesellschaftlichen Zersplitterung eine 
einheitlichere Gestaltung der allgemeinen Bil- 
dung und Gesittung herbeizuführen. Der An- 
trag wurde vom Senat abgelehnt. Ein privater 
Verein Berliner Hochschullehrer hat sodann die 
volkstümlichen Kurse seit 1898 veranstaltet. 1907: 
1000 Hörer. Neuerdings treten auch Studenten 
als Lehrer auf (Berlin 1908: 57 mit 235 Hörern). 
— Im ganzen bestehen in Deutschland bisher, 
soweit bekannt, 15 derartige Einrichtungen. Ne- 
benher werden von den einzelnen Universitäten 
Ferienkurse für bestimmte Stände mit begrenzten 
Zielen abgehalten, für Lehrer naturwissenschaft- 
liche (Berlin, Göttingen), archäologische (Berlin, 
Bonn), neuphilologische (Greifswald), ferner in 
Marburg, Göttingen, Frankfurt a. M. neuer- 
dings auch besondere Kurse für Volksschullehrer 
(Münster i. W.). Unterrichtskurse für Frauen 
bietet insbesondere das 1868 begründete Vik- 
toria-Lyzeum in Berlin. Die Vormittagskurse 
sind für Mädchen, welche eben die Schule ver- 
lassen haben; die Nachmittagskurse für Lehre- 
rinnen usw., meist über Geschichte, Kunst, Lite- 
ratur. Die Hochschulkurse sollen und wollen 
keine Halbbildung fördern, sie sollen kein Wis- 
sensgebiet erschöpfen, aber durch die Art der 
Darbietung Anregung zu selbständigen Studien 
und zu einer Vertiefung des Wissens geben; 
sie wollen die Selbständigkeit des Denkens bil- 
den, sie wollen aber auch in jedem einzelnen 
ein tiefseres Verständnis für die Entwicklung und 
die Aufgaben des nationalen Lebens erziehen. 
Sie haben eine intellektuelle, ethische, soziale 
und nationale Bedeutung (s. zu Vorstehendem 
Hirsch, Volkshochschulen, Berlin 1901; Schultze, 
Volkshochschulen 1897; Rein und Flesch, Volks- 
hochschulkurse, 1900). 
Bolksschulen s. Schulen. 
Bok,sschulgesetze s. Schulgesetzgebung. 
Bolkswirtschaftsrat war eine durch V. vom 
17. Nov. 1880 (GS. 367) eingesetzte Körper- 
schaft, welche, aus Vertretern der verschiedenen 
wirtschaftlichen Interessengruppen zusammen- 
gesetzt, dazu bestimmt ist, die Entwürfe zu 
wichtigeren Gesetzen und Verordnungen aus 
dem Gebiete des Handels, der Industrie und 
der Land= und Forstwirtschaft zu begutachten. 
Der Versuch, auf diese Weise eine Gesamtver- 
tretung der verschiedenen wirtschaftlichen Er- 
werbszweige zu bilden, hat sich nicht bewährt, 
und es ist daher von einer weiteren Einbe- 
rufung des V., dessen Einrichtung auch für 
das Reich in Aussicht genommen war, abge- 
sehen worden, zumal auch die Bewilligung von 
Mitteln für die Einrichtung sowohl vom preuß. 
AbgH., wie vom RT. abgelehnt wurde. 
Bolkswohlfahrtszentralstelle s. Zentral- 
stelle für Volkswohlfahrt. 
Bolkszählungen s. Bevölkerung und 
Bevölkerungsstatistik. 
Bolljährigkeit. Mit der V., früher Groß- 
jährigkeit genannt, wird die volle Handlungs- 
und Geschäftsfähigkeit, insbesondere mit der 
Folge der Beendigung der elterlichen Gewalt, 
für einen Mann auch die Ehemündigkeit (s. d.) 
erlangt. Sie tritt mit der Vollendung des 
  
  
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21. Lebensjahres ein (BGB. 8 2), d. i. mit 
Ablauf des dem Geburtstage vorangehenden 
Tages, dem Anbruche des 22. Geburtstags (BG. 
§* 187 Abs. 1). Der König und die Mitglieder 
des Königlichen Hauses sowie des Hohenzollern- 
schen Fürstenhauses werden bereits mit dem 
vollendeten 18. Lebensjahre volljährig. Für die 
ehemaligen Reichsunmittelbaren bewendet es 
bei der Regel (EB. Art. 57, 58; G., betr. 
das Alter der Großjährigkeit, vom 17. Febr. 
1875 — RGBl. 70 — § 2). Nach erlangter 
V. hat das Alter nur noch ausnahmsweise be- 
sondere rechtliche Bedeutung, so das vollendete 
31. und 70. Lebensjahr bei der Todeserklärung 
(BuB. §14), das 50. Lebensjahr für die Fähig- 
keit zur Annahme an Kindes Statt (§ 1744), das 
60. als Ablehnungsgrund für die Übernahme 
und Weiterführung einer Vormundschaft (8§ 1786, 
1889). Die rechtliche Stellung eines Volljäh- 
rigen, mit Ausnahme derjenigen Rechte und 
Pflichten, welche im Be. (z. B. 8§8 1305, 
1726, 1749) oder in anderen Gesetzen ausdrück- 
lich an die Vollendung des 21. Lebensiahres 
oder an die V. geknüpft oder in Willenserklä- 
rungen als hieran geknüpft anzusehen sind, kann 
einem Minderjährigen durch Volljährigkeits- 
erklärung verschafft werden. Diese erfolgt 
stempelfrei (PrKG. 8§ 29) durch Beschluß des 
Vormundschaftsgerichts und setzt Vollendung 
des 18. Lebensjahres sowie die Einwilligung 
des Minderiährigen voraus, wenn derselbe noch 
unter elterlicher Gewalt steht, auch die des 
Gewalthabers, es sei denn, daß dem letzteren 
weder die Sorge für die Person noch die Sorge 
für das Vermögen des Kindes zusteht, oder 
daß es sich um eine minderjährige Witwe handelt. 
Der Einwilligung des Vormundes oder Pflegers 
bedarf es nicht. Die Volljährigkeitserklärung 
soll nur ausgesprochen werden, wenn sie das 
Beste des Minderjährigen befördert, worüber 
nach § 1847 BG#B. Verwandte und Verschwägerte 
zu hören sind, und wobei nicht bloß wirtschaft- 
liche, sondern auch sittliche Momente in Be- 
tracht kommen (Ko#J. 27 A 15), und nur ent- 
weder auf Antrag des Minderjährigen selbst oder 
auf den desjenigen gesetzlichen Vertreters des- 
selben, welchem die Sorge für die Person zu- 
steht. Sie ist aber nicht wie die Ehelichkeits- 
erklärung Gnadensache (s. Uneheliche Kin- 
der III), sondern hat, wenn die vorgenommene 
Prüfung das Vorhandensein der gesetzlichen 
Voraussetzungen ergibt, zu erfolgen. Gegen die 
Zurückweisung des Antrags auf Volljährigkeits- 
erklärung findet die gewöhnliche, gegen den 
Beschluß, welcher die V. eines Minderjährigen 
erklärt, die sofortige Beschwerde statt. Die 
Verfügung, durch welche der Minderjährige für 
volljährig erklärt wird, tritt erst mit der Rechts- 
kraft in Wirksamkeit (BGB. §§ 3—6; FG. 
§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 56, 60 Ziff. 3, 29 Abs. 2). 
ber Volljährigkeitserklärung während des 
Ruhens der elterlichen Gewalt des Vaters s. 
KGJ. 37 A 48. Sachlich zuständig zur Voll- 
jährigkeitserklärung sind in Preußen die Amts- 
gerichte (FMGGG. § 35) außer für die Mitglieder 
der in den Art. 57, 58 EGBGB. genannten 
Familien. Wegen der örtlichen Zuständigkeit 
sind die §§ 43, 36 FG#G. maßgebend. Die 
elterliche Gewalt hört stets mit der V. auf (BGB. 
56“
	        
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