Vollstreckbarkeit — Vollstreckung
in denen mehrere nicht in einer Erb= oder son-
stigen Rechtsgemeinschaft stehende Personen
einen Bevollmächtigten bestellen, ist der Voll-
machtstempel so oft zu verwenden, als Voll-
machtgeber vorhanden sind. SofernT der Wert
des Gegenstandes einer V. 150 A nicht über-
steigt, tritt die Stempelfreiheit aus § 4 Abs. 1 a
LSt G. entgegen dem allgemeinen Grundsatz
des § 3 Abs. 1 a. a. O. („die Stempelpflichtig-
keit einer Urkunde richtet sich nach ihrem Inhalt“)
auch dann ein, wenn aus dem Inhalt der V.
über den Wert des Gegenstandes nichts hervor-
geht, sofern nur nachgewiesen wird, daß der-
selbe 150 K nicht übersteigt (§ 4 Abs. 2 a. a. O.).
Stempelfrei sind ferner zufolge besonderer
reichsgesetzlicher Vorschrift V. zur Erklärung
der Auflassung vor dem Grundbuchamt, sofern
das der Auflassung zugrunde liegende Rechts-
geschäft von einem Notar beurkundet und die
V. in dieser Urkunde erteilt ist (GBO. 8 31).
Bollstreckbarkeit. I. Die V. ist ein ganz
allgemeiner Begriff und kommt nicht bloß ge-
richtlichen Urteilen, sondern allen Anordnungen.
und Entschcidungen der Behörden zu, wenn sie
einen vollstreckbaren Inhalt haben. Rechts-
kräftige Entscheidungen sind insoweit stets voll-
streckbar. Es gibt aber auch eine vorläufige V.
noch nicht rechtskräftiger Entscheidungen in der
Weise, daß deren Aufhebung und damit auch
die der Vollstreckung möglich bleibt. Zivil-
prozessuale Urteile sind vielfach vorläufig voll-
streckbar, jedoch stets nur, wenn sie ausdrücklich
dafür erklärt worden sind. Letzteres hat ent-
weder von Amts wegen, z. B. bei Urteilen,
welche auf Grund eines Anerkenntnisses eine
Verurteilung aussprechen, im Urkunden= oder
Wechselprozeß erlassen werden oder laufende
Alimente zum Gegenstande haben (ZPO. 708),
oder auf Antrag, z. B. bei Urteilen, welche ver-
mögensrechtliche Ansprüche nicht über 300 4
betreffen (§ 709), zu geschehen und geschieht
teils unbedingt, teils bedingt (§ 713). Der
vorläufigen V. verwandt ist die antizipierte
Vollstreckung in der Gestalt von Arresten und
einstweiligen Verfügungen (ZPO. 88§ 916
bis 945).
II. Wie dem Strafprozeß ist auch dem Ver-
waltungsstreitverfahren nach dem
LVG. eine vorläufige V. gerichtlicher Entschei-
dungen grundsätzlich unbekannt. Die Vollstreckung
der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist
vielmehr immer erst nach dem Eintritte der
Rechtskraft möglich. Nur ganz ausnahmsweise
gibt es eine vorläufige V. einer verwaltungsge-
richtlichen Entscheidung, und zwar ist diese im
Gesetze selbst ausgesprochen und daher ohne Er-
klärung im Urteile wirksam (z. B. ZG. 8 101
Satz 2; UW-. 8§ 53 Abs. 1; Jagdordnung vom
15. Juli 1907 — GS. 207 — §59 Abs. 2). Die
antizipierte Vollstreckung ist unserem Verwal-
tungsstreitverfahren unbekannt. Etwas Ahnliches
ist nur, daß ausnahmsweise, wie von den Be-
schlußbehörden (z. B. B8G. 8§ 9 Abs. 2, 26 Abs. 2,
67 Abs. 3 Satz 2; LGO. vom 3. Juli 1891 § 4
Abs. 2; Jagdordnung vom 15. Juli 1907 § 24
Abs. 4; Quellenschutzgesetz vom 14. Mai 1908
— GS. 105 — 8§8 10, 18) Beschlüsse gefaßt
werden dürfen, bei denen es bis zur rechts-
kräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitver-
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fahren sein Bewenden behält, so auch von den
Verwaltungsgerichten (z. B. 8. 88 126 Abf. 2,
142 Abs. 2) Entscheidungen getroffen werden
können, bei denen es bis zum Erlasse des End-
urteils verbleibt. Allgemein ist im § 53 LV.
bestimmt, daß Verfügungen, wozu auch wege-
polizeiliche gehören (Z3G. § 55 Satz 3; O#G.
37, 232), Bescheide und Beschlüsse, auch wenn
sie mit der Beschwerde, welcher der Rekurs
nach der Gew O. gleichsteht (RG. in JW. 1906, 38),
oder mit der Klage bzw. dem Antrag auf münd-
liche Verhandlung im Verwaltungsstreitver-
fahren anfechtbar und ange fochten sind, zur
Ausführung gebracht werden dürfen, sofern sie
nach dem Ermessen der Behörde ohne Nachteil
für das Gemeinwesen — also nicht bei einem bloß
fiskalischen Interesse — nicht ausgesetzt bleiben
können. Nur die Vollstreckung ciner Haftstrafe
bleibt stets ausgesetzt (LVG. § 133 Abs. 3).
Gegen eine solche Ausführung ist die Klage
im Verwaltungsstreitverfahren nicht gegeben.
Bis zur Einlegung der Beschwerde können
polizeiliche Verfügungen stets und unter allen
Umständen zur Ausführung gebracht und müssen
polizeiliche Vorschriften, die an eine unter
Sittenkontrolle stehende weibliche Person zur
Sicherung der Gesundheit usw. erlassen sind, be-
folgt werden (KG J. 32 C 71). Vielfach sind in-
dessen durch besondere Bestimmungen auch Ver-
fügungen usw. ohne jene Beschränkung für sofort
ausführbar erklärt trotz der Zulässigkeit von Rechts-
behelfen gegen sic, z. B. Kreis= und Provinzial-
abgabengesetz vom 23. April 1906 (GES. 159)
§§ 11 Abs. 5 und 28 Abs. 5. S. Rechts-
kraft und Vollstreckung.
Bollstreckung. I. Die Entscheidungen der
Behörden bedürfen, soweit sie nicht nach ihrem
Inhalte lediglich von rechtsgestaltender Art sind
oder bloße Feststellungen enthalten, gegenüber
den Beteiligten, welche ihnen nicht freiwillig
nachkommen, der V. (Exekution). Diese kommt
in sehr verschiedener Weise vor. Hauptarten
sind die Strafvollstreckung (s. Strafen), die
Zwangsvollstrechung nach der ZPO. und die
nach dem G. vom 24. März 1897/20. Mai 1898
(Rl. 1898, 713) (s. Zwangsversteige-
rung und Zwangsverwaltung t, die
zwangsweise Vollziehung der gerichtlichen An-
ordnungen in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit (FGG. § 33; PrFG.
Art. 15—17), die der V. nach der ZPO. sehr
nahe stehende V. im Verwaltungszwangsver-
fahren (s. d.), die von Anordnungen der Ver-
waltungsbehörden (s. 8wangsmittel III)
und die der im Verwaltungsstreit= und im
Beschlußverfahren ergangenen Entscheidungen.
Die V. setzt stets die Vollstreckbarkeit der Ent-
scheidung voraus, die nicht mit der Rechtskraft
zusammenfällt (s. Vollstreckbarkeit und
Rechtskraft). Das Strafgesetz schützt die
V. in dreifacher Weise, indem es im § 113 den
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bestraft
(Ks. Widerstand gegen die Staats-
gewalt), im § 137 denjenigen, der Sachen,
welche durch die zuständigen Behörden oder
Beamten (Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamte
usw.) ordnungsmäßig, d. h. den einschlagenden
Vorschriften entsprechend, gepfändet oder in
Beschlag genommen worden sind, vorsätzlich,