886
wenn auch ohne eigennützige Absicht und ohne
einen anderen schädigen zu wollen, beiseite
schafft, zerstört oder in anderer Weise der Ver-
strickung ganz oder teilweise entzieht, mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bedroht, und im
§ 288 denjenigen mit Gefängnis bis zu zwei
Jahren — jedoch nur auf Antrag des Gläubigers
— bestraft, welcher bei einer ihm drohenden.
Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Be-
friedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestand-
guiter seines Vermögens veräußert oder beiseite
afft.
II. Die V. der Urteile und derjenigen Be-
schlüsse, die der V. fähig sind (z. B. Kosten-
festsetzungsbeschlüsse und Strafbeschlüsse gegen
Zeugen und Sachverständige, nicht ein während
eines Verwaltungsstreitverfahrens außergericht-
lich abgeschlossener Vergleich — O# G. 53, 449),
im Verwaltungsstreitverfahren
und im Beschlußver fahren erfolgt
nach § 60 LVG. im Wege des Verwaltungs-
zwangsverfahrens, also bei der Beitreibung von
Geldbeträgen nach der V. vom 15. Nov. 1899
(GS. 545) und bei der Erzwingung von Hand-
lungen, Duldungen oder Unterlassungen nach
den §§ 132 ff. LVG. Die V. wird namens
der Behörde, welche in der ersten Instanz ent-
schieden bzw. beschlossen hatte, von deren Vor-
sitzenden verfügt, der dabei dieselbe unab-
hängige Stellung hat wie bei jeder verwal-
tungsgerichtlichen Tätigkeit und an Anweisungen
der Aufsichtsbehörde nicht gebunden ist (O# .
30, 453). Handelt es sich um eine V. nach
den §8§ 132 ff. LVG. und sind hierdurch dem
Vorsitzenden Zwangsbefugnisse nicht beigelegt
(s. Zwangsmittel II), wie dem Vor-
sitzenden des Provinzialrats, so hat dieser eine
mit der Befugnis zu den Zwangsmitteln der
§§ 132 ff. ausgestattete Stelle um die V. zu
ersuchen. Über Beschwerden gegen die Ver-
fügungen des Vorsitzenden, die an keine Frist
gebunden sind — Ausnahme: § 20 des Wald-
schutzgesetzes vom 6. Juli 1875 (GS. 416) —,
entscheidet die Behörde. Gegen deren Ent-
scheidung findet innerhalb zwei Wochen die
Beschwerde gegen die im Instanzenzuge zunächst
höhere Behörde statt. Die Entscheidung der
letzteren ist endgültig. Wegen der V. der Ent-
scheidungen in Armenstreitsachen s. § 53 UW.
III. Wegen der V. von Peolizeistrafen
s. Strafverfügungen (polizei-
liche) III.
IV. Wegen der V. der Strafbescheide und
Beschwerdebescheide in Zoll- und Steuerstraf-
sachen s. Zollstrafverfahren 2b.
Vollstreckungsbehörden. Diejenigen Behörden
oder Beamten, denen die Einziehung der der
Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren
(s. d.) unterliegenden Geldbeträge kraft ihres
Amtes oder auch eines Nebenamtes zusteht,
oder die, wenn es hiernach an einer zuständigen
V. fehlt, als solche durch den Regierungs-
präsidenten (Polizeipräsidenten in Berlin) von
Amts wegen oder auf Ersuchen bestimmt werden,
bilden die zur Anordnung und Leitung des
Verwaltungszwangsverfahrens zuständigen V.
Die V. bedient sich ihrerseits im einzelnen
Falle zur Ausführung der Zwangsvollstreckung
der Vollzichungsbeamten (s. d.). Sie tritt
Vollstreckungsbehörden — Vollziehungsbeamte
an die Stelle, welche bei der zivilprozessualen
Vollstreckung der Gläubiger, das Vollstreckungs-
gericht und der Gerichtsvollzieher einnehmen,
insofern, als sie insbesondere der Militärbehörde
von einer bevorstehenden Zwangsvollstreckung
gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven
Marine angehörende Militärperson Anzeige zu
machen hat (V. vom 15. Nov. 1899 — GS. 545
— § 8 Abs. 1), den Vollzichungsbeamten leitet,
anweist oder ermächtigt, ihm namentlich den
Auftrag zur Vollstreckung und Versteigerung
erteilt (§§ 13, 26 der V.), zugelassene besondere
Anordnungen trifft (§ 33 der V.; AusfAnw.
vom 28. Nov. 1899 — Abg ZBl. 1900, 44 —
Art. 28 Ziff. 11), die zur Pfändung von Forde-
rungen und anderen Vermögensrechten ge-
hörenden Verbote und Gebote erläßt (§ 36
der V.) sowie die Überweisung der gepfändeten
Forderungen ausspricht und zustellt (§ 39) und
die erforderlichen Anträge und Erklärungen bei
anderen Behörden stellt und abgibt (z. B.
AusfAnw. vom 28. Nov. 1899 Art. 8; §8 8
Abs. 2, 32, 51 Abs. 1 der V.). Die V. kann auch
mit dem Gläubiger identisch sein. Die näheren
Bestimmungen über die V. sind in den 88 4
bis 6 der V. vom 15. Nov. 1899 und Art. 9—12
AusfAnw. dazu enthalten. Danach ist es nament-
lich den zuständigen höheren Verwaltungs-= und
den Aufsichtsbehörden gestattet, die Funktionen
der V. selbst zu übernehmen, und hat diese, wenn
eine Vollstreckungsmaßregel außerhalb des Ge-
schäftsbezirkes der V. zur Ausführung gebracht
werden muß, die entsprechende Behörde des-
jenigen Bezirkes, in welchem sie erfolgen soll,
um die Ausführung des Zwangsverfahrens zu
ersuchen. Ferner kann die V. um die Aus-
führung von Maßregeln der Zwangsvollstreckung
in Forderungen und andere Vermögensrechte
die entsprechende Behörde desjenigen Bezirkes,
in welchem der Schuldner seinen Wohnsitz oder
Aufenthalt hat, ersuchen (V. vom 18. März
1904 — GS. 36 — und Ausf Anw. dazu vom
4. Juli 1904 — MBl. 257). Bei der Voll-
streckung im Verwaltungsstreit= und im Be-
schlußverfahren ist V. der Vorsitzende der Be-
hörde, welche in der ersten Instanz entschieden
bzw. beschlossen hatte (LV G. § 60). Uber die
Pflichten des Gemeindevorstehers als V. s. O.
53, 422. Über die V. im Verwaltungszwangs-
verfahren wegen Beitreibung der Kirchensteuern
s. die G. vom 14. Juli 1905 (GS. S. 277, 281)
Art. II § 2 bzw. § 20 und vom 22. März 1906
(GS. S. 41, 46) zu Art. II §9 2.
Bollziehungsbeamte (V. vom 15. Nov. 1899
— GS. 545’— §6; AusfAnw. dazu vom 28. Nov.
1899 — Abg3Bl. 1900, 44 — Art. 13—17)
heißen die Beamten, die den Vollstreckungs-
behörden (s. d.) zur Ausführung des Verwal-
tungszwangsverfahrens im einzelnen Falle bei-
gegeben sind, oder deren sie sich als solcher zu
bedienen haben. Sie sind cidlich zu verpflichten,
bedürfen aber keiner weiteren besonderen Vor-
bildung, unterliegen der Disziplin derjenigen Be-
hörde, von welcher sie angestellt sind, und müs-
sen bei allen amtlichen Verrichtungen entweder
die ihnen zukommende besondere Dienstkleidung
tragen oder mit einem Dienstschilde versehen
sein. Die eidliche Verpflichtung braucht nicht
besonders wegen des Vollziehungsdienstes zu