Von Rechts wegen — Vorausleistungen zum Wegebau 887
dulden, regelt Enteignungsgesetz vom 11. Juni
1874 § 5. Er muß Handlungen, welche zur
hat. Dem Schuldner und Dritten gegenüber Vorbereitung eines die Enteignung rechtferti-
wird der V. zur Vornahme der Zwangsvoll= genden Unternehmens erforderlich sind, auf
streckung durch den ihm erteilten und auf Ver-- Grund eines Beschlusses des Bez A. (ZG. § 150)
langen vorzuzeigenden schriftlichen Auftrag seiner geschehen lassen. Der Verleihung des Enteig-
Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Die Aus- nungsrechts für das eigentliche Unternehmen
führung der Zwangsvollstreckung wegen der in wird durch den Beschluß nicht vorgegriffen.
Angelegenheiten der Justizverwaltung (s. d.) Jedoch muß, wenn der Antrag beim Bez.
beizutreibenden Geldbeträge findet durch die gestellt wird, die nach sonstigen Vorschriften
erfolgen; es genügt, wenn der Betreffende als
Beamter den allgemeinen Beamteneid geleistet
Gerichtsvollzieher (s. d.) statt. Ihnen kann
unter den von den Ressortchefs zu bestimmen-
den Voraussetzungen die Ausführung einer
Zwangsvollstreckung auch in anderen Fällen
übertragen werden (vgl. hierzu die Vf. vom
23. Juli und 12. Aug. 1904, betr. die Beitrei-
bung von Geldbeträgen aus dem Bereiche der
Forstverwaltung durch die Gerichtsvollzieher —
Ml. 271; JM# Bl. 191). Die Gerichtsvollzieher
haben dann jedoch, soweit es sich nicht um die
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangs-
vollstreckung handelt, nach den für das Zwangs-
vollstreckungsverfahren im Zivilprozesse gelten-
dazu außerdem notwendige Erlaubnis vor-
liegen; Sicherheitsleistung. Der BezA. macht
die Genehmigung im Regierungsamtsblatte
bekannt. Daneben hat der Unternehmer von
jeder V. zuvor den Gemeindevorstand zu be-
nachrichtigen, welcher seinerseits den Betroffe-
nen Mitteilung macht. Der Gemeindevor-
stand kann dem Unternehmer auf dessen
Kosten einen beeideten Sachverständigen bei-
geben. Der Schadenbetrag ist sofort auszu-
bezahlen, vorbehaltlich der anderweitigen Fest-
setzung im ordentlichen Rechtswege. Die all-
gemeine Gestattung genügt nicht zum Be-
den Vorschriften zu verfahren (§ 6 Abs. 4 der treten von Gebäuden und eingefriedigten Hof-
V.;
Geschäftsanw. für die Gerichtsvollzieher oder Gartenräumen; mangels gütlicher Eini-
vom 12. Dez. 1899/15. März 1910 — IlUMl. gung bedarf es hierzu ausdrücklicher orts-
1899, 627; 1910, 91 — 8§ 108).
hat ein Rechnungsbuch zu führen,
er die von ihm bei den einzelnen Vollstrek-
kungshandlungen in Empfang genommenen
Geldbeträge einträgt, das er nach Erledigung
von Pfändungsbefehlen und Versteigerungs-
aufträgen stets der Vollstreckungsbehörde unter
Ablieferung der in Empfang genommenen Geld-
beträge vorlegen muß, und in dem die Voll-
streckungsbehörde über den Empfang der ab-
gelieferten Gelder zu gquittieren hat (Art. 81
der AusfAnw.). Wegen der Gebühren der V.
s. §§ 44, 55 der V. vom 15. Nov. 1899, den
Gebührentarif dazu und die Anw. vom 28. Nov.
1899 Art. 82, wegen der für die Einziehung von
Kirchensteuern die G. vom 14. Juli 1905 (GS.
S. 277, 281) Art. II § 2 bzw. § 20 und vom
22. März 1906 (GS. S. 41, 46) Art. II §8 2.
Bon Rechts wegen ist eine althergebrachte
Wendung, um in gerichtlichen Urteilen deren
Formel von ihren Gründen äußerlich zu trennen.
Sie wird in dieser Weise namentlich auch nach
dem Vorgange der ordentlichen Gerichte von den
Verwaltungsgerichten angewendet. Ihren Ur-
sprung hat sie in dem alten: quo jure utimur.
Sie bedeutet daher soviel als: So ist es Rech-
tens. In der Arder, betr. Geschäftsordnung
für das Reichsmilitärgericht, vom 13. März 1909
(ZBl. 110) § 14 ist ausdrücklich bestimmt, daß
der entscheidende Teil des Urteils mit der Schluß-
formel „Von Rechts wegen“ versehen wird.
Borarbeiten für Eisenbahn= usw. Unter-
nehmungen. Für Unternehmungen von eini-
ger Bedeutung müssen zunächst die wirtschaft-
lichen und technischen Unterlagen durch be-
sondere V. beschafft werden. Die Erlaubnis
zur Vornahme wird von der Landespolizci oder
von der nach besonderer Vorschrift berufenen Be-
hörde erteilt (Erl. vom 22. Okt. 1874 — MBl.
241; Eisenbahngesetz vom 3. Nov. 1838 § 4; Klein-
bahngesctz § 5 und Erl. vom 13. Jan. 1896 —
Ml. 14). Die Verpflichtung des Grundeigen-
in das
tümers, V. auf seinem Grund und Boden zu
Der V. polizeilicher Erlaubnis. Für die Zerstörung von
Häusern, Mauern, Staketen und sonstigen Bau-
lichkeiten aller Art sowie für das Fällen von
Bäumen muß die Erlaubnis in jedem Falle
beim Bez A. eingeholt werden.
Borausleistungen zum Wegebau. I. Der
Gedanke, die besondere Abnutzung von Wegen
zum Ausgangspunkte der Heranziehung zur
Wegebaulast zu machen, findet sich zuerst in
der franz. Gesetzgebung. Vielleicht angeregt
durch die betreffenden Bestimmungen schlugen
die Stände der Prov. Sachsen bereits anläßlich
der Begutachtung des Entwurfs einer allge-
meinen Wegeordnung von 1837 vor, die Herau-
ziehung gewerblicher Unternehmungen zur Wege-
unterhaltung zu regeln. Ebenso aus dem gleichen
Anlaß im Jahre 1841 der rhein. Provinzial-
landtag. Die Staatsregierung verwertete diese
Anregungen zuerst in dem Entwurfe einer all-
gemeinen Wegeordnung von 1858. Praktische
Gestalt gewannen sie aber erst im § 24 der
Wegeordnung für das Herzogtum Lauenburg
vom 7. Febr. 1876 (Offiz. Wochenbl. für das
Herzogtum Lauenburg 1876, 27), und weiter,
als die Staatsregierung, nachdem die Ent-
würfe einer allgemeinen Wegeordnung von
1862, 1865, 1875, 1876 und 1877 gescheitert
waren, den Weg der provinziellen Regelung
einschlug. Die erste Gelegenheit bot die Ab-
änderung des § 42 des Hann G. über Gemeinde-
wege und Landstraßen vom 28. Juli 1851,
welcher eine außerordentliche Wegepflicht ge-
wisser Personen kannte, aber in unzweckmäßiger
Weise geordnet hatte. Das G. vom 26. Febr.
1877 (GS. 18) half diesem Mangel ab und legte
zugleich die allgemeinen Richtungslinien fest, in
denen sich weiterhin die Vorausleistungsgesetz-
gebung bewegte. Sie folgte dem Bedürfnis,
wie es sich in den einzelnen Provinzen geltend
machte, und so ergingen nacheinander das G.,
betr. Abänderung der Wegegesetze im Reg.-=
Bez. Kassel, vom 16. März 1879 (GS. 225),
die Vorausleistungsgesetze für die Prov. Sachsen