Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Von Rechts wegen — Vorausleistungen zum Wegebau 887 
dulden, regelt Enteignungsgesetz vom 11. Juni 
1874 § 5. Er muß Handlungen, welche zur 
hat. Dem Schuldner und Dritten gegenüber Vorbereitung eines die Enteignung rechtferti- 
wird der V. zur Vornahme der Zwangsvoll= genden Unternehmens erforderlich sind, auf 
streckung durch den ihm erteilten und auf Ver-- Grund eines Beschlusses des Bez A. (ZG. § 150) 
langen vorzuzeigenden schriftlichen Auftrag seiner geschehen lassen. Der Verleihung des Enteig- 
Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Die Aus- nungsrechts für das eigentliche Unternehmen 
führung der Zwangsvollstreckung wegen der in wird durch den Beschluß nicht vorgegriffen. 
Angelegenheiten der Justizverwaltung (s. d.) Jedoch muß, wenn der Antrag beim Bez. 
beizutreibenden Geldbeträge findet durch die gestellt wird, die nach sonstigen Vorschriften 
erfolgen; es genügt, wenn der Betreffende als 
Beamter den allgemeinen Beamteneid geleistet 
  
  
Gerichtsvollzieher (s. d.) statt. Ihnen kann 
unter den von den Ressortchefs zu bestimmen- 
den Voraussetzungen die Ausführung einer 
Zwangsvollstreckung auch in anderen Fällen 
übertragen werden (vgl. hierzu die Vf. vom 
23. Juli und 12. Aug. 1904, betr. die Beitrei- 
bung von Geldbeträgen aus dem Bereiche der 
Forstverwaltung durch die Gerichtsvollzieher — 
Ml. 271; JM# Bl. 191). Die Gerichtsvollzieher 
haben dann jedoch, soweit es sich nicht um die 
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangs- 
vollstreckung handelt, nach den für das Zwangs- 
vollstreckungsverfahren im Zivilprozesse gelten- 
  
  
  
dazu außerdem notwendige Erlaubnis vor- 
liegen; Sicherheitsleistung. Der BezA. macht 
die Genehmigung im Regierungsamtsblatte 
bekannt. Daneben hat der Unternehmer von 
jeder V. zuvor den Gemeindevorstand zu be- 
nachrichtigen, welcher seinerseits den Betroffe- 
nen Mitteilung macht. Der Gemeindevor- 
stand kann dem Unternehmer auf dessen 
Kosten einen beeideten Sachverständigen bei- 
geben. Der Schadenbetrag ist sofort auszu- 
bezahlen, vorbehaltlich der anderweitigen Fest- 
setzung im ordentlichen Rechtswege. Die all- 
gemeine Gestattung genügt nicht zum Be- 
den Vorschriften zu verfahren (§ 6 Abs. 4 der treten von Gebäuden und eingefriedigten Hof- 
V.; 
Geschäftsanw. für die Gerichtsvollzieher oder Gartenräumen; mangels gütlicher Eini- 
vom 12. Dez. 1899/15. März 1910 — IlUMl. gung bedarf es hierzu ausdrücklicher orts- 
1899, 627; 1910, 91 — 8§ 108). 
hat ein Rechnungsbuch zu führen, 
er die von ihm bei den einzelnen Vollstrek- 
kungshandlungen in Empfang genommenen 
Geldbeträge einträgt, das er nach Erledigung 
von Pfändungsbefehlen und Versteigerungs- 
aufträgen stets der Vollstreckungsbehörde unter 
Ablieferung der in Empfang genommenen Geld- 
beträge vorlegen muß, und in dem die Voll- 
streckungsbehörde über den Empfang der ab- 
gelieferten Gelder zu gquittieren hat (Art. 81 
der AusfAnw.). Wegen der Gebühren der V. 
s. §§ 44, 55 der V. vom 15. Nov. 1899, den 
Gebührentarif dazu und die Anw. vom 28. Nov. 
1899 Art. 82, wegen der für die Einziehung von 
Kirchensteuern die G. vom 14. Juli 1905 (GS. 
S. 277, 281) Art. II § 2 bzw. § 20 und vom 
22. März 1906 (GS. S. 41, 46) Art. II §8 2. 
Bon Rechts wegen ist eine althergebrachte 
Wendung, um in gerichtlichen Urteilen deren 
Formel von ihren Gründen äußerlich zu trennen. 
Sie wird in dieser Weise namentlich auch nach 
dem Vorgange der ordentlichen Gerichte von den 
Verwaltungsgerichten angewendet. Ihren Ur- 
sprung hat sie in dem alten: quo jure utimur. 
Sie bedeutet daher soviel als: So ist es Rech- 
tens. In der Arder, betr. Geschäftsordnung 
für das Reichsmilitärgericht, vom 13. März 1909 
(ZBl. 110) § 14 ist ausdrücklich bestimmt, daß 
der entscheidende Teil des Urteils mit der Schluß- 
formel „Von Rechts wegen“ versehen wird. 
Borarbeiten für Eisenbahn= usw. Unter- 
nehmungen. Für Unternehmungen von eini- 
ger Bedeutung müssen zunächst die wirtschaft- 
lichen und technischen Unterlagen durch be- 
sondere V. beschafft werden. Die Erlaubnis 
zur Vornahme wird von der Landespolizci oder 
von der nach besonderer Vorschrift berufenen Be- 
hörde erteilt (Erl. vom 22. Okt. 1874 — MBl. 
241; Eisenbahngesetz vom 3. Nov. 1838 § 4; Klein- 
bahngesctz § 5 und Erl. vom 13. Jan. 1896 — 
Ml. 14). Die Verpflichtung des Grundeigen- 
in das 
  
  
tümers, V. auf seinem Grund und Boden zu 
Der V. polizeilicher Erlaubnis. Für die Zerstörung von 
Häusern, Mauern, Staketen und sonstigen Bau- 
lichkeiten aller Art sowie für das Fällen von 
Bäumen muß die Erlaubnis in jedem Falle 
beim Bez A. eingeholt werden. 
Borausleistungen zum Wegebau. I. Der 
Gedanke, die besondere Abnutzung von Wegen 
zum Ausgangspunkte der Heranziehung zur 
Wegebaulast zu machen, findet sich zuerst in 
der franz. Gesetzgebung. Vielleicht angeregt 
durch die betreffenden Bestimmungen schlugen 
die Stände der Prov. Sachsen bereits anläßlich 
der Begutachtung des Entwurfs einer allge- 
meinen Wegeordnung von 1837 vor, die Herau- 
ziehung gewerblicher Unternehmungen zur Wege- 
unterhaltung zu regeln. Ebenso aus dem gleichen 
Anlaß im Jahre 1841 der rhein. Provinzial- 
landtag. Die Staatsregierung verwertete diese 
Anregungen zuerst in dem Entwurfe einer all- 
gemeinen Wegeordnung von 1858. Praktische 
Gestalt gewannen sie aber erst im § 24 der 
Wegeordnung für das Herzogtum Lauenburg 
vom 7. Febr. 1876 (Offiz. Wochenbl. für das 
Herzogtum Lauenburg 1876, 27), und weiter, 
als die Staatsregierung, nachdem die Ent- 
würfe einer allgemeinen Wegeordnung von 
1862, 1865, 1875, 1876 und 1877 gescheitert 
waren, den Weg der provinziellen Regelung 
einschlug. Die erste Gelegenheit bot die Ab- 
änderung des § 42 des Hann G. über Gemeinde- 
wege und Landstraßen vom 28. Juli 1851, 
welcher eine außerordentliche Wegepflicht ge- 
wisser Personen kannte, aber in unzweckmäßiger 
Weise geordnet hatte. Das G. vom 26. Febr. 
1877 (GS. 18) half diesem Mangel ab und legte 
zugleich die allgemeinen Richtungslinien fest, in 
denen sich weiterhin die Vorausleistungsgesetz- 
gebung bewegte. Sie folgte dem Bedürfnis, 
wie es sich in den einzelnen Provinzen geltend 
machte, und so ergingen nacheinander das G., 
betr. Abänderung der Wegegesetze im Reg.-= 
Bez. Kassel, vom 16. März 1879 (GS. 225), 
die Vorausleistungsgesetze für die Prov. Sachsen
	        
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