Vorbehaltsgut — Vorflut
Gesamtverkehr zu verteilen (OVG. 35, 274).
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Vorflut. Der natürliche Lauf des Wassers
Für die Angemessenheit des Beitrages vom höheren zum tieferen Punkte findet in
ist ebenfalls das Verhältnis zwischen dem Ge-
samtverkehr und dem besonderen Verkehr des
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der Gesetzgebung darin seine Anerkennung, daß
niemand den Ablauf des fließenden Wassers
Unternehmens und außerdem die Mehrbelastung! zum Schaden eines anderen hindern darf. Dies
maßgebend (O## G. 20, 259; 25, 273; 27, 2498).
ist der Begriff der Vorflut, der dem ge-
Bei dauernder A bnuu tzu ng# kann vor= meinen Rechte wie der modernen Gesetzgebung
behaltlich der späteren anderweiten Vereinba= zugrunde liegt.
Gegenüber dem gemeinen
rung oder Festsetzung für die Vorausleistung ein Rechte hat die neuere Gesetzgebung den Begriff
fester Beitrag oder auch ein festes Beitrags= der V.
nach zwei Richtungen hin erweitert,
verhältnis, nach dem sich der Anteil des Unter= sie hat der Verpflichtung zur Unterlassung die
nehmens an den Unterhaltungskosten bestimmen positive Verpflichtung zur Beseitigung natürlich
soll, fesigesetzt werden (O##. 35, 273).
Doch entstandener Abflußhindernisse (Räumung,)
können Festsetzungen für die Zukunft nicht für 1 hinzugefügt und ferner die Gewährung von V.
sich allein, sondern nur im Anschlusse an eine
Festsetzung für die Vergangenheit erfolgen
(OVG. # 35, 267; 50, 323). Nicht auch Verein-
barungen (OV G. 48, 259).
III. Zuständig für die Festsetzung oder für
die Anderung der Festsetzung gemäß § 4 ist
auf Klage des Wegebaupflichtigen bzw. des-
jenigen, welcher die anderweite Festsetzung er-
strebt a) bei Wegen, die von einem Provinzial-
(Kommunalyverbande, einem Kreise, einer Stadt
mit mehr als 10 000 Einw. (in Hannover einer
der
selbständigen Stadt) unterhalten werden,
BezA., b) in allen übrigen Fällen der Krl.
Welcher BezA. oder Kr. im einzelnen Falle
zuständig ist, bestimmt sich nach § 57 LV.
Danach ist die Zuständigkeit desjenigen Ver-
waltungsgerichts begründet, in dessen Bezirk
der Weg usw., dessen Anlegung oder Unter-
haltung in Frage steht, belegen ist, gleichgültig,
ob die heranzuziehende Fabrik usw. in einem
anderen Bezirke oder im Auslande liegt (OV G.
20, 218; 23, 227; 29, 261; Pr VBl. 16, 322).
Der Instanzenzug regelt sich nach 88 82, 83, 93
LVG. Die vereinbarten oder festgesetzten Bei-
träge werden nötigenfalls im Verwaltungs-
zwangsverfahren nach den Vorschriften der V.,
betr. das Verfahren wegen Beitreibung von
Geldbeträgen, vom 15. Nov. 1899 (GS. 545)
und der Ausf Anw. dazu vom 28. Nov. 1899
(Abg 3 Bl. 1900, 44) beigetrieben (§ 7; O##.
50, 323). Sie verjähren nach den im §& 8 als
maßgebend bezeichneten Vorschriften des G.
über die Verzjährungsfristen bei öffentlichen
Abgaben vom 18. Juni 1840 (GS. 140). Doch
ist zu beachten, daß die Frist des § 8 Abs. 1
keine Verjährungsfrist, sondern eine Ausschluß-
frist ist und daß sie deshalb weder unterbrochen
noch verlängert werden kann (O# G. 50, 323).
Borbehaltsgnunt s. Eheliches Güter-
recht II u. III.
Borbescheid heißt die Entscheidung, welche
die Ortspolizeibehörde auf die Anmeldung von
Wildschaden auf Grund des Ergebnisses der zu
veranstaltenden Vorverhandlungen über den
Schadenersatzanspruch und die entstandenen
Kosten gemäß § 58 der Jagdordnung vom
15. Juli 1907 (GS. 207) zu erlassen und den
Beteiligten in schriftlicher Ausfertigung zuzu-
stellen hat (s. Wildschaden II) und wird
vielsach der im Verwaltungsstreitverfahren zu-
lässige Bescheid (s. d. 1) genannt.
BVordünen s. Dünen.
Boreinschätzung s. Steuerveranla-
gung.
rungen).
jlauch auf die künstliche Abführung von
Wasser ausgedehnt. In letzterer Hinsicht ist
der Artikel Ent= und Bewässerun-
gen zu vergleichen. Die Gesetzgebung in
Preußen ist eine einheitliche nur für die land-
rechtlichen Gebietsteile der alten Monarchie.
Dort gelten die §§ 99 ff. ALR. I, 8 und das
gewöhnlich als, V orflutedikt“ bezeichnete
G. wegen des Wasserstauens bei Mühlen und
Verschaffung der-Vorflut vom 15./Nov. 1811(GS.
352). Im Gebiete des rhein. Rechts bestimmt
sich das Recht der V. nach Art. 640 Rhein BG.,
dem rhein. Ruralgesetz vom 28. Sept.#/ö. Okt.
1791, dem Direktoriumsbeschluß vom 9. März
1798 und dem G. vom 14. Juni 1859. Letz-
teres Gesetz gilt auch für den Bezirk des vor-
maligen Justizsenats Ehrenbreitstein und für
die hohenzoll. Lande. In Neuvorpommern
und Rügen gilt neben den gemeinrechtlichen
Bestimmungen das Vorflutgesetz vom 9. Jobr.
1867. Im wesentlichen übereinstimmende Vor-
schriften bestehen für die alte Monarchie betreffs
der Erhaltung der V. durch Räumung
(Unterhaltung) der Wasserzüge und Wasserläufe
(s. u.). Wegen der Gesetzgebung für die 1866
neuerworbenen Landesteile s. Wasserrecht.
I. Die V. im engeren Sinne. Der
eingangs erwähnte gemeinrechtliche Grundsatz
ist sowohl im AbR. I, 8 5 99, wie im Art. 640
Rhein BS B. anerkannt. Jedoch macht das
ALR. in 88 103 ff. die Einschränkung, daß
gegen das außerhalb der ordentlichen Kanäle
und Gräben wild ablaufende Wasser jeder
Eigentümer seine Grundstücke schützen darf und
das Wasser von dem Oberlieger nur dann
anzunehmen braucht, wenn nicht dieser, wohl
aber er selbst zu der unschädlichen Abführung
auf dem eigenen Grund und Boden in der
Lage ist. Diese Vorschriften sind wieder durch
die neuere Gesetzgebung über die Entwässerun-
gen eingeschränkt (s. Ent= und Bewäs-
serungen). Wegen der Anwendbarkeit der
Vorschriften des ALR. und des Vorflutedikts
auf städtische (bebaute) Grundstücke s.
Or. 40, 33; Str A. 37, 332; 40, 116; O#.
6, 251; 22, 267. So wenig der Unterlieger
den natürlichen Abfluß des Wassers hindern darf,
darf der Oberlieger dem Wasser einen ver-
stärkten oder der Richtung nach veränderten
Abfluß geben. Das Ziehen gewöhnlicher Wasser-
furchen ist auch nach gemeinem Recht gestattet
(opus, qucd agricolendi causa aratro fit).
Weitergehende Ausnahmen bestehen zugunsten
der Entwässerung (s. Ent-und Bewässe-
Die Verpflichtung zur Gestattung