Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Vorbehaltsgut — Vorflut 
Gesamtverkehr zu verteilen (OVG. 35, 274). 
889 
Vorflut. Der natürliche Lauf des Wassers 
Für die Angemessenheit des Beitrages vom höheren zum tieferen Punkte findet in 
ist ebenfalls das Verhältnis zwischen dem Ge- 
samtverkehr und dem besonderen Verkehr des 
1 
der Gesetzgebung darin seine Anerkennung, daß 
niemand den Ablauf des fließenden Wassers 
Unternehmens und außerdem die Mehrbelastung! zum Schaden eines anderen hindern darf. Dies 
maßgebend (O## G. 20, 259; 25, 273; 27, 2498). 
ist der Begriff der Vorflut, der dem ge- 
Bei dauernder A bnuu tzu ng# kann vor= meinen Rechte wie der modernen Gesetzgebung 
behaltlich der späteren anderweiten Vereinba= zugrunde liegt. 
Gegenüber dem gemeinen 
rung oder Festsetzung für die Vorausleistung ein Rechte hat die neuere Gesetzgebung den Begriff 
fester Beitrag oder auch ein festes Beitrags= der V. 
nach zwei Richtungen hin erweitert, 
verhältnis, nach dem sich der Anteil des Unter= sie hat der Verpflichtung zur Unterlassung die 
nehmens an den Unterhaltungskosten bestimmen positive Verpflichtung zur Beseitigung natürlich 
soll, fesigesetzt werden (O##. 35, 273). 
Doch entstandener Abflußhindernisse (Räumung,) 
können Festsetzungen für die Zukunft nicht für 1 hinzugefügt und ferner die Gewährung von V. 
sich allein, sondern nur im Anschlusse an eine 
Festsetzung für die Vergangenheit erfolgen 
(OVG. # 35, 267; 50, 323). Nicht auch Verein- 
barungen (OV G. 48, 259). 
III. Zuständig für die Festsetzung oder für 
die Anderung der Festsetzung gemäß § 4 ist 
auf Klage des Wegebaupflichtigen bzw. des- 
jenigen, welcher die anderweite Festsetzung er- 
strebt a) bei Wegen, die von einem Provinzial- 
(Kommunalyverbande, einem Kreise, einer Stadt 
mit mehr als 10 000 Einw. (in Hannover einer 
der 
selbständigen Stadt) unterhalten werden, 
BezA., b) in allen übrigen Fällen der Krl. 
Welcher BezA. oder Kr. im einzelnen Falle 
zuständig ist, bestimmt sich nach § 57 LV. 
Danach ist die Zuständigkeit desjenigen Ver- 
waltungsgerichts begründet, in dessen Bezirk 
  
der Weg usw., dessen Anlegung oder Unter- 
haltung in Frage steht, belegen ist, gleichgültig, 
ob die heranzuziehende Fabrik usw. in einem 
anderen Bezirke oder im Auslande liegt (OV G. 
20, 218; 23, 227; 29, 261; Pr VBl. 16, 322). 
Der Instanzenzug regelt sich nach 88 82, 83, 93 
LVG. Die vereinbarten oder festgesetzten Bei- 
träge werden nötigenfalls im Verwaltungs- 
zwangsverfahren nach den Vorschriften der V., 
betr. das Verfahren wegen Beitreibung von 
Geldbeträgen, vom 15. Nov. 1899 (GS. 545) 
und der Ausf Anw. dazu vom 28. Nov. 1899 
(Abg 3 Bl. 1900, 44) beigetrieben (§ 7; O##. 
50, 323). Sie verjähren nach den im §& 8 als 
maßgebend bezeichneten Vorschriften des G. 
über die Verzjährungsfristen bei öffentlichen 
Abgaben vom 18. Juni 1840 (GS. 140). Doch 
ist zu beachten, daß die Frist des § 8 Abs. 1 
keine Verjährungsfrist, sondern eine Ausschluß- 
frist ist und daß sie deshalb weder unterbrochen 
noch verlängert werden kann (O# G. 50, 323). 
Borbehaltsgnunt s. Eheliches Güter- 
recht II u. III. 
Borbescheid heißt die Entscheidung, welche 
die Ortspolizeibehörde auf die Anmeldung von 
Wildschaden auf Grund des Ergebnisses der zu 
veranstaltenden Vorverhandlungen über den 
Schadenersatzanspruch und die entstandenen 
Kosten gemäß § 58 der Jagdordnung vom 
15. Juli 1907 (GS. 207) zu erlassen und den 
Beteiligten in schriftlicher Ausfertigung zuzu- 
stellen hat (s. Wildschaden II) und wird 
vielsach der im Verwaltungsstreitverfahren zu- 
lässige Bescheid (s. d. 1) genannt. 
BVordünen s. Dünen. 
Boreinschätzung s. Steuerveranla- 
gung. 
  
rungen). 
jlauch auf die künstliche Abführung von 
Wasser ausgedehnt. In letzterer Hinsicht ist 
der Artikel Ent= und Bewässerun- 
gen zu vergleichen. Die Gesetzgebung in 
Preußen ist eine einheitliche nur für die land- 
rechtlichen Gebietsteile der alten Monarchie. 
Dort gelten die §§ 99 ff. ALR. I, 8 und das 
gewöhnlich als, V orflutedikt“ bezeichnete 
G. wegen des Wasserstauens bei Mühlen und 
Verschaffung der-Vorflut vom 15./Nov. 1811(GS. 
352). Im Gebiete des rhein. Rechts bestimmt 
sich das Recht der V. nach Art. 640 Rhein BG., 
dem rhein. Ruralgesetz vom 28. Sept.#/ö. Okt. 
1791, dem Direktoriumsbeschluß vom 9. März 
1798 und dem G. vom 14. Juni 1859. Letz- 
teres Gesetz gilt auch für den Bezirk des vor- 
maligen Justizsenats Ehrenbreitstein und für 
die hohenzoll. Lande. In Neuvorpommern 
und Rügen gilt neben den gemeinrechtlichen 
Bestimmungen das Vorflutgesetz vom 9. Jobr. 
1867. Im wesentlichen übereinstimmende Vor- 
schriften bestehen für die alte Monarchie betreffs 
der Erhaltung der V. durch Räumung 
(Unterhaltung) der Wasserzüge und Wasserläufe 
(s. u.). Wegen der Gesetzgebung für die 1866 
neuerworbenen Landesteile s. Wasserrecht. 
I. Die V. im engeren Sinne. Der 
eingangs erwähnte gemeinrechtliche Grundsatz 
ist sowohl im AbR. I, 8 5 99, wie im Art. 640 
Rhein BS B. anerkannt. Jedoch macht das 
ALR. in 88 103 ff. die Einschränkung, daß 
gegen das außerhalb der ordentlichen Kanäle 
und Gräben wild ablaufende Wasser jeder 
Eigentümer seine Grundstücke schützen darf und 
das Wasser von dem Oberlieger nur dann 
anzunehmen braucht, wenn nicht dieser, wohl 
aber er selbst zu der unschädlichen Abführung 
auf dem eigenen Grund und Boden in der 
Lage ist. Diese Vorschriften sind wieder durch 
die neuere Gesetzgebung über die Entwässerun- 
gen eingeschränkt (s. Ent= und Bewäs- 
serungen). Wegen der Anwendbarkeit der 
Vorschriften des ALR. und des Vorflutedikts 
auf städtische (bebaute) Grundstücke s. 
Or. 40, 33; Str A. 37, 332; 40, 116; O#. 
6, 251; 22, 267. So wenig der Unterlieger 
den natürlichen Abfluß des Wassers hindern darf, 
darf der Oberlieger dem Wasser einen ver- 
stärkten oder der Richtung nach veränderten 
Abfluß geben. Das Ziehen gewöhnlicher Wasser- 
furchen ist auch nach gemeinem Recht gestattet 
(opus, qucd agricolendi causa aratro fit). 
Weitergehende Ausnahmen bestehen zugunsten 
der Entwässerung (s. Ent-und Bewässe- 
Die Verpflichtung zur Gestattung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.