Vormund und
muß (s. Mündelgelder). Inhaberpapiere
und mit Blankoindossament versehene Order-
papiere, auf Anordnung des Vormundschafts-
crichts auch andere Wertpapiere und Kostbar-
eiten, hat er zu hinterlegen, auf den Namen
des Mündels umschreiben oder in Buchforde-
rungen verwandeln zu lassen (§§8 1814—1818).
Von dem Mündelvermögen hat er ein Ver-
Vormundschaft
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betr. die Waisenpflege, vom 15. Nov. 1909
(MBl. 228) ist empfohlen worden, daß die
Waisenräte bei ihren Vorschlägen als Einzel-
vormünder auch geeignete Frauen berücksich-
tigen. Bei der Auswahl ist auf das religiöse
Bekenntnis des Mündels Rücksicht zu nehmen.
Verwandte und Verschwägerte des Mündels
sind zunächst zu berücksichtigen (§ 1779 Abs. 2).
zeichnis aufzunehmen und dem Vormundschafts= Gewisse Personen bedürfen ferner, um Vor-
gericht einzureichen (§ 1802), sowie über die
von ihm geführte Vermögensverwaltung wäh-
rend der Vormundschaft dem Vormundschafts-
gerichte wiederkehrend Rechnung zu legen oder
wenigstens eine Bestandsübersicht einzureichen
Unter Umständen hat
(5§ 1810—1842, 1854).
der Vormund für die Erfüllung seiner Ob-
liegenheiten Sicherheit zu leisten (§ 1844). Er
unterliegt der Aussicht des Gemeindewaisen-
rats hinsichtlich der persönlichen Angelegenheiten
des Mündels, in beschränkter Weise auch hin-
sichtlich der Vermögensverhältnisse (§ 1850; s.
Gemeindewaisenrag)g, ferner der des
Gegenvormundes (§ 1799) und der des Vor-
mundschaftsgerichts (§ 1837) in beiden Bezie-
hungen (s. diese Artikel). Einzelne von den Be-
schränkungen gelten für gewisse Personen als
Vormünder nicht (z. B. Vater und Mutter),
von anderen können besondere Privatanord-
nungen den Vormund befreien (befreite Vor-
münder). Wenn ein Vormund die ihm ob-
liegenden allgemeinen oder besonderen Pflich-
ten verletzt, ist er vom Vormunoschaftsgerichte
zu entlassen (§ 1886). Außerdem haftet er dem
Mündel auf Ersatz allen durch eine Pflicht-
verletzung entstandenen Schadens, wenn ihm
ein Verschulden zur Last fällt (§ 1833); da-
neben tritt Bestrafung ein, wenn der Tatbe-
stand einer strafbaren Handlung, namentlich der
ciner Unterschlagung oder Untreue, gegeben ist.
Der Vormund überkommt sein Amt durch Be-
stellung seitens des Gerichts (§ 1789), aus-
nahmsweise unmittelbar durch gesetzliche Vor-
schrift: gesetzliche Vormundschaft, EGBGB.
Art. 136; AGBelB. Art. 78, wonach, ab-
gesehen von den sog. Generalvormundschaften
(s. d.), der Vorstand einer unter der Verwal-
tung des Staates oder einer Gemeindebehörde
stehenden Erziehungs= oder Verpflegungsanstalt
— darunter auch einer städtischen Anstalt mit
cigener Rechtspersönlichkeit, für die eine be-
sondere, von der Gemeindeverwaltungsbehörde
als solcher zu beaufsichtigende Verwaltung ein-
gesetzt ist (G.J. 37 A 58) —, d. i. die Person
oder Personenmehrheit, welche die Anstalt in
erzieherischer Hinsicht leitet (KG J. 31 A 26),
für die in der Anstalt untergebrachten Minder-
jährigen die Rechte und Pflichten eines Vor-
mundes hat. Die gerichtliche Bestellung des
Vormundes setzt dessen vorgängige Berufung
voraus. Diese kann geschehen durch letztwillige
Verfügung des Vaters oder der Mutter (88 1776,
1777) oder kraft Familienrechts (namentlich der
Großvater, §8 1776, 1778, 1899; Fürsorge-
erziehungsgesetz § 12), andernfalls geschieht sie
durch das Vormundschaftsgericht. Einzelne Per-
sonecn sind unfähig zur Vormundschaft, andere
untanglich (88 1780—1782); weibliche Per-
sonen sind als solche weder unfähig noch un-
tauglich (§§8 1743, 1786 Ziff. 1).
münder werden zu können, einer Genehmi-
gung (§8 1783, 1784; ABG#B. Art. 72).
Andere dürfen die Vormundschaft ablehnen
(§ 1786). Militärpersonen des Friedensstandes
und Zivilbeamte der Militärverwaltung können
die Übernahme einer Vormundschaft ablehnen
und sind zu deren Ubernahme nur mit Genehmi-
gung ihrer Vorgesetzten berechtigt (§ 41 RMil G.;
Kab O. vom 8. Aug. 1876 — A#l. 189). Dies
gilt auch für die Marine. Sonst muß jeder das
Amt übernehmen; dieses ist eine allgemeine
öffentliche Last (§ 1785). Kraft Familienrechts
ist stets nur eine Person als Vormund be-
rusen. Dagegen können durch letztwillige Ver-
fügung mehrere Personen zur Vormundschaft
berufen werden; auch das Vormundschaftsge-
richt kann, wenn ihm die Auswahl des Vor-
mundes zusteht, für einen Mündel oder für
mehrere Geschwister mehrere Vormünder be-
stellen (Mitvormünder, 8§ 1775, 1778 Abs. 4,
1797, 1798, 1833 Abs. 2). Über die Vertretung
mehrerer Mündel durch denselben Vormund f.
RG. 71, 162.
IV. Das Amt des Vormundes beginnt
sofort mit der gerichtlichen Verpflichtung (§ 1789),
bei der gesetzlichen Vormundschaft mit der Kennt-
nis von den sie begründenden Tatsachen, und
endigt mit dem Wegfalle der für die An-
ordnung der Vormundschaft bestimmten Vor-
aussetzungen (§ 1882). Außerdem kann es auch
für sich allein enden, namentlich durch die Ent-
lassung seitens des Gerichts. Diese hat nicht
immer etwas Ehrenrühriges und kann teils mit,
teils ohne den Willen des Vormundes statt-
finden (8& 1886—1889). Üüber die Entlassung
des Vormundes wegen seines religiösen Be-
kenntnisses s. K G-J. 29 A 12 und dazu Wresch-
ner in der JW. 35, 321. Nach einer Beendi-
gung seines Amtes hat der Vormund dem
Mündel, dem neuen Vertreter oder Rechtsnach-
folger desselben das von ihm verwaltete Ver-
mögen herauszugeben und über seine Verwal-
tung Schlußrechnung zu legen (88 1890—1892).
V. Das Vormundschaftsrecht der Landesherren,
der Mitglieder der landesherrlichen Familien
und der diesen gleichgestellten Familien, also
der Mitglieder der Familie Hohenzollern, des
vormaligen hannoverschen Königshauses, des
vormaligen kurhessischen und des vormaligen
herzoglich nassauischen sowie des herzoglich hol-
steinischen Fürstenhauses (Art. 57 EGB#B., G.
vom 25. März 1904 — RG#Bl. 149) und des
hohen Adels (Art. 58 EGBGB.) richtet sich
nach den Landesgesetzen und den Hausverfas-
sungen. In Preußen steht danach die Vor-
mundschaft über den König, wenn nicht von
dem vorher regierenden König anderweit ver-
fügt ist, dem nächsten Agnaten zu. Der König,
im Falle einer Regentschaft der Regent, ist von
In der Vf.,,Rechts wegen der Vormund oder der Pfleger