Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Vormund und 
muß (s. Mündelgelder). Inhaberpapiere 
und mit Blankoindossament versehene Order- 
papiere, auf Anordnung des Vormundschafts- 
crichts auch andere Wertpapiere und Kostbar- 
eiten, hat er zu hinterlegen, auf den Namen 
des Mündels umschreiben oder in Buchforde- 
rungen verwandeln zu lassen (§§8 1814—1818). 
Von dem Mündelvermögen hat er ein Ver- 
  
Vormundschaft 
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betr. die Waisenpflege, vom 15. Nov. 1909 
(MBl. 228) ist empfohlen worden, daß die 
Waisenräte bei ihren Vorschlägen als Einzel- 
vormünder auch geeignete Frauen berücksich- 
tigen. Bei der Auswahl ist auf das religiöse 
Bekenntnis des Mündels Rücksicht zu nehmen. 
Verwandte und Verschwägerte des Mündels 
sind zunächst zu berücksichtigen (§ 1779 Abs. 2). 
zeichnis aufzunehmen und dem Vormundschafts= Gewisse Personen bedürfen ferner, um Vor- 
gericht einzureichen (§ 1802), sowie über die 
von ihm geführte Vermögensverwaltung wäh- 
rend der Vormundschaft dem Vormundschafts- 
gerichte wiederkehrend Rechnung zu legen oder 
wenigstens eine Bestandsübersicht einzureichen 
Unter Umständen hat 
(5§ 1810—1842, 1854). 
der Vormund für die Erfüllung seiner Ob- 
liegenheiten Sicherheit zu leisten (§ 1844). Er 
unterliegt der Aussicht des Gemeindewaisen- 
rats hinsichtlich der persönlichen Angelegenheiten 
des Mündels, in beschränkter Weise auch hin- 
sichtlich der Vermögensverhältnisse (§ 1850; s. 
Gemeindewaisenrag)g, ferner der des 
Gegenvormundes (§ 1799) und der des Vor- 
mundschaftsgerichts (§ 1837) in beiden Bezie- 
hungen (s. diese Artikel). Einzelne von den Be- 
schränkungen gelten für gewisse Personen als 
Vormünder nicht (z. B. Vater und Mutter), 
von anderen können besondere Privatanord- 
nungen den Vormund befreien (befreite Vor- 
münder). Wenn ein Vormund die ihm ob- 
liegenden allgemeinen oder besonderen Pflich- 
  
ten verletzt, ist er vom Vormunoschaftsgerichte 
zu entlassen (§ 1886). Außerdem haftet er dem 
Mündel auf Ersatz allen durch eine Pflicht- 
verletzung entstandenen Schadens, wenn ihm 
ein Verschulden zur Last fällt (§ 1833); da- 
neben tritt Bestrafung ein, wenn der Tatbe- 
stand einer strafbaren Handlung, namentlich der 
ciner Unterschlagung oder Untreue, gegeben ist. 
Der Vormund überkommt sein Amt durch Be- 
stellung seitens des Gerichts (§ 1789), aus- 
nahmsweise unmittelbar durch gesetzliche Vor- 
schrift: gesetzliche Vormundschaft, EGBGB. 
Art. 136; AGBelB. Art. 78, wonach, ab- 
gesehen von den sog. Generalvormundschaften 
(s. d.), der Vorstand einer unter der Verwal- 
tung des Staates oder einer Gemeindebehörde 
stehenden Erziehungs= oder Verpflegungsanstalt 
— darunter auch einer städtischen Anstalt mit 
cigener Rechtspersönlichkeit, für die eine be- 
sondere, von der Gemeindeverwaltungsbehörde 
als solcher zu beaufsichtigende Verwaltung ein- 
gesetzt ist (G.J. 37 A 58) —, d. i. die Person 
oder Personenmehrheit, welche die Anstalt in 
erzieherischer Hinsicht leitet (KG J. 31 A 26), 
für die in der Anstalt untergebrachten Minder- 
jährigen die Rechte und Pflichten eines Vor- 
mundes hat. Die gerichtliche Bestellung des 
Vormundes setzt dessen vorgängige Berufung 
voraus. Diese kann geschehen durch letztwillige 
Verfügung des Vaters oder der Mutter (88 1776, 
1777) oder kraft Familienrechts (namentlich der 
Großvater, §8 1776, 1778, 1899; Fürsorge- 
erziehungsgesetz § 12), andernfalls geschieht sie 
durch das Vormundschaftsgericht. Einzelne Per- 
sonecn sind unfähig zur Vormundschaft, andere 
untanglich (88 1780—1782); weibliche Per- 
sonen sind als solche weder unfähig noch un- 
tauglich (§§8 1743, 1786 Ziff. 1). 
  
  
münder werden zu können, einer Genehmi- 
gung (§8 1783, 1784; ABG#B. Art. 72). 
Andere dürfen die Vormundschaft ablehnen 
(§ 1786). Militärpersonen des Friedensstandes 
und Zivilbeamte der Militärverwaltung können 
die Übernahme einer Vormundschaft ablehnen 
und sind zu deren Ubernahme nur mit Genehmi- 
gung ihrer Vorgesetzten berechtigt (§ 41 RMil G.; 
Kab O. vom 8. Aug. 1876 — A#l. 189). Dies 
gilt auch für die Marine. Sonst muß jeder das 
Amt übernehmen; dieses ist eine allgemeine 
öffentliche Last (§ 1785). Kraft Familienrechts 
ist stets nur eine Person als Vormund be- 
rusen. Dagegen können durch letztwillige Ver- 
fügung mehrere Personen zur Vormundschaft 
berufen werden; auch das Vormundschaftsge- 
richt kann, wenn ihm die Auswahl des Vor- 
mundes zusteht, für einen Mündel oder für 
mehrere Geschwister mehrere Vormünder be- 
stellen (Mitvormünder, 8§ 1775, 1778 Abs. 4, 
1797, 1798, 1833 Abs. 2). Über die Vertretung 
mehrerer Mündel durch denselben Vormund f. 
RG. 71, 162. 
IV. Das Amt des Vormundes beginnt 
sofort mit der gerichtlichen Verpflichtung (§ 1789), 
bei der gesetzlichen Vormundschaft mit der Kennt- 
nis von den sie begründenden Tatsachen, und 
endigt mit dem Wegfalle der für die An- 
ordnung der Vormundschaft bestimmten Vor- 
aussetzungen (§ 1882). Außerdem kann es auch 
für sich allein enden, namentlich durch die Ent- 
lassung seitens des Gerichts. Diese hat nicht 
immer etwas Ehrenrühriges und kann teils mit, 
teils ohne den Willen des Vormundes statt- 
finden (8& 1886—1889). Üüber die Entlassung 
des Vormundes wegen seines religiösen Be- 
kenntnisses s. K G-J. 29 A 12 und dazu Wresch- 
ner in der JW. 35, 321. Nach einer Beendi- 
gung seines Amtes hat der Vormund dem 
Mündel, dem neuen Vertreter oder Rechtsnach- 
folger desselben das von ihm verwaltete Ver- 
mögen herauszugeben und über seine Verwal- 
tung Schlußrechnung zu legen (88 1890—1892). 
V. Das Vormundschaftsrecht der Landesherren, 
der Mitglieder der landesherrlichen Familien 
und der diesen gleichgestellten Familien, also 
der Mitglieder der Familie Hohenzollern, des 
vormaligen hannoverschen Königshauses, des 
vormaligen kurhessischen und des vormaligen 
herzoglich nassauischen sowie des herzoglich hol- 
steinischen Fürstenhauses (Art. 57 EGB#B., G. 
vom 25. März 1904 — RG#Bl. 149) und des 
hohen Adels (Art. 58 EGBGB.) richtet sich 
nach den Landesgesetzen und den Hausverfas- 
sungen. In Preußen steht danach die Vor- 
mundschaft über den König, wenn nicht von 
dem vorher regierenden König anderweit ver- 
fügt ist, dem nächsten Agnaten zu. Der König, 
im Falle einer Regentschaft der Regent, ist von 
In der Vf.,,Rechts wegen der Vormund oder der Pfleger
	        
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