Vornamen — Vorstädte
Entlassung des Vormundes und Gegenvor-
mundes gegen ihren Willen (8§ 1886, 1887).
oldberg, Die vormundschaftsgerichtliche Genehmi-
Bornamen. Die Auswahl der V. ist nur
insoweit beschränkt, als anstößige oder unan-
ständige Namen von dem Standesbeaniten nicht
eingetragen werden sollen (Erl. vom 15. Dez.
1885 — Ml. 242). In Landesteilen mit pol-
nisch sprechender Bevölkerung sind die V. in
deutscher Schreibweise in die Geburtsregister ein-
zutragen, unter Beifügung der polnischen Schreib-
weise in Klammer (Erl. vom 27. Juli 1875).
V. eines Kindes, welche zur Zeit der Anzeige der
Geburt noch nicht feststanden, sind nachträglich
binnen längstens zwei Monaten nach der Geburt
dem Standesbeamten anzuzeigen und am Rande
der Geburtsurkunde einzutragen (§ 22 des PStG.
vom 6. Febr. 1875 — RBl. 23). Anderungen
von V. bedürfen der gleichen Genehmigung wie
diejenigen von Familiennamen (Erl. vom 15.Aug.
1898 — Ml. 191 — und das das. abgedruckte
Erk. des R. vom 17. Sept. 1897). S. auch
Familiennamen III, IV.
Vorrechtseinräumungen (Prioritätszessionen)
unterliegen nach TSt. 74 LSt G. der Versteue-
rung mit 3 4A.
Vorschulen im weiteren Sinne sind alle die-
jenigen Schulen, welche der Vorbereitung für
eine höhere Unterrichtsanstalt dienen. Sie ge-
hören im allgemeinen den Mittelschulen an (s. d.;
vgl. auch Ausfest. vom 2. März 1886 — Uhl.
387 — Ziff. 1a, sowie O#G. 17, 157). Im
engeren Sinne sind V. die fast durchweg mit
einer höheren Unterrichtsanstalt organisch ver-
bundenen, zur Vorbereitung für die unterste
Klasse der letzteren bestimmten und meist unter
Leitung des Direktors der Hauptanstalt stehenden
Schulen. Betreffs ihrer trifft der Erl. vom
23. April 1883 (MBl. 84) nähere Bestim-
mungen. Normale Gestaltung ist die Einrichtung
in drei getrennten aufsteigenden Klassen, welche
die untersten Klassen der Volksschule ersetzen.
Fremdsprachlicher Unterricht ist daher verboten
(Erl. vom 24. Sept. 1863; Wiese, Verordnun-
gen und Gesetze, 1. Ausgabe 1, 37). Die Auf-
nahme erfolgt mit vollendetem sechsten Lebens-
jahr (Dispens ist bei einjähriger Aufnahme bis
zu einem halben Jahr, bei halbjähriger bis zu
einem Vierteljahr zulässig). Die Frequenz der
einzelnen Klassen soll 50 nicht übersteigen. Am
besten sind einjährige Kurse mit jährlicher Auf-
nahme. Maximum der wöchentlichen Stunden-
fahl in den drei Klassen ist 18, 20—22, ein-
chließlich des Gesang-- und Turnunterrichts. Die
häusliche Beschäftigung soll in der untersten
Klasse eine halbe Stunde, in den anderen eine
Stunde nicht überschreiten. In der Regel soll
jede Vorschulklasse ihren eigenen Klassenlehrer
haben. Das Schulgeld soll bei den aus Staats-
mitteln unterhaltenen oder unterstützten Vor-
anstalten die Kosten der V. decken, Schulgeld-
befreiungen finden daher hier für die V. nicht
statt (Erl. vom 23. Febr. 1891 — Um#Bl. 349;
s. Schulgeld III). Auch wird für V. ein
Staatszuschuß nicht gewährt (Erl. vom 15. Dez.
1876 — U##Bl. 1877, 31). Für die Anstellung
der Lehrer an den V. ist seminaristische Vor-
bildung wie bei den Elementarlehrern erforder-
au
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lich; sie heißen „Vorschullehrer“ (Erl. vom
7. April 1894 — UugBl. 354). Ihre Besoldungs-
und Einkommensverhältnisse sind wie diejenigen
der technischen Lehrer geordnet (s. Gym-
nasiallehrer, Vesoldungs. usw.
Verhältnisse I).
Borschüsse werden in der staatlichen Kassen-
verwaltung diejenigen Zahlungen genannt, die
von dem Empfänger oder demjenigen, für
dessen Rechnung sie geleistet werden, wieder
erstattet werden, oder die späterhin bei einem
etatsmäßigen Fonds definitiv zur Verausgabung
gelangen. Über die V. werden besondere Ma-
nuale geführt und beim Jahresabschluß über
die offen gebliebenen V. spezielle Nachweisungen
aufgestellt. Die Wiedereinziehung der Vor-
schüsse ist sorgfältig zu betreiben. Da jeder V.
entweder bar oder durch Anrechnung auf die
späterhin erfolgende definitive Zahlung erstattet
werden muß, so ist die Erstattung als Ein-
nahme, durch welche die Tilgung nachgewiesen
wird, der betreffenden Ausgabe gegenüber zu
buchen. Es sollen nur ganz unvermeidliche V.
innerhalb der bestehenden Vorschriften statt-
finden, und kein Kassenbeamter darf V. ohne
Ermächtigung der ihm vorgesetzten Behörde
leisten. Auf die lediglich zur Verfügung des FM.
stehenden allgemeinen Bestände der Regierungs-
haupt= usw. Kassen dürfen die Regierungen
außerhalb der ihnen zur Verfügung gestellten
Fonds ohne vorherige Genehmigung des FM.
V. überhaupt nicht, die Regierungspräsidenten
nur bis zur Höhe von 1500 K anweisen (Erl.
vom 8. Aug. 1877 — MBl. 189). Bei Er-
stattung der V., sei es in bar, sei es durch An-
rechnung, erhält der Einzahler seine Vorschuß-
quittung zurück (vgl. die Geschäftsanweisungen.
für die verschiedenen Kassen, insbesondere §8 30,
62, 95 derjenigen für die Regierungshaupt-
kassen). Besoldungsvorschüsse an Be-
amte sind in mäßigem Betrage zulässig, wenn
der Beamte durch besondere Unglücksfälle oder
andere ungewöhnliche Ereignisse zu Ausgaben
gezwungen ist, zu deren Bestreitung er augen-
blicklich nicht in der Lage ist; die V. sind aber
in der Regel binnen Jahresfrist aus der Be-
soldung wieder einzuziehen (Ml. 1843, 3).
Vorschuß= und Kreditvereine s. Genos--
senschaften (Erwerbs= und Wirt-
schafts-, Allgemeines II 1.
VBorspann s. Naturalleistungsge-
setzt III.
Vorstädte. Der Begriff der V. im Sinne des
Kommunalerechts ist kein rechtlicher, sondern ein
tatsächlicher. Man versteht darunter im ge-
wöhnlichen Sprachgebrauch zusammenhängende
Wohnplätze, welche vor der alten Stadt auf
städtischem Gebiet belegen sind. Daß sie un-
mittelbar vor den alten Stadttoren befindlich
sind, ist dabei nicht notwendig (O G. 1, 265).
Nach dem ALFK. (II, 8 8§ 88, 89) erstreckte sich
das Stadtrecht in der Regel nicht auf die V.
Doch wurden deren Einwohner, soweit sie der
Gerichtsbarkeit der Stadtobrigkeit unterstanden,
nach dem Ortsrecht der Stadt beurteilt. Die
St O. vom Jahre 1808 ((Städte, Städte-
ordnungen) rechnete alle Grundstücke der
Stadt und der V. zum Stadtbezirk und ebenso