Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Vornamen — Vorstädte 
Entlassung des Vormundes und Gegenvor- 
mundes gegen ihren Willen (8§ 1886, 1887). 
oldberg, Die vormundschaftsgerichtliche Genehmi- 
Bornamen. Die Auswahl der V. ist nur 
insoweit beschränkt, als anstößige oder unan- 
ständige Namen von dem Standesbeaniten nicht 
eingetragen werden sollen (Erl. vom 15. Dez. 
1885 — Ml. 242). In Landesteilen mit pol- 
nisch sprechender Bevölkerung sind die V. in 
deutscher Schreibweise in die Geburtsregister ein- 
zutragen, unter Beifügung der polnischen Schreib- 
weise in Klammer (Erl. vom 27. Juli 1875). 
V. eines Kindes, welche zur Zeit der Anzeige der 
Geburt noch nicht feststanden, sind nachträglich 
binnen längstens zwei Monaten nach der Geburt 
dem Standesbeamten anzuzeigen und am Rande 
der Geburtsurkunde einzutragen (§ 22 des PStG. 
vom 6. Febr. 1875 — RBl. 23). Anderungen 
von V. bedürfen der gleichen Genehmigung wie 
diejenigen von Familiennamen (Erl. vom 15.Aug. 
1898 — Ml. 191 — und das das. abgedruckte 
Erk. des R. vom 17. Sept. 1897). S. auch 
Familiennamen III, IV. 
Vorrechtseinräumungen (Prioritätszessionen) 
unterliegen nach TSt. 74 LSt G. der Versteue- 
rung mit 3 4A. 
Vorschulen im weiteren Sinne sind alle die- 
jenigen Schulen, welche der Vorbereitung für 
eine höhere Unterrichtsanstalt dienen. Sie ge- 
hören im allgemeinen den Mittelschulen an (s. d.; 
vgl. auch Ausfest. vom 2. März 1886 — Uhl. 
387 — Ziff. 1a, sowie O#G. 17, 157). Im 
engeren Sinne sind V. die fast durchweg mit 
einer höheren Unterrichtsanstalt organisch ver- 
bundenen, zur Vorbereitung für die unterste 
Klasse der letzteren bestimmten und meist unter 
Leitung des Direktors der Hauptanstalt stehenden 
Schulen. Betreffs ihrer trifft der Erl. vom 
23. April 1883 (MBl. 84) nähere Bestim- 
mungen. Normale Gestaltung ist die Einrichtung 
in drei getrennten aufsteigenden Klassen, welche 
die untersten Klassen der Volksschule ersetzen. 
Fremdsprachlicher Unterricht ist daher verboten 
(Erl. vom 24. Sept. 1863; Wiese, Verordnun- 
gen und Gesetze, 1. Ausgabe 1, 37). Die Auf- 
nahme erfolgt mit vollendetem sechsten Lebens- 
jahr (Dispens ist bei einjähriger Aufnahme bis 
zu einem halben Jahr, bei halbjähriger bis zu 
einem Vierteljahr zulässig). Die Frequenz der 
einzelnen Klassen soll 50 nicht übersteigen. Am 
besten sind einjährige Kurse mit jährlicher Auf- 
nahme. Maximum der wöchentlichen Stunden- 
fahl in den drei Klassen ist 18, 20—22, ein- 
chließlich des Gesang-- und Turnunterrichts. Die 
häusliche Beschäftigung soll in der untersten 
Klasse eine halbe Stunde, in den anderen eine 
Stunde nicht überschreiten. In der Regel soll 
jede Vorschulklasse ihren eigenen Klassenlehrer 
haben. Das Schulgeld soll bei den aus Staats- 
mitteln unterhaltenen oder unterstützten Vor- 
anstalten die Kosten der V. decken, Schulgeld- 
befreiungen finden daher hier für die V. nicht 
statt (Erl. vom 23. Febr. 1891 — Um#Bl. 349; 
s. Schulgeld III). Auch wird für V. ein 
Staatszuschuß nicht gewährt (Erl. vom 15. Dez. 
1876 — U##Bl. 1877, 31). Für die Anstellung 
der Lehrer an den V. ist seminaristische Vor- 
bildung wie bei den Elementarlehrern erforder- 
au 
  
895 
lich; sie heißen „Vorschullehrer“ (Erl. vom 
7. April 1894 — UugBl. 354). Ihre Besoldungs- 
und Einkommensverhältnisse sind wie diejenigen 
der technischen Lehrer geordnet (s. Gym- 
nasiallehrer, Vesoldungs. usw. 
Verhältnisse I). 
Borschüsse werden in der staatlichen Kassen- 
verwaltung diejenigen Zahlungen genannt, die 
von dem Empfänger oder demjenigen, für 
dessen Rechnung sie geleistet werden, wieder 
erstattet werden, oder die späterhin bei einem 
etatsmäßigen Fonds definitiv zur Verausgabung 
gelangen. Über die V. werden besondere Ma- 
nuale geführt und beim Jahresabschluß über 
die offen gebliebenen V. spezielle Nachweisungen 
aufgestellt. Die Wiedereinziehung der Vor- 
schüsse ist sorgfältig zu betreiben. Da jeder V. 
entweder bar oder durch Anrechnung auf die 
späterhin erfolgende definitive Zahlung erstattet 
werden muß, so ist die Erstattung als Ein- 
nahme, durch welche die Tilgung nachgewiesen 
wird, der betreffenden Ausgabe gegenüber zu 
buchen. Es sollen nur ganz unvermeidliche V. 
innerhalb der bestehenden Vorschriften statt- 
finden, und kein Kassenbeamter darf V. ohne 
Ermächtigung der ihm vorgesetzten Behörde 
leisten. Auf die lediglich zur Verfügung des FM. 
stehenden allgemeinen Bestände der Regierungs- 
haupt= usw. Kassen dürfen die Regierungen 
außerhalb der ihnen zur Verfügung gestellten 
Fonds ohne vorherige Genehmigung des FM. 
V. überhaupt nicht, die Regierungspräsidenten 
nur bis zur Höhe von 1500 K anweisen (Erl. 
vom 8. Aug. 1877 — MBl. 189). Bei Er- 
stattung der V., sei es in bar, sei es durch An- 
rechnung, erhält der Einzahler seine Vorschuß- 
quittung zurück (vgl. die Geschäftsanweisungen. 
für die verschiedenen Kassen, insbesondere §8 30, 
62, 95 derjenigen für die Regierungshaupt- 
kassen). Besoldungsvorschüsse an Be- 
amte sind in mäßigem Betrage zulässig, wenn 
der Beamte durch besondere Unglücksfälle oder 
andere ungewöhnliche Ereignisse zu Ausgaben 
gezwungen ist, zu deren Bestreitung er augen- 
blicklich nicht in der Lage ist; die V. sind aber 
in der Regel binnen Jahresfrist aus der Be- 
soldung wieder einzuziehen (Ml. 1843, 3). 
Vorschuß= und Kreditvereine s. Genos-- 
senschaften (Erwerbs= und Wirt- 
schafts-, Allgemeines II 1. 
VBorspann s. Naturalleistungsge- 
setzt III. 
Vorstädte. Der Begriff der V. im Sinne des 
Kommunalerechts ist kein rechtlicher, sondern ein 
tatsächlicher. Man versteht darunter im ge- 
wöhnlichen Sprachgebrauch zusammenhängende 
Wohnplätze, welche vor der alten Stadt auf 
städtischem Gebiet belegen sind. Daß sie un- 
mittelbar vor den alten Stadttoren befindlich 
sind, ist dabei nicht notwendig (O G. 1, 265). 
Nach dem ALFK. (II, 8 8§ 88, 89) erstreckte sich 
das Stadtrecht in der Regel nicht auf die V. 
Doch wurden deren Einwohner, soweit sie der 
Gerichtsbarkeit der Stadtobrigkeit unterstanden, 
nach dem Ortsrecht der Stadt beurteilt. Die 
St O. vom Jahre 1808 ((Städte, Städte- 
ordnungen) rechnete alle Grundstücke der 
Stadt und der V. zum Stadtbezirk und ebenso
	        
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